Nicht gewaltfrei

Warum christliche Anhänger freiheitlicher Demokratie sich nicht mit radikalen Klimaprotesten identifizieren sollten
Protest der "Letzen Generation" in Berlin
Foto: Letzte Generation / Lukas Wasser
Protestaktion der "Letzten Generation" in Berlin.

Soll die Kirche die radikalen Klimaproteste von Gruppen wie „Letzte Generation“ und „Ende Gelände“ unterstützen? Spätestens seit der letzten Tagung der EKD-Synode wird darüber diskutiert. Ein klares „Nein“ formuliert Jürgen Plöhn, Professor für Politikwissenschaft an der Universität Halle und begründet dies ausführlich im folgenden Text.

In etlichen Pressemeldungen über die Synodentagung der EKD wurde von der Solidarisierung der Synodenpräses, Anna-Nicole Heinrich, mit der Protestbewegung „Letzte Generation“ und deren Sprecherin, Aimée van Baalen, berichtet[1]. In unmittelbarem Zusammenhang mit dieser auf der Synode beifällig aufgenommenen Positionierung erschienen Artikel zu scharf ablehnenden Äußerungen aus dem EAK der CDU[2]. Wie üblich trug die öffentliche Resonanz zur Bekanntmachung der angegriffenen Äußerungen erheblich bei. Das Magazin „Chrismon“ veröffentlicht in seiner jüngsten Ausgabe ein Doppelinterview mit Anna-Nicole Heinrich und Charly Dietz, Sprecherin der Organisation „Ende Gelände“, die darin ähnliche, wenn auch nicht deckungsgleiche Ansichten wie die „Letzte Generation“ vorträgt[3].

Auf der Internet-Homepage der letztgenannten säkularen Protestbewegung heißt es: „WIR SIND DIE LETZTE GENERATION. Wir kommen zusammen und leisten entschlossen gewaltfreien Widerstand gegen den fossilen Wahnsinn unserer Gegenwart. Wir sind der Überlebenswille der Gesellschaft!“ [4]

Die Anhänger sind nach ihren eigenen Worten davon überzeugt, dass, der Weltuntergang bevorsteht, ihre Aktionen notwendig sind, ihn zu verhindern, diese Aktionen geeignet sind, das angestrebte politische Ziel zu erreichen, und als „gewaltfrei“ bezeichnet werden können. Aus der angenommenen Ausweglosigkeit der eigenen Lage als „letzter Generation“ der Menschheit leitet die Gruppierung eine Berechtigung ab, geltendes Recht zu brechen und „Widerstand“ gegen Staat und Gesellschaft zu leisten. „Ende Gelände“ setzt mit einem öko-sozialistischen Selbstverständnis „angesichts der Klimakatastrophe und der Ausbeutungsverhältnisse“ auf Gewalt gegen Sachobjekte. Diese Aktionen bezeichnet die Gruppe als „zivilen Ungehorsam“, wodurch sie „fossile Infrastruktur außer Kraft setzen“ will, beispielsweise durch Beschädigungen von Baufahrzeugen und Bauteilen, mit dem erklärten Ziel, diese dauerhaft unbrauchbar zu machen[5].

Die Zulässigkeit und Angemessenheit eines solchen Vorgehens wird von Unionsanhängern – aber nicht nur von ihnen – entschieden bestritten. Vertiefende Argumente dafür fehlen indes in den veröffentlichten Statements. Wer also hat Recht und warum?

Apokalyptik

Die Vorstellung eines bevorstehenden Weltendes ist keineswegs neu. Besonders bekannt wurde das Phänomen während der Diskussion um den NATO-Doppelbeschluss, als Hunderttausende gegen die Politik der Bundesregierungen unter Helmut Schmidt und Helmut Kohl auf die Straße gingen. Das amerikanische „Time“- Magazin machte dazu seine auf den 24. August 1981 datierte Ausgabe mit dem Titelbild eines verunsicherten Bundesadlers und dem Titel: „West Germany: Moment of Angst“ auf[6]. Weite Teile der deutschen Öffentlichkeit waren damals der sowjetischen Propaganda auf den Leim gegangen, die im Falle der Aufstellung amerikanischer Mittelstreckenraketen zur Balancierung der bereits vorhandenen sowjetischen einen mit atomaren Waffen ausgetragenen Krieg für nahezu unausweichlich ausgegeben hatte.

Jene angsterfüllte Diskussion stand ebenfalls in einer langen Reihe apokalyptischer Visionen, die seit dem späten 4. vorchristlichen Jahrhundert in der jüdisch und christlich geprägten Welt anzutreffen sind. Dabei sind allerdings völlig gegensätzliche Interpretationen erkennbar: Die endzeitliche Erwartung der frühen Christen war auf den Anbruch des Reiches Gottes gerichtet und dadurch hoffnungsfroh gestimmt. Die Parusieverzögerung ließ in nachfolgenden Jahrhunderten immer wieder Hoffnungen auf eine Wiederkehr des Messias aufkommen. Da das Ende der Welt in der Apokalypse des Johannes jedoch mit vorangehenden Schrecken ausgemalt ist, konnte die eigene Gegenwart im Mittelalter und an dessen Ausgang ebenso wie während des Dreißigjährigen Krieges und des Zweiten Weltkriegs mit dem Weltuntergang in Beziehung gesetzt werden.

In der Neuzeit finden sich wiederholt auch spezielle gruppenbezogene Auffassungen bei Sondergemeinschaften, welche mit elitärem Selbstbewusstsein davon ausgegangen sind, vom allgemeinen Untergang ausgenommen sein zu können. Säkularisierte Varianten der apokalyptischen Erwartungen haben ausgesprochen pessimistische Gegenwartsbilder und hoffnungslose Zukunftsvisionen entwickelt. Darin liegt ein tiefgreifender Unterschied zu christlichen Erwartungen[7]. Man wird in exponierter kirchlicher Position eine derartige Differenz nicht übersehen dürfen.

Grundgesetzliches Recht auf Widerstand?

Seit 1968 hat Art. 20 des Grundgesetzes einen vierten Absatz, der lautet: „Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.“ In das Grundgesetz während der Beratungen über die Notstandsverfassung eingefügt, versucht der Artikel eine Situation zu regulieren, die sich der juristischen Regelung entzieht. Es geht allein um die Aufrechterhaltung der freiheitlich-demokratischen Verfassungsordnung, nicht um politisch-inhaltliche Ziele. Denn politische Gestaltungsfragen sollen in einer rechtsstaatlichen Demokratie auf der Grundlage der Verfassung in den vorgesehenen, geordneten Verfahren durch die dafür zuständigen und – direkt oder indirekt – demokratisch legitimierten Entscheidungsträger getroffen werden[8]. Damit scheiden alle kontroversen Gestaltungsfragen aus dem Anwendungsbereich des Art. 20 Abs. 4 GG von vornherein aus.

Doch auch für den wortlautgemäßen Regelungsbereich bleibt – bei Lichte betrachtet – von der Norm nicht viel übrig. Denn wenn bei einem Versuch, die Verfassungsordnung zu stürzen, diese dank des entschlossenen Eingreifens ihrer Verteidiger letztlich doch aufrecht erhalten werden kann, wird man die Beschützer von Freiheit und Demokratie sicherlich nicht vor Gericht stellen, sondern in Dankbarkeit feiern. Verlieren sie aber den Kampf, bedeutet der Sieg extremistischer Gegner der freiheitlich-demokratischen Grundordnung, dass man sich auf diese eben nicht mehr berufen kann – auch nicht auf das in ihr verbriefte Widerstandsrecht. Die Verteidiger des demokratischen Rechtsstaats sind dann auf Gedeih und Verderb ihren Feinden ausgeliefert. Eine Rechtfertigung klimapolitisch motivierter Aktionen durch die grundgesetzliche Widerstandsnorm ist indes in keinem Falle möglich.

Vorbild Martin Luther King?

Die amerikanische Bürgerrechtsbewegung hat in den fünfziger und sechziger Jahren des 20. Jahrhunderts bedeutende Erfolge hinsichtlich der rechtlichen Gleichstellung der Afroamerikaner mit der damaligen weißen Mehrheitsgesellschaft erreicht. Dabei sind gezielte Verletzungen rassistisch motivierter Bestimmungen Teil des Kampfes für die Gleichstellung der nicht-weißen Bevölkerung gewesen. Der Rechtsbruch war also – bei Bereitschaft, Sanktionen zu tragen – vorsätzlich kalkuliert.

Aber er erfolgte unter Berufung auf höhere Rechtsnormen[9]. Denn die zur Diskriminierung der Farbigen dienenden Regelungen etwa im Bildungs- oder Transportwesen standen eindeutig in eklatantem Widerspruch zum Gleichbehandlungsgrundsatz im 14. Zusatzartikel der US-Verfassung, demgemäß die Einzelstaaten niemandem „den gleichen Schutz der Gesetze“ verweigern werden dürfe („No State shall … deny to any person within its jurisdiction the equal protection of the laws“, Amendment 14, Section 2, Satz 2).

Die Unterschiede dieses von Baptistenpfarrer Martin Luther King befürworteten und angeführten Vorgehens zu den Aktionen der „Letzten Generation“ ist evident: Verletzt wurden diejenigen unrechtmäßigen Regelungen, die es im Einklang mit der Verfassung zu beseitigen galt – nicht Bestimmungen, die in diskriminierungsfreier Weise für die gesamte Gesellschaft Gemeinschaftsgüter wie den ungehinderten Verkehrsfluss oder den Schutz von Kulturgütern sichern sollen.

Suffragetten als Vorbild?

Mit einer schlichten Erfolgsperspektive ist behauptet worden, illegale Proteste hätten Reformen bewirkt und seien daher eben notwendig, um Veränderungen zu erzwingen. Dabei fällt dann naheliegender Weise ein Blick auf die Suffragettenbewegung vor dem Ersten Weltkrieg[10]. Die Vorkämpferinnen für das Frauenwahlrecht beschränkten sich nicht auf Demonstrationen und provokante - gesundheitsschädliche – öffentliche Rauchaktionen, sondern ergriffen auch gewalttätige Maßnahmen wie das Schänden von Kunstwerken, Einschlagen von Schaufensterscheiben oder das Anzünden von Gebäuden[11]. Das Wahlrecht wurde Frauen in Großbritannien ebenso wie in Deutschland jedoch erst nach dem Ersten Weltkrieg zugestanden. Ausschlaggebend dafür waren gerade keine rechtswidrigen Aktionen, die schon vor dem Krieg wegen ihrer erkennbaren Kontraproduktivität abgeflaut waren, sondern die offenkundigen, erheblichen Arbeitsleistungen von Frauen während des Krieges[12].

Gewaltfreiheit von Sitzblockaden?

Sowohl während der Kasernenblockaden zur Zeit der NATO-Nachrüstung als auch bezüglich der gegenwärtigen klimapolitischen Aktionen ist behauptet worden, derartige Vorgehensweisen seien „gewaltfrei“. Auch der Tatbestand einer Nötigung ist bestritten worden. Für die ethische Argumentation kann es insoweit nicht auf die konkrete Formulierung eines Tatbestandes im Strafgesetzbuch eines bestimmten Staates ankommen. Vielmehr sind grundsätzliche, länderübergreifende Erwägungen zur Angemessenheit des Verhaltens anzustellen.

Wer irgendwo – mit oder ohne Klebstoff an Händen und Hosenboden – nur herum­sitzt, keine Waffe mit sich führt und allenfalls Parolen skandiert, scheint bei oberflächlicher Betrachtung selbst keine Gewalt auszuüben[13]. Aber stimmt das? Wie kommt es, dass die festgeklebt auf der Straße Sitzenden keine Angst vor den normalerweise dort fahrenden und konkret vor ihnen stehenden Kraftfahrzeugen haben? Niemand von ihnen könnte es mit einem der Fahrzeuge aufnehmen; ja, sie könnten diesen nicht einmal ausweichen, wenn eines auf sie zukäme. Zum Verständnis dieses Aspekts der Aktion hat man ihre Rahmenbedingungen in Rechnung zu stellen.

Martin Kriele hat dazu einen wichtigen Hinweis gegeben, wenn es schreibt: „Der neuzeitliche Territorialstaat ... steht vor einem fast unlösbar erscheinenden Dilemma: Einerseits soll er mächtiger sein als alle gesellschaftlichen Mächte im Lande, …, andererseits soll er dem schwächsten einzelnen zuverlässigen Schutz gewähren. … Die Lösung des Dilemmas besteht darin, daß der Staat den Schutz der Menschenrechte gewissermaßen in seine eigene Gewalt hineinnimmt, daß die Staatsgewalt sich als menschenrechtsschützende Gewalt definiert“ [14].

Die Sitzblockierer können sich absolut sicher sein: Jeder Autofahrer, der es wagte, über einen vor ihm auf der Straße festgeklebten Menschen hinwegzufahren, würde sich wegen einer gefährlichen Körperverletzung einer massiven Strafandrohung ausgesetzt sehen. Denn ungeachtet der Beurteilung der Blockade steht auch das Leben eines rechtswidrig handelnden Bürgers unter staatlichem Schutz. In zynischer Weise nehmen Blockierer somit sehr gern ein bestimmtes Recht für sich in Anspruch, während sie andere Rechtsnormen vorsätzlich brechen. Der Staat – Inhaber der größten und einzigen als legitim anerkannten Gewalt im Lande – soll sie bei ihrem Bruch seiner Ordnung auch noch schützen.

Der in einem solchen Verhalten liegende Selbstwiderspruch erscheint evident. „Gewalt“ liegt nämlich nicht nur bei gewalttätigem Handeln, sondern auch bereits bei Machtausübung vor, die „ohne und gegen Einsicht und Freiheit anderer“ erfolgt[15]. Wenn es sich um die relativ kurze Zeitspanne handelt, die ein angemeldeter Demonstrationszug benötigt, um eine Straße entlangzuziehen und Kreuzungen zu überqueren, wird eine solche Störung der Pläne anderer sogar von der Polizei geschützt und ist von den Verkehrsteilnehmern hinzunehmen. Eine durch Festkleben als besonders langwierig gestaltete Blockade zielt hingegen gerade auf deren Behinderung, nicht auf ihre Überzeugung.

Zeichen relativer Schwäche

Eine anerkennenswerte Grundlage für ein derart übergriffiges Verhalten selbsternannter, vermeintlich besonders problembewusster „Eliten“ ist auch bei früheren Anlässen – wie Notstandsverfassung, Kernkraftnutzung, Flughafenausbau oder militärische Friedenssicherung – nicht sichtbar gewesen. Protest ist in jedem Fall ein Zeichen relativer Schwäche. In einer freiheitlichen Gesellschaft zeigt der Griff zu nötigenden statt argumentativen Formen der Auseinandersetzung darüber hinaus, dass man den eigenen Argumenten keine große Überzeugungskraft zutraut. Wenn angesichts eines Verhaltens, das gezielt die demokratisch beschlossenen und für alle geltenden Regeln verletzt, davon die Rede ist: „Wir müssen uns demokratisch überlegen“ wer Gas verbrauchen dürfe und „was wir mit unserer Wirtschaft produzieren wollen“, so liegt auch hierin ein Selbstwiderspruch. Denn der Bruch der für die gesellschaftliche Willensbildung in der Demokratie geltenden Regeln führt eben auf nicht-rechtsstaatliches Gelände[16].

Mit Recht hat dazu Josef Isensee die Warnung formuliert: „Wo aber der Bürger als Richter in eigener Sache agiert, ist Rechtssicherheit unmöglich“ [17] – was derzeit auch gegen die „Letzte Generation“ ins Feld zu führen ist, wenn ihre Aktionisten erstrangige Kunstwerke mit Schmutz bewerfen und sich auf ihr eigenes „Verantwortungsbewusstsein“ berufen, weshalb nur glasscheibengeschützte Werke als Ziele von Attacken dienen sollten.

Neu und verschärfend wirkt indes: Da es sich beim Weltklima – trivialerweise – um ein globales Problem handelt, haben deutsche Stellen keine Möglichkeit, durch ihre eigenen politischen Entscheidungen die subjektiven Wünsche der Aktivisten Wirklichkeit werden zu lassen. Das war zuvor selbst bei Befürwortern von Gewaltaktionen im demokratischen Rechtsstaat als Voraussetzung für deren Legitimität betrachtet worden[18].

Ungeachtet der Frage, ob man den inhaltlichen Beschreibungen der angesprochenen Probleme und deren Ursachen zustimmen mag oder nicht, ergibt sich danach insgesamt: Wem der demokratische Rechtsstaat als große Errungenschaft der Verfassungsgeschichte zur Ermöglichung von Sicherheit und Veränderung wertvoll ist, der wird sich zu seiner vorsätzlichen Verletzung nicht positiv äußern können. Und wer als Christ die „letzten Dinge“ von – auch gravierenden – irdischen Problemen zu unterscheiden weiß, wird in der Politik ohne das für „Widerstand“ charakteristische Freund-Feind-Denken auskommen und ruhiger in die Zukunft blicken als die „Letzte Generation“ oder „Ende Gelände“. Eine Identifizierung mit diesen Bewegungen erscheint danach für christliche Anhänger freiheitlicher Demokratie nicht möglich.

 

[1] Präses der EKD-Synode: Straßenblockaden sind legitimer Widerstand, IDEA vom 9.11.2022.

[2] EKD-Ratsmitglied warnt Kirche vor Legitimierung von Straßenblockaden, epd vom 10.11.2022; Rachel: Unzumutbarer Eingriff in die Freiheit, IDEA 9.11.2022; CDU-Politikerin Motschmann fordert Rücktritt von EKD-Präses Heinrich, IDEA 14.11.2022; Klimaprotest: Präses erntet Kritik, UK [Unsere Kirche] Nr. 47 vom 20.11.2022, S. 7; EAK in NRW: Debatte statt Unterschriftensammlung, IDEA 21.11.2022.

[3] Keine Gewalt gegen Menschen! Chrismon 12/2022, S. 25-27 (Chrismon plus 12/2022, S. 21-23).

[4] https://letztegeneration.de, Aufruf am 22.11.2022.

[5] Vgl. Charly Dietz, Chrismon 12/2022 (Anm. 3), S. 25.

[6] Hierzu Frank Biess: German Angst: Fear and Democracy in the Federal Republic of Germany, Oxford: Oxford Univ. Press 2020.

[7] Michael Tilly: Kurze Geschichte der Apokalyptik, Aus Politik und Zeitgeschichte (APuZ) B 51-52/2012 vom 11.12.2012, S. 24 (17-25); Wolf-Detlef Rost: Die Apokalypse aus psychologischer Sicht, ebd., S. 44-50.

[8] Martin Kriele: Widerstandsrecht in der Demokratie?, in: Heinrich Basilius Streithofen (Hrsg.): Frieden im Lande, Bergisch Gladbach: Gustav Lübbe 1983, S. 141 (139-154).

[9] Winfried Steffani: Theorie und Praxis gewaltfreier Aktion, APuZ B 13/1968 vom 27.3.1968, S. 15-24; Theodor Ebert: Gewaltfreier Aufstand – Alternative zum Bürgerkrieg, Waldkirch: Waldkircher Verlagsgesellschaft 1980, S. 7-34.

[10] Vgl. Charly Dietz (Anm. 3), S. 26.

[11] Claudia Mäder: Die Vorbilder der Kartoffelbreiwerfer: Schon 1914 verstörten Aktivistinnen mit Attacken auf bekannte Kunstwerke, NZZ vom 5.11.2022.

[12] Kurt Kluxen: Geschichte Englands, 4. Aufl. Stuttgart: Kröner 1991, S. 688-690.

[13] Wilhelm Bittorf: Vom strafbaren Gebrauch des Gesäßes, Der Spiegel 41. Jg. Nr. 5 vom 26.1.1987, S. 57-64; Christian Starck: Wie verwerflich ist nun Gewalt?, F.A.Z. Nr. 2, 3.1.1987, S. 9.

[14] Martin Kriele: Einführung in die Staatslehre, 5. Aufl.  Opladen: Westdeutscher Verlag 1994, S. 122.

[15] Heinrich Basilius Streithofen: Gewaltlosigkeit oder Gewaltfreiheit (Anm. 8), S. 113.

[16] Charly Dietz (Anm. 3), S. 26.

[17] Josef Isensee: Ein Grundrecht auf Ungehorsam gegen das demokratische Gesetz?, in: Heinrich Basilius Streithofen (Hrsg., Anm. 8), S. 156, 169 (155-173).

[18] Heinrich Basilius Streithofen: Gewaltlosigkeit oder Gewaltfreiheit, in: ders. (Hrsg., Anm. 8), S. 104-107 (96-114).

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Foto: Uni Halle_Wittenberg

Jürgen Plöhn

Jürgen Plöhn ist außerplanmäßiger Professor am Institut für Politikwissenschaft an der Universität Halle-Wittenberg.  


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