Grundrecht, nicht Sonderrolle

Das kirchliche Arbeitsrecht ist Ausdruck bürgerlicher Freiheit
Verhandlung vor dem Bundesarbeitsgericht Erfurt, Oktober 2018.  Foto: epd-bild/Jens-Ulrich Koch
Verhandlung vor dem Bundesarbeitsgericht Erfurt, Oktober 2018. Foto: epd-bild/Jens-Ulrich Koch
Zwei europäische Gerichtsurteile haben die Diskussion um das kirchliche Arbeitsrecht angefacht (vergleiche die zeitzeichen-Beiträge von Hartmut Kreß und Ulrich Lilie, Links am Ende des Textes) Der Hallenser Staats- und Kirchenrechtler Michael Germann ist dagegen, die kirchliche Selbstbestimmung auf diesem Feld ganz der ökonomischen Logik des Arbeitsrechts zu unterwerfen. Allerdings müssten die Kirchen besser plausibel machen, worauf es ihnen für den kirchlichen Dienst ankommt.

Es ist vorhersehbar gewesen: Diejenigen, die seit Jahren auf ein „Ende der Sonderrolle“ (Hartmut Kreß, zz 4/2019) der Kirchen im Arbeitsrecht hindrängen, würden nach der erneuten Niederlage des kirchlichen Chefarzt-Arbeitgebers vor dem Bundesarbeitsgericht wieder die Geschichte von der überfälligen Korrektur eines „äußerst irritierenden“ Unrechts erzählen. Danach klammert sich die längst morsch und hohl gewordene Institution Kirche machtbesessen an die Reste überkommener Privilegien, die ihr die allgemein geltenden, den ethischen Standard verkörpernden Gesetze mit einer „eigenen Nebenrechtsordnung“ beiseitezuschieben gestatten, um ihre Arbeitnehmer ungehemmt der Grundrechte berauben, ihren antiquierten Moralgesetzen unterwerfen, ihrer Willkür aussetzen und in demütigende Prozeduren zwingen zu können. Aber da fallen die Arbeitsgerichte ihr in den Arm und erkämpfen das Menschenrecht in allen Instanzen. Nachdem dagegen „erstaunlicherweise“ das Bundesverfassungsgericht „den katholischen Standpunkt“ noch einmal protegiert, erwirken die redlich „befremdeten“ Arbeitsrichter Hilfe von höchster Stelle, nämlich vom Europäischen Gerichtshof. Der stellt die gute Ordnung wieder her, weist die deutschen Kirchen und das ihren Interessen hörige Bundesverfassungsgericht in ihre Schranken und macht dem Bundesarbeitsgericht den Weg frei für die „endgültige“ Durchsetzung des richtigen Rechts.

Freilich lässt sich die Geschichte auch ganz anders - und besser - erzählen: Danach trifft in einem Konflikt aus einem Arbeitsverhältnis bei einer Religionsgemeinschaft der rechtliche Schutz der Arbeitnehmerinteressen auf den rechtlichen Schutz der religionsgemeinschaftlichen Selbstbestimmung, und das erfordert einen beide Seiten möglichst schonenden Ausgleich. Für diesen Ausgleich hat das Bundesverfassungsgericht 1985 eine arbeitsgerichtliche Rechtsprechung korrigiert, die der Religionsgemeinschaft die rechtlich geschützte Bestimmung des Inhalts, der Bedeutung und der Folgen ihrer Anforderungen an ihre Arbeitnehmer von Staats wegen weitgehend vorgeben wollte. Selbstbestimmung heißt, darüber selbst zu bestimmen, fand sinngemäß das Bundesverfassungsgericht. Deshalb haben die staatlichen Gerichte das Selbstverständnis der beteiligten Religionsgemeinschaft von ihrem Dienst zu berücksichtigen und nicht ein fremdes Verständnis an seine Stelle zu setzen. Die Schranken des für alle geltenden Gesetzes, die dem Selbstbestimmungsrecht zugunsten der davon betroffenen Interessen gezogen sind, sind den staatlichen Arbeitsgerichten anhand der Maßstäbe des Willkürverbots, des ordre public und der Guten Sitten zu prüfen und durchzusetzen aufgegeben. Auf der Grundlage dieser Leitentscheidung wurden die Maßstäbe für den verfassungsrechtlich gebotenen Interessenausgleich in der Praxis aufgenommen, konkretisiert und weiterentwickelt; die Kirchen haben sie in transparenten und mehrfach an die Gegebenheiten und Erwartungen angepassten Regelungen berücksichtigt; der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sie mit den Standards der Europäischen Menschenrechtskonvention abgeglichen und der Sache nach bestätigt; die zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf erlassene Richtlinie der Europäischen Union und das deutsche Gesetz zu ihrer Umsetzung haben ihnen in sperrigen und kontroversen, doch grundrechtsverträglich auslegbaren Klauseln Raum gegeben. Aber da geben zwei Anwendungsfälle, in denen die Plausibilität und Konsistenz des kirchlichen Selbstverständnisses angreifbar erscheint, Gelegenheit zur großen Rechtsprechungswende. Das Bundesarbeitsgericht vergreift sich bei der Überprüfung der Chefarzt-Kündigung in den Kriterien, indem es nach hingebungsvoller Einfühlung in das kirchliche Selbstverständnis an einem entscheidenden Punkt eigene Wertungen an seine Stelle setzt. Nachdem das Bundesverfassungsgericht es deshalb zurechtweist und wiederum die grundrechtlichen Maßstäbe auf dem erreichten Stand ausformuliert, unternimmt das Bundesarbeitsgericht in diesem und dem Fall der Konfessionsklausel bei der Einstellung (Fall Egenberger, vergleiche zz 5/2019) einen neuen Anlauf, um das kirchliche Selbstverständnis nunmehr überhaupt aus der kirchlichen Selbstbestimmung zu eliminieren. Hierzu spielt es über die Bande: Es bindet dem Europäischen Gerichtshof im Gewand eines lakonisch verknappten Berichts über ausgewählte bundesverfassungsgerichtliche Vorgaben die Geschichte von der Unterwerfung des Rechts unter die Willkür der Kirche auf. Dürfe denn die Kirche darüber, ob ihre Anforderungen an katholische Arbeitnehmer nach europäischem Recht gerechtfertigt sind, selbst „verbindlich bestimmen“, und nicht etwa die staatlichen Gerichte? Auf seine schräge Frage erhält es die erwünschte treuherzige Antwort: Doch, die staatlichen Gerichte haben europäisches Recht auszulegen und anzuwenden. Damit meint das Bundesarbeitsgericht die lästigen Fesseln der deutschen Grundrechte endlich abgeschüttelt zu haben und, ihrer ledig, den Kirchen endgültig vorhalten zu können, wer und was für ihren Dienst katholisch beziehungsweise evangelisch genug ist.

Offensichtlich sind beide Versionen hier etwas überspitzt. Hartmut Kreß ist zugutezuhalten, dass er in seinem Aufruf zur „Reform“ des kirchlichen Arbeitsrechts die erste Version in einer leicht milderen Absicht erzählt (vergleiche zz 4/2019). Richtig ist sie aber nicht. Einige Annahmen über das Verfassungsrecht und das kirchliche Arbeitsrecht, auf die er seine Argumentation stützt, sollten klargestellt werden.

An Schranken gebunden

Das kirchliche Arbeitsrecht ist keine „eigene Nebenrechtsordnung“. Die Kirchen und die ihnen zugeordneten Träger machen für ihre Arbeitsverhältnisse grundsätzlich vom bürgerlichen Arbeitsrecht Gebrauch. Es stehen ihnen für die Gestaltung des kirchlichen Dienstes auch die Formen des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 140 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 5 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) offen; das entbindet sie von den Formen des bürgerlichen Rechts, aber selbst damit nicht von den materiellen Anforderungen unter der staatlichen Rechtsordnung. Die kirchlichen Regelungen über Anforderungen an Arbeitnehmer im kirchlichen Dienst sind Artikulationen der kirchlichen Selbstbestimmung, in denen zur Geltung kommen soll, was die Kirche mit ihrem Dienst verwirklichen will. Sie vermitteln sich kraft des Selbstbestimmungsrechts aus Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 3 WRV über ihre bürgerliche Wirkung im Individualarbeitsrecht, dabei sind sie - wie das Selbstbestimmungsrecht insgesamt - immer gebunden an die Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Für das kollektive Arbeitsrecht (also die Verfahren zur paritätischen Regelung der Arbeitsbedingungen und zur Arbeitnehmervertretung in den Betrieben) sind die Kirchen um ihres Selbstbestimmungsrechts willen von Kodifikationen des staatlichen Rechts ausgenommen, die ihr Selbstverständnis spezifisch belasten und auch systematisch teilweise nicht auf ihre Rechtsverhältnisse abgestimmt werden könnten. Hier haben die Kirchen eigene Verfahren und Institutionen geregelt, die die Zwecke und Standards des staatlichen Rechts auf eine selbstverständnisadäquate Weise erreichen und wiederum den Schranken des für alle geltenden Gesetzes unterliegen. Diese Schranken müssen immer wieder diskutiert und austariert werden. Davon, dass die Kirchen sich vermöge dieser Gestaltungsformen „im Binnenbereich klerikalisiert“ hätten, kann keine Rede sein. Sie beanspruchen auch keine „unkontrollierte Definitionshoheit über ihre Einrichtungen“. Dass die staatlichen Gerichte die zur Geltendmachung des religionsgemeinschaftlichen Selbstbestimmungsrechts vorgetragene Darstellung des Selbstverständnisses auf Plausibilität und Konsistenz zu prüfen haben, ist längst gesichert und alles andere als eine neue Entdeckung des Europäischen Gerichtshofs. Nur kann der Maßstab dafür nicht das überlegene Verständnis staatlicher Richter davon sein, worauf es den Kirchen für ihren Dienst anzukommen hat.

Ein kategoriales Rangverhältnis zwischen individuellen und korporativen Rechten, das der Verfassungsrechtsexperte Kreß als „normative Logik“ des Grundgesetzes in Anspruch nehmen will, kennt die juristische Grundrechtsdogmatik unter dem Grundgesetz nicht. Diese behandelt das Verhältnis individueller und korporativer Interessen vielmehr in einem differenzierten Instrumentarium: Sie stellt die Grundrechtsberechtigung juristischer Personen nach bestimmten Kriterien mit der Grundrechtsberechtigung natürlicher Personen gleich; sie unterscheidet die Grundrechtsverpflichtung der Staatsgewalt nicht nach der Rechtsnatur der Grundrechtsberechtigten, sondern nach deren Ansprüchen auf die Abwehr staatlicher Eingriffe einerseits, auf die Leistung staatlichen Schutzes in den Rechtsverhältnissen der Grundrechtsberechtigten untereinander andererseits; sie misst staatliche Eingriffe - wie im Arbeitsrecht die Korrektur privatautonomer Vertragsgestaltung - am Verhältnismäßigkeitsprinzip; in diesem Rahmen gewichtet sie individuelle und korporative Interessen nicht nach einem Rangschema oder anderen Vorurteilen, sondern nach dem, was sie in ihrem gegenseitigen Konflikt für die konkrete Frei-heitsentfaltung der beteiligten Grundrechtsberechtigten bedeuten.

Es ist diese entwickelte Grundrechtsdogmatik, keine privilegierende „Sonderrolle“ der Kirchen oder ähnliches, was die bürgerliche Wirksamkeit der kirchlichen Selbstbestimmung im Arbeitsrecht samt ihren Schranken begründet. Kreß’ Vorstellung, das Bundesverfassungsgericht solle, wenn es um Rechte der Kirchen geht, jetzt auf den Stand der Grundrechtsdogmatik zur Zeit der Weimarer Reichsverfassung von 1919 zurückfallen, ist auch im runden Jubiläumsjahr nicht einsichtiger als die dann wohl ebenso fällige Zurückversetzung des Arbeitsrechts auf denselben Stand. Es spricht nichts dafür, dass das Reichsarbeitsgericht zu Weimarer Zeiten (ab 1926, vorher gab es noch keine Arbeitsgerichtsbarkeit) die Kirche zur Einstellung Nichtgetaufter verpflichtet hätte. Die gut ausgearbeitete und gefestigte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum kirchlichen Selbstbestimmungsrecht spiegelt sowohl die allgemeine Entwicklung der grundrechtsdogmatischen Standards als auch die veränderten sozialstaatlichen Bedingungen, unter denen die Kirche in der Gesellschaft aktiv ist.

Die Differenzen über die Rechte von Religionsgemeinschaften im Arbeitsverhältnis lassen sich an der Frage festmachen, ob eine Religionsgemeinschaft für das staatliche Recht „ein normaler Arbeitgeber wie andere“ (Kreß) zu sein hat. Die Verfassung gewährleistet Religionsgemeinschaften die Freiheit, in ihrer Teilnahme am bürgerlichen Rechtsverkehr ihren selbstbestimmten Zwecken zu folgen. Hierzu können sie - innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes - ihren Dienst so gestalten, wie es ihren Zwecken entspricht. Diese Zwecke müssen nicht mit den Zwecken aller anderen Arbeitgeber übereinstimmen, die das Recht im Wesentlichen als Wirtschaftssubjekte auf dem Markt einschließlich des Arbeitsmarkts wahrnimmt. Gewiss dürften die Religionsgemeinschaften die Zwecke, zu denen sie Arbeitnehmer anstellen, auf die Teilnahme am Markt beschränken, um wie „normale Arbeitgeber“ Bier zu brauen, Glasfaserkabel zu verlegen oder Herrenboutiquen zu eröffnen. Hierfür gewährt ihnen das Selbstbestimmungsrecht keine Rechte, die von denen „normaler Arbeitgeber“ abweichen. Auch die Teilnahme am Markt für Gesundheitsdienstleistungen allein ist es nicht, was das Selbstbestimmungsrecht besonders schützt. Aber Religionsgemeinschaften können ihren Dienst darüber hinaus auf Zwecke ausrichten, die eben nicht in wirtschaftlichen, sozialen, gesellschaftspolitischen oder kulturellen Zwecken aufgehen, sondern nach ihrem spezifischen Selbstverständnis ihrem religiösen Auftrag entsprechen.

Fehlerhafte Interpretation

Das kann zu Zumutungen führen, die von den Vorstellungen dessen, worauf es „normalerweise“ ankommen darf oder nicht, abweichen. Den vernünftigen Umgang damit hat Hans Michael Heinig neulich am Beispiel des römisch-katholischen Falls auf den Punkt gebracht (vergleiche zz 3/2019): Der (unpolitische) Bürger schüttelt den Kopf, der Protestant widerspricht dem Eheverständnis, der Verfassungsrechtler - und zu ergänzen: jeder verfassungsstaatlich aufgeklärte Bürger - verteidigt mit der Freiheit der Andersdenkenden die Freiheit aller. Hier ist es die Freiheit gegenüber einer Rechtsprechung, die die von einer Religionsgemeinschaft im Arbeitsverhältnis verfolgbaren Zwecke in der Erbringung von wirtschaftlichen Leistungen aufgehen ließe. Es ist der Kardinalfehler in der Interpretation der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs durch das Bundesarbeitsgericht (soweit sie sich vor der Veröffentlichung der Entscheidungsgründe abzeichnet, die auch Kreß entgegen seinen Ausführungen darüber eigentlich noch nicht kennen kann), die zulässigen „beruflichen Anforderungen“ ohne Rücksicht auf ein religionsgemeinschaftliches Selbstverständnis ausschließlich der ökonomischen Logik des Arbeitsrechts zu unterwerfen und auf die geschuldete Arbeitsleistung zu beziehen.

Das Bundesverfassungsgericht wird das zu korrigieren haben. Dazu muss es nicht in den ultimativen Showdown gehen, den nun manche Beobachter händereibend erwarten. Es genügt, wenn das Bundesverfassungsgericht dem Bundesarbeitsgericht zeigt, wie es der vom Europäischen Gerichtshof gestellten (fast wie bestellten) Subsumtionsaufgabe verfassungskonform gerecht werden kann.

Die Kirchen sollten das einfordern. Allerdings ist es weiterhin an ihnen, plausibel und konsistent den Zusammenhang zwischen den von ihnen gestellten „beruflichen Anforderungen“ mit dem darzustellen, worauf es ihnen mit ihrem kirchlichen Dienst ankommt. Sie müssen sich dazu selbst darüber klar werden, ob und wie sich dieser Zusammenhang an bestimmten Eigenschaften der Arbeitsleistung oder des außerdienstlichen Verhaltens der Arbeitnehmer ausweist oder an etwas anderem, was sie im Arbeitnehmer erkennen und anerkennen können wollen. Die römisch-katholische Kirche mag hierzu anderen Voraussetzungen folgen als die evangelische Kirche. Die evangelische Kirche tut sich zunehmend schwer damit, in einem Arbeitnehmer mehr zu erkennen als einen, der einfach bestimmte Pflichten im Rahmen einer bestimmten Corporate Identity zu erfüllen hat und damit unabhängig von seinem persönlichen Bezug zum Auftrag Jesu Christi ins allgemeine arbeitsrechtliche Leistungsparadigma passt. Das Allgemeine Priestertum führt sie formelhaft mit, wendet es aber nicht in eine Deutung von Arbeitsverhältnissen als Form aktiver Teilhabe von Christen am Auftrag der Kirche. Es wäre großartig, wenn die evangelische Sozialethik einmal etwas dazu zu sagen hätte: zur Bedeutung des Allgemeinen Priestertums, des Verhältnisses von Glaube und Werk oder der Gemeinschaft der Getauften für das Selbstverständnis des kirchlichen Dienstes oder zu anderen dafür relevanten Fragen einer reformatorischen Theologie.

Zum Text von Hartmut Kreß
Zum Text von Ulrich Lilie

Michael Germann

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Foto: Uni Halle

Michael Germann

Michael Germann ist Professor für Öffentliches Recht, Staatskirchenrecht und Kirchenrecht  an der Universität Halle.


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