Lasst uns nochmal reden!
Seitdem in der Politik über eine Reform des §218 nachgedacht wird und besonders seitdem der Rat der EKD seine Stellungnahme gegenüber der von der Bundesregierung eingesetzten unabhängigen Kommission veröffentlicht hat, ist das Thema im Raum der EKD sehr umstritten. Der württembergische Landesbischof Ernst-Wilhelm Gohl setzt sich nun kritisch mit der jüngsten Position von vier prominenten evangelischen Theolog:innen auseinander.
Am 11. Oktober veröffentlichte der Rat der EKD eine Stellungnahme zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Regelung zum Schwangerschaftsabbruch möglich ist.[1] Hintergrund ist eine von der Bundesregierung eingesetzte unabhängige Kommission für reproduktive Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin, die bis April 2024 auch einen Vorschlag einer möglichen gesetzlichen Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs nach § 218 StGB vorlegen soll.
Die kurze Stellungnahme des Rats der EKD wurde auch wegen kritischer Nachfragen und Irritationen einzelner Landeskirchen[2] durch einen Text flankiert, den Reiner Anselm, Petra Bahr, Peter Dabrock und Stephan Schaede verfasst haben. Er erschien am 1. November hier auf zeitzeichen.[3] So profund der Text auch ist, die zentralen Kritikpunkte an der sich abzeichnenden Neupositionierung der EKD zu § 218 entkräftet er nicht.[4]
Der bisherige ökumenische Grundkonsens zum Schwangerschaftsabbruch besteht in der Betonung des von Gott geschenkten Lebens: „Gottes Annahme des ungeborenen Lebens verleiht ihm menschliche Würde. Daraus folgt die Verpflichtung, dass auch die Menschen das ungeborene Leben annehmen und ihm Schutz gewähren sollen, der der menschlichen Person gebührt.“[5]
Bereits die Absage an eine Weiterführung des ökumenischen Veranstaltungsformats „Woche für das Leben“ im Sommer 2023 konnte als Absetzbewegung der EKD von dieser Grundüberzeugung verstanden werden.
Der folgende Text versteht sich als kritischer Debattenbeitrag zu dieser Entwicklung und reagiert auf das Diskussionspapier von Anselm, Bahr, Dabrock und Schaede.
Folgenreiche Unterscheidung
Schon der Titel des Diskussionspapiers („Dem tatsächlichen Schutz des Lebens dienen“) impliziert eine folgenreiche Unterscheidung. Unterschieden wird zwischen dem Schutz des Lebens und dem tatsächlichen Schutz des Lebens. Die Behauptung, die damit verbunden ist, lässt sich so zusammenfassen: Es gibt eine theologische Grundüberzeugung, die mal biblisch, mal fundamentaltheologisch begründet wird. Sie lautet: Die Kirche muss für den Schutz des Lebens einstehen. Diese Position, so richtig sie auch sein mag, muss sich aber fragen lassen, ob sie – wie bei polarisierenden Lebensschutzdemonstrationen – wirklich zum Schutz des Lebens beiträgt oder sich nicht schon längst von gesellschaftlichen Realitäten abgekoppelt hat.
Die Stellungnahme des Rates der EKD und das vorliegende Diskussionspapier vertreten eine Position, die ihren Realitätscheck mit den Rückmeldungen aus Beratungsgesprächen mit Schwangeren machen will – ohne das übrigens näher zu belegen. Für die unabhängige Kommission in Berlin wie für die EKD ist es Zeit, die Schwangere in ihrer Entscheidung für oder gegen einen Schwangerschaftsabbruch zu entkriminalisieren und gleichzeitig der Gesellschaft ein höheres Maß an Verantwortung zuzumuten. Die Stellungnahme fordere, so hält es das Diskussionspapier fest, „den Lebensschutz nicht primär über die Pönalisierung des Abbruchs und damit der Schwangeren sicherzustellen, vielmehr endlich für die Rahmenbedingungen zu sorgen, die Schwangeren das Austragen der Schwangerschaft in ihrer konkreten Situation ermöglichen“.
Gesellschaftliche Mitverantwortung
An dieser Argumentation fällt zweierlei auf: Da ist zum einen ein Streit um Begriffe entbrannt, wie so oft bei ethischen Grundsatzdebatten. „Schutz des Lebens“ ist so ein Begriff. Es ist völlig unstrittig, dass die Verantwortung einer ganzen Gesellschaft bei dem Ringen um den Schutz auch ungeborenen Lebens gefragt ist. Da geht es um die finanzielle Ausstattung von Beratungsstellen, um Kriseninterventionen und konkrete diakonische Hilfe, auch von Familienmitgliedern, Nachbarn oder Arbeitskolleginnen. Diese gesellschaftliche Mitverantwortung müssen die Kirchen immer wieder einklagen, aber auch selbst nachhaltig und sichtbar leisten – sonst wäre jede Rede vom Schutz des Lebens von ihnen unglaubwürdig. Aber es ist ein Trugschluss, mit einer im Idealfall perfekten Hilfeausstattung und einer verantwortungsbereiten Gesellschaft den Kern der persönlichen Entscheidung der Eltern wegdelegieren zu können.
Zum zweiten fällt in der Argumentation des Diskussionspapiers auf, dass der Begriff des Lebensschutzes eine Bedeutungsverschiebung erfährt. Der besondere Schutz des ungeborenen Lebens wird in eine umfassende Konzeption des Lebensschutzes eingebettet. Der Gewinn dieser Bedeutungsverschiebung erschließt sich mir nicht. Vielmehr wird die Gemeinsamkeit von ungeborenem und geborenem Leben aufgesprengt. Wichtig erscheint mir: Seit den 1970er-Jahren, spätestens aber mit dem Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts von 1993 wird nicht nur die Selbstbestimmung der Frau unter besonderen Schutz gestellt, sondern auch das ungeborene Leben. In einer idealen Welt wäre der Schutz des ungeborenen Lebens allein durch gute Argumente oder durch überzeugende Beratung zu leisten. Aber so ist die Welt nicht.
Das Diskussionspapier formuliert hier den eigenen Standpunkt sehr idealistisch: „Insgesamt steht im Zentrum der Überlegungen nicht das Strafrecht, sondern die verantwortungsethisch motivierte Stärkung der Schwangeren und ihres Umfeldes.“ Reicht das aber für den Schutz des ungeborenen Lebens? Der jetzt bestehende § 218, der den Schwangerschaftsabbruch regelt, stellt den Schwangerschaftsabbruch unter Strafe (um den Schutz des ungeborenen Lebens sicher zu stellen), definiert aber zugleich Kriterien, unter denen der Abbruch straffrei bleibt.
Wird das ungeborene Leben nicht mehr durch das Strafrecht geschützt, soll dies nun allein durch die Pflicht zur Beratung geschehen, so fordert es die EKD. Die Diakonie Deutschland will gänzlich auf eine Beratungspflicht verzichten.
Wird das ungeborene Leben nicht mehr durch das Strafrecht geschützt, soll dies nun allein durch die Pflicht zur Beratung geschehen, so fordert es die EKD. Die Diakonie Deutschland will gänzlich auf eine Beratungspflicht verzichten.
Aktuell handelt rechtswidrig, aber straflos, wer bis zur 12. Schwangerschaftswoche dieser Beratungspflicht nachkommt und dann einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen lässt. Zwischen der 13. und 22. Woche kann die Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs strafbar sein. Der Vorschlag der EKD nennt nun die 22. Schwangerschaftswoche als Grenze. Vorher soll keine Rechtswidrigkeit gelten, verbunden allerdings mit einer verpflichtenden Beratung. Nach der 22. Woche wäre ein Schwangerschaftsabbruch auch nach dieser neuen Regelung strafbar.
Wie ich aus den Gesprächen in den Beratungsstellen höre, wird durch die Verlagerung um bis zu zehn Wochen die Autonomie der Schwangeren und ihres Umfelds gerade nicht gestärkt, sondern der Druck von allen Seiten auf die Mutter mit jeder Woche erhöht.
Lapidare Bemerkung
Das Diskussionspapier begründet die Wahl der 22. Schwangerschaftswoche mit der Lebensfähigkeit außerhalb des Mutterleibs. Auch das bestehende Gesetz sieht mit dieser Frist eine Verschärfung der Sanktionierung vor. Aber entscheidend ist doch, was diese Frist für die Zeit davor bedeutet. Das Diskussionspapier entledigt sich dieser anthropologischen Grundfrage nach dem Beginn des Lebens mit der lapidaren Bemerkung, es habe sich als „Sackgasse erwiesen, über die Frage nach dem Status des Embryos klären zu wollen, ob diesem Würde zukommt oder nicht.“ Zurecht hält daher Ulrich H.J. Körtner in seiner Replik auf das Diskussionspapier der EKD vor, sie vertrete damit „einen Gradualismus des Lebensschutzes und des Lebensrechtes des ungeborenen Lebens.“[6]
Die leichtfertige, zumindest aber oberflächliche Positionierung des Diskussionspapiers gegenüber der besonderen Würde des ungeborenen Lebens hat mich überrascht, vor allem dann, wenn es doch um den tatsächlichen, also wirksamen Schutz des ganzen Lebens gehen soll. Der Grund liegt in einem Dilemma. Anselm, Bahr, Dabrock und Schaede begründen die Neupositionierung mit einer stärkeren Gewichtung des Selbstbestimmungsrechts der Schwangeren. Das ist zunächst einmal nachvollziehbar. Sie suggerieren damit aber auch, dass wer dieser besonderen Gewichtung nicht zustimme, die Perspektive der schwangeren Frauen nicht ernst genug nehme:
„Theologische Ethik hat hier einen Lernprozess im Austausch mit der Frauenbewegung und der feministischen Ethik durchlaufen, die die Konfliktlage nüchterner, differenzierungsfähiger, ehrlicher und, man muss es sagen, weniger aus einer männlichen Außenperspektive zu beschreiben gelehrt hat.“
Darum geht es m.E. aber gerade nicht. Es führt nicht weiter, den durch das Grundgesetz abgesicherten Schutz ungeborenen Lebens mit dem Hinweis auf theologische Lernprozesse in den Hintergrund zu drängen. Der besondere Schutz ungeborenen Lebens und der besondere Schutz auf Selbstbestimmung und körperliche Unversehrtheit der Frau dürfen nicht gegeneinander ausgespielt werden. Stattdessen müssen beide Grundrechte zusammengedacht und aufeinander bezogen bleiben. Genau an diesem Punkt verweigert sich das Diskussionspapier, statt, wie es nahe gelegen hätte, in den fachethischen Diskurs einzutreten.
Dazu zwei Hinweise:
Für das Zusammendenken von beiden Grundrechten hat Christiane Kohler-Weiß bereits 2003 die Bezeichnung der Schwangerschaft als „Lebensform eigener Art“ eingeführt und die ethische Entscheidungsfindung von hier her denkend klug und lebenspraktisch ausdifferenziert.[7] Was man bei Kohler-Weiß außerdem lernen kann, ist, dass diese Lebensform eigener Art ein zutiefst dialogisches Beziehungsgeschehen ist, auch schon vor der 22. Schwangerschaftswoche. Dies erfährt jeder, der mit Schwangeren über das Erleben ihrer Schwangerschaft spricht. Entsprechende Fachliteratur beschreibt dies ebenfalls.[8]
Wechsel zur Verantwortungsethik
Das Diskussionspapier verordnet der Kirche einen Wechsel von einer Gesinnungsethik („Bibel first!“) hin zu einer Verantwortungsethik. Ziel ist, wie bereits zitiert „die verantwortungsethisch motivierte Stärkung der Schwangeren und ihres Umfeldes.“ Für eine moderne evangelische Ethik steht außer Frage: In einer pluralen Gesellschaft kann sich Kirche nicht mehr oder weniger beleidigt auf Maximalpositionen zurückziehen, die aus der Bibel abgeleitet werden. Das ist ohne Frage richtig. Aber man kann auch von der anderen Seite vom Pferd fallen.
Zur Erinnerung: Anders als bei früheren bioethischen Debatten wurden die Kirchen dieses Mal nicht in die unabhängige Kommission der Bundesregierung berufen. Die Aufforderung an den Rat der EKD für eine Stellungnahme erging im Rahmen einer Abfrage von insgesamt 52 zivilgesellschaftlichen Akteuren. Die Stellungnahme zielt mit ihrem Papier auf die Öffnung von Diskursräumen und will eine moderierende Position einnehmen. Aber das verkennt, dass die EKD niemand um diese Aufgabe gebeten hat. Vielmehr entsteht nun der Eindruck, die Kirchen würden wie ein Sozialverband argumentieren: Mit dem Hinweis auf gesellschaftliche Mitverantwortung, medizinischen Fortschritt und neuere sozialwissenschaftliche Erkenntnisse. Eine Kirche, die nicht mehr von dem ihr Eigenen spricht, die nicht mehr theologisch argumentiert, wird auf Dauer für gesellschaftliche Debatten nicht mehr gebraucht.
Trotzdem bleibt der Hinweis auf die Verantwortungsethik in dem Diskussionspapier selbstverständlich richtig. Claudia Wiesemann hätte freilich wichtige Aspekte beisteuern können.[9] Noch etwas fällt auf: Die ausgewiesenen Fachethiker des EKD-Papiers argumentieren mit einem Konzept von Verantwortungsethik, das von einem starken Subjektbegriff geprägt ist. Das ist zu hinterfragen.
Last der Schwangeren aufgebürdet
Dieses verantwortungsethische Konzept bürdet die Last der Entscheidung am Ende doch der Schwangeren auf. Das Recht der Entscheidung würde daher unter der Hand in der Praxis zu einer großen Last. Genau diese Rückmeldung geben mir Frauen in Beratungseinrichtungen der Diakonie. Und noch etwas: In vielen ethischen Konfliktfeldern ist gegenwärtig wahrzunehmen, dass die Bezugnahme des ethischen Subjekts auf ihr Gegenüber mit starken Fremdheitserfahrungen einher geht – von der Arbeitswelt, über die Verantwortung zum Klimaschutz gegenüber zukünftigen Generationen[10] bis hin zur Infragestellung durch künstliche Intelligenz.[11]
Gerade die Schwangerschaft als Lebensform eigener Art wahrzunehmen, bedeutet, das ungeborene Leben als nicht unabhängig von dem Leben der Mutter zu denken, zugleich aber seine Fremdheit und Entzogenheit von den unmittelbaren Einwirkungen der Umwelt zu denken. Damit ist eine Verantwortungsethik gefordert, die diese Alteritätsrelation in den Mittelpunkt rückt.[12]
Die Stellungnahme des Rates der EKD und das Diskussionspapier von Anselm, Bahr, Dabrock und Schaede sollten im Licht der kritischen Resonanzen aus den Landeskirchen, der Medien und Politik noch einmal gründlich überdacht werden. Zudem frage ich mich, ob die Abschaffung der Kammern eine kluge Entscheidung war. Zentrale Positionen werden ohne Abstimmung mit der Synode und den Gliedkirchen einfach neu konfiguriert. Die Bedeutung der Stellungnahme des Rates der EKD gegenüber der unabhängigen Kommission wurde falsch eingeschätzt. Ohne Not wird eine gemeinsame ökumenische Position geräumt. Und die theologischen Argumente, die für diese Neupositionierung herangezogen werden, lassen viele Fragen offen. Deshalb: Lasst uns nochmals reden!
[2] So haben daraufhin die Evangelische Landeskirche in Württemberg und die Diözese Rottenburg-Stuttgart gemeinsam eine kritische Stellungnahme verfasst, vgl. https://www.elk-wue.de/fileadmin/Downloads/Presse/Dokumente/2023/2023-11-02_2K_PM_Stellungnahme_Schutz_des_Lebens.pdf.
[3] Dem tatsächlichen Schutz des Lebens dienen. Theologische Überlegungen zur Diskussion um den rechtlichen Umgang mit dem Schwangerschaftsabbruch, zit. nach https://zeitzeichen.net/node/10791.
[4] Zu dieser Auffassung gelangt auch Ulrich H.J. Körtner, Getrennte Wege. Über die Stellungnahme der EKD zu einer § 218-Reform, zit. nach zeitzeichen.net/node/10739.
[5] Gott ist ein Freund des Lebens. Herausforderungen und Aufgaben beim Schutz des Lebens. Gemeinsame Erklärung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Evangelischen Bischofskonferenz. Hg. v. Kirchenamt der EKD u. Deutsche Bischofskonferenz, Trier 2000, 44f.
[6] Ulrich H.J. Körtner, Getrennte Wege. Über die Stellungnahme der EKD zu einer § 218-Reform, zit. nach zeitzeichen.net/node/10739.
[7] Christiane Kohler-Weiß, Schutz der Menschwerdung. Schwangerschaft und Schwangerschaftskonflikt als Themen evangelischer Ethik, Gütersloh 2003, 309ff.
[8] Theresia Maria de Jong, Im Dialog mit dem Ungeborenen, Petersberg 2004.
[9] Claudia Wiesemann, Von der Verantwortung, ein Kind zu bekommen. Eine Ethik der Elternschaft, München 2006.
[10] Vgl. das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021 zur Verfassungsbeschwerde gegen das Klimaschutzgesetz.
[11] Vgl. Friedericke Hardering u. Greta Wagner, Vom überforderten zum achtsamen Selbst? Zum Wandel von Subjektivität in der digitalen Arbeitswelt, in: Das überforderte Selbst. Zeitdiagnosen einer beschleunigten Gesellschaft. Hg. v. Thomas Fuchs u.a., Frankfurt a.M. 2018, 258-278.
[12] Vgl. Carla Schriever, Der Andere als Herausforderung. Konzeptionen einer neuen Verantwortungsethik bei Levinas und Butler, Bielefeld 2018, VE und Alteritätsrelationen, 59ff.
Ernst-Wilhelm Gohl
Ernst-Wilhelm Gohl (*1963), ist seit 2022 Landesbischof der Evangelischen Landeskirche in Württemberg. Vorher war er von 2006 bis 2022 Dekan in Ulm.