Getrennte Wege

Über die Stellungnahme der EKD zu einer § 218-Reform
Bundesverfassunsgsgericht zur Fristenlösung, Februar 1975
Foto: picture-alliance
Vor knapp einem halben Jahrhundert, am 25. Februar 1975, erklärte das Bundesverfassungsgericht die Fristenregelung, die einen straffreien Abbruch einer Schwangerschaft in den ersten zwölf Wochen ermöglichen sollte, für verfassungswidrig. Jetzt wird erneut über eine Reform des Paragraphen 218 diskutiert.

Die Diskussion zur Reform des deutschen Abtreibungsrechts zeigt nicht nur den Bedeutungsverlust der Kirchen, sondern auch ihre zunehmenden Divergenzen in ethischen Fragen, meint der Wiener Sozialethiker Ulrich H.J. Körtner, der sich hier besonders mit der jüngst veröffentlichten Position der EKD zum Thema auseinandersetzt.

Die deutschen Regierungsparteien denken über eine grundlegende Reform des Abtreibungsrechts nach. Bisher ist der Schwangerschaftsabbruch im Strafrecht geregelt. Nach § 218 StGB ist der Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich strafbar. Ausgenommen sind Abbrüche in den ersten zwölf Schwangerschaftswochen nach vorhergehender verpflichtender Beratung der Schwangeren in einer staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle.

Straflos bleibt der Schwangerschaftsabbruch auch, wenn eine medizinische oder eine kriminologische Indikation vorliegt. Ersteres ist der Fall, wenn für die Schwangere Lebensgefahr oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes besteht, letzteres, wenn die Schwangerschaft aus einem Sexualdelikt, zum Beispiel einer Vergewaltigung resultiert. Der zuletzt nach der Wiedervereinigung novellierte § 218 verbindet also eine Fristenregelung mit einer Beratungspflicht, ergänzt im zwei besondere Indikationen, die auch Spätabtreibungen zu einem Zeitpunkt ermöglichen, an dem das ungeborene Kind bereits lebensfähig ist.

Die hinter dem geltenden Recht stehende Logik lautet, dass der Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich rechtswidrig ist, unter bestimmten Voraussetzungen aber straffrei sein kann. Auf diese Weise sollen das Selbstbestimmungsrecht der Frau und das Lebensrecht des Ungeborenen als gleichwertige Rechtsgüter geschützt werden, was aber im Einzelfall zu einem schwerwiegenden Konflikt für alle Beteiligten und insbesondere für die Schwangere führen kann.

Mit der geltenden Regelung schienen die leidenschaftlich geführten Kontroversen um das Abtreibungsrecht eine gesellschaftlich akzeptierte Lösung gefunden zu haben, die zumindest auch von den evangelischen Kirchen mitgetragen wurde. Seit längerem regt sich aber politischer Widerspruch, wie sich auch schon an der Diskussion über ein Werbeverbot für Abtreibungen gezeigt hat. Nun kursieren Pläne für eine grundlegende Reform, bei der die ganze Materie des Schwangerschaftsabbruchs aus dem Strafrecht herausgenommen und in einem eigenen Gesetz geregelt werden soll.

Kirchen nur am Spielfeldrand

Eine von der Regierung eingesetzte unabhängige „Kommission für reproduktive Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin“ soll unter anderem Vorschläge für eine gesetzliche Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs ausarbeiten. Die Kirchen sind in ihr nicht vertreten. Das hat auf ihrer Seite verständlicherweise für Kritik gesorgt, ist aber symptomatisch für den gesellschaftlichen und politischen Bedeutungsverlust der Kirchen, die unter einem dramatischen Mitgliederschwund und einem massiven Verlust an Vertrauens- und Glaubwürdigkeit leiden.

In der Vergangenheit hatte die Stimme der Kirchen in bioethischen Fragen – sei es am Lebensanfang, sei es am Lebensende – durchaus Gewicht. Man erinnere sich an die leidenschaftlich geführten Kontroversen zur Forschung an humanen embryonalen Stammzellen am Beginn dieses Jahrhunderts oder an das gesetzliche Verbot der geschäftsmäßigen Suizidhilfe, das im Februar 2020 vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben worden ist. Zwar haben sich die Kirchen, Diakonie und Caritas ebenso wie einzelnen Theologinnen und Theologen an der seither geführten Debatte zu einer allfälligen gesetzlichen Neuregelung des assistierten Suizids beteiligt – im Bundestag fand im Juni 2023 keiner der Gesetzesvorschläge die erforderliche Mehrheit. Ihr Einfluss auf die politische Debatte war aber erkennbar geringer als noch 2015, als der Bundestag ein Verbot der geschäftsmäßigen Suizidhilfe beschloss.

Teilweise außerhalb des Strafrechts

Nun hat sich die EKD in der aktuellen Diskussion zum Abtreibungsrecht zu Wort gemeldet, nachdem die Kirchen von der erwähnten Expertenkommission zur Stellungnahme eingeladen worden sind. Die EKD kann sich vorstellen, den Schwangerschaftsabbruch künftig teilweise außerhalb des Strafrechts zu regeln, plädiert aber für die Beibehaltung der Beratungspflicht. Eine vollständige Entkriminalisierung hält die EKD allerdings nicht für vertretbar, weil damit die Verpflichtung des Staates für den Schutz des Lebens untergraben würde.

Der Schutz des Lebens, so die EKD in ihrer Stellungnahme vom 11. Oktober 2023 sei „immer auch strafrechtlich bewehrt zu regeln, wenn er nicht leerlaufen soll“. Zumindest ein gegen den Willen einer Frau durchgeführter Abort oder eine Nötigung zum Abbruch wie auch der Totschlag einer Schwangeren – sofern dem Täter die Schwangerschaft bekannt ist – müssten strafrechtlich geregelt werden. Das Gleiche gelte für Spätabtreibungen ab der extrauterinen Lebensfähigkeit (in der Regel ab der 22. Schwangerschaftswoche), für die nur in klar definierten Ausnahmefällen Straffreiheit bestehen sollte.

Was diese Stellungnahme interessant macht, sind nicht allein ihr Inhalt und die von ihr ausgelösten Reaktionen. Interessant sind auch die Schlüsse, die sie auf innerkirchliche Entwicklungen, auf die gesellschaftliche Stellung der Kirchen und – last but not least – auf den Zustand der Ökumene erlaubt.

Ökumenische Entfremdung

Um mit letzteren zu beginnen: Erwartungsgemäß lehnt die römisch-katholische Kirche den von der EKD vollzogenen Richtungswechsel in der Frage des Lebensschutzes ab. Vorbei sind die Zeiten, in denen die beiden Kirchen in ökumenischer Eintracht mit ihrer gemeinsamen Erklärung Gott ist ein Freund des Lebens an die Öffentlichkeit treten konnten. Das ist 34 Jahre her. Wenige Tage vor der Veröffentlichung war die Berliner Mauer gefallen. Damals konnte man noch gemeinsam vor jeder noch so kleinen Bewegung in Richtung auf verbrauchende Embryonenforschung warnen und auch in der Frage des Schwangerschaftskonflikts – bei allen schon damals bestehenden Auffassungsunterschieden in Einzelfragen – in der Öffentlichkeit gemeinsam Position beziehen. Analog zu dem bekannten Satz, wonach Krieg nach Gottes Willen nicht sein soll, schrieben die Verantwortlichen beider Kirchen: „Schwangerschaftsabbruch soll nach Gottes Willen nicht sein. Mit diesem Satz erinnern wir an den unbedingten Anspruch des Gebotes Gottes, daß jede vorsätzliche Tötung eines Mitmenschen, also auch die Tötung eines ungeborenen Kindes ausschließen will.“ Das Recht auf Selbstbestimmung sei zwar Teil der menschlichen Würde, doch könne „das Selbstbestimmungsrecht der Frau keine Verfügung über das in Ihr heranwachsende Leben begründen“.

Zwar war man sich einig, dass der Schutz des Lebens vornehmlich durch sozialpolitische Maßnahmen und Beratungsangebote gestärkt werden solle, welche es Frauen ermöglicht, sich auch im Fall einer ungewollten Schwangerschaft für das Kind zu entscheiden. Was die gesetzlichen Regelungen des Schwangerschaftsabbruchs betrifft, herrschte freilich schon damals zwischen den Kirchen keine Einigkeit. Die katholische Seite erklärte, man werde sich mit der geltenden Rechtslage in Deutschland niemals abfinden, weil sie der katholischen Morallehre fundamental widerspreche. 1998 zog sich die katholische Kirche auf Drängen des Vatikans aus der Schwangerschaftskonfliktberatung völlig zurück. Katholische Beratungsstellen gibt es nur noch durch Vereine wie Donum vitae.

Die EKD hingegen hielt zwar die strafrechtliche Regelung des Schwangerschaftsabbruchs nicht für ganz befriedigend, erklärte aber, keine Änderung der geltenden Rechtslage anzustreben. In der Beurteilung, wie weit das Strafrecht überhaupt einen wirksamen Beitrag zur Verhinderung von Abtreibungen leiste, wurden jedoch in der evangelischen Kirche schon damals abweichende Auffassungen vertreten.

In den folgenden Jahren traten zunehmend Risse in der ökumenischen Einigkeit zutage, die in jüngster Zeit noch größer geworden sind. Überhaupt steht es um die evangelisch-katholische Ökumene nicht zum Besten – mag es auch nicht an Appellen fehlen, in Zeiten schwindender Mitgliederzahlen und einer inneren Auszehrung der Kirchen stärker zusammenzurücken. Das mit großem Aufwand ökumenisch gefeierte Reformationsjubiläum war eben doch nicht das vielbeschworene Signal zu einem ökumenischen Neuaufbruch, sondern ein Strohfeuer, von dem fünf Jahre später kaum noch etwas zu spüren ist.

Öffentlicher Rückzug spricht Bände

Beispiel für die fortschreitende Entfremdung auf dem Feld der Bioethik ist die Entscheidung der EKD, aus der gemeinsam mit der katholischen Kirche veranstalteten Woche für das Leben auszusteigen. 1991 vom Zentralkomitee der deutschen Katholiken (ZdK) und der Deutschen Bischofskonferenz ins Leben gerufen, hat sich seit 1994 auch die EKD an dieser Initiative beteiligt. Damit ist nun Schluss. 2024 findet die Woche zum letzten Mal in gemeinsamer Verantwortung statt. Die EKD begründet ihren Rückzug damit, dass die öffentliche Wirkung der Woche für das Leben in den zurückliegenden Jahren „nur noch sehr partiell und regional unterschiedlich“ gewesen sei. Stattdessen wolle man sich auf den ökumenischen „Tag der Schöpfung“ konzentrieren. Zwar beeilt sich die EKD sogleich zu betonen, wie wichtig auch ihr der Lebensschutz sei, aber der öffentliche Rückzug spricht Bände, was die fehlende ökumenische Einigkeit in bioethischen Fragen betrifft.

Da hilft es auch nichts, dass die Deutsche Bischofskonferenz im Jahr 2000 aus Anlass 10 Jahre Woche für das Leben eine Sonderausgabe von Gott ist ein Freund des Lebens herausgebracht hat. Die Zeichen in der gerade beginnenden Debatte zur Stammzellenforschung standen für jeden aufmerksamen Beobachter auf Sturm. Mochte die EKD zwar zunächst noch wie die katholische Kirche gegen die Forschung an humanen embryonalen Stammzellen auftreten, so setzte sich innerhalb der evangelischen Kirche zunehmend eine von führenden evangelischen Sozialethikern vertretene Position durch, welche die Stammzellenforschung unter bestimmten Voraussetzungen für ethisch vertretbar hielten.

Differenzierter Konsens?

Auch in der Frage des assistierten Suizids tritt die evangelische Kirche seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts längst nicht mehr in der Geschlossenheit auf, wie dies noch 2015 der Fall war, als der Bundestag das gesetzliche Verbot der gewerblichen Suizidhilfe (§ 217 StGB) beschloss. Dass sogar der Präsident der Diakonie Deutschland einen FAZ-Artikel mit verfasste, der sich dafür aussprach den assistierten Suizid in evangelischen Einrichtungen zu ermöglichen, so sehr alles Gewicht auf der Suizidprävention und der Ermutigung zum Weiterleben liegen solle, hat die Kluft zwischen den Kirchen weiter vergrößert.

Ein gemeinsames Dokument der VELKD und der Deutschen Bischofskonferenz mit dem Titel Gott und die Würde des Menschen, das symbolträchtig 2017 im Jahr des 500. Reformationsjubiläums erschien, vertrat noch die Auffassung, die bestehenden Auffassungsunterschiede auf dem Gebiet der Bioethik ließen sich mit Hilfe des Modells eines „differenzierten Konsens“ domestizieren. Daran wird wohl niemand ernsthaft glauben, der professionell und wissenschaftlich mit bioethischen Fragen befasst ist. Das Ende der gemeinsamen Woche für das Leben spricht für sich.

Öffentliche Theologie

Damit komme ich zu einem zweiten Punkt: der Stellung der Kirchen in öffentlichen Diskursen. Es ist noch nicht lange her, dass Öffentliche Theologie ein Programmbegriff der EKD war, prominent vertreten durch ihren vormaligen Ratsvorsitzenden Heinrich Bedford-Strohm. Öffentliche Theologie war und ist ein Programmbegriff, um den Öffentlichkeitsauftrag der Kirchen zu beschreiben, nämlich die Beteiligung an gesellschaftlichen und gesellschaftlichen Diskursen vornehmlich zu sozialethischen Fragen. Bisweilen war und ist sogar von einem prophetischen Wächteramt der Kirchen die Rede. Darüber mag man streiten. Dass sich die Kirche aber auch dann öffentlich zu Wort melden soll, wenn sie sich in einer zunehmenden Minderheitensituation befindet, sollte meines Erachtens außer Streit gestellt werden.

Insofern überrascht nun doch ein wenig die Begründung der EKD, man ziehe sich aus der Woche für das Leben wegen mangelnder Resonanz zurück. Es mag, wie schon vermutet wurde, andere Gründe für den Rückzug geben. Unzureichende Öffentlichkeitswirkung kann aber für sich genommen kein theologisches Argument sein. Von Öffentlicher Theologie ist jedenfalls aus EKD-Kreisen inzwischen auffällig wenig zu hören.

Der vormalige Ratsvorsitzende Wolfgang Huber konnte noch in der Diskussion um eine neue Stichtagsregelung für die Stammzellenforschung in Deutschland selbstbewusst erklären, die Kirche wolle zwar nicht Politik machen, wohl aber Politik möglich machen – konkret, indem sich die EKD für eine einmalige Verschiebung des Stichtags für Stammzelllinien, an denen in Deutschland geforscht werden darf, als politischen Kompromiss einsetzte. Heute wartet wohl kaum ein Bundestagsabgeordneter auf ein Wort der Kirchen, das Politik allererst möglich machen könnte. So ist es denn auch bezeichnend, dass der eingangs erwähnten Expertenkommission zur reproduktiven Autonomie und zur Reproduktionsmedizin keine Kirchenvertreter angehören.

Theologieabstinenz

Wie weit sich die EKD von dem vollmundigen Anspruch, Politik allererst möglich zu machen, verabschiedet hat, zeigt auch die jüngste Stellungnahme der EKD zur geplanten Reform des Abtreibungsrechts. Sie sagt zweifellos viel Wichtiges und Richtiges zum Schutz des ungeborenen Lebens, wenn sie an die Verantwortung der Gesellschaft und des Staates für familienfreundliche und unterstützende Rahmenbedingungen appelliert, um durch gesellschaftliche Mitverantwortung „gelingende Elternschaft“ zu ermöglichen. Es ist gut und richtig, sich für die professionelle Begleitung und Stärkung von Schwangeren einzusetzen und die Schwangerschaft als ein „Lebensverhältnis sui generis“ zu verstehen.

Es fällt aber auf, dass die gesamte Stellungnahme kein einziges theologisches Argument bringt. Von christlicher Ethik und ihrer theologischen, gar biblischen Grundlegung kein Wort. Das Papier argumentiert nicht theologisch, sondern sozialwissenschaftlich und rechtshistorisch im Rahmen einer bestimmten Auslegung des Grundgesetzes. Dazu heißt es:

„Während die Menschenwürde und die aus ihr abgeleiteten Grundrechte den unveränderlichen Kern der Verfassungsordnung des Grundgesetzes bilden, ist das Verständnis dieser Rechte und ihrer Beziehung zueinander veränderlich. Es wird – nicht zuletzt durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – stetig weiterentwickelt, um diese Rechte im Einklang mit gesellschaftlichen Entwicklungen besser zur Geltung zu bringen. Dabei kommt es regelmäßig zu einer Neujustierung des Verhältnisses einzelner Grundrechtspositionen im Fall der Grundrechtskollision. Dies könnte nicht zuletzt mit Blick auf völkerrechtliche Abkommen, die Deutschland ratifiziert hat, auch für die Regelung des Schwangerschaftsabbruchs geboten sein.“ Verwiesen wird auf das Aktionsprogramm der Weltbevölkerungskonferenz in Kairo (1994) sowie die UN-Frauenrechtskonvention (CEDAW).

Die EKD versteht ihre Stellungnahme als ein Beispiel für Verantwortungsethik. Eine verantwortungsethische Sicht auf den Schwangerschaftskonflikt können sich jedoch „nicht darauf beschränken, einen normativen Widerstreit zwischen Lebensrecht des ungeborenen Lebens und Selbstbestimmungsrecht der Frau zu identifizieren“.

Im Klartext heißt das, dass die EKD einen Gradualismus des Lebensschutzes und des Lebensrechtes des ungeborenen Kindes vertritt. Am Anfang der Schwangerschaft überwiegt ganz eindeutig das Selbstbestimmungsrecht der Frau. Mit fortschreitender Schwangerschaft sei aber dem Recht des Ungeborenen auf Leben „zunehmendes Gewicht einzuräumen“. Konkret spricht sich die EKD „für eine abgestufte Fristenkonzeption mit Unterscheidung verschiedener Schwangerschaftsstadien aus, die im Detail – nicht nur innerevangelisch – noch näher diskutiert werden muss.“

Schrittmacher oder Schleppenträger?

Erste Reaktionen fallen erwartungsgemäß geteilt aus. Während sich die Evangelische Frauenarbeit angenehm überrascht zeigt, aber bemängelt, dass die EKD in ihrer liberalen Grundhalt nicht weit genug gehe, weil sie das Strafrecht nicht überhaupt über Bord wirft, äußert sich der Bundestagsabgeordnete Thomas Rachel, Vorsitzender des Evangelischen Arbeitskreises der CDU, besorgt über den „Paradigmenwechsel“, den die Evangelische Kirche in Sachen Lebensschutz vollziehe.

Der Journalist Daniel Deckers wirft der EKD in einem Kommentar in der FAZ vor, sie mache sich mit ihrer Stellungnahme „zum ethisch-politischen Steigbügelhalter derjenigen Kräfte in der Ampelregierung (…), die es nicht mehr für die Aufgabe des Staates halten, den Schutz des ungeborenen Lebens in bewährter Weise auch mithilfe des Strafrechts zu sichern“. Das kann man durchaus so sehen.

Ganz unabhängig von der Frage, ob es neben allgemeinen ethischen und gesellschaftspolitische Erwägungen auch dezidiert theologische Gründe für die von der EKD eingenommen Position geben könnte, zeigt die Stellungnahme, wie wenig die Kirche noch von sich aus substanziell zu einer Frage wie der gesetzlichen Regelung des Schwangerschaftskonfliktes beizutragen hat. Sie agiert nicht, sondern reagiert – und das im liberalen Mainstream der bundesrepublikanischen Gesellschaft, an den sie nicht den Anschluss verlieren möchte. Statt „Vortrupp des Lebens“ (Helmut Gollwitzer) ist die Kirche nur noch die Nachhut des gesellschaftlichen Wandels, was sich auch auf anderen Gebieten – zum Beispiel der Klimaschutzbewegung – zeigen lässt.

Schon Ernst Troeltsch (1865–1923) vertrat die Ansicht, dass die Reformation und der Protestantismus nicht die treibende Kraft der Moderne waren, sondern ihrerseits von der Moderne zu Umformungen – man könnte auch sagen zu Anpassungen – genötigt wurden. Ob eine Kirche, die auf solche Weise modernitätstauglich zu sein versucht, ihrer eigentlichen Bestimmung treu bleibt und Zukunft hat, ist eine bedrängende und beklemmende Frage.

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