Freispruch für Pastor Olaf Latzel

Bremer Landgericht spricht Pastor der St.-Martini-Gemeinde vom Vorwurf der Volksverhetzung frei
Olaf Latzel vor dem Landgericht Bremen, 13. Mai 2022
Foto: epd
Olaf Latzel (Mitte) betritt den Gerichtssaal des Landgerichts Bremen am 13. Mai 2022

Sein Fall sorgte Ende 2020 für Aufsehen: Der Bremer Pastor Olaf Latzel wurde der Volksverhetzung für schuldig befunden, weil er angeblich zum Hass auf Homosexuelle aufgestachelt habe. Im Berufungsverfahren korrigierte sich die Bremer Justiz und sprach den Angeklagten frei. Impressionen aus einem unnötigen Verfahren.

„Das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 25.11. 2020 wird aufgehoben, der Angeklagte wird freigesprochen, die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.“ Mit diesen Worten leitete Richter Hendrik Göhner seine Ausführungen zur Urteilsbegründung am heutigen Freitag ein, um dann festzustellen, dass es um die in diesem Prozess verhandelten Äußerungen „sehr emotionale Reaktionen“ gegeben habe, viel „Aufregung und Wut“ und dies sei auch sehr verständlich.

Sehr fraglich sei hingegen, ob „dieser Strafprozess und der Sachverhalt, um den es hier geht (nämlich Volksverhetzung), der richtige Ort ist, um so viele Dinge hineinzuinterpretieren und Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu stellen.“ Auch sei es nicht Aufgabe der Kammer festzustellen, ob man „diese Äußerung in Ordnung findet, völlig ablehnt oder welche Einstellung man dazu hat“, sondern ob sie den strafgesetzlichen Tatbestand erfüllen.

Worum es geht? Das Wichtigste in aller Kürze: Olaf Latzel, der als erzkonservativ bekannte Pastor der als erzkonservativ bekannten Bremer Martinigemeinde, hielt im Oktober 2019 ein sogenanntes Eheseminar für Mitglieder seiner Gemeinde. Etwa dreißig Ehepaare nahmen an dieser mehrstündigen Veranstaltung teil. Wäre es dabei geblieben, dann wäre gar nichts passiert, denn aus dem Kreis der damals Teilnehmenden, allesamt Latzel treu ergebene Gemeindeglieder der St.-Martini-Gemeinde, hätte bestimmt niemand Anklage erhoben wegen einiger Äußerungen, die während dieses Seminares gefallen sind.

Dann aber passierte das, was den Prozess ins Rollen brachte: Im März 2020 wurde die Audiodatei des Eheseminars mit dem fast zweistündigen Vortrag Latzels auf die Website der St.-Martini-Kirche gestellt. Und nun konnte jeder auf der Welt, der einen Internetanschluss besaß, den Eheseminar-Vortrag Latzels nachhören. Und der enthielt neben vielem anderen auch scharfe Zitate, ja Ausfälle gegen die Gendertheorie und unter anderem folgenden Satz: „Echt: Überall laufen diese Verbrecher rum von diesem Christopher Street Day“.

„Durchaus handgreiflich“

Dieser Satz und noch ein paar weitere Sätze in diese Richtung brachten die Staatsanwaltschaft Bremen dazu, im Mai 2020 Anklage zu erheben und zwar nicht wegen Beleidigung, Paragraph 185 Strafgesetzbuch, sondern wegen Volksverhetzung gemäß Paragraph 130 Strafgesetzbuch. Die Sache hatte insofern eine Vorgeschichte, weil es seit vielen Jahren immer wieder zu Auseinandersetzungen über erzkonservative und ultrakonservative Aussagen Latzels, der seit 2008 Pastor in an der Martinikirche ist, gekommen war. Auseinandersetzungen, die durchaus handgreiflich wurden: Störungen der Gottesdienste an St. Martini, Sachbeschädigungen am Kirchengebäude und an Fahrzeugen von Gemeindemitgliedern.

Über die richtige Exegese des „Verbrecher“-Zitats aus dem Eheseminar von 2019 hatten sich die Parteien schon im ersten Prozess vor dem Amtsgericht verhakt: Olaf Latzel und seine Verteidiger beteuerten, mit „diese Verbrecher … vom Christopher Street Day“, seien nur diejenigen Personen gemeint gewesen seien, die immer wieder Störungsaktionen bei Gottesdiensten der St.-Martini-Kirche und Sachbeschädigungen am Gebäude und auch am Auto von Olaf Latzel und anderen Gemeindemitgliedern verübt haben. Nur die habe er gemeint, und dies sei auch den Teilnehmenden seines Eheseminars bewusst gewesen, man könne sie ja als Zeugen laden.

Eine diesbezügliche Zeugenbefragung aber hatte die Richterin im Amtsgerichtsverfahren 2020 nicht für nötig erachtet. Sie hatte ihren damaligen Schuldspruch damit begründet, dass alle Erklärungen Olaf Latzels bezüglich seiner Ausfälle Schutzbehauptungen seien. Und überhaupt: Woher wolle er wissen, dass die Sachbeschädiger zum Christopher Street Day gehören? Auch sagte sie, es sei eine Schutzbehauptung, dass der Pastor nicht gewusst habe, um welches Eheseminar es sich gehandelt habe, als ihn ein Mitarbeiter im März 2020 gefragt habe, ob er die Datei des Eheseminars von vor einem halben Jahr online stellen dürfe – so wie alle die anderen Predigten und Vorträge.

Olaf Latzel hingegen hatte vor Gericht beteuert, er habe gleichsam zwischen Tür und Angel seine Zustimmung zur Einstellung im Internet gegeben, ohne in dem Moment sich darüber im Klaren gewesen zu sein, um welche Datei es sich handelt. Er habe dann aber, als ihm die Proteste aufgrund der ins Netz gestellten Datei zugetragen wurden, sofort entschieden, dass die Datei aus dem Netz genommen wird. Außerdem habe er sofort eine Entschuldigung für seine drastische Wortwahl auf die Website seiner Gemeinde gestellt, wo sie als Text und als Audiodatei bis heute steht.

Aber die Richterin am Amtsgericht glaubte ihm nicht und verurteilte Olaf Latzel am 25. November 2020 mit rügenden Worten wegen Volksverhetzung zu 90 Tagessätzen á 90 Euro, also insgesamt 8.100 Euro. Das ist zwar die niedrigste Strafe, die es für Delikte gemäß des Volksverhetzungsparagrafen gibt, nämlich das Äquivalent zu drei Monaten Haft, und der Angeklagte gilt damit auch offiziell nicht als vorbestraft, aber Schuldspruch ist Schuldspruch. Damit wiederum wollten sich Latzel und seine Anwälte Ende 2020 nicht abfinden und gingen in die Berufung (Ausführliche Berichte vom ersten Prozess gegen Olaf Latzel aus dem November 2020 finden Sie hier und hier).

„Ich hasse die Sünde, aber liebe den Sünder“

Die scheinbar goldene Brücke der Richterin, die Geldstrafe zu akzeptieren und möglichst hinfort nicht mehr zu sündigen, beschritt er also nicht, denn mit der Sünde und Olaf Latzel ist das so eine Sache: Mehrfach hatte er im ersten Prozess wie auch jetzt in den vergangenen insgesamt vier Prozesstagen vorm Landgericht gesagt, dass er selbst ein Sünder sei, der ständig der Vergebung bedürfe. Das Motto „Ich hasse die Sünde, aber ich liebe den Sünder“ hat Olaf Latzel scheinbar verinnerlicht und scheint für ihn völlig normal zu sein.

Als unmittelbare Folge des ersten Schuldspruches wurde Olaf Latzel Ende 2020 von seiner Bremischen Kirche vom Dienst suspendiert. Dagegen wehrte er sich vor dem Kirchengericht der Bremischen Kirche und wurde wenige Monate später wieder in den Dienst eingesetzt. Die Bremische Kirche sagte damals, sie wolle das Disziplinarverfahren bis zum Abschluss des Strafprozesses aussetzen.

Fast eineinhalb Jahre hat es nun gedauert, bis die Berufungsverhandlung stattfand. Vier Verhandlungstage waren angesetzt, 2020 waren es nur zwei gewesen. Diesmal wurden auch, wie im ersten Prozess vergeblich von der Verteidigung gefordert, zwei Zeugen einbestellt und gehört, die an dem Eheseminar teilgenommen hatten, und die erwartungsgemäß ausführten, ihnen sei klar gewesen, dass Olaf Latzel mit „diese(n)Verbrecher(n) vom Christopher Street Day“ jene gemeint habe, die die Angriffe und die Sachbeschädigungen der vergangenen Jahre an der St-Martini-Kirche vorgenommen hatten. Auch bezeugten sie, dass vor Beginn des Vortrags damals noch mal extra gesagt worden sei, die Veranstaltung werde nicht später als Datei ins Internet gestellt. Damit stützten beide Latzels Aussage und man fragte sich, warum diese Zeugenladung nicht schon im ersten Prozess erfolgt war, um Latzels Version zu prüfen.

„Nicht widerlegen, aber auseinandersetzen“

Richter Henrik Göhner meinte, mit dieser Version Olaf Latzels müsse man sich auseinandersetzen, man müsse sie zwar nicht „widerlegen“, um zu anderen Feststellungen zu kommen, aber man könne sie auch nicht – so wie im ersten Prozess – als „bloße Schutzbehauptung“ abtun, insbesondere wenn es andere Beweismittel gebe, „die diese Einlassung stützen“. Damit spielte Richter Göhner auf die beiden vernommenen Zeugen aus dem Eheseminar an. Auch könne nicht als Schutzbehauptung eingestuft werden, wenn sich der Angeklagte ein halbes Jahr später nicht mehr an diesen einen Satz mit dem Christopher Street Day habe erinnern können, schließlich habe sein ganzer Vortrag ja eindreiviertel Stunden gedauert! Man könne dem Angeklagten zwar vorwerfen, es sei „sorgfaltswidrig“ gewesen, dass er die Datei vor der Einstellung ins Internet nicht noch einmal überprüft habe, aber dieses Versäumnis könne noch nicht mal als „bedingt vorsatzwidriges Verhalten“ gewertet werden.Zudem schienen dem Gericht doch Zweifel daran gekommen zu sein, ob es wirklich keinerlei biblische (…) Legitimation (…)“ für Latzels Aussagen gebe, wie sich die Staatsanwältin im ersten Verfahren so sicher gezeigt hatte. So kann man auf die Idee, theologische Gutachten einzuholen. Geladen waren so am zweiten Prozesstag zum einen der katholische Bibelwissenschaftler Ludger Schwienhorst-Schönberger aus Wien, von dem bekannt ist, dass er eine Segnung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften für unbiblisch hält, wie er jüngst auch öffentlich gemacht hatte. Zum anderen trug die renommierte evangelische Praktische Theologin Isolde Karle von der Ruhruniversität Bochum vor, von der bekannt ist, dass sie das anders sieht.

Wissen wollte das Gericht aber eigentlich am zweiten Sitzungstag am vergangenen Freitag im Kern sowohl von dem einem Gutachter vor der Mittagspause wie von der anderen Gutachterin nach der Mittagspause nur eine Sache, nämlich: ob sie es denn für möglich hielten, dass es außer Olaf Latzel im Raum der evangelischen Kirche denn noch Theologinnen und Theologen gäbe, die Homosexualität aufgrund der biblischen Texte zum Thema als Sünde bezeichnen würden.

Diese Frage wurde im Vortrag beider Gutachter logischerweise bejaht, denn wer sich auch nur ein bisschen auskennt, weiß, dass es selbst heute noch und selbst in Deutschland – von anderen Teilen der Welt ganz zu schweigen – natürlich Theologen gibt, die die Bibel sehr konservativ auslegen und Homosexualität als Sünde bezeichnen. Zwar sehr viel weniger als noch vor Jahrzehnten, aber dass es sie gibt ist unbestritten.

Wenig Wissen

Man fragt sich in der Tat, warum das Gericht diese Gutachten hören wollte, ist es doch für ein weltliches Gericht für die Urteilsfindung in Bezug auf die weltliche Strafbarkeit strittige Äußerungen völlig unerheblich, wie sie von der theologischen Wissenschaft beurteilt werden, denn Artikel 4 des Grundgesetzes, in dem die Religionsfreiheit geschützt wird, schützt auch theologisch umstrittene theologische Meinungen. Dass dies alles dem Gericht und der Staatsanwaltschaft nicht klar zu sein scheint, zeigt, wie wenig die deutsche Justiz noch vom inneren Leben christlicher Kirchen und christlicher Theologie in ihrer Vielfältigkeit weiß.

Bereits im Herbst 2021, als ruchbar wurde, dass sich für den Berufungsprozess in Sachen Olaf Latzel um theologische Gutachten bemüht wurde, hatte der Göttinger Staats- und Kirchenrechtsprofessor Hans Michael Heinig genau dies öffentlich als „befremdlich“ moniert. „Was die Bibel ,wirklich' sagt, ist im säkularen Rechtsstaat nun wirklich keine sinnvolle Frage für ein Gerichtsgutachten“, sagte er damals dem Evangelischen Pressedienst, und hatte weiter ausgeführt, es sei zwar sicherlich „nicht ohne", einen Sachverhalt wie im Fall Olaf Latzel unter die einzelnen Tatbestandsmerkmale des Paragrafen zur Volksverhetzung zu subsumieren, aber es sei „juristisches Handwerk - nicht theologisches".

Was das juristische Handwerk angeht, stand bei Richter Hendrik Göhner am heutigen Freitag nun der erwartbare Freispruch. In seiner Urteilsbegründung erläuterte er noch mal ausführlich, warum eine Verurteilung wegen Volksverhetzung nach Paragraph 130 nicht in Frage kommen kann. Damit der Rechtstatbestandteil des Paragraphen 130, also Volksverhetzung, festgestellt werden kann, müsse „gegen Teile der Bevölkerung in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, zum Hass aufgestachelt oder zu Gewalt oder Willkürmaßnahmen aufgefordert werden“. Zudem müsse der Täter vorsätzlich gehandelt haben. All dies sah Richter Göhner anders als die Vorinstanz als nicht gegeben an.

„Vorübergehende Gruppierung“ nicht gemeint

Auch der Einschätzung der Vorinstanz, dass mit der Bezeichnung „diese Verbrecher vom Christopher Street Day“ ein klar abgrenzbarer Teil der Bevölkerung gemeint sei, nämlich Homosexuelle an sich, konnte sich der Richter nicht anschließen, denn Teilnehmer am Christopher Street Day seien nun mal eine „vorübergehende Gruppierung“, so wie beispielsweise Demonstranten oder Fußballfans eines Vereins und die seien mit dem Paragraph 130 nicht gemeint.

Gewichtig war für den Richter auch die Frage, ob die Äußerungen Latzels bewusst zum Hass aufstacheln würden. Ob sie also „eine auf die Gefühle der Adressaten abzielende, über bloße Äußerungen von Ablehnung und Verachtung hinausgehende Form des Anreizens zu einer feindseligen Haltung“ darstellen. Dabei muss keinesfalls zu „bestimmten Aktionen und Maßnahmen“ gegen einen „Teil der Bevölkerung“ aufrufen, die „abstrakte Eignung“ reiche dafür. Dafür aber müsse die Ausdrucksweise „besonders gehässig sein“ oder die Form der Missachtung ein „besonderes Maß an Gehässigkeit und Rohheit“ haben.

Richter Göhler enthielt sich einer Wertung, ob dies alles auf die Äußerungen des Angeklagten passe oder nicht, aber er hielt fest: Eine zu einer Verurteilung wegen Volksverhetzung führende Auslegung könne nur vorgenommen werden, wenn „andere straflose Deutungsmöglichkeiten sicher auszuschließen sind“. Um dies zu klären, habe das Gericht erheben müssen, ob „die Position des Angeklagten zur Homosexualität wirklich unter den Schutz der Religionsfreiheit nach Artikel 4 Grundgesetz falle.

Wenn die Äußerungen nur unter dem „Deckmantel“ des Schutzes von Artikel 4 getätigt worden wären, aber nicht wirklich auf die „Darstellung religiöser Überzeugung“ gegründet, dann, so der Richter, müsste die Bewertung anders ausfallen, schließlich seien Begriffe wie „satanisch, teuflisch“ oder etwas als eine „Entartung“ einzustufen, durchaus verachtend und könnten eine feindselige Haltung schüren. Aber der Angeklagte argumentiere von der Bibel her und auch in seiner Kritik an der Homosexualität als Sünde beziehe er sich zweifelsfrei auf real existierende Bibelstellen. Und aus den theologischen Gutachten sei deutlich geworden, dass die Position des Angeklagten möglicherweise antiquiert sei und sicherlich die einer Minderheit, aber theologisch vertreten werde sie auch heute noch. Auch wenn der Angeklagte „drastische Worte“ verwende und seine Auslegung in der heutigen Zeit „archaisch-verroht“ anmuteten, stelle dies doch, so der Richter, den Schutz von Artikel 4 Grundgesetz dafür nicht in Frage. Sofern kein Hass „gegen Teile der Bevölkerung“ vorliege und nicht zu „Gewalt- und Willkürmaßnahmen“ aufgerufen wird, umfasse der Artikel 4 Grundgesetz eben auch „derartige religiöse Bekenntnisse“.

„Homosexualität nicht Homosexuelle“

Insofern zeigte sich Richter Göhner davon überzeugt, dass Olaf Latzel in seinem Worten tatsächlich nur „Homosexualität“ meine, wenn er in diesem Zusammenhang von Sünde spreche „und nicht die Homosexuellen“. Der Angeklagte habe eben, wenn man die Tonaufzeichnung zugrunde lege, „niemals gesagt, dass Homosexuelle Verbrecher sind“. Diese Differenzierung falle schwer, sich vorzustellen, wie der Richter einräumte, aber sie werde eben in den christlichen Lehren von einigen vertreten.

Zum Schluss sprach Richter Göhner den Angeklagten Olaf Latzel direkt an. Die Äußerungen seien „in gesellschaftlicher Hinsicht mehr als befremdlich, insbesondere, wenn man ein so verantwortliches Amt bekleide, wie Sie es tun.“ Die Wortwahl irritiere „in hohem Maße“ und „sie leistet nun wirklich keinen Beitrag dazu, ein gesellschaftliches Klima zu schaffen, in dem alle gut miteinander auskommen können.“ Latzel, so der Richter weiter, habe sich entschuldigt und deutlich gemacht, dass es ihm nicht um die „Ausgrenzung von Homosexuellen“ gehe, beziehungsweise er nicht so verstanden werden wolle. „Es ist zu hoffen“, so die letzten Worte des Richters zum Angeklagten, „dass Sie dies in ihrem zukünftigen Handeln deutlich machen.“

Ist dieser unselige Prozess nun endlich zuende? Wahrscheinlich schon. Theoretisch könnte nun die Staatsanwaltschaft Revision einlegen. Dann würde aber durch das Oberlandesgericht Bremen lediglich geprüft, ob sich in der Prozessführung von Richter Hendrick Göhner oder in seinem Urteil juristische Formfehler finden lassen. Sollte dies sich erweisen, würde die Berufung noch mal neu verhandelt. Das möge Gott verhüten, denn mit solchen sinnlosen Verfahren sollte sich die Justiz und die Staatskasse in diesen Zeiten wahrlich nicht belasten müssen!

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