Die Taufe ist unanfechtbar

Warum die Konversion von Flüchtlingen kein Thema für den Staat sein darf
Taufe eines iranischen Flüchtlings 2016 in der Bayreuther Stadtkirche.
Foto: epd/Wolfgang Lammel
Taufe eines iranischen Flüchtlings 2016 in der Bayreuther Stadtkirche.

Die Kirchen spenden die Taufe, das ist klar. Aber sie haben keine Autorität, religiöse Konversionen in ihren Auswirkungen auf die Bleibeperspektive von Flüchtlingen zu beurteilen. Warum nicht? Das erläutert Henning Theißen von der Theologischen Fakultät der Universität Greifswald.

Navid Kermani, als Sohn aus dem Iran eingewanderter Eltern ein hochgeachteter Religionsästhet und zugleich ein unbequemer Streiter für liberale Toleranz, schrieb jüngst in einem Reisebericht über die heutige iranische Bürgerschicht: „Und wer nicht das Vermögen und den Abschluss für Übersee hat, kann sich immer noch als Christ oder Homosexueller ausgeben, um nach Deutschland zu gehen. Während sich Kirchen, Schwulenverbände und Asylbehörden inzwischen den Kopf zerbrechen, woran man ein echtes Bekenntnis erkennt, wird in iranischen Wohnzimmern über das Massenouting im Ausland herzlich gelacht.“

In Deutschland verläuft die Debatte um Flüchtlingskonversionen oft entlang den Gräben von „Bekehrungserlebnis“ und „asyltaktischer Maßnahme“. Doch wer nur diese beiden Seiten des Themas sieht, betrachtet es einseitig. Wenn muslimische Flüchtlinge getauft werden, geht das, abgesehen von Kirche und Staat, zuerst die Flüchtlinge an, die ihre Geschicke selbst in die Hand nehmen wollen. Und Flüchtlingskonversionen stellen die ganze Gesellschaft vor die Herausforderung Integration. Was können die genannten vier Akteure hier leisten? Die Kirchen auf diesem Feld Akteure zu nennen, ist so zutreffend wie irreführend. Natürlich sind sie aktiv, weil sie nicht nur die Taufe spenden, sondern die Konvertiten durch Unterweisung sowie nachgehende und nachhaltige Gemeinschaft – vom Gottesdienst bis zur Nachbarschaftshilfe – auf das Christsein vorbereiten. Es ist auch unstrittig, dass allein die Kirchen entscheiden, wer ihr Mitglied ist. Autorität, religiöse Konversionen in ihren Auswirkungen auf die Bleibeperspektive von Flüchtlingen zu beurteilen, haben die Kirchen aber nicht. Warum nicht? Die Taufe wird zur christlichen Initiation gerechnet, ist aber in biblischer und theologischer Hinsicht kein Aufnahmezeremoniell. Sie ist die Eingliederung in den Leib Christi, an der die Kirchen nicht aktiv, sondern nur durch Entgegennahme beteiligt sind, da in ihnen die spirituellen Güter zirkulieren, an denen die Taufe Anteil gibt. Dabei ist der Leib Christi wie der menschliche Leib mehr als die Summe seiner Glieder, also auch mehr als die Kirchen und die Gesamtheit der Getauften. Aktive Verantwortung für den Erfolg der Taufe – also dafür, dass, wer Christ wurde, immer weiter Christ wird – können deshalb weder die Kirchen noch die Täuflinge haben. Ihre Autorität erstreckt sich nur bis zum Taufakt selbst, nämlich auf sein ernstliches Begehren durch die Täuflinge und dessen Überprüfung durch die Kirche. Folglich kann auch die Wertigkeit einer Konversion nur vor der Taufe überprüft werden und nicht rückwirkend anhand ihrer vermeintlichen Erfolge. Das bekannte Jesuswort „An ihren Früchten sollt ihr sie erkennen“ (Matthäus 7,16) widerspricht dem nicht, weil es mit der ganzen Bibel die Ernte als ein weder plan- noch steuerbares Gottesgeschenk begreift. So auch die Taufe: Ist sie einmal formell vollzogen, kann sie auch dem nicht aberkannt werden, dessen Begehren sich im Nachhinein als unaufrichtig herausstellen sollte. Das ist die Pointe der Nichtwiederholbarkeit der Taufe. Juristen würden sagen: Die Taufe ist unanfechtbar. Die Unanfechtbarkeit der Taufe ist theologisch selbstverständlich und juristisch zumindest nachvollziehbar. Bietet sie einen Ansatz zur Lösung der zwischen Kirche und Staat notorischen Streitfragen bei der rechtlichen Beurteilung religiöser Konversionen? Stets müssen die staatlichen Stellen dabei im Rahmen einer sogenannten Verfolgungsprognose prüfen, ob einem womöglich abzuschiebenden Konvertiten im Herkunftsland, konversionsbedingt drohende Verfolgung unterstellt, zuzumuten ist, von seinem neuen Glauben zu lassen, oder ob die Konversion so tiefgreifend war, dass diese Zumutung illegitim wäre.

Kein Glaubenstest

Vor der asylrechtlichen Implementierung der sogenannten Qualifikationsrichtlinie (2004/2011) war in dieser Frage die Gewissensfreiheit ein zentrales, aber zwiespältiges Argument. Stimmen wie der des früheren Greifswalder Bischof Hans-Jürgen Abromeit dient es dazu, jeden staatlichen „Glaubenstest“ als verfassungswidrig abzulehnen. Kermanis Rede vom „Massenouting“ erinnert auf der anderen Seite an den „Massenverschleiß des Gewissens“, den ein Theodor Heuss für den Fall eines Grundrechts auf Kriegsdienstverweigerung fürchtete. Der Grund für diesen Zwiespalt ist, dass eine als Privatsache verstandene Gewissensfreiheit nur das sogenannte forum internum der Religion sichert. Im Asylrecht wäre dann die Konversion für die Bleibeperspektive folgenlos, solange den Konvertiten bei Abschiebung ins Herkunftsland ein ganz im Stillen gelebter Glaube offensteht. Seit die Qualifikationsrichtlinie die Beachtung der vollen Religionsfreiheit unter Einschluss ihrer Betätigung verlangt, richtet sich nach einer Vermutung von Conrad Krannich, der in Halle zum Thema promoviert, auch die asylrechtliche Entscheidung auf die Echtheit der Konversion insgesamt. Diese gilt aber weiterhin als höchstpersönliche Gewissensentscheidung, über die nur die Betroffenen selbst Rechenschaft geben können.

Das bleiberechtliche Zünglein an Justitias Waage ist damit in der Praxis die Auskunfts- und Ausdrucksfähigkeit der Konvertiten. Sie haben aber regelmäßig nicht Deutsch als Muttersprache und haben das Christentum im Herkunftsland nur im Untergrund kennengelernt, weil zum Beispiel im Iran die staatlich anerkannten, lange vor der Islamischen Revolution im Land etablierten Kirchen (vor allem die armenisch-orthodoxe) weder Missionare noch Proselyten dulden; beides würde übrigens ihren Status gefährden.

Wissensfragen

Unter diesen Voraussetzungen sind die – zumeist pfingstlich oder baptistisch orientierten – Konvertiten, die beim BAMF oder vor dem Verwaltungsgericht ihre Konversion plausibilisieren sollen, auch ohne die Asymmetrie der verhörähnlichen Kommunikationssituation strukturell von vornherein im Nachteil. Dieser wird, solange nicht einmal die Forschung Genaues über die nichttraditionellen Christentümer im Iran sagen kann, auch von den bei vielen Entscheidern beliebten, scheinbar objektiven Wissensfragen zum christlichen Glauben nicht aufgewogen.

Es ist zu begrüßen, wenn Juristen wie der Münsteraner Benjamin Karras alle Quiz- und Wissenselemente aus der Konversionsprüfung verbannen wollen – und zudem die nötige Verfolgungsprognose ganz auf das objektiv beobachtbare Verhalten der Konvertiten, extrapoliert in eine unterstellte Abschiebungssituation, gründen wollen. Damit öffnet sich im kirchlich-staatlichen Streit um die Flüchtlingskonversionen ein Korridor. Die Frage ist nur, in welcher Richtung man ihn beschreitet.

Auf das Verhalten der Konvertiten stützt sich auch eine unter Beteiligung deutscher Bundesrichter entwickelte Routine (Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik = ZAR 2016, 281ff.; 332ff.), die auf die Ernsthaftigkeit der Konversion (aber auch eines homosexuellen Coming-Out) rückschließen will. Diese Routine krankt trotz mancher Pluspunkte an der widersprüchlichen Unterstellung, dass im Falle der sogenannten Rückführung auch die deutsche volkskirchliche Gemütlichkeit mit abgeschoben würde. Denn von ernsthaften Konvertiten auch in diesem Fall die Bereitschaft für „aktive Teilnahme am kirchlichen Leben“ zwingend zu verlangen (ZAR 2016, 287), verkennt die Situation der Christen sowohl im Iran, wo keine vergleichbaren kirchlichen Strukturen bestehen, als auch in Deutschland, wo passive Kirchensteuerzahler nicht als schlechte Christen gelten.

Verwerflich ist es auch, wenn von staatlicher Seite kirchliche Bescheinigungen über das gemeindliche Partizipationsverhalten Konvertierter als Zeugnis ihrer Ernsthaftigkeit verlangt werden. Ehe Geistliche solche Bescheinigungen als den sonst verwehrten kirchlichen Zugang zum Asylverfahren begrüßen, sollten sie sich fragen, wo die Grenze zur Bespitzelung der eigenen Gemeindeglieder verläuft.

Den von Karras gewiesenen Korridor kann man, mit anderen Worten, nicht rückwärts (zur Konversion), sondern nur nach vorne im Sinne einer verhaltensbasierten Verfolgungsprognose beschreiten. Damit wird tendenziell das Verhalten nach der Konversion von der ihr vorangehenden Gewissensentscheidung als dem eigentlich schutzbegründenden Faktor entkoppelt. Man kann verstehen, dass Juristen sich damit schwertun, denn so rückt der asylrechtliche Schutzgrund der Konversion qua Verhalten in die Nähe des Schutzes vor politischer Verfolgung zum Beispiel von Dissidenten oder Homosexuellen. Zwar sind Konversion und Homosexualität asylrechtlich keine Parallelen (wie von der erwähnten Routine unterstellt), weil niemand seine sexuelle Orientierung in gleicher Weise wechseln kann wie die Religion. Konversionen aber ganz von ihren politischen Implikationen zu entkoppeln, würde der Situation von Konvertiten aus einem Land, das grundsätzlich nicht zwischen Religion und Politik trennt, auch nicht gerecht.

Was sollte also in Sachen Flüchtlingskonversionen in Deutschland geschehen? Die erst anlaufende Erforschung liefert Hinweise, dass politische Motivationen tatsächlich für die Zunahme iranischer Konvertiten mitverantwortlich sein könnten. Dass sich dem Anschein nach viele Konvertiten protestantischen Kirchen und hier gerade solchen zuwenden, die nicht mit der Gießkanne taufen, widerlegt den Generalverdacht der „Asyltaktik“, kann aber für die Konvertiten (neben einem entsprechenden Frömmigkeitsprofil und womöglich hohen Gemeinschaftserwartungen entsprechend der Zivilgesellschaft im Herkunftsland) durchaus legitime politische Gründe haben.

Krannich beobachtet Züge eines „iranischen Protestantismus“, wie er im Land vor 1979 als innerislamische Protestbewegung existent war. Der Begriff Protestantismus bekommt hier einen über das Konfessionelle hinausgehenden, prinzipiellen Charakter wie beim Theologen Paul Tillich. Die Konversion wäre dann religiöser Ausdruck einer umfassenderen oppositionellen Haltung, die potenziell hoch schutzwürdig ist. Ihre asylrechtliche Bewertung wäre völlig neu zu überdenken.

Keine Volkskirchlichkeit

Wohin diese neue Denkart führt, muss sich zeigen – hoffentlich aber dazu, wirklich die Perspektive iranischer Christen einzunehmen. Die Kirchen werden dabei ein neues christliches Gemeinschaftsnarrativ antreffen, das mit den Begriffen bundesdeutscher Volkskirchlichkeit nicht zu erfassen ist. Asylbehörden und Verwaltungsgerichte müssen die Vorstellung verabschieden, das globale Christentum funktioniere ähnlich behördlich wie ein deutsches Landeskirchenamt. Und die falschen Alternativen enden nicht bei Kirche und Staat, sondern fordern die ganze Gesellschaft heraus, denn will sie konvertierte Flüchtlinge sozial und politisch eingliedern, kann sie das nicht als Mehrheitsgesellschaft im Gegenüber zu einer integrationspflichtigen Minderheit tun, ist doch das Mehrheits-Minderheits-Schema oft nur der quantifizierbare Zwilling des Freund-Feind-Schemas. Erforderlich ist, das Verhältnis beider Gruppen offen auf ein größeres Ganzes hin neu zu denken. Die stets auf Verheißung hin gespendete Taufe kann dazu helfen.

Online Abonnement

Sie erhalten Zugang zur gesamten Website und zur kompletten Monatsausgabe als Web-App.

64,80 €

jährlich

Monatlich kündbar.

Einzelartikel

Sie erhalten Lesezugriff für diesen Artikel.

2,00 €

einmalig

Kein Abo.

Haben Sie bereits ein Online- oder Print-Abo?
* Ihre Kundennummer finden Sie auf Ihrer Rechnung. Ein einmaliges Freischalten reicht aus; Sie erhalten damit zukünftig automatisch Zugang zu allen Artikeln.

Ihre Meinung


Weitere Beiträge zu "Theologie"