Existenzielle Konflikte
Es ist immer noch unklar, wann der Deutsche Bundestag sich Zeit nimmt, um über die drei bestehenden Gesetzesentwürfe zur Regelung der Suizidhilfe zu befinden, die die Folgen der Streichung des Paragraphen 217 des Strafgesetzbuches regeln. Der Zürcher Professor em. für Systematische Theologie, Johannes Fischer, plädiert jenseits der drei Entwürfe erneut für einen gänzlichen anderen Zugriff.
Die folgenden Ausführungen schließen an die Überlegungen an, die kürzlich unter der Überschrift „Hoffnung auf Sinneswandel. Warum es bei der geplanten gesetzlichen Regelung der Beihilfe zum Suizid nicht nur um die Selbstbestimmung gehen darf“ auf zeitzeichen.net veröffentlicht wurden. Darin wurde deutlich, dass es eine große Diskrepanz gibt zwischen der lebensweltlichen Wahrnehmung und Bedeutung von Suiziden, bei der dem Leben ein hoher Stellenwert zukommt, und der Thematisierung des Suizids und der Suizidhilfe im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020, bei der die Selbstbestimmung des Suizidwilligen das einzige relevante Schutzgut ist.
Diese Diskrepanz verweist auf ein grundsätzliches Problem, nämlich auf das prekäre Verhältnis zwischen der Lebenswelt einerseits und der Welt, wie sie im urteilenden Denken konzipiert wird, andererseits. Die Lebenswelt ist die Welt, wie sie erlebt wird. Sie kommt in der Form der Erzählung zur Sprache. Was wir erleben – zum Beispiel ein schreckliches Gewitter –, das teilen wir anderen mit, indem wir davon erzählen. Der Anspruch, der mit einer solchen Erzählung verbunden ist, bezieht sich darauf, dass es so war und geschehen ist, wie es erzählt wird. Demgegenüber bezieht sich der Anspruch, der mit einem Urteil erhoben wird – zum Beispiel dem Urteil ‚Der Klimawandel ist menschengemacht‘ –, auf die Aussage, die mit ihm formuliert wird, nämlich, dass diese wahr ist, und wenn sie wahr ist, ist das Ausgesagte eine Tatsache. Die Welt des urteilenden Denkens ist die Tatsachenwelt, im Unterschied zur Lebenswelt. Von dieser Art ist die Welt der Wissenschaften, und ebenso die Welt des Rechts. Die Feststellung ‚Es gibt ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben‘ ist ein Urteil, das eine Tatsache konstatiert.
Prekär ist das Verhältnis zwischen Lebenswelt und Welt des urteilenden Denkens aufgrund einer Weichenstellung der Aufklärung der Moderne. Danach gibt es Erkenntnis nur in der sprachlichen Form des Urteils. Das bedeutet, dass die Lebenswelt aus dem Bereich der Erkenntnis verschwindet. Wenn wir wissen wollen, was es mit einem Suizid auf sich hat und wie die Gesellschaft, in der wir leben, mit Suiziden umgehen soll, dann müssen wir dies im urteilenden Denken herausfinden. Wie Suizide erlebt werden und was sie mit den betroffenen Menschen machen und für sie bedeuten, das ist demgegenüber ohne Belang. Man sagt dann auch, dass das bloß „subjektiv“ ist.
„Ist Selbsttötung moralisch erlaubt“?
Dieser Exklusivanspruch für die Erkenntnis des urteilenden Denkens reicht bis in die Ethik. Beispielhaft hierfür ist eine Präsentation im Deutschen Ethikrat, in dem die ethische Problematik des Suizids auf zwei Fragen reduziert wird: „Ist die Selbsttötung moralisch erlaubt?“ und „Ist der Zwang zum Weiterleben moralisch gerechtfertigt?“. Genaugenommen sind das Urteile in Frageform. Die erste Frage soll die „Erste-Person-Perspektive“ eines Suizidwilligen artikulieren, die zweite Frage die „Dritte-Person-Perspektive“ zum Beispiel seiner Angehörigen oder der Gesellschaft oder des Staates.
Doch stellen sich Suizidwillige und deren Angehörige tatsächlich solche Fragen? Man muss sich hier vergegenwärtigen, dass die Moral es mit dem Allgemeinen zu tun hat. Das moralische Gebot, nicht zu töten, bezieht sich nicht auf einen bestimmten Menschen, sondern auf alle Menschen. Der Einzelne ist hier als Fall der Kategorie ,Mensch‘ im Blick. Doch das ist nicht der Blick, den ein Suizidwilliger auf sich selbst hat. Das Leben, das er beenden möchte, ist nicht das Leben eines Menschen im Allgemeinen, sondern sein Leben, und die Gründe, warum er dies möchte, haben mit ihm und seiner individuellen Situation und Lebenslage zu tun. Daher laufen hier moralische Urteile bezüglich des Erlaubt- oder Verbotenseins der Selbsttötung ins Leere, ganz gleich, ob sie philosophisch oder moraltheologisch[1] begründet werden. Sie verfehlen die Perspektive, in der sich für den Suizidwilligen selbst die Frage der Selbsttötung stellt. Wenn man ihn mit Gründen von seinem Vorhaben abbringen will, dann müssen es solche sein, die sich auf ihn und seine Situation beziehen und die ihm eine andere individuelle Perspektive erschließen. Dies zeigt, wie wichtig es ist, dass man sich gerade im Blick auf die Suizidproblematik davon freimacht, „Antworten“ oder „Lösungen“ im urteilenden Denken zu konstruieren, und dass man stattdessen Suizide als Ereignisse der Lebenswelt zu verstehen sucht. Nur dann wird man zu Handlungsoptionen und rechtlichen Regelungen gelangen, die den beteiligten beziehungsweise betroffenen Menschen gerecht werden.
Die folgenden Überlegungen sind der Versuch einer Antwort auf die Frage, wie eine gesetzliche Regelung der Hilfe zum Suizid aussehen müsste, die der lebensweltlichen Realität und Bedeutung von Suiziden Rechnung trägt. Natürlich kann eine solche Regelung hier nur in Umrissen gezeichnet werden. Damit der fundamentale Unterschied einer solchen Regelung zu den derzeit vorliegenden Gesetzentwürfen deutlich werden kann, soll jedoch zuerst ein kurzer Überblick über die bisher vorliegenden Gesetzentwürfe werden.
„Leben als eigenständiges Schutzgut spielt keine Rolle“
Es sind drei Gesetzentwürfe in den Bundestag eingebracht worden, von denen der zweite und der dritte zu einem einzigen verschmolzen werden sollen, um die Chancen gegenüber dem ersten zu erhöhen. Alle drei liegen auf der Linie des Urteils des Bundesverfassungsgerichts, das den Fokus auf die Selbstbestimmung des Suizidwilligen gelegt hat. In keinem von ihnen spielt das Leben als eigenständiges Schutzgut eine Rolle.
Der „Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Hilfe zur Selbsttötung und zur Sicherstellung der Freiverantwortlichkeit der Entscheidung zur Selbsttötung“, der von Lars Castellucci eingebracht wurde, hat gegenüber den beiden anderen Gesetzentwürfen die Besonderheit, dass er es vermeidet, die geschäftsmäßige Suizidhilfe aus dem Recht Suizidwilliger auf Selbsttötung zu begründen. Darin liegt eine unübersehbare Distanzierung vom Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Stattdessen liegt der Fokus auf der Sicherstellung der Freiverantwortlichkeit einer Suizidentscheidung gegenüber Gefährdungen, die von der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung ausgehen. Zu diesem Zweck wird Letztere generalpräventiv unter Strafe gestellt. Sie ist jedoch straffrei möglich, wenn bestimmte Bedingungen eingehalten werden, die die Sicherstellung der Freiverantwortlichkeit betreffen.[2]
Ein weiterer Akzent liegt auf dem Verbot bestimmter Formen der Werbung für die geschäftsmäßige Suizidhilfe, um deren „Normalisierung“ entgegenzuwirken. Was konkret die Akteure betrifft, die geschäftsmäßige Suizidhilfe leisten sollen, so ist offenbar an „Ärzte, Krankenhäuser und Einrichtungen“ gedacht. Hier liegt, wie sich noch zeigen wird, ein gravierendes Problem, das jedoch in dem Entwurf nicht thematisiert wird.
Der „Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Suizidhilfe“ von Katrin Helling-Plahr „soll das Recht auf einen selbstbestimmten Tod legislativ absichern und klarstellen, dass die Hilfe zur Selbsttötung straffrei möglich ist“. Es geht darum, Suizidwilligen und den Personen, die ihnen helfen, einen klaren Rechtsrahmen zu bieten. Ein Schwerpunkt liegt hier auf der Beratung, für die ein Katalog von Vorgaben aufgestellt wird. „Die Beratung soll die Informationen vermitteln, die den Suizidwilligen befähigen, auf einer hinreichenden Beurteilungsgrundlage realitätsgerecht das Für und Wider der Entscheidung abzuwägen.“ Die Länder sollen ein „ausreichendes plurales Angebot an wohnortnahen Beratungsstellen“ sicherstellen. Diese bedürfen besonderer staatlicher Anerkennung. Was die Akteure für die Realisierung eines Suizidwunsches betrifft, so sind dies hier die Ärzte, die das „Arzneimittel zum Zwecke der Selbsttötung verschreiben“. Auch hier fehlt eine Reflexion darauf, was dies im Blick auf das Ethos und Selbstverständnis des ärztlichen Berufsstands und für die gesellschaftliche Wahrnehmung dieses Berufsstandes bedeuten würde.
„Dem Selbstbild vieler Ärzte fremd“
Der „Entwurf eines Gesetzes zum Schutz des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben“ von Renate Künast schließt unmittelbar an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts und das darin postulierte Recht auf Suizid an, indem es den „verfassungsrechtlich geschützten Wunsch“ Suizidwilliger zum Ausgangspunkt nimmt. „Dieses Gesetz dient dem Schutz des Rechts auf selbstbestimmtes, und auf freiem Willen beruhendes Sterben. Zu diesem Zweck eröffnet es Sterbewilligen einen kontrollierten Zugang zu Betäubungsmitteln, um unwürdige, unzumutbare und nicht von einem freien Willen getragene Umsetzungen des Sterbewunsches möglichst zu verhindern sowie eine autonome und vollinformierte Entscheidungsfindung der Sterbewilligen abzusichern.“
Unterschieden wird zwischen dem „Verfahren des Zugangs in medizinischer Notlage“ und dem „Allgemeines Verfahren des Zugangs“. Im ersten Fall verschreibt der behandelnde Arzt das Betäubungsmittel. Im zweiten Fall entscheidet „die nach Landesrecht zuständige Stelle“ über den entsprechenden Antrag. Hier wird darauf reflektiert, dass es „dem Selbstbild überwiegender Teile der Ärzteschaft eher fremd sein dürfte, dass sie bei einer Tötung Hilfe leisten, die nicht in einer Krankheit eines Patienten wurzelt“.
Beim allgemeinen Verfahren ist der Zugang zu dem Betäubungsmittel an die Bedingung eines schriftlichen Antrags und eine mindestens zweimalige Beratung durch eine „zugelassene private unabhängige Beratungsstelle“ gebunden. „Das Beratungsgespräch hat vom Grundwert jedes Menschenlebens auszugehen und verfolgt im Übrigen das Ziel, dass den Sterbewilligen alle Umstände und Hilfsangebote bekannt werden, die ihre Entscheidung ändern könnten.“
Sind alle Bedingungen erfüllt, erstellt die nach Landesrecht zuständige Stelle eine Bescheinigung über das Recht des Sterbewilligen auf Zugang zu dem Betäubungsmittel. Das Betäubungsmittel muss unmittelbar an den Sterbewilligen abgegeben und von ihm erworben werden. Den Sterbewilligen steht es frei, sich bei der Selbsttötung von Ärzten und jedwedem Dritten begleiten und unterstützen zu lassen. Geschäftsmäßige Hilfsanbieter sind hierzu nur berechtigt, wenn sie hierfür durch die nach Landesrecht zuständige Stelle zugelassen sind. Auf Wunsch des Sterbewilligen kann das tödliche Mittel auch an einen Arzt oder zugelassenen Hilfsanbieter abgegeben werden.[3]
„Es gibt nicht die Klasse der Suizidwilligen“
Die Lebenswelt ist, wie gesagt, die Welt, wie sie erlebt wird. Es ist die Welt, in der wir unser Leben führen. Aus ihr bezieht unser Handeln seine Gründe.[4] Im Blick auf die folgenden Überlegungen zur Suizidhilfe ist es wichtig zu sehen, dass es in der Lebenswelt keine Klassen oder Kategorien von etwas gibt wie zum Beispiel die Klasse aller Suizidwilligen. Denn Klassen kann man nicht erleben. Sie gehören zur Welt des urteilenden Denkens. Erleben kann man hingegen Personen. Ja, es gibt Personen überhaupt nur innerhalb der Lebenswelt, und zwar im Modus ihrer Anwesenheit oder Abwesenheit. Man kann mit ihnen Bekanntschaft nur haben, indem man sie als Anwesende erlebt, das heißt ihnen in leiblicher Präsenz begegnet. Keine Beschreibung oder Erzählung kann uns Bekanntschaft mit einer Person vermitteln. Deshalb ist es jedes Mal ein Aha-Erlebnis, wenn wir einer Person begegnen, von der wir schon viel gehört haben: Ah, das ist die Person, die mit diesem Namen verbunden ist!
Innerhalb der Lebenswelt geht es bei einem Suizid um den Tod einer Person. Dieser manifestiert sich darin, dass ihre Anwesenheit für immer erloschen ist. In meinem Text „Hoffnung auf Sinneswandel“ war davon die Rede, dass Suizide für diejenigen, die sie erleben oder von ihnen betroffen sind, zumeist etwas zutiefst Verstörendes haben. Man muss sich hierzu Folgendes vergegenwärtigen. Wenn sich die Lebendigkeit eines Menschen in der Anwesenheit beziehungsweise leiblichen Präsenz seiner Person manifestiert, dann ist sie immer schon in einen Lebenszusammenhang mit anderen eingebunden. Denn diese Präsenz ist immer nur eine von anderen erlebte Präsenz. Er selbst erlebt sie nicht, sondern sie wird ihm über die Blicke und Reaktionen von anderen zurückgespiegelt, und nur so, in dieser durch andere vermittelten Weise, erlebt er seine eigene Präsenz und Lebendigkeit. Wir spüren uns über die Blicke und Reaktionen der anderen. Videor, ergo sum – Ich werde gesehen, also bin ich. Das bedeutet, dass das Leben eines Menschen immer ein mit anderen geteiltes, gemeinsames Leben ist. Es vollzieht sich in Präsenzräumen mit anderen, so wie umgekehrt andere sich im Raum seiner leiblichen Präsenz und Anwesenheit aufhalten.
Diese Überlegung macht verständlich, warum ein Suizid, ja warum schon die Äußerung einer Suizidabsicht etwas zutiefst Verstörendes hat. Ginge es nur um das rein physische Leben, dann könnte man sagen, dass die Sache allein den Suizidenten etwas angeht. Aber wenn das Leben von Personen immer ein mit anderen geteiltes, gemeinsames Leben ist, dann sind bei einer Selbsttötung andere immer schon involviert, nämlich diejenigen, die im Raum der leiblichen Präsenz und Anwesenheit dieses Menschen leben und die umgekehrt diesem Menschen mit ihrer Präsenz und Anwesenheit einen Raum zum Leben geben. Es ist daher das natürliche Bestreben, einen suizidwilligen Menschen nach Möglichkeit im Leben zu halten und ihn von seinem Vorhaben abzubringen, nämlich um den gemeinsamen Lebenszusammenhang zu retten, in dem auch das eigene Leben wurzelt. Ein beabsichtigter oder vollendeter Suizid löst daher oft tiefe Schuldgefühle aus, nämlich etwas versäumt zu haben und diesem Menschen nicht den Raum zum Leben geboten zu haben, den er gebraucht hätte.
„Recht auf Selbsttötung äußerst fragwürdig“
Geht man von dieser Verfasstheit des menschlichen Lebens aus, dann erweist sich die Behauptung eines Rechtes auf Selbsttötung als äußerst fragwürdig. Ein Recht ist ein gültiger Anspruch, den jemand anderen gegenüber hat. Hat ein Vater gegenüber seinen halbwüchsigen Kindern einen gültigen Anspruch darauf, sie allein in der Welt zurückzulassen, indem er sich das Leben nimmt? Ist das im Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit enthalten? Gewiss hat er ein Recht auf Selbstbestimmung in Bezug auf das eigene Sterben in dem Sinne, dass er darüber bestimmt und nicht seine Kinder darüber bestimmen. Aber ein Recht auf Suizid? Das Postulat eines Rechtes auf Suizid muss von der Verwobenheit des Lebens eines Menschen in einen Lebenszusammenhang mit anderen Menschen abstrahieren. Es muss ausblenden, dass auch die Wahrung der eigenen Persönlichkeit sich immer nur innerhalb eines solchen Lebenszusammenhangs vollzieht. Bei dieser individualistischen Sicht reduziert sich die gesamte Problematik, die ein Suizid aufwirft, auf die Selbstbestimmung des Suizidwilligen.
Verständlich wird von dieser Überlegung her auch die hohe Barriere, die bei der Beihilfe zu einem Suizid überwunden werden muss und die jeder kennt, der einmal mit der Suizidabsicht eines anderen konfrontiert gewesen ist und mit dessen Bitte, ihm bei seinem Vorhaben zu helfen. Was überhaupt kann dazu veranlassen, diese Barriere zu überschreiten? Eine wesentliche Bedeutung kommt hier der Tatsache zu, dass die Beziehung zwischen Personen ihre Grundlage in der wechselseitigen Achtung ihrer Individualität hat.
Denn wo die Individualität einer Person missachtet wird, da ist es nicht sie, mit der eine Beziehung eingegangen wird, sondern das, was man an ihrer Stelle vor sich zu haben wünscht oder zu haben glaubt. Es ist die Achtung der Individualität einer Person, die es verbietet, sie gegen ihren Willen zum Weiterleben zu nötigen. Denn das, worauf solche Nötigung zielt, ist nicht das Weiterexistieren dieser Person in ihrer unverwechselbaren Individualität, wie sie sich in ihrem Willen ausdrückt, sondern das Weiterexistieren von etwas, über dessen Individualität man sich hinwegsetzt.
Weil das Leben von Menschen immer das Leben von menschlichen Personen ist, hat die Erhaltung des Lebens von Menschen da ihre definitive Grenze, wo sie sich gegen die betreffende Person wendet. Das ist der Konflikt zwischen dem inständigen Wunsch, das Leben eines suizidwilligen Menschen zu erhalten, und der gebotenen Achtung seiner Person und ihres Willens, in den die Bitte um Hilfe bei einem Suizid stürzt.
„Nicht alleinlassen, so schwer es auch fällt“
Was gibt in diesem Konflikt letztlich den Ausschlag? Warum soll man aus Achtung vor dem Willen eines anderen etwas tun, das zu tun an das Unvorstellbare grenzt, nämlich an der Auslöschung seiner Anwesenheit in dieser Welt mitwirken? Tun wir denn sonst Dinge, die uns zutiefst widerstreben, nur deshalb, weil ein anderer sie will? Man könnte Nein sagen. Man könnte sich mit Ausflüchten vor einer Entscheidung drücken. Man könnte sich ganz von dem Anderen zurückziehen. Doch mit alledem würde man ihn mit seiner Situation und Lebenslage und mit seiner hieraus resultierenden Entscheidung und inständigen Bitte allein lassen. Dies aber würde schwer auf das eigene Gewissen fallen. Denn darf man Menschen in einer solchen Lage allein lassen? Hier dürfte wohl das eigentliche Motiv für die Beihilfe zum Suizid in solchen Fällen liegen: die Menschen, um die es geht, nicht allein zu lassen, so schwer das auch fällt. Denn sie nicht allein zu lassen bedeutet, dass man den Weg, zu dem sie entschlossen sind, bis zum Ende mit ihnen gehen muss.
Weil es innerhalb der Lebenswelt bei der Beihilfe zum Suizid um konkrete Personen geht, kann es hier keine Angebote geschäftsmäßiger, das heißt auf Wiederholung angelegter Suizidhilfe geben. Denn dafür müsste auch der Grund für die Suizidhilfe auf Wiederholung angelegt sein und könnte nicht je und je im Einzelfall einer bestimmten Person und ihrer besonderen Situation liegen. Ein solcher allgemeiner Grund ist der Wille von Menschen, aus dem Leben zu scheiden, der allen Suizidwilligen gemeinsam ist. Dieser Grund liegt dem Handeln von Sterbehilfeorganisationen zugrunde, die solchen Menschen helfen wollen. Hier geht es um eine Klasse oder Kategorie von Menschen, die durch ein empirisches Merkmal definiert ist, nämlich durch den Wunsch, durch assistierten Suizid aus dem Leben zu scheiden. Damit aber, dass die Suizidhilfe statt an konkreten Personen an einer Kategorie von Menschen mit einer bestimmten Eigenschaft orientiert wird, entfällt die Barriere, die innerhalb der Lebenswelt bei der Suizidbeihilfe überwunden werden muss und die in den geschilderten Konflikt stürzt.
Hierin liegt der sachliche Grund für die Vorbehalte gegenüber der geschäftsmäßigen Sterbehilfe, die viele Menschen intuitiv empfinden. Das Verbot der geschäftsmäßigen Suizidhilfe durch den Deutschen Bundestag wurde unter anderem damit begründet, dass der Normalisierung des assistierten Suizids vorgebeugt werden solle. Recht begriffen geht es bei dem, was hier „Normalisierung“ heißt, nicht um die Statistik, das heißt um die Zahl der Suizide, sondern um diese Verkehrung, nämlich dass hier etwas, bei dem innerhalb der Lebenswelt eine hohe Barriere überwunden werden muss, zum regelmäßigen Angebot gemacht wird.
Suizidwillige werden als generalisierte Andere behandelt, und das schlägt sich darin nieder, dass sie nach allgemeinen Kriterien wie Konstanz des Willens und Freiverantwortlichkeit überprüft werden, bevor ihnen im Falle eines positiven Resultats dieser Überprüfung der Suizid ermöglicht wird. Das ist die Suizidhilfe, wie sie sich für das urteilende Denken darstellt, das sich in Begriffen und Kategorien vollzieht. Für dieses Denken sind die lebensweltlichen Skrupel nicht nachvollziehbar. Warum soll man denn Menschen, die durch Suizid aus dem Leben scheiden wollen, dies nicht ermöglichen? Wo liegt das Problem?
„Gute Gründe und gute Gegengründe“
Man sollte allerdings von Sterbehilfeorganisationen kein pauschales Negativbild zeichnen. Ihre Entstehung ist ja kein Zufall. Wenn es keine geschäftsmäßigen Angebote für die Suizidhilfe gibt, sondern wenn diese davon abhängt, dass Menschen je und je jemanden finden, der ihnen beim Suizid hilft, dann hat dies zur Folge, dass viele ohne Hilfe bleiben. Diese Lücke wird durch Sterbehilfeorganisationen geschlossen. Ich habe in meiner beruflichen Zeit in der Schweiz zum Beispiel EXIT als eine seriöse Organisation kennengelernt, bei der Mitarbeitende, denen ich begegnet bin, aus einer ethischen Motivation und Überzeugung heraus gehandelt haben. Man löst das Problem, um das es in der Frage der Suizidhilfe geht, nicht dadurch, dass man Sterbehilfeorganisationen moralisch ächtet. Vielmehr geht es um die Anerkennung eines tiefen Dilemmas: Beides, sowohl das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe als auch ihre Zulassung, hat eine negative Kehrseite. Für beides gibt es gute Gründe und gute Gegengründe. Es gibt daher bei der rechtlichen Regelung der Suizidhilfe keine Lösung, die befriedigen kann. Aber man kann jedoch zwischen schlechten und weniger schlechten Lösungen unterscheiden.
Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020 steht fest, dass die geschäftsmäßige Suizidhilfe zugelassen werden muss. Insofern ist darüber nicht mehr zu debattieren. Man kann jedoch versuchen, bei ihrer rechtlichen Regelung die lebensweltliche Perspektive auf die Suizidproblematik so weit als möglich zu berücksichtigen. Es war von dem hohen Stellenwert die Rede, den das Leben innerhalb der Lebenswelt hat. Eine rechtliche Regelung muss dies abbilden, indem sie vom Schutzziel des Lebens ausgeht und die Suizidprävention an die erste Stelle setzt.
Es war zweitens von der hohen Barriere die Rede, bei der Selbsttötung einer Person mitzuwirken, aber auch davon, dass Personen nicht gegen ihren Willen zum Leben genötigt werden dürfen, und von dem hieraus resultierenden Konflikt zwischen der Achtung der Unverletzlichkeit des Lebens einer Person und der Achtung ihres Willens. Was bei diesem Konflikt letztlich den Ausschlag gibt, das ist weder das eine noch das andere, sondern die Einsicht, dass man die Person, um die es geht und die zum Suizid entschlossen ist, nicht im Stich lassen darf, auch wenn dies bedeutet, dass man einen Weg mit ihr gehen muss, der das Äußerste abverlangt. Eine rechtliche Regelung muss dies abbilden, indem sie die Zulassung oder Gewährleistung der geschäftsmäßigen Suizidhilfe nicht mit einem vermeintlichen Recht Suizidwilliger begründet, sondern mit einer Fürsorgepflicht des Staates in Bezug auf Menschen, die durch assistierten Suizid aus dem Leben scheiden wollen, nicht zuletzt „um unwürdige … Umsetzungen des Sterbewunsches möglichst zu vermeiden“, wie es in dem Gesetzentwurf von Renate Künast heißt.
Dem Schutzziel des Lebens muss dabei dadurch Rechnung getragen werden, dass die geschäftsmäßige Suizidhilfe an Bedingungen gebunden wird, die in diesem Ziel begründet sind.
Willensänderung als Ausdruck der Selbstbestimmung?
Besondere Bedeutung kommt dabei der Prüfung der Unabänderlichkeit des Willens des Suizidenten zu. Man muss dazu sehen, dass der Staat, indem er in Wahrnehmung seiner Fürsorge für suizidwillige Menschen die geschäftsmäßige Suizidhilfe zulässt und ermöglicht, etwas tut, das in Kollision steht zu seiner Pflicht, Leben zu schützen. Daher muss im Einzelfall, bevor Suizidhilfe gewährt wird, feststehen, dass der Wille des Suizidenten unabänderlich ist.
Wenn man die Suizidproblematik lediglich unter dem Aspekt des Schutzes der Selbstbestimmung von Suizidwilligen betrachtet, dann wird man in der Prüfung der Unabänderlichkeit ihres Willens möglicherweise eine Beeinflussung sehen, die ihre Selbstbestimmung gefährdet, und man wird eine solche Prüfung dann ablehnen. Dagegen lässt sich jedoch geltend machen, dass auch die Änderung seines Willens im Verlauf eines solchen Beratungsgesprächs Ausdruck der Selbstbestimmung eines Suizidwilligen sein kann. Die Unabänderlichkeit eines Willens lässt sich nur feststellen, indem man ihn zu ändern sucht.
Wie oben deutlich wurde, sind die Gründe, die eine Person an Suizid denken lassen, nicht von jener Art, wie sie für das urteilende Denken charakteristisch sind. Es geht nicht darum, sich ein Urteil über das „Für und Wider“ der Suizidentscheidung zu bilden, sich entsprechende „Informationen“ zu beschaffen und „Alternativen zum Suizid“ zu erwägen. Die Gründe, die eine Person an Suizid denken lassen, haben mit ihr selbst zu tun. Daher muss es in einem Beratungsgespräch, in dem die Unabänderlichkeit des Willens geprüft wird, um die Person des Suizidwilligen gehen, um seine Situation und Lebenslage und den hieraus resultierenden Wunsch, durch Suizid aus dem Leben zu scheiden, sowie um das Ausloten von Möglichkeiten und Perspektiven, die ihn zu einem Überdenken seiner Entscheidung veranlassen könnten.
Hier kommt die lebensweltliche Perspektive auf ihn als Person zu ihrem Recht, und es wird die Tendenz der geschäftsmäßigen Suizidhilfe durchbrochen, Menschen lediglich als generalisierte Andere zu behandeln, denen das Merkmal des Rechts auf Suizid gemeinsam ist. Diese lebensweltliche Perspektive ist nicht zuletzt der Menschenwürde eines Suizidwilligen geschuldet. Denn zur Achtung der Würde eines Menschen gehört wesentlich die Achtung seiner Individualität als Person. Diese aber kann sich nur in einem solchen Gespräch zeigen, in dem es um ihn selbst geht. Selbstverständlich kann es nicht darum gehen, einen Suizidwilligen zu irgendetwas zu drängen oder zu überreden. Es muss in jedem Augenblick klar sein, dass das Gespräch ergebnisoffen geführt und dabei die Selbstbestimmung des Suizidwilligen geachtet wird. Wenn er bei seiner Entscheidung bleibt, dann muss dies mit demselben Respekt und menschlichem Wohlwollen entgegengenommen werden, wie wenn er sich entscheidet, seinen Suizid noch einmal zu überdenken.
„Person ins Zentrum stellen“
Die konkrete Ausformulierung eines solchen Gesetzes erfordert juristischen Sachverstand und sprengt daher den Rahmen dieser Überlegungen. Immerhin lässt sich so viel sagen, dass einiges von dem, was sich in den jetzt vorliegenden Gesetzentwürfen findet, dabei übernommen werden kann. Das betrifft besonders den Entwurf von Renate Künast. Er hat den Vorzug, dass nicht die geschäftsmäßige Sterbehilfe und deren Missbrauchsgefahren in den Fokus gestellt werden, wie dies in dem Entwurf von Lars Castellucci geschieht, und auch nicht die rechtliche Absicherung der Suizidhilfe, wie dies im Entwurf von Katrin Helling-Plahr geschieht, sondern dass hier der Suizidwillige im Zentrum steht. Dadurch wird ein viel größeres Spektrum von Möglichkeiten berücksichtigt, die in der Realität vorkommen können. So kann es Suizidwillige geben, die einen Zugang zu einem Betäubungsmittel wünschen, aber im Übrigen keine Hilfe Dritter in Anspruch nehmen wollen. Auch ein Gesetz, das am Ziel orientiert ist, Leben zu schützen und suizidwillige Menschen nicht allein zu lassen, muss die Personen ins Zentrum stellen, um die es dabei geht.
Überzeugend ist in dem Künast-Entwurf auch die Unterscheidung zwischen dem „Verfahren des Zugangs in medizinischer Notlage“ und dem „Allgemeinen Verfahren des Zugangs“. Das betrifft vor allem die Rolle, die Ärzte bei der Suizidhilfe spielen sollen. Ärzte sind von Berufs wegen dem Leben verpflichtet. Ihrem Berufsstand kann nichts Schlimmeres passieren, als wenn die Suizidhilfe zur normalen ärztlichen Dienstleistung wird. Die Bundesärztekammer hat daher in ihren „Hinweisen zum ärztlichen Umgang mit Suizidalität und Todeswünschen“ vom Juni 2021 festgehalten, dass die Hilfe und Mitwirkung bei einem Suizid nicht zu den beruflichen Aufgaben des Arztes gehört. Es ist hiernach eine individuelle, persönliche Entscheidung, wenn ein Arzt „in einem konkreten Einzelfall“ Hilfe bei einem Suizid leistet.[5] Auch hier geht es um die lebensweltliche Perspektive auf die Person des Suizidwilligen und seine Situation.
Fragen wirft deshalb der Gesetzentwurf von Katrin Helling-Plahr auf, in dem generell den Ärzten die Rolle zugedacht ist, das tödliche Betäubungsmittel zu verschreiben, und zwar ganz unabhängig von einer medizinischen Notlage. Dasselbe gilt für die in dem Entwurf von Castelluccci begegnende Vorstellung, Krankenhäuser könnten die Aufgabe übernehmen, geschäftsmäßig Beihilfe zum Suizid zu leisten. Beruht nicht das Vertrauen, das solchen Institutionen entgegengebracht wird, darauf, dass sie dem Leben verpflichtet sind?
„Präventive Beratung an erster Stelle“
Überzeugend ist nach dem soeben Gesagten, dass in dem Künast-Entwurf bei dem „allgemeinen Verfahren des Zugangs“ eine Behörde über den Zugang zu dem Betäubungsmittel entscheidet und dass dieser Zugang direkt dem Sterbewilligen gewährt wird. Das lässt sich gut in Einklang bringen mit dem Gedanken der staatlichen Fürsorge für Menschen mit Suizidabsicht. Zur Frage der Suizidprävention findet sich allerdings in dem Künast-Entwurf nichts. Das Netz von privaten Beratungsstellen, das in dem Entwurf vorgesehen ist, soll die Aufgabe übernehmen, Sterbewillige, die eine „feste Entscheidung … getroffen haben, aus dem Leben zu scheiden“, zu beraten, wobei eine zweimalige Beratung Voraussetzung ist für den Zugang zu dem Betäubungsmittel. Doch viel wichtiger ist es, Menschen schon im Vorfeld, wenn sie sich mit Suizidgedanken tragen und sich noch keine Entscheidung verfestigt hat, die Möglichkeit zu bieten, dass sie sich darüber mit einer Person aussprechen können, die ihnen die Gewähr gibt, dass sie sie berät, ohne sie zu etwas zu drängen. Daher sollte diese präventive Beratung an erster Stelle zu den Aufgaben der vorgesehenen Beratungsstellen gehören.
Die vorstehenden Überlegungen sind der Versuch einer Antwort auf die Frage, wie eine gesetzliche Regelung der Hilfe zum Suizid aussehen muss, die der lebensweltlichen Realität und Bedeutung von Suiziden zu entsprechen sucht. Es dürfte deutlich geworden sein, dass ein solches Gesetzes einen vollkommen anderen Zuschnitt hat als ein Gesetz, das allein an der Selbstbestimmung Suizidwilliger und ihrem vermeintlichen Recht auf Selbsttötung orientiert ist. Ob nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ein solches Gesetz rechtlich überhaupt noch möglich ist, das können nur Juristen beurteilen. Nach gegenwärtigem Stand, bei dem es nur die Wahl zwischen den vorliegenden Gesetzentwürfen gibt, spricht alles dafür, vorläufig kein Gesetz zu verabschieden und die Diskussion über die Zielsetzung und den Zuschnitt eines Gesetzes zur Suizidproblematik noch einmal ganz neu aufzunehmen.
[1] Vgl. Franz-Josef Bormann, Die moralische Bewertung der Selbsttötung, https://www.ethikrat.org/fileadmin/PDF-Dateien/Veranstaltungen/sitzung-22-10-2020-bormann.pdf . Es handelt sich auch hierbei um eine Präsentation, die in der Plenarsitzung des Deutschen Ethikrats am 22. Oktober 2020 vorgetragen wurde.
[2] Dem Verfasser ist nicht recht klar geworden, warum nicht eine Regelung, die die geschäftsmäßige Suizidhilfe grundsätzlich straffrei stellt und die Nichteinhaltung jener Bedingungen mit Bestrafung ahndet, dieselbe Wirkung hinsichtlich des Schutzes der Freiverantwortlichkeit haben würde.
[3] Diese Regel dürfte die Entstehung von Sterbehilfeorganisationen mit staatlicher Zulassung bzw. Zertifizierung zur Folge haben. Will man das?
[4] Johannes Fischer, Gründe und Lebenswelt. Bemerkungen zu einem Text von Julian Nida-Rümelin.
[5] https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/_old-files/downloads/pdf-Ordner/Recht/Hinweise_der_BAEK_zum_aerztlichen_Umgang_mit_Suizidalitaet_und_Todeswuenschen_nach_dem_Urteil_des_Bundesverfassungsgerichts_zu_Paragraf_217_StGB_Stand_25.06.2021.pdf Vgl. auch die Stellungnahme der Bundesärztekammer zu den vorliegenden Gesetzentwürfen vom November 2022 https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/_old-files/downloads/pdf-Ordner/Recht/Hinweise_der_BAEK_zum_aerztlichen_Umgang_mit_Suizidalitaet_und_Todeswuenschen_nach_dem_Urteil_des_Bundesverfassungsgerichts_zu_Paragraf_217_StGB_Stand_25.06.2021.pdf
Johannes Fischer
Johannes Fischer (Jahrgang 1947) war von 1993 bis 1997 Professor für Systematische Theologie in Basel und von 1998 bis zu seiner Emeritierung 2012 Professor für theologische Ethik an der Universität Zürich und Leiter des dortigen Instituts für Sozialethik.