Mut zur Lücke

Lässt sich die Sterbehilfe überhaupt klar regeln?
Foto: Helmut Kremers
Foto: Helmut Kremers
Deutschland und seine Nachbarländer stellen die gleichen Fragen, kommen aber zu unterschiedlichen Antworten bei der gesetzlichen Regelung der Sterbehilfe. Der Journalist Thomas Krüger gibt einen Überblick über die Lage in Deutschland, den Beneluxstaaten und der Schweiz.

Immer wieder flammt in Deutschland die Debatte darüber auf, ob aktive Sterbehilfe für todkranke Menschen erlaubt werden sollte. Meldungen aus einzelnen Nachbarländern heizen die Diskussion an: Da kommen in den Niederlanden "mobile Sterbehelfer" in die Wohnungen. In Belgien berät das Parlament, ob aktive Sterbehilfe künftig auch für Minderjährige geleistet werden darf. Im Schweizer Kanton Bern steigt die Zahl der durch Sterbehilfeorganisationen begleiteten Suizide laut Kriminalstatistik in einem Jahr von 51 auf 86, was über ein Drittel aller Selbsttötungen ausmacht.

Hierzulande sorgt der koalitionsinterne Streit um einen Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums für Schlagzeilen: Ministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger und die FDP möchten "gewerbsmäßige Sterbehilfe" verbieten lassen, den Unionsparteien ist das zu wenig: Nach ihrem Willen sollte jegliche organisierte Sterbehilfe unter Strafe gestellt werden. Davon betroffen könnte etwa der Verein SterbeHilfe Deutschland sein, der im vergangenen Jahr 29 Mitgliedern Suizidassistenz leistete. Nun liegt das Gesetz auf Eis, mit dem Deutschland erstmals eine gesetzliche Regelung zur Sterbehilfe treffen würde.

Aktiv, passiv oder indirekt

Die Diskussionen sind für Nichtexperten oft verwirrend: Da ist von aktiver, passiver oder indirekter Sterbehilfe die Rede oder von Beihilfe zur Selbsttötung. Was bedeuten die Begriffe, wie ist die Rechtslage in Deutschland und bei denjenigen Nachbarn, die bei dem umstrittenen ethischen Thema andere Wege gehen?

In Deutschland ist Selbstmord kein Straftatbestand. Ebenso bleibt Beihilfe zur Selbsttötung grundsätzlich straflos - etwa wenn ein Schwerkranker todbringende Medikamente selbst einnimmt, die ihm eine andere Person zur Verfügung gestellt hat. Allerdings können eventuell nahe Angehörige oder Ärzte wegen unterlassener Hilfeleistung oder Totschlags durch Unterlassen zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie die Einnahme der tödlichen Dosis nicht verhindern bzw. keine Wiederbelebungsversuche vornehmen. Ärzte können bei einer Beihilfe zum Suizid mit ihrem Standesrecht, aber auch mit dem Betäubungsmittelgesetz in Konflikt geraten.

Eindeutig verboten ist nach § 216 Strafgesetzbuch ("Tötung auf Verlangen"), die so genannte aktive Sterbehilfe, bei der jemandem auf dessen ausdrücklichen Wunsch aktiv tödliche Präparate verabreicht werden. Hat der Betroffene seinen Willen zu sterben gar nicht kundgetan, wird wegen Totschlag oder Mord ermittelt.

Nicht strafbar sind in Deutschland die passive und die indirekte Sterbehilfe, sofern eine Willensäußerung des Patienten vorliegt, ausgesprochen oder etwa in einer gültigen Patientenverfügung schriftlich niedergelegt wurde. Unter passiver Sterbehilfe versteht man den Verzicht auf medizinische Maßnahmen, die das Sterben eines Todkranken künstlich verlängern würden: zum Beispiel künstliche Beatmung. Indirekte Sterbehilfe liegt vor, wenn der Eintritt des Todes als Nebenwirkung bei der Gabe von Schmerzmitteln im Endstadium von Krebserkrankungen bewusst in Kauf genommen wird.

Die Niederlande sorgten 2002 weltweit für Aufsehen, als sie als erstes Land der Welt die aktive Sterbehilfe legalisierten. Das "Gesetz über die Kontrolle der Lebensbeendigung auf Verlangen und der Hilfe bei der Selbsttötung" bestimmt, dass die Tatbestände "Tötung auf Verlangen" und "Beihilfe zum Selbstmord" nicht als strafbar gelten, sofern ein Arzt die Lebensbeendigung vornimmt und dabei besondere Kriterien beachtet.

Niederlande

So muss er etwa überzeugt sein, dass ein Patient freiwillig und nach reiflicher Überlegung um Sterbehilfe bittet, dessen Gesundheitszustand tatsächlich aussichtslos und mit unerträglichem Leiden verbunden ist. Zu dieser Überzeugung muss der Mediziner gemeinsam mit dem über seine Lage eingehend informierten Kranken kommen. Wichtig ist, dass ein zweiter, unabhängiger Arzt den Patienten untersucht die Einhaltung der Sorgfaltskriterien schriftlich bestätigt, und dass die Lebensbeendigung "mit medizinischer Sorgfalt" erfolgt. Das niederländische Gesetz enthält auch Regelungen für die Lebensbeendigung Minderjähriger zwischen zwölf und achtzehn Jahren.

Der Arzt muss, wenn er Sterbehilfe geleistet hat, sein Vorgehen dem Leichenbeschauer melden und einen Bericht vorlegen, den eine regionale Kontrollkommission prüft. Bei Zweifeln schaltet diese die Staatsanwaltschaft ein. Seit Inkrafttreten des Gesetzes ist die Zahl der ärztlich vorgenommenen Tötungen auf Verlangen und assistierten Suizide in den Niederlanden deutlich angestiegen. 2007 lag sie bei 2120, 2011 schon bei 3695 Fällen. Lediglich in vier Fällen stellten die Kontrollkommissionen 2011 eine Nichteinhaltung der Sorgfaltskriterien fest.

Indirekte und passive Sterbehilfe sind in den Niederlanden erlaubt, ebenso in Belgien und Luxemburg. Diese beiden Länder haben ebenfalls die aktive Sterbehilfe legalisiert. Dabei benutzen sie für Sterbehilfe den Begriff "Euthanasie" (aus dem Griechischen für "guter Tod"), der in Deutschland aufgrund des Missbrauchs durch die Nationalsozialisten zum Massenmord an Menschen mit Behinderungen konsequent vermieden wird.

Belgien verabschiedete wie Holland 2002 sein "Loi relatif à l’euthanasie". Anders als bei den Nachbarn im Norden wird die Tötung auf Verlangen durch einen Arzt nur für volljährige Patienten erlaubt. Diese müssen aufgrund eines Unfalls oder einer schweren und unheilbaren Krankheit in einer "medizinisch aussichtslosen Lage" sein, in der ihr körperliches oder seelisches Leiden auch nicht gelindert werden kann.

Belgien

Auch in Belgien müssen Mediziner ein bestimmtes Verfahren einhalten, zu dem die Hinzuziehung eines zweiten Arztes gehört. Sie müssen den Kranken über die Situation und die medizinischen Möglichkeiten umfassend aufklären und mit ihm zu der Überzeugung kommen, dass es "keine andere vernünftige Lösung" gibt. Der Kranke muss seinen Sterbehilfe-Wunsch freiwillig, wiederholt und ohne Druck von außen vorbringen, schriftlich niederlegen und unterschreiben.

Jeder Volljährige kann auch vorsorglich eine entsprechende Willenserklärung abgeben und Vertrauenspersonen benennen - für den Fall, dass er sich in der oben beschriebenen Situation nicht mehr selbst äußern kann. Auch in einer solchen Lage handelt ein Arzt, der Sterbehilfe praktiziert, rechtmäßig. Eine nationale "Überwachungs- und Evaluierungskommission" beurteilt die Einhaltung der Regeln.

2012 machten nach offiziellen Angaben in Belgien 1430 Menschen von der aktiven Sterbehilfe durch Ärzte Gebrauch, etwa ein Viertel mehr als im Jahr zuvor - der ansteigende Trend hält an. Derzeit prüft das belgische Parlament auf Initiative der französischsprachigen Sozialisten eine Ausweitung des Gesetzes auf Minderjährige, aber auch auf Alzheimer-Patienten.

Luxemburg

Das Großherzogtum Luxemburg lehnt sich mit seinem 2009 in Kraft getretenen "Gesetz über Sterbehilfe und assistierten Suizid" weitgehend an das belgische Modell an. In beiden Bestimmungen wird übrigens ausdrücklich das Recht des Arztes betont, einen Wunsch nach aktiver Sterbehilfe abzulehnen. Er muss dann den Patienten beziehungsweise seine Vertrauensperson kurzfristig darüber informieren, seine Gründe nennen und auf Wunsch die Patientenakte an einen anderen Arzt übergeben.

In einer Broschüre beantwortet die Regierung Fragen rund um das Gesetz: Danach gilt die Gewissensfreiheit des Arztes nicht für Institutionen wie Krankenhäuser oder Altenheime: Sie können einem Arzt eine nach den gesetzlichen Bestimmungen erfolgende Ausübung von Sterbehilfe oder Beihilfe zur Selbsttötung nicht verweigern. Ein Mediziner, der Sterbehilfe leistet, verstößt nicht gegen anders lautende Bestimmungen der ärztlichen Berufsordnung, weil das Gesetz Vorrang hat. Auch ein nicht in Luxemburg ansässiger Patient kann Sterbehilfe verlangen, er muss auch nicht Staatsbürger sein. Voraussetzung ist aber eine enge Arzt-Patienten-Beziehung über einen längeren Zeitraum hinweg.

Auch in Luxemburg überwacht eine Kommission die Einhaltung der Bestimmungen. In ihrem Bericht an das Parlament nennt sie für 2011 und 2012 insgesamt dreizehn Fälle aktiver Sterbehilfe und einen assistierten Suizid. Bis auf eine Ausnahme waren alle Sterbewilligen über sechzig Jahre alt, elf waren unheilbar an Krebs erkrankt. Bemerkenswert ist, dass das Luxemburger Parlament zeitgleich mit der Erlaubnis der Sterbehilfe auch die Palliativpflege, Patientenverfügung und Sterbebegleitung umfassend gesetzlich geregelt hat.

Schweiz

In der Sterbehilfe-Debatte wird hierzulande immer wieder auf die Schweiz verwiesen, in der Vereine wie DIGNITAS oder Exit ihren Mitgliedern legal Begleitung beim Freitod anbieten. Aktive Sterbehilfe ist auch in der Schweiz strafrechtlich verboten. Türen für die Sterbehilfevereine öffnet der Artikel 115 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs: "Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmorde verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord ausgeführt oder versucht wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft." Das bedeutet im Umkehrschluss: Liegen eigensüchtige Motive nicht vor, bleibt die Suizidhilfe straflos. Indirekte und passive Sterbehilfe sind gesetzlich nicht geregelt, gelten aber nach den Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften bei Einwilligung des Patienten als erlaubt.

Exit Deutsche Schweiz erhält nach eigenen Angaben jährlich zweitausend Anfragen zu "Freitodbegleitungen". 2012 wurden laut Jahresbericht 357 Begleitungen tatsächlich ausgeführt. Während Exit assistierten Suizid nur Schweizern anbietet, wendet sich DIGNITAS auch an Bürger anderer Staaten. So können Mitglieder von DIGNITAS-Deutschland bei langem, aussichtlosem Leiden die Organisation um Beihilfe zum Suizid bitten, die dann in der Schweiz geleistet wird. In seiner Statistik nennt der Verein für 2012 198 "Freitodbegleitungen", 84 Deutsche fuhren zum Sterben in die Schweiz.

Vorstöße für eine gesetzliche Regelung der organisierten Sterbehilfe hat die nationale Regierung, der Bundesrat, wiederholt zurückgewiesen, zuletzt 2011. Etwaige Missbräuche könnten mit dem geltenden Recht bekämpft werden. Auch wolle man Suizidhilfeorganisationen nicht staatlich legitimieren. Nun gibt es Vorstöße für Regelungen auf kantonaler Ebene. Als erster Kanton hat die Waadt per Volksabstimmung im Juni 2012 eine gesetzliche Regelung zur Sterbehilfe in Pflegeheimen und Krankenhäusern erhalten. Danach dürfen Patienten Beihilfe zur Selbsttötung in Anspruch nehmen: Ärzte und Pflegeteam entscheiden unter Hinzuziehung der Angehörigen, ob eine schwere, unheilbare Krankheit vorliegt und der Patient urteilsfähig ist; sie dürfen beim Vollzug des Suizids aber nicht anwesend sein. Der Kranke muss zuvor über die Möglichkeiten der Palliativmedizin informiert werden.

Deutschland

In Deutschland machte Bundeskanzlerin Angela Merkel Anfang Mai in einem Interview deutlich, dass auch sie sich - anders als ihre Justizministerin - ein Verbot der organisierten Sterbehilfe generell wünscht. Nach diesem Wort von höchster Stelle dürfte es in der laufenden Legislaturperiode kaum noch eine gesetzliche Regelung zur Sterbehilfe geben. Niemand in der schwarz-gelben Regierungskoalition hat Interesse an offenem Streit kurz vor der Bundestagswahl, in den sich womöglich auch noch die beiden großen Kirchen einschalten würden, die bei diesem Thema eher auf Seiten der Unionsfraktion stehen.

Von der öffentlichen Agenda hierzulande dürften die Fragen rund um ein würdiges Sterben todkranker Menschen allerdings nicht verschwinden - und sollten es auch nicht, wenn es darum geht, die Möglichkeiten der Palliativmedizin noch viel breiter bekannt zu machen. Darüber, dass aktive Sterbehilfe, die Tötung auf Verlangen, verboten bleibt, besteht in Deutschland bislang ein ethischer Konsens auf sehr breiter Ebene. Und das gilt auch für die westlich geprägten Demokratien über Europa hinaus. In sämtlichen US-Bundesstaaten ist aktive Sterbehilfe verboten, bisher drei gestatten eine Beihilfe zum Suizid für Sterbenskranke unter bestimmten Voraussetzungen.

Man darf sich von dem Medienwirbel nicht täuschen lassen: Mit ihrer Erlaubnis für eine aktive ärztliche Beteiligung am Suizid (wenn auch innerhalb eines detaillierten Kontrollsystems) stehen die Niederlande, Belgien und Luxemburg weltweit im Abseits. Eine Untersuchung in 42 Mitgliedsstaaten des Europarates ergab, dass in 36 davon sämtliche Formen des assistierten Suizids untersagt und unter Strafe gestellt sind. Es könnte aber sein, dass die Benelux-Staaten demnächst Unterstützung durch einen größeren Nachbarn erhalten: Frankreichs sozialistischer Präsident François Hollande wollte im Juni einen Gesetzentwurf einbringen, der aktive Sterbehilfe durch Ärzte in medizinisch aussichtslosen Fällen ermöglichen könnte.

Hinweis

Zum Thema Sterbehilfe findet sich eine Sammlung von Dokumenten sowie weiterführenden Links auf der Internetseite des Deutschen Referenzzentrums für Ethik in den Biowissenschaften an der Universität Bonn.

zum Deutschen Referenzzentrum für Ethik
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Thomas Krüger

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