Die Ämter der Kirche

Neutestamentliche Entwicklungen, reformatorisches Verständnis, evangelische Praxis
Fra Angelico (um 1400–1455): „Die Weihe des heiligen Stephanus durch den heiligen Petrus.“
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Fra Angelico (um 1400–1455): „Die Weihe des heiligen Stephanus durch den heiligen Petrus.“

Sind die Ämter in unserer Kirche eigentlich biblisch? Nicht wirklich, sondern der Amtsbegriff ist eine spätere Abstraktion, für die es im Neuen Testament noch keine direkte Entsprechung gibt, meint der Neutestamentler Ulrich Heckel. Er leitet das Dezernat „Theologie, Gemeinde und weltweite Kirche“ der württembergischen Landeskirche in Stuttgart. Gleichwohl aber beginne die Entstehung der Ämter bereits in den paulinischen Gemeinden.

Schon bald nach der Gemeindegründung erwähnt Paulus in 1. Korinther 12,28 Apostel, Propheten und Lehrer, obwohl in Kapitel 12–14 sonst nur von Charismen die Rede ist. Dass die Apostel zuerst genannt werden, erinnert an Paulus als Gemeindegründer, aber auch an die anderen Apostel. Einen Propheten zeichnet die geistgewirkte, aber verständliche Rede aus, die Paulus höher schätzt als die unverständliche Zungenrede. Die Aufgabe der Lehrer besteht im Weitergeben von Lehrtraditionen wie Herrenworten, der Abendmahlsüberlieferung, der Lehre bei der Taufe oder Bekenntnisformeln. Die Aufzählung von 1. Korinther 12,28 betont die prinzipielle Gleichrangigkeit aller Charismen, Dienste und Ämter. Doch werden die Aufgaben der Wortverkündigung durch die Zahlwörter „erstens“, „zweitens“, „drittens“ von den übrigen Charismen abgesetzt als Ämter, die für die Kirche konstitutiv sind. Dass „Gott“ sie in der Gemeinde „eingesetzt hat“, führt zur Institutionalisierung der Verkündigung.

Der Epheserbrief nennt Paulus als Absender, doch können wir davon ausgehen, dass er von einem Paulusschüler der zweiten Generation um 90 nach Christus verfasst wurde. Nach dem Tod des Apostels ergab sich die Notwendigkeit, die Evangeliumsverkündigung nicht nur zu institutionalisieren, sondern auch theologisch zu begründen.

Ebendies geschieht in Epheser 4,7–16 mit der paulinischen Charismentheologie „nach dem Maß der Gabe Christi“. Dort heißt es: „Er selbst gab die einen als Apostel, andere als Propheten, andere als Evangelisten, andere als Hirten und Lehrer, damit die Heiligen zugerüstet werden zum Werk des Dienstes. Dadurch soll der Leib Christi erbaut werden“ (4,11 f.).

Apostel und Propheten sind bereits Ämter der Vergangenheit, die wegen ihrer grundlegenden Botschaft als „Fundament“ der Kirche bezeichnet werden (2,20 f.; 3,1–7). Dann folgen drei Ämter der nachapostolischen Zeit: Der Titel Evangelisten nennt kein eingeführtes Amt, sondern bringt – so meine These – treffend auf den Begriff, was nach Epheser 2,14–17 Wesen und Aufgabe jedes Funktionsträgers sein soll, nämlich im Evangelium den Frieden Christi zu verkündigen. Hirten und Lehrer ist eine Doppelwendung, durch die die Lehre zur Aufgabe der Gemeindeleitung wird. Auch das Wort „Hirten“ ist noch keine feste Amtsbezeichnung („Pastoren“), sondern bringt lediglich den „Weideauftrag“ auf den Begriff (Johannes 21,15–17; Apostelgeschichte 20,28; 1. Petrus 5,2). Dieser erschöpft sich nicht in organisatorischen Aufgaben, sondern meint die Leitung des Gottesdienstes mit Verkündigung, Seelsorge und Lehre (Apostelgeschichte 20,7–11).

Treue zur Überlieferung

Um die Institutionalisierung zu begründen, wird Christus „selbst“ als Stifter der Ämter vorgestellt, der sie „gab“ (Epheser 4,11), also „einsetzte“ (1. Korinther 12,28). Diese sind nicht menschlichen, sondern göttlichen Ursprungs und als Stiftungen Christi für die Kirche verbindlich. Dass typische Amtsträger wie Presbyter, Episkopen und Diakone nicht genannt werden, hat zu vielfältigen Spekulationen Anlass geboten. Offensichtlich soll nur das „Dass“ solcher Ämter als Notwendigkeit eingeschärft werden, die Ausgestaltung, das „Wie“, aber offenbleiben.

Damit sind die Aufgaben der Anfangszeit funktional verallgemeinert, man könnte auch sagen, als Ämter der Evangeliumsverkündigung institutionalisiert worden. Auf dem Fundament der Apostel und Propheten (2,20) bedeutet apostolische Sukzession nicht Nachfolge im Amt der Apostel, sondern Treue zur apostolischen Überlieferung, deren Evangelium es nicht einfach zu wiederholen, sondern immer wieder neu zu entfalten gilt.

Im Leib Christi sind die Ämter nicht „Gelenk“ (4,16; Lutherbibel 1984), sondern „Verbindung“ (Lutherbibel 2017). Wie die Nerven und Adern in der antiken Medizin den Körper vom Kopf aus steuern und nähren, sollen auch die Amtsträger die Gemeinde durch ihre Verkündigung von Christus, dem Haupt, her mit dem Evangelium nähren, damit die Gläubigen in Liebe miteinander umgehen und wachsen zu dem hin, der das Haupt ist, Christus. Dass in das Bild vom Leib – über 1. Korinther 12; Römer 12,4 f. hinaus – Christus neu als Haupt eingefügt wird (Epheser 4,15), hat auch eine herrschaftskritische Pointe: Er ist das wahre Oberhaupt der Kirche, der eine Herr (4,5), der die Ämter zur Verkündigung eingesetzt hat (4,11).

Den Institutionalisierungsgedanken übernimmt 1530 das Augsburger Bekenntnis (CA) in Artikel 5 als Auftrag der Kirche bei der Einsetzung des Predigtamtes: „institutum est ministerium docendi Evangelii et porrigendi sacramenta.“ Wiederholt hat sich Martin Luther auf die göttliche Einsetzung des Amtes in Apostelgeschichte 20,28, 1. Korinther 12,28 und Epheser 4,11 berufen, so 1539 in der Schrift von den Konzilien und Kirchen: „Denn man benötigt Bischöfe und Pfarrer oder Prediger […] und zwar im Auftrag und Namen der Kirche, recht eigentlich aber aufgrund der Einsetzung durch Christus, wie Paulus Epheser 4 sagt“, um dann auch exegetisch präzise die Pointe von Epheser 4,11 zu treffen: „Hat nun die Zeit der Apostel, Evangelisten und Propheten aufgehört, so müssen an ihrer Stelle andere gekommen sein und weiterhin kommen bis an der Welt Ende […], die Gottes Wort und Werk treiben, wie auch immer sie heißen mögen.“ Dieser Auftrag zur Verkündigung („Predigt“) ist für die Lutheraner ius divinum, göttliches Recht: „eine göttliche Einsetzung und Anordnung“. Menschlichen Rechts ist hingegen die Ausgestaltung der Ämterstruktur. Die Amtsbezeichnungen mögen wechseln, entscheidend bleibt nach Epheser 4 und dem 5. Artikel des Augsburger Bekenntnisses der gottgewollte Auftrag, das Evangelium zu verkündigen.

Nachdem der Epheserbrief die Institutionalisierung der Ämter begründet hatte, konzentrieren sich die Pastoralbriefe (um 100 nach Christus) in der dritten Generation auf die praktischen Fragen der Gemeindeleitung. Ist das „Dass“ gegeben, muss das „Wie“ geregelt werden: das Anforderungsprofil in einem Berufspflichtenkatalog („Ämterspiegel“; 1.Timotheus 3,1–13), die Einsetzung durch Handauflegung (4,14), der Dienstauftrag (4,11–16).

Timotheus wird an seine Ordination erinnert: „Lass nicht außer Acht die Gabe in dir, die dir gegeben ist durch Weissagung mit Handauflegung des Rates der Ältesten“ (4,14). Wie die Handauflegung bei der Taufe den Geistempfang bewirkt, so verleiht sie auch bei der Ordination das Amtscharisma, also die durch den Heiligen Geist gewirkte Gabe, die zur Ausübung des gemeindlichen Leitungsamts befähigt. Was Paulus begonnen (2. Timotheus 1,6) und dann auch Timotheus und Titus „in jeder Stadt“ aufgetragen hat (1. Timotheus 5,22; Titus 1,5), wird jetzt so geordnet, dass es von nun an das Presbyterium wahrnehmen soll (1. Timotheus).

Seelsorglich-tröstende Anrede

Der Dienstauftrag für die Gemeindeleitung lautet: „Fahre fort mit Vorlesen, mit Ermahnen, mit Lehren“ (1. Timotheus 4,13). Das Vorlesen bezieht sich auf die Schriftlesung aus dem Alten Testament (Römer 1,2; 2. Timotheus 3,15), den Paulusbriefen (1. Thessalonicher 5,27) und bereits als „Schrift“ vorliegenden Jesusüberlieferungen (1. Timotheus 5,18). Die Predigt umfasst die ganze Bandbreite des Zuspruchs von der seelsorglich tröstenden Anrede (2. Korinther 1,3–7) bis zur ethischen Ermahnung (Römer 12,1). Die Lehre (1.Timotheus 4,6–16) soll nicht nur die Irrlehre der „Gnosis“ abwehren (6,20), sondern die gesunde, heilsame, zum Heil verhelfende Lehre bewahren im anvertrauten Gut, dem von Paulus verkündigten Evangelium (2. Timotheus 1,12–14).

Mit der Verpflichtung auf das paulinische Erbe, dem Aufbau tragfähiger Leitungsstrukturen und der Konzentration auf die Verkündigung und Lehre haben die Pastoralbriefe wesentliche Anliegen des Apostels Paulus fortgeschrieben. In der Wirkungsgeschichte haben sie das evangelische Verständnis des Pfarramts als Predigtamt durch die Reformatoren ebenso geprägt wie die altkirchliche Ausgestaltung des dreistufigen Amts mit Bischof, Priestern und Diakonen bis in die römisch-katholische Kirche und die orthodoxen Kirchen der Gegenwart.

Luther entwickelte sein Amtsverständnis nicht einfach als Gegenentwurf zum herkömmlichen Verständnis der Priesterweihe und des Bischofsamts, sondern durch sein Schriftstudium. Durch die neuzeitliche Exegese haben wir heute ein differenziertes Bild der Ämter im Neuen Testament. Umso bemerkenswerter erscheint, mit welch feinem sprachlichen Gespür Luther neutestamentliche Texte in ihrem eigenen Duktus wahrgenommen, wesentliche Aspekte erfasst und für das reformatorische Amtsverständnis fruchtbar gemacht hat. So gelangt er in erstaunlicher Übereinstimmung mit der exegetischen Forschung zu einem funktionalen Verständnis des Amtes, das ganz durch den Auftrag zur Evangeliumsverkündigung bestimmt wird.

Bereits 1520 vertritt Luther in seiner Adelsschrift das allgemeine Priestertum: „Denn was aus der Taufe gekrochen ist, das kann sich rühmen, dass es schon zum Priester, Bischof und Papst geweiht ist, obwohl es nicht jedem ziemt, ein solches Amt auszuüben.“ Das Priestertum aller Getauften bedeutet aber nicht ein Pfarrertum aller Gläubigen. Grundlegend ist vielmehr die Unterscheidung von sacerdotium und ministerium, also zwischen Priestertum und Predigtamt. „Es ist wahr, alle Christen sind Priester, aber nicht alle Pfarrer. Denn über das hinaus, dass er Christ und Priester ist, muss er auch ein Amt und Kirchspiel haben. Die Berufung macht Pfarrer und Prediger“, sagt Luther. Und schon in der Freiheitsschrift erklärt Luther 1520: „Denn obwohl es wahr ist, dass wir alle gleichermaßen Priester sind, können wir, und, wenn wir könnten, sollten wir doch nicht alle öffentlich dienen und lehren (publice servire et docere).“ So unterscheidet er zwischen dem allgemeinen Priestertum und dem Amt der öffentlichen Wortverkündigung.

Völlige Korrespondenz

Daher handelt CA 5 zunächst allgemein „Vom Predigtamt/De ministerio ecclesiastico als dem generellen Auftrag der Kirche insgesamt: „Solchen glauben [Von der Rechtfertigung; CA 4] zu erlangen, hat Got das predig ampt eingesatzt, Evangelium und Sacramenta geben, dadurch als durch mittel der heilig geist wirckt und die hertzen tröst und glauben gibt.“ In der Konsequenz wird auch „die Gemeinschaft der Heiligen“ aus dem Apostolikum in CA 7 „Von der Kirche“ präzisiert als „Versammlung aller Gläubigen“, „bei denen das Evangelium rein gepredigt und die heiligen Sakramente laut dem Evangelium gereicht werden.“ CA 5 und CA 7 korrespondieren völlig, wie auch Luther die Kirche ihrem Wesen nach als creatura euangelii begreift. Mit der Institutionalisierung des Predigtamts wird in CA 5 das „Dass“ der Verkündigung als konstitutive Notwendigkeit für die Kirche theologisch zwingend begründet. Noch offen ist aber das „Wie“ der strukturellen Umsetzung:

Hatte CA 5 (De ministerio ecclesiastico) das Predigtamt als kirchlichen Dienst der Evangeliumsverkündigung grundsätzlich institutionalisiert, so wird in CA 14 (De ordine ecclesiastico) die ordentliche Berufung in dieses Amt als kirchlichen Berufsstand festgelegt: „Vom Kirchenregiment (kirchlichen Amt) wird gelehrt, dass niemand in der Kirche öffentlich lehren oder predigen oder die Sakramente reichen soll ohne ordnungsgemäße Berufung.“

Demnach geht es zum einen um das publice docere, also die öffentliche Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung. Ist das Priestertum aller Gläubigen, wie Luther bereits 1523 ausführt, „das gemeinsame Recht der Christen, so ist es keinem erlaubt, in die Mitte zu treten und sich allein anzueignen, was allen gehört. Aber die Gemeinsamkeit des Rechts erzwingt, dass einer – oder wie viele eine Gemeinschaft für angemessen hält – ausgewählt oder angenommen werden, die anstatt und im Namen aller, die gleichen Rechts sind, diese Ämter öffentlich (publice) ausüben, damit alles ehrbar und ordentlich vor sich geht, wie der Apostel es gelehrt hat (1. Korinther 14,40)“.

Zum anderen wird die ordnungsgemäße Berufung verlangt (rite vocatus). Was nach CA V im Prinzip alle tun können, darf – so Luther – nach CA XIV niemand „ohne unsere Einwilligung und Wahl“, „ohne den Willen und Befehl der Gemeinde“, „eigenmächtig“ und „für sich allein“, also „ohne die Zustimmung der Gemeinde“ ausüben. Wer zum Predigtamt berufen wird, bekommt die Aufgabe der Verkündigung übertragen, damit er sie „anstatt und im Namen aller“ „öffentlich“ ausübt „im Auftrag und Namen der Kirche“.

Ordnungsgemäß berufen

Damit spiegeln CA 5 und CA 14 nicht nur Grundeinsichten reformatorischer Theologie, sondern die göttliche Stiftung und schrittweise Ausgestaltung der Ämter im Neuen Testament, wie sie sich in bemerkenswerter Kongruenz mit der neutestamentlichen Exegese darstellt. Denn zum einen wird das „Dass“ der Evangeliumsverkündigung durch die Institutionalisierung des Predigtamtes in CA 5 als ius divinum mit 1. Korinther 12,28, Epheser 4,11 und Apostelgeschichte 20,28 begründet. Zum anderen orientiert sich das „Wie“ der ordnungsgemäßen Berufung zur öffentlichen Verkündigung in CA 14 am Amtsverständnis der Pastoralbriefe. Beides wird 1535 im Wittenberger Ordinationsformular gebündelt mit 1. Timotheus 3,1–7 und Apostelgeschichte 20,28–31 als Schriftlesung sowie Gebet und Handauflegung. Damit waren evangeliumsgemäße Strukturen geschaffen, die für die evangelische Kirche wegweisend wurden.

Auf die Pastoralbriefe beruft sich in der altkirchlichen Tradition auch die römisch-katholische Kirche mit der dreistufigen Ämterhierarchie. Das eigentliche Amt sei demnach das Amt des Bischofs, der sich Weihe und Firmung als Privileg vorbehält, Taufe und Eucharistie aber an Priester delegiert und auch geweihte Diakone segnen lässt. Evangelischerseits wird das Verständnis des Bischofsamtes indes umgekehrt aus dem Gemeindepfarramt abgeleitet, wie Luther in Titus 1,5–9 und 1. Timotheus 3,2 zutreffend beobachtet hat: „Denn ein Bischof und ein Pfarrer ist bei Paulus ein und dasselbe (‚ein ding‘).“ Daher ist analog auch das Bischofs­amt in CA 28 „laut des Evangelii ein befelh Gottes, das Evangelium zu predigen“.

Notabene: Bei uns in der Württembergischen Landeskirche gab es eine intensive Diskussion über das Priestertum aller Gläubigen und die Beauftragung unterschiedlicher Ämter und Dienste. Die Unterscheidung zwischen dem allgemeinen Priestertum aller Getauften und der besonderen Berufung zur öffentlichen Wortverkündigung übernimmt die Prädikantenordnung, indem sie „aus der göttlichen Stiftung des Predigtamtes (CA 5)“ als „Regelform dieser Berufung“ nach CA 14 „die Ordination zum Pfarrdienst“ ableitet, „darüber hinaus“ aber auch die Beauftragung „mit dem Prädikantendienst“ vorsieht (Paragraf 1 Prädikantenordnung).

Mit den unterschiedlichen Diensten ist also keine hierarchische Stufung verbunden, sondern bei aller Differenzierung die prinzipielle Gleichrangigkeit aller Aufgaben im Sinne des allgemeinen Priestertums mitgesetzt. Deshalb ist die Amtsverpflichtung stets gleich formuliert und wird nur beim Pfarrdienst das Beichtgeheimnis ergänzt: „Im Aufsehen auf Jesus Christus, den alleinigen Herrn der Kirche […]“ 

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Foto: Evangelische Landeskirche in Württemberg

Ulrich Heckel

Dr. Ulrich Heckel ist Oberkirchenrat und Leiter des Dezernats Theologie, Gemeinde und weltweite Kirche der Evangelischen Landeskirche in Württemberg. Außerdem ist er außerplanmäßiger Professor für Neues Testament an der Universität Tübingen.


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