Schwangerschaftskonflikt und Lebenswelt

Der Kommissionsbericht zu § 218 StGB als Türöffner für eine befreite Debatte
Schwangerschaft
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Die geplante Reform der gesetzlichen Regelung eines Schwangerschafts­abbruches sorgt weiterhin für Diskussionen. Nachdem der Theologe und Ethiker Johannes Fischer in der Juniausgabe den Bericht einer Expert:innenkommission zum Thema heftig kritisierte, reagieren nun die drei Ethikerinnen und Theologinnen Ruth Denkhaus, Lea Chilian und Sarah Jäger auf seinen Text. Sie fordern, dass die Stimmen der Betroffenen in der Debatte größeren Raum bekommen.

Am 15. April 2024 hat die Kommission für reproduktive Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin ihren abschließenden Bericht veröffentlicht. Eine Woche darauf erschien auf der zeitzeichen-Website (und in der Juni-Ausgabe des Heftes) ein Beitrag von Johannes Fischer, der den Bericht scharf kritisiert, den Autorinnen „jegliche philosophische Urteilsfähigkeit“ abgesprochen und ihnen vorgeworfen hat, „mit einem Federstrich die gesellschaftliche Diskussion über den Schwangerschaftsabbruch, aber auch die in der Ethik geführte Debatte über Menschenwürde und über den Status des vorgeburtlichen Lebens für irrelevant erklärt [zu haben] bei der Suche nach einer rechtlich verbindlichen Regelung des Schwangerschaftsabbruchs“.

Wir gehören als evangelische Theologinnen zu denjenigen, die den Bericht der Kommission mit Spannung erwartet haben und ihn, bei aller Kritik im Detail, grundsätzlich begrüßen. Aus vielen Gesprächen wissen wir, dass es zahlreichen – vor allem jüngeren – Frauen (und auch Männern) innerhalb der evangelischen Kirche so geht wie uns: Wir sind befremdet davon, dass die theologische und kirchliche Diskussion zu diesem Thema nach wie vor von männlichen Stimmen dominiert wird. Wir sind befremdet von der Selbstverständlichkeit, mit der von nicht unmittelbar Betroffenen über das Empfinden und Erleben ungewollt Schwangerer gesprochen wird. Vor allem aber sind wir befremdet von der theologischen Unbeweglichkeit, mit der eine mehr als dreißig Jahre alte Regelung, die vielfach als „Kompromiss“ bezeichnet wird, de facto aber weniger Resultat gesellschaftlich-politischer Aushandlungsprozesse als höchstrichterlicher Vorgaben ist, verteidigt wird – und das vielfach nicht einmal mit genuin theologisch-ethischen Argumenten.

Der Kommissionsbericht und die Bundesverfassungsgerichtsurteile von 1975 und 1993

Die Einschätzung, dass der Kommissionsbericht gesellschaftliche und ethische Debatten für irrelevant erklärt, teilen wir nicht. Im Gegenteil: Er öffnet diesen Debatten zuallererst die Tür – indem er zeigt, dass die aktuelle rechtliche Regelung juristisch nicht alternativlos ist.

Dass die §§ 218 und 218a StGB in Deutschland seit dreißig Jahren unverändert gelten, liegt nicht (nur) daran, dass sich alle Parteien darin wiederfinden können oder zumindest damit arrangiert haben. Sondern es liegt vor allem daran, dass der gesetzgeberische Spielraum beim Thema Schwangerschaftsabbruch durch die Karlsruher Urteile von 1975 und 1993 eng begrenzt wurde. Zwei Versuche, in Deutschland die so genannte Fristenlösung einzuführen – beim zweiten Mal in Verbindung mit einer verpflichtenden Beratung –, sind vom Bundesverfassungsgericht kassiert worden. Bis heute gilt, dass ein Schwangerschaftsabbruch selbst in den allerersten Wochen der Schwangerschaft „nur in Ausnahmesituationen rechtmäßig sein kann, wenn der Frau durch das Austragen des Kindes eine Belastung erwächst, die […] so schwer und außergewöhnlich ist, dass sie die zumutbare Opfergrenze übersteigt“ (BVerfGE 88, 203 (272)).

Der Staat verzichtet seit der letzten Reform des § 218 StGB zwar darauf, das Vorliegen einer rechtfertigenden Notlage zu überprüfen oder durch dazu autorisierte Dritte überprüfen zu lassen – in der Hoffnung, Frauen auf diese Weise eher dafür zu gewinnen, sich auf die vorgeschriebene Beratung einzulassen. Das Festhalten am Indikationsgedanken bei gleichzeitigem Absehen von einer ärztlichen Indikationsstellung hat jedoch seinen Preis: Schwangerschaftsabbrüche im Rahmen der Beratungsregelung stehen weiterhin unter dem Verdacht der Rechtswidrigkeit. Für die betroffenen Schwangeren bedeutet das unter anderem, dass sie die Kosten für solche Abbrüche im Regelfall selbst tragen müssen. Denn: „Die Verfassung schließt […] die Gewährung sozialversicherungsrechtlicher Leistungen für die ärztliche Vornahme des nicht rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruchs […] aus“ (BVerfGE 88, 203 (321)).

Selbst nachrangige – für das Anliegen des Lebensschutzes jedenfalls nicht zentrale – Fragen wie die der Finanzierung von Schwangerschaftsabbrüchen können in Deutschland nach aktuellem Stand also nicht demokratisch verhandelt werden. Die Karlsruher Urteile haben die gesellschaftliche Debatte um den Schwangerschaftsabbruch nicht befriedet, sondern gelähmt. Die Frage, wie der staatliche Schutzauftrag zugunsten des Lebens angemessen wahrgenommen werden kann, ohne auf unzulässige Weise in die Persönlichkeitsrechte Schwangerer einzugreifen, kann in einer freiheitlichen Demokratie jedoch nicht durch ein höchstrichterliches Fiat entschieden werden, oder zumindest nicht für alle Zeit. Wenn eine mit hochrangigen juristischen Expertinnen besetzte Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Argumentation von 1975 und 1993 nicht zwingend ist, kommt dies daher einem Befreiungsschlag gleich.

Zur Notwendigkeit einer neuen Debatte

Wir stimmen Fischer ausdrücklich zu, wenn er auf der Notwendigkeit einer gesellschaftlichen und ethischen Diskussion über den Schwangerschaftsabbruch und über Menschenwürde und den Status des vorgeburtlichen Lebens besteht. Diese Diskussion muss aus unserer Sicht jedoch anders geführt werden als bisher – vielstimmiger, angstfreier und in weit größeren Denkräumen und Möglichkeitsspielräumen. Aktuell dominierten in den meisten theologischen und kirchlichen Beiträgen explizit oder implizit der Verweis auf das Lebensrecht des Ungeborenen und das biblische Tötungsverbot, an denen die Selbstbestimmung der Schwangeren ihre Grenze findet. Der Schwangerschaftskonflikt wird dabei auf einen Konflikt zwischen den Rechten der Einen und den Rechten des Anderen reduziert. Gegenüber einer solchen abstrakten Entgegensetzung weisen feministische Ethikerinnen und Care-Ethikerinnen zu Recht schon seit langem darauf hin, dass sich Schwangere und Embryo oder Fötus nicht als isolierte Subjekte mit konkurrierenden Interessen gegenüberstehen und das ungeborene Leben vor der Schwangeren zu schützen ist, sondern dass es bei einer ungewollten Schwangerschaft um vielfältige Abhängigkeiten geht, die es in rechtlichen Regelungen angemessen zu berücksichtigen gilt.

Die Herausforderung besteht also darin, das Thema mit allen seinen Schattierungen in den Blick zu nehmen. Gerade aus theologisch-ethischer Perspektive ist es dringend geboten, unterschiedliche Narrative aufzugreifen, sich auf die Situation der Betroffenen einzulassen und nach angemessenen Beschreibungen des ethischen Konfliktes jenseits von Schlagworten („Lebensschutz versus Selbstbestimmung“) zu suchen. Vor allem gilt es, angesichts der hohen Brisanz und Sensibilität des Themas auf normative Hammerschläge und scharfe Verurteilungen zu verzichten.

Dabei ist auch daran zu erinnern, dass es nicht nur um Fragen der Wahlfreiheit und Selbstbestimmung geht. Es geht auch um ökonomische Abhängigkeiten, denn das Großziehen eines Kindes ist noch immer mit dem höchsten (Alters-)Armutsrisiko verbunden. Es geht um Aufklärung und Zugang zu flächendeckender, wohnort- und zeitnaher gynäkologischer, medizinischer und psychosozialer Versorgung. Unsere medizinische Infrastruktur macht es für ungewollt Schwangere immer schwieriger, innerhalb der Fristen geeignete Anlaufstellen und Beratungsstellen zu finden. Es geht um die gerechte Verteilung von sozialen Lasten in einer alternden Gesellschaft, die an Pflege- und Erziehungsnotstand leidet. Und es geht darum, über Stigmatisierungen zu sprechen – zum Beispiel darüber, ob es legitim ist, sich gegen Elternschaft zu entscheiden.

Fischer betont zu Recht, dass jede rechtliche Regelung des Schwangerschaftsabbruchs den lebensweltlichen Rea­litäten Rechnung tragen muss. Die Frage ist jedoch, was das bedeutet. Wer hat die Deutungshoheit über die Strukturen der Lebenswelt, die nach Fischer den entscheidenden Bezugspunkt der Ethik bilden? Wie kann in methodisch reflektierter Weise auf die Wahrnehmung und die Erfahrungen der Betroffenen zurückgegriffen werden, ohne ihnen einfach ein bestimmtes Erleben zu unterstellen?

Die Eindeutigkeit, mit der Fischer die „Antwort werdender Eltern“ auf die Frage, ob das ungeborene Leben bereits zur sozialen Welt gehört, aus angeblich „lebensweltlicher Perspektive“ beschreibt, irritiert uns nachhaltig. Woher weiß Fischer, dass es für werdende Eltern „schon in der frühen Schwangerschaft […] ihr Kind [ist], das im Mutterleib heranwächst“? Gilt das in jedem Fall auch dort, wo die Schwangerschaft nie gewollt oder geplant war? Ist es überhaupt angemessen, Frauen, für die schon von Anfang an feststeht, dass sie die Schwangerschaft nicht austragen können oder wollen, als werdende Mütter zu adressieren (und ihre Partner als werdende Väter)?

Als was Schwangere das in ihnen heranwachsende Leben erleben, ist insbesondere in der frühen Schwangerschaft vielfältig und kann letztlich nur von ihnen selbst, nicht aber von außen beschrieben werden. Dabei mag die eine Schwangere das Ungeborene als ihr Kind betrachten, die andere als kleines eigenes-und-doch-mit-mir-verbundenes, werdendes Wesen, die dritte als Fremdkörper in ihrem Leib, die vierte als noch etwas ganz anderes. Auf der Ebene subjektiven Wahrnehmens und Erlebens ist dies zunächst einmal ernst zu nehmen – auch wenn es den Erwartungen, mit denen schwangeren Frauen von christlicher und theologischer Seite begegnet wird, nicht immer entsprechen mag. Alles andere wäre ein fragwürdiger ethischer Paternalismus.

Der Versuch, die geltende rechtliche Regelung zum Schwangerschaftsabbruch unter Verweis auf das Erleben von Schwangeren zu rechtfertigen, wie Fischer es nicht nur in dem zeitzeichen-Beitrag, sondern auch in dem dort zitierten Aufsatz für die Theologische Literaturzeitung vom März dieses Jahres tut (1), ist also – vorsichtig formuliert – mit erheblichen methodischen Schwierigkeiten verbunden. Die Frage, „wie das vorgeburtliche Leben in den Normativitäten und Sinnstrukturen einer säkularen Lebenswelt gewissermaßen ‚drin liegt‘“ (2), lässt sich nicht so ohne weiteres beantworten. Und wenn man sie beantworten wollte, wären zumindest erst einmal diejenigen zu befragen, die hier leiblich involviert und existenziell betroffen sind – nicht nur rhetorisch, wie Fischer es tut, sondern indem man sie selbst zu Wort kommen lässt. Das ist nicht trivial, denn ungewollt Schwangere reden selten offen über ihre Situation, vor allem, wenn sie sich tatsächlich für einen Abbruch entscheiden.

Theologisch-ethische Überlegungen

Natürlich entbindet das Hören auf reale Erfahrungen und Geschichten nicht von der theologischen und ethischen Reflexion. Blicken wir theologisch auf die Frage, so ist von der Beziehung Gottes zum Menschen – und zwar zunächst zum geborenen Menschen, hier also: der Schwangeren – auszugehen. Schöpfungstheologisch enthält die biblische Erzählung der Gott-Mensch-Beziehung drei wesentliche Elemente: Das Leben als Gabe Gottes, die Aufgabe, das eigene Leben in Verantwortung frei zu gestalten, und Gottes Zusage, in seiner/ihrer Vielgestalt (Schöpfer:in, Erlöser:in, Tröster:in et cetera) mit jeder/m Einzelnen und seiner/ihrer gesamten – auch gefallenen – Schöpfung in Verbindung zu bleiben. Die Verbundenheit Gottes zum Menschen, die im Schöpfungsakt ihren Anfang nimmt und bleibend zugesagt wird (Gen 2,27; 9,8 ff.; Jes 43,1; Mt 28,20 und andere), geht biblisch gesehen mit dem Auftrag und dem Zutrauen einer – gegenüber Gott, sich selbst und anderen – verantwortlichen Lebensführung einher, im gleichzeitigen Wissen darum, dass Scheitern und Schuld unauflöslich zum menschlichen Leben dazugehören. Die Gnade Gottes – und damit unbedingte Solidarität – ist jedem/r dennoch zugesprochen – simul iustus et peccator. Zentral ist: Alle drei schöpfungstheologischen Elemente, und damit auch der damit einhergehende appellative Charakter, stehen gleichzeitig und gleichwertig nebeneinander.

Wie steht es um die Beziehung Gottes zum Ungeborenen? Biblisch wird häufig Psalm 139 („Du hast mich gebildet im Mutterleib …“) zitiert, um zu begründen, dass Gottes Beziehung zum Menschen bereits vorgeburtlich bestünde und sich der Auftrag, fremdes Leben zu schützen, auch theologisch auf das Ungeborene beziehte. Nun spiegeln allerdings die Psalmen retrospektiv Lebens- und Gotteserfahrungen geborener, erwachsener Menschen. In diesem Fall werden wir als Lesende mit hineingenommen in die Glaubenserfahrung der betenden Person, die sich nicht nur in der Gegenwart, sondern bereits „im Mutterleib“ von Gott getragen erlebt. Über die Situation ungewollt Schwangerer und die Frage nach der Schutzwürdigkeit ungeborenen menschlichen Lebens ist damit noch nichts ausgesagt.

Wie zu den meisten ethischen Fragen der Gegenwart lässt sich also auch zum Schwangerschaftskonflikt aus einzelnen Bibelversen oder -passagen keine unmittelbare Orientierung ableiten. Stattdessen bedarf es einer komplexeren Hermeneutik, die die Bibel als Glaubenszeugnis in ihrer Gesamtheit betrachtet und auch die Perspektive der Rezipient:innen mit einbezieht. Dabei kann das von Fischer etwa in seinem Buch Grundkurs Ethik dargelegte Verständnis des christlichen Glaubens und der christlichen Ethik aus unserer Sicht durchaus hilfreich sein. Nach Fischer ist der christliche Glaube nicht nur „eine kognitive Überzeugung in Bezug auf Gott, Mensch und Welt“, sondern „wesentlich eine bestimmte Weise der Wahrnehmung der Wirklichkeit“, die das Passivische, das Widerfahrene und Erlebte einschließt. Und christliche Ethik hat zur Aufgabe, „zu einem vertieften Verständnis und zu einer reflektierten Wahrnehmung derjenigen Praxis, oder besser: Lebensweise anzuleiten, die der christliche Glaube freisetzt, ja als die er sich wesentlich vollzieht“. Beides – christlichen Glauben und christliches Ethos – gebe es dabei immer nur in individuell angeeigneter Gestalt. Dieses Verständnis von christlicher Ethik bedeutet auch ein Zurücktreten von starken normativen Forderungen und lehrt ein Stück weit Bescheidenheit. Es bedeutet aber auch, wie Fischer selbst schreibt: „Die persönliche Sicht der Ethikerin oder des Ethikers ist daraus nicht zu eliminieren.“ 

Was wäre, wenn wir als christliche Spurensucher:innen gemeinsam diesem Pfad folgen würden und fragen: Wie kann der Geist der Liebe, der dem christlichen Ethos entspringt, beim Thema Schwangerschaftskonflikt konkret werden? Wie spricht das Evangelium in die vielgestaltigen Lebenssituationen (ungewollt) Schwangerer hinein? Und wie in mein, dein, unser Denken und Fühlen – als Beitrag zu einer befreiten gesellschaftlichen Debatte über Schwangerschaftsabbrüche? Was es dazu braucht, ist vor allem eins: Gegenseitiges Erzählen und Zuhören – und eine Form des Gesprächs, bei der sich die Teilnehmenden nicht hinter dogmatischen Formeln verschanzen, sondern offenlegen, was sie glaubens-, wissenschafts- und lebensbiografisch geprägt hat, wie sie zu ihren Einschätzungen gelangt sind und was damit für sie auf dem Spiel steht.

Wir freuen uns daher sehr, dass die Redaktion von zeitzeichen unser Anliegen und unsere Idee aufgegriffen hat: Ab dem 30. September werden online auf www.zeitzeichen.net mehrere Beiträge aus unterschiedlichen Perspektiven von Frauen aus Kirche, Wissenschaft, Beratung und Frauenarbeit zum Thema Schwangerschaftskonflikt erscheinen.

 

(1) Johannes Fischer: Ethische Urteilsbildung am Beispiel des Schwangerschaftsabbruchs. Ein Beitrag zu einer aktuellen Debatte, in: Theologische Literaturzeitung (ThLZ), 149. Jg., Heft 3 (März 2024), Spalte 141-154: „Wenn in dem Leben, das im Mutterleib heranwächst, die Gegenwart einer zukünftigen menschlichen Person erlebt wird, die als solche unter dem Schutz der Menschenwürde steht, dann erstreckt sich dieser Schutz auch auf dieses Leben. Denn getötet würde im Fall eines Schwangerschaftsabbruchs nicht bloß dieses Leben, sondern diese zukünftige menschliche Person, insofern sie in diesem Leben jetzt schon gegenwärtig und somit der sozialen Welt zugehörig ist. So ergibt sich in ethischer Hinsicht, dass das vorgeburtliche Leben aufgrund seiner Einbettung in die Normativität der sozialen Welt denselben Schutz verdient wie ein geborener Mensch.“

(2) Ebd.

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Foto: Caroline Krajcir

Lea Chilian

Dr. Lea Chilian ist Oberassistentin am Institut für Sozialethik des Ethik-Zentrums der Universität Zürich.

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Sarah Jäger

Dr. Sarah Jäger ist Juniorprofessorin für Systematische Theologie und Ethik an der Universität Jena.


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