Ein erster Schritt
Natürlich scheint es in diesen Corona-Tagen eher unwichtig zu sein, aber es wäre schade, wenn es unterginge: In Sachen Ablöse der Staatsleistungen tut sich was. Endlich gibt es im Bundestag einen seriösen Gesetzentwurf.
Zehn Monate ist es her, dass der parlamentarische Geschäftsführer der FDP-Bundestagfraktion, Stefan Ruppert, in einem Interview in zeitzeichen dafür plädierte, dass Bund, Länder und die großen Kirchen anlässlich des einhundertjährigen Jubiläums der Weimarer Reichsverfassung endlich die Frage der Ablösung angehen sollten. Denn „die Preise“ würden nicht besser, mahnte der FDP-Politiker und engagierte evangelische Christ.
Damit meinte Ruppert, dass der Staat momentan noch in der Lage sei, aufgrund finanzieller Reserven, die Ablöse partnerschaftlich mit den Kirchen anzugehen. Als Prozedere dafür ist laut Grundgesetz (Artikel 140) vorgesehen, dass der deutsche Gesamtstaat die Regeln dafür in einem „Rahmengesetz“ aufstellt, und die Länder es dann mit den betroffenen Landeskirchen im Detail regeln. Klar ist auch, so legt es die Verfassung fest, dass die sogenannten Staatsleistungen nur mit einer angemessenen Entschädigung beendet werden können (Näheres siehe hier).
Was aber ist angemessen? Noch 2013 wollte die Fraktion „Die Linke“ die Kirchen mit einem Taschenspielertrick entschädigungslos enteignen. Und der ging so: Die Staatsleistungen sollten sofort aufhören und die Kirchen einmalig mit dem zehnfachen des Wertes entschädigt werden. Was sich zunächst zumindest nach einem seriösen Angebot anhört, war aber keins, denn die Linken wollten diesen zehnfachen Wert in der Begleichung gerne strecken – entweder auf zehn Jahre oder gar auf zwanzig Jahre. Ersteres hätte bedeutet, die Staatsleistungen wären eingefroren einfach nach zehn Jahren ausgelaufen, letzteres, dass sie zwanzig Jahre halbiert weitergelaufen wären.
Kein Wunder, dass dieser Versuch der gestreckten Enteignung damals im Bundestag auf wenig Gegenliebe stieß. Das könnte bei dem Gesetzentwurf, der möglicherweise – wenn es die Corona-Lage nicht verhindert – bereits diese Woche in den Bundestag eingebracht wird, anders sein (siehe unten).
Der „Entwurf eines Grundsätzegesetzes zur Ablösung der Staatsleistungen“ sieht vor, dass sich die Ablöseleistungen am sogenannten Äquivalenzprinzip orientieren und damit als maximale Höhe das 18,6-fache der jährlich zu leistenden Zahlungen im Jahr 2020 betragen, die mit 548 Millionen Euro veranschlagt werden. Das hieße eine maximale Ablöseleistung von etwa zehn Milliarden Euro, die entweder durch einmalige Zahlung, durch Ratenzahlung oder auch durch nichtmonetäre Leistungen, zum Beispiel durch das Überschreiben von Grundstücken oder Gebäuden oder der dauerhaften Übernahme von Baulasten, geregelt werden könnte. Die Details müssten dann jeweils auf Länderebene zwischen Staat und Kirche ausgehandelt werden.
Der Gesetzentwurf sieht zudem vor, dass die Bundesländer innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Grundsätzegesetzes eine geeignete Landesgesetzgebung zur Ablösung der Staatsleistungen erlassen müssen und dass innerhalb von zwanzig Jahren nach Inkrafttreten dieses Grundsätzegesetzes die Ablösung abgeschlossen sein muss. Insofern tickt die Uhr, denn während dieser Zeit werden neben etwaigen „Ablösesummen“ die Staatsleistungen weiter gezahlt, schließlich stehen diese Leistungen als „Pachtersatzzahlungen“ den Kirchen bis zur vollständigen Ablösung weiter zu.
Ob es zur Debatte über dieses Gesetz zeitnah kommt, ist angesichts der aktuellen Corona-Lage unsicher. Aber die Vorarbeiten liegen vor. Sie zeigen, dass sich die Linke doch sehr bewegt hat. Zwar versuchte sie anfangs an Ihrem Faktor zehn festzuhalten, ließ sich dann aber doch auf den Faktor 18,6 ein, der jetzt als Obergrenze im Gesetzentwurf steht.
Die ersten kirchlichen Reaktionen waren positiv. Eine EKD-Sprecherin sagte der Nachrichtenagentur idea, der Entwurf biete „einen hilfreichen Anknüpfungspunkt für weitere notwendige Erörterungen“. Auch der Leiter des Kirchenrechtlichen Institutes der EKD, Hans-Michael Heinig, ist zufrieden. Er erklärte im Evangelischen Pressedienst, der Gesetzentwurf sei „eine solide und verfassungskonforme Grundlage, über die man jetzt ernsthaft diskutieren sollte“. Er riet allerdings dazu, die Bundesländer schnell in die Diskussion einzubeziehen, denn die wären bei dem Thema bisher eher zurückhaltend. Kein Wunder, denn sie müssten in kürzerer Zeit deutlich mehr Geld aufbringen als die alljährlichen Leistungen, an die sie sich in ihren Haushalten schon gewöhnt haben.
Der Betrag, den die deutschen Landeskirchen über die Staatsleistungen erhalten, ist sehr unterschiedlich. Während sie in vielen Landeskirchen keine große Rolle spielen, machen sie beispielsweise in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM) und in der Evangelischen Landeskirche Anhalts, der kleinsten Gliedkirche der EKD, ein knappes Fünftel der gesamten Mittel im Jahr aus. Insofern würde dort eine Abschaffung der Staatsleistungen umfangreiche Neusortierungen bedeuten. Entsprechend verhalten äußerte sich der Finanzdezernent der EKM, Stefan Große, in einer Pressemitteilung jüngst zum Gesetzesentwurf: „Dies ist eine interessante parlamentarische Initiative, mit der die Ablösung von Staatsleistungen grundsätzlich ermöglicht werden soll. Möglicherweise formuliert der Gesetzentwurf dafür einen ernstzunehmenden Rahmen. Damit müssten Kirchen und Länder nicht mehr querfeldein ins Gespräch gehen, sondern hätten einen gangbaren Pfad vor sich.“
Allerdings warnte Große vor Euphorie: „Der Weg bis zu einer Einigung wird lang und schwierig sein, ist aber nicht unmöglich. Maßgebend ist für uns das Äquivalenzprinzip: Ablösung der Staatsleistungen bei vollem Wertersatz. Das ist unbestritten, steht auch so in dem Gesetzentwurf und ist Basis für die Verhandlungen. Aber zunächst muss das Gesetz durch den Bundestag.“
Das ist der Punkt. Es ist fraglich, ob ein Gesetzentwurf von FDP, Linken und Grünen auf Zustimmung der Großen Koalition trifft. Außerdem gilt es abzuwarten, ob der Entwurf angesichts der vielen, fraglos dringenderen Fragen dieser Corona-Zeit wirklich in absehbarer Zeit auf die Tagesordnung des Bundestages kommt. Festzuhalten aber bleibt: Ein Gesetzentwurf, der für beide Seiten ein ernsthafter Verhandlungsgegenstand werden könnte, liegt auf dem Tisch.
Die Frage bleibt, ob Bund und Ländern nach der zu erwartenden finanziellen Kraftanstrengung, den die Corona-Krise noch nach sich ziehen wird und die zurzeit noch nicht mal ansatzweise ermessen werden kann, wirklich in der Laune und in der Lage sind, neben den Staatsleistungen von 548 Millionen, die weiterlaufen bis zur endgültigen Abslöse, dann noch einmal zwanzig Jahre lang dieselbe Summe für das Vollziehen der Ablöse aufzubringen. Dabei wäre es natürlich für die langfristige Konsolidierung der Staatsfinanzen besser, es gäbe die Ablösung und zwanzig Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes wäre man quitt.
Der religionspolitische Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion und Initiator der Gesetzesinitiative, Stefan Ruppert, erklärte bei der Präsentation des Gesetzentwurfes, es sei nicht gut, die von der Verfassung seit über einhundert Jahren gebotene Ablösung der Staatsleistungen an die Kirche auf den „Sankt-Nimmerleins-Tag“ zu verschieben. Vielmehr verglich er es mit der Motivation zum Joggen bei schlechtem Wetter: „Man muss sich aufraffen, man muss es machen – danach fühlt man sich besser.“ Ob das Bund und Länder nach dem Ende der Corona-Krise auch so sehen? Vielleicht verfährt man dann doch wieder nach der Devise: „Lieber den Spatz in der Hand als die Taube auf dem Dach.“
Dokumentation:
Gesetzentwurf der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Grundsätzegesetz zur Ablösung der Staatsleistungen
A. Problem
Seit Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung ist die Ablösung der bis dahin an die Kirchen gezahlten Staatsleistungen Verfassungsauftrag, Art. 138 WRV. Auch in das Grundgesetz wurde dieser Verfassungsauftrag inkorporiert, Art. 140 GG. Für die rechtssichere Ablösung der Staatsleistungen durch die Länder ist ein Grundsätzegesetz des Bundes Voraussetzung, das die Grundsätze der Ablösung durch die Länder regelt. Die genaue Ausgestaltung der Staatsleistungen ist dann durch die Länder zu regeln. Seit 100 Jahren ist der Verfassungsauftrag jedoch unerfüllt. Der Bund hat bisher kein Grundsätzegesetz erlassen und damit seinen Verfassungsauftrag noch nicht erfüllt. Die beiden christlichen Kirchen erhalten aber so lange Staatsleistungen durch die Länder, bis diese sie durch eine Ablösung entschädigt haben. Derzeit belaufen sich die Staatsleistungen aller Bundesländer an die Kirchen auf jährlich circa 548 Millionen Euro.
Der Bund muss durch die Schaffung eines Grundsätzegesetzes die Voraussetzungen schaffen, dass die Staatsleistungen rechtssicher durch die Länder abgelöst werden können. Die überwiegende Meinung im Verfassungsrecht hält bei der Ablösung der Staatsleistungen das Einhalten des Äquivalenzprinzips für erforderlich. Da die Zahlungen sowohl für die unterschiedlichen Landeshaushalte aber auch für die verschiedenen Landeskirchen von unterschiedlicher Bedeutung sind und auch ein Interesse der Kirchen bestehen kann, anders als in Geld entschädigt zu werden, muss gewährleistet sein, dass auf Länderebene mit den Kirchen individuelle Regelungen getroffen werden können.
B. Lösung
Es wird ein Grundsätzegesetz erlassen, das die Grundsätze der Ablösung der Staatsleistungen regelt. Dies schafft die Voraussetzung, dass die Länder ihrer Pflicht zur Ablösung der Staatsleistungen rechtssicher nachkommen und Ablösegesetze beschließen können, aufgrund derer die jeweiligen Staatsleistungen an die Kirchen abgelöst werden können.
C. Alternativen
keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bund fallen keine Kosten an. Die Länder sind je nach Höhe der abzulösenden Staatsleistungen unterschiedlich stark belastet. Für die Zukunft sind dann jedoch keine weiteren Staatsleistungen zu zahlen, so dass auf Dauer Kosteneinsparungen bei den Ländern entstehen.
Entwurf eines Grundsätzegesetzes zur Ablösung der Staatsleistungen
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Die Länder lösen die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften im Sinne des Artikels 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 1 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 ab. Die maximale Höhe der Ablösungsleistungen ist am Äquivalenzprinzip orientiert, wobei im Einzelfall im Wege von Verhandlungen Abschläge vorgesehen werden können. Bei der Berechnung dieses Wertes ist das 18,6-fache der jährlich zu leistenden Zahlungen im Jahr 2020 zugrunde zu legen. Bisher gezahlte Leistungen werden bei der Ablösung nicht berücksichtigt.
§ 2
Die Staatsleistungen können durch einmalige Zahlungen oder durch Ratenzahlungen abgelöst werden. Die Ablösung kann nicht durch das Weiterzahlen der bisher gezahlten Beträge erfolgen.
§ 3
Durch Vertrag mit den Kirchen kann eine vollständige oder teilweise Ablösung auch durch andere als Geldleistungen und in anderer Höhe, maximal aber in Höhe des Wertes, der sich nach dem Äquivalenzprinzip ergibt, vereinbart werden.
§ 4
Die Länder haben innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Gesetze zur Ablösung der bis zum Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassungen an die Kirchen gezahlten Staatsleistungen zu erlassen. Die Ablösung muss binnen zwanzig Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen sein.
§ 5
Bis zu einer vollständigen Ablösung der Staatsleistungen haben die Länder die bisherigen Staatsleistungen an die Kirchen weiter zu zahlen.
§ 6
Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Ablösung der Staatsleistungen an die Kirchen ist seit 1919 Verfassungsauftrag. Seither sind die an die Kirchen zu zahlenden Staatsleistungen aber nicht durch Kompensationszahlungen abgelöst worden. Nach 100 Jahren soll der Bund seinem Verfassungsauftrag nachkommen und ein Grundsätzegesetz erlassen. Die Länder sollen durch die Ablösung der Staatsleistungen ihren Teil des Verfassungsauftrages erfüllen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Es werden Grundsätze für die Ablösung der Staatsleistungen durch die Länder festgesetzt. Dabei wird das Äquivalenzprinzip grundsätzlich zum Maßstab der Ablösung gemacht. Hierbei wird der Wert der Ablösesumme vorab berechnet und den Kirchen aufgrund des Gesetzes grundsätzlich in Geld ausgezahlt. Der Wert der Leistungen wird in Anlehnung an den Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen nach § 13 Absatz des Bewertungsgesetzes aus dem 18,6-fachen der Leistung berechnet. Um eine schiedlich-friedliche Ablösung zu ermöglichen, sollen jedoch auch individuelle Vereinbarungen außerhalb des Äquivalenzprinzips zwischen Ländern und Kirchen über die Ablösung der Staatsleistungen möglich sein, insbesondere dann, wenn diese nicht in Geld erfolgen soll. Der Entwurf räumt den Ländern eine fünfjährige Frist für den Erlass von Gesetzen zur Ablösung der Staatsleistungen ein. Die Ablösung, die auch in Ratenzahlungen erfolgen kann, muss binnen 20 Jahren abgeschlossen sein.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz ergibt sich aus Art 140 GG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Satz 2 WRV.
VI. Gesetzesfolgen
Mit Inkrafttreten des Entwurfs sind die Länder verpflichtet, innerhalb von fünf Jahren Ablösegesetze zur Ablösung der Staatsleistungen aufzustellen. Diese müssen die Ablösung unter Berücksichtigung der in diesem Gesetz festgelegten Grundsätze regeln.
Für den Bund entstehen keine Kosten.
B. Besonderer Teil
Zu: § 1 Der Verfassungsauftrag aus Art. 138 GG, 140 WRV sieht nur die Ablösung der an die Kirchen bis zum Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung zu zahlenden Leistungen vor. Staatsleistungen an andere Religionsgesellschaften als die evangelische und katholische Kirche, die vor 1919 bereits gezahlt wurden, sind nicht bekannt. Es sind deshalb nur Staatsleistungen an diese Kirchen, die nach dem Auftrag der Verfassung abgelöst werden müssen. Nur die Ablösung dieser Staatsleistungen sieht der Gesetzentwurf deshalb vor.
Grundprinzipien bei der Ablösung der Staatsleistung soll die Ablösung durch Geldleistung und das Äquivalenzprinzip sein. Das Äquivalenzprinzip verspricht einen angemessenen, weil vollständigen Ausgleich. Da es sich bei Staatsleistungen um Entschädigungsleistungen handelt, die durch Enteignungen entstanden sind, sollten diese vollständig ausgeglichen werden; Abschläge sollen im Einzelfall aufgrund von Verhandlungen möglich sein. Als Bemessungsgrundlage der Ablösesumme dient die Höhe der Staatsleistungen, wie sie im Jahr 2020 getätigt werden, da sich ein ursprünglicher Wert nicht mehr rekonstruieren lässt. Der Wert der Staatsleistungen ist in Anlehnung an den Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen nach § 13 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes zu berechnen, weil es sich auch bei den Staatsleistungen um bis zu ihrer Ablösung immerwährende Leistungen handelt, und diese mit öffentlichen-rechtlichen
Abgaben gleich behandelt werden sollen. § 13 Abs. 2 sieht für die Berechnung des Wertes dieser Leistungen das 18,6-fache des Jahreswertes vor. Dabei wird auf den Wert der Leistungen im Jahr des Inkrafttretens dieses Gesetzes abgestellt, um eine einheitliche Bewertungsgrundlage auch im Fall von dynamisierten Leistungen zu gewährleisten. Nur im Einzelfall sollen durch individuelle Verhandlungen Abweichungen von diesem Betrag möglich sein, Maßgabe soll grundsätzlich das Äquivalenzprinzip sein. Bisher gezahlte Leistungen können nicht auf die Zahlung angerechnet werden, da sie nur als Kompensationszahlungen für wirtschaftliche Gewinne dienen, die die Kirchen aufgrund der Enteignungen nicht aus ihrem Eigentum erzielen konnten. Die Enteignung ist jedoch weiterhin vollständig zu entschädigen.
Zu § 2: Da eine einmalige Zahlung zu erheblichen Belastungen der Länderhaushalte führen kann, soll auch eine Zahlung in Raten möglich sein. Das Weiterzahlen der bisherigen Leistungen stellt keine Ablösung der Leistung dar, da diese nur den Ausfall der wirtschaftlichen Gewinne kompensieren sollen, die die Kirchen aufgrund der Enteignungen nicht aus ihrem Eigentum erzielen konnten. Die Ablösung kann aber nur durch eine Kompensation für den Wert des verlorenen Eigentums erfolgen.
Zu § 3: Da die Kirchen ein Interesse an einer Entschädigung durch andere als Geldleistungen haben können - etwa, wenn sie Grundstücke zurückerhalten wollen - , können Länder und Kirchen im gegenseitigen Einvernehmen andere Formen der Entschädigung als Geldleistungen vereinbaren. Hierbei soll das Äquivalenzprinzip keine Beachtung finden müssen, weil die Ablösung dann auf individueller Vereinbarung und nicht auf Gesetz beruht und die Einhaltung des Äquivalenzprinzips dann eventuell nicht mehr interessengerecht ist.
Zu § 4: Damit bundesweit einheitlich der Verfassungsauftrag erfüllt wird, wird den Länder eine Frist von fünf Jahren eingeräumt, um Ablösegesetze zu erlassen. Zwanzig Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes müssen dann alle Staatsleistungen abgelöst sein.
Zu § 5: Da Staatsleistungen Pachtersatzzahlungen im weitesten Sinne sind, müssen diese bis zur vollständigen Ablösung weiter an die Kirchen gezahlt werden.
Berlin, den 13. März 2020
Christian Lindner und Fraktion
Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion
Reinhard Mawick
Reinhard Mawick ist Chefredakteur und Geschäftsführer der zeitzeichen gGmbh.