Bedingt erlaubt?

Über die bleibende Bedeutung von „CA 16“ für die Friedensethik
Titelseite der „Confessio Augustana“ von 1530 in einem Bibeldruck des 16. Jahrhunderts.
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Titelseite der „Confessio Augustana“ von 1530 in einem Bibeldruck des 16. Jahrhunderts.

Dürfen sich Christen an Kriegseinsätzen beteiligen? Gibt es auch heute noch einen „gerechten Krieg“, von dem das Augsburger Bekenntnis, die Confessio Augustana, von 1530 in Artikel 16 spricht? Der Leipziger Systematische Theologe Rochus Leonhardt und die Erlanger Juristin Renate Penßel erläutern die Bedeutung des wichtigen lutherischen Bekenntnisses für die gegenwärtige Situation.

Der Angriff Russlands auf die Ukraine hat nicht nur einen opferreichen und folgenschweren Krieg in Europa ausgelöst; er hat auch das Vertrauen in die Tragfähigkeit einer politischen Weltordnung erschüttert, in der Kooperation und Ausgleich dominieren – und nicht die militärische Konfrontation. Diese Irritation ist auch eine Herausforderung für die evangelische Friedensethik. „Wir waren zu naiv und haben den zivilisatorischen Effekt der grausamen Geschichte des 20. Jahrhunderts überschätzt“ – diese Formulierung des scheidenden Vorsitzenden der EKD-Kammer für Theologie, Christoph Markschies, bringt die Verunsicherung auf den Punkt.

Ein zentrales Thema der evangelischen Friedensethik war und ist die Frage, welche Bedeutung Artikel 16 des Augsburger Bekenntnisses von 1530 (Confessio Augustana: CA) gegenwärtig noch zukommen kann (siehe Text Seite 32). Hier heißt es, dass Christen „rechtmäßige Kriege führen“ dürfen. Weil die reformatorischen Bekenntnisschriften unter anderem durch ihre Nennung in den Verfassungspräambeln der EKD-Gliedkirchen eine ordnende Funktion für Lehre und Leben der evangelischen Kirchen haben, verwundert es nicht, dass diese Formulierung immer wieder problematisiert wurde. Eine „Kirche des gerechten Friedens“, so das Argument, müsse die in CA 16 vorausgesetzte Lehre vom „gerechten Krieg“ revidieren.

Im Horizont des Ukraine-Krieges gehen wir nun der Frage nach, ob CA 16 insoweit tatsächlich zurückzuweisen ist oder ihm generell und auch in der aktuellen Situation noch ethische Orientierung entnommen werden kann. Dabei wird zuerst der friedensethische Sachgehalt des Artikels dargestellt und auf das moderne Völkerrecht bezogen, bevor Konsequenzen für die aktuelle Situation formuliert werden: Die in CA 16 enthaltenen Formulierungen wenden sich insgesamt gegen die Auffassung, nach der irdisches Weltengagement etwas Unchristliches sei oder sich darin nur ein zweitklassiges Christentum artikuliere, während wahrhaft christliche Vollkommenheit in einer äußerlich greifbaren Distanzierung von der als sündhaft betrachteten Welt bestünde. Einer solchen Haltung der Welt-Flucht wird die christliche Welt-Verantwortung entgegengehalten: Es wird betont, dass die innerweltlichen Ordnungsstrukturen von Gott zur Eindämmung der Sündenfolgen eingesetzt sind. Deshalb wird es Christen erlaubt und zugemutet, sich darin in vielfältiger Weise zu betätigen: Sie dürfen eine Familie haben und Eigentum besitzen sowie als Obrigkeiten und Richter tätig sein. Dieses Weltengagement vollzieht sich in dem Bewusstsein, dass die irdische Welt von sündenbedingtem Unheil kontaminiert bleibt, weshalb, wie im 20. Jahrhundert Dietrich Bonhoeffer betont hat, eine von jeglicher Schuldübernahme unbelastete Wahrnehmung dieser Weltverantwortung unmöglich ist. Als ein Betätigungsfeld christlicher Weltverantwortung nennt CA 16 auch das „Führen rechtmäßiger Kriege“. Im Sprachgebrauch der Frühen Neuzeit meinte „Krieg“ das militärische Austragen von Konflikten „unter Gleichen“, von denen keiner unter der Oberhoheit des anderen steht, sodass das Recht hier nicht polizeilich oder justizförmig durchgesetzt werden konnte, sondern nur durch die (rechtlich weit weniger reglementierte) Anwendung von Waffengewalt. Insofern kann dieses Fallbeispiel heute übertragen werden auf die militärische Austragung von Konflikten zwischen „Staaten“.

CA 16 bezeichnet dabei nur das Führen „rechtmäßiger Kriege“ als erlaubt. Wann aber ist ein Krieg – nach den Vorstellungen der Reformatoren – „rechtmäßig“? CA 16 knüpft dabei an die bereits vorchristlich formulierte und etwa seit dem 5. Jahrhundert auch im Christentum angeeignete Lehre vom „gerechten Krieg“ an. Diese Lehre wurde und wird missverstanden, wenn man sie als Lehre zur Beförderung von Kriegen versteht. Vielmehr zielte ihr Bemühen, „gerechte“ von „ungerechten“ Kriegen zu unterscheiden, stets auf eine moralische Ächtung der letzteren und damit auf eine Minimierung militärischer Gewaltanwendung. Dies wird besonders deutlich, wenn man darauf blickt, wie Luther sie in seiner sogenannten Kriegsleute-Schrift von 1526 formuliert und verstanden hat: Er definierte mit großer Entschiedenheit nur den der (Wieder-)Herstellung des Friedens dienenden Selbstverteidigungskrieg (der „aus Not und Zwang einem aufgedrängt wird“) als rechtmäßig – und niemals einen Angriffskrieg oder gar einen religiös motivierten Waffengang. Diesem reformatorischen Anliegen entspricht im Grundsatz das auf den Erfahrungen der beiden Weltkriege aufbauende heute geltende Völkerrecht. Sein zentraler Baustein ist das „Gewaltverbot“ in Artikel 2 Ziffer 4 der UN-Charta, wonach jede „gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete […] Androhung oder Anwendung von Gewalt“ zu unterlassen ist. Allerdings hat das Völkerrecht die Anwendung militärischer Gewalt „unter Gleichen“ noch nicht vollständig überwunden: Die UN-Charta anerkennt das Recht eines angegriffenen Staates „zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung“. Dieses Recht auf „Notwehr“, die durch „Nothilfe“ ergänzt werden kann, gilt „bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat“ (Artikel 51 UN-Charta). Damit ist die zweite ausdrücklich anerkannte Ausnahme vom Gewaltverbot angesprochen, nämlich die Ermächtigung des Sicherheitsrates, die „zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen [militärischen] Maßnahmen“ anzuordnen, wenn sich nichtmilitärische Maßnahmen als unzulänglich erwiesen haben oder voraussichtlich erweisen würden (Artikel 42 UN-Charta).

Dem „Gewaltverbot“ korrespondiert also das Bemühen, die Beziehungen zwischen den Staaten zu verrechtlichen und dieser Rechtsordnung durch gemeinschaftliche Organe mit autoritativen Befugnissen (einschließlich einer internationalen Gerichtsbarkeit) immer stärkere Geltung zu verschaffen. Die zugelassenen Ausnahmen spiegeln, dass das Ziel einer Ächtung des Krieges nur erreichbar ist, wenn Mechanismen vorhanden sind, der Gewaltbereitschaft einzelner Staaten wirksam entgegenzutreten. Wie die EKD-Denkschrift „Aus Gottes Frieden leben – für gerechten Frieden sorgen“ (2007) herausgearbeitet hat, bedingen sich Frieden und Gerechtigkeit gegenseitig und ist Gerechtigkeit wiederum ohne Recht undenkbar. Von der tatsächlichen Geltung des Völkerrechts, die eine Voraussetzung für ein friedliches Miteinander der Staaten ist, kann aber nur ernsthaft gesprochen werden, wenn es gegen seine immer denkbare Missachtung durchgesetzt werden kann. Die erwähnten Regelungen des Völkerrechts lassen sich also als eine moderne Weiterentwicklung des Anliegens verstehen, von dem schon CA 16 geleitet war. Maßgeblich ist in beiden Fällen die Überzeugung, dass der Einsatz militärischer Gewalt nur in Ausnahmefällen – als ultima ratio – und nur insoweit zulässig ist, als es sich dabei um ein unvermeidbares Mittel zur Sicherung der Geltung des Rechts mit dem Ziel der Erhaltung oder Wiederherstellung des Friedens handelt. Während den Reformatoren dabei nur die „Notwehr“ Einzelner vor Augen stand, kommt im modernen Völkerrecht die Orientierung auf eine überstaatliche Rechtsordnung mit Organen zur kollektiven Rechtsdurchsetzung hinzu, die im 16. Jahrhundert so noch nicht vorstellbar war.

„Gott mehr gehorsam sein“

CA 16 besagt also, dass für Christen die Beteiligung an einem der Erhaltung des Rechts und damit mittelbar dem Frieden dienenden „Kriegseinsatz“ prinzipiell „erlaubt“ ist. Auf die Gegenwart bezogen heißt dies: Im Sinne der reformatorischen
Friedensethik als erlaubt gilt nur die Beteiligung an einem Militäreinsatz, der dem geltenden Völkerrecht entspricht. Die Beteiligung an einem anderen Einsatz ist Christen „nicht erlaubt“, selbst wenn sie durch menschliches Recht (Befehl, Dienstverhältnis) geboten wäre. Erkennt der Soldat oder die Soldatin die Rechtswidrigkeit eines ihm oder ihr abverlangten Einsatzes, muss dieser unter Hinnahme aller Konsequenzen verweigert werden. Dies hat Luther in seiner „Kriegsleute-Schrift“ unter Verweis auf Apostelgeschichte 5,29 („wenn der Obrigkeit Gebot nicht ohne Sünde geschehen mag, soll man Gott mehr gehorsam sein, als den Menschen“) ausdrücklich gefordert.

Dieselbe Bibelstelle wird auch am Ende von CA 16 herangezogen und dort der prinzipiellen Forderung nach „Gehorsam gegenüber der Obrigkeit“ als Korrektiv gegenübergestellt. Für die Frage nach der Pflicht, sich an einem Kriegseinsatz zu beteiligen, hat dieser Vorbehalt heute eine Bedeutung, die Luther so noch nicht zum Ausdruck bringen konnte, weil sich im Denken seiner Zeit die „Rechtmäßigkeit“ eines Krieges nach dem gottgegebenen Naturrecht bestimmte. In der Zeit eines prinzipiell positivistischen Verständnisses allen Rechts, einschließlich des Völkerrechts, bedeutet er, dass auch ein nach menschlichem Denken und Ermessen „rechtmäßiger“ Einsatz militärischer Gewalt noch auf seine Legitimität hin befragt werden muss. CA 16 verlangt den Christen also nicht nur ab, die Übereinstimmung ihres Handelns mit menschlichem Recht zu überprüfen. Sondern darüber hinaus steht alle Befolgung menschlichen Rechts – obwohl diese zunächst grundsätzlich um der Ordnung und des Friedens willen angeraten ist – unter dem Vorbehalt einer Prüfung, ob die Rechtsbefolgung in der konkreten Situation im Einklang mit Gottes Willen steht. Eine solche Prüfung kann das Ergebnis haben, dass die Mitwirkung an einem nach menschlichem Recht rechtmäßigen Gewalteinsatz vor Gott „nicht Recht“ ist und deshalb unterbleiben muss.

Zusammenfassend lässt sich sagen: CA 16 betont, dass – in den engen Grenzen einer bestimmten, hier genauer entfalteten Lehre vom „rechtmäßigen Krieg“ – die Beteiligung an der Ausübung militärischer Gewalt eine christliche Handlungsoption sein kann. Dies ist nach unserer Auffassung auch gegenwärtig zustimmungsfähig, weil und solange das Völkerrecht keine Durchsetzungsinstrumente hat, die das Recht auf Selbstverteidigung und kollektives militärisches Einschreiten entbehrlich machen. Dies gilt vor allem deshalb, weil CA 16 selbst aufgrund des erwähnten Gewissensvorbehalts aus heutiger Sicht auch für eine „pazifistische Option“ offen ist. Daher sollte die im Artikel ausgesprochene Verwerfung nicht, wie das traditionell der Fall war, auf diejenigen Christen bezogen werden, die für sich persönlich jede Art von Gewaltanwendung als eine Missachtung von Gottes Gebot ansehen (solange diese Haltung nicht als alternativlos behauptet wird und abweichende Optionen als unchristlich gekennzeichnet werden).

Was folgt nun aus dem Gesagten für die friedensethische Beurteilung des Geschehens in der Ukraine? Zunächst gilt, dass nach CA 16 (wie nach dem Völkerrecht) einem angegriffenen Staat sein Recht auf Selbstverteidigung zuzugestehen ist, solange andere Mechanismen zum Schutz seiner Rechte (wie zum Beispiel ein Einschreiten des UN-Sicherheitsrats als neutraler Instanz) nicht greifen. Eine Versagung dieses Notwehrrechts würde bedeuten, dem Völkerrecht hier seine einzig mögliche Chance auf Durchsetzung zu verweigern. Es obliegt in diesem Fall den politisch Verantwortlichen des angegriffenen Staates, zu entscheiden, ob sie vom Recht auf Notwehr Gebrauch machen, um die eigene Bevölkerung zu schützen, oder darauf verzichten, etwa weil der zu erwartende Schaden durch die Verteidigungsbemühungen größer werden könnte als durch eine rechtswidrige Annexion. Dies gilt im Grundsatz auch für die Entscheidung anderer Staaten, einen angegriffenen Staat durch Nothilfe bei der Selbstverteidigung zu unterstützen. Damit ist für den einzelnen Christen die Teilnahme an einer solchen Selbstverteidigung ethisch prinzipiell vertretbar, ungeachtet dessen, dass ihr bei individueller Prüfung des eigenen Gewissens (zum Beispiel wegen der Gefahr der Entgrenzung des Konflikts) der Vorbehalt aus Apostelgeschichte 5,29 entgegengehalten werden kann.

Bejaht CA 16 aber den Einsatz militärischer Gewalt nur deshalb und insoweit, als er letztlich der Bewahrung und Herstellung des Friedens (also einer verständigungsbasierten Ordnung) dient, kann aus ihm keinesfalls das Gebot der Notwehr oder Nothilfe um jeden Preis abgeleitet werden. Sowohl Notwehr als auch Nothilfe können zur Eskalation der Gewalt führen und dadurch dem Ziel der Wiederherstellung des Friedens eher abträglich sein. Wenn Staaten oder Staatenbünde unter Berufung auf ihr Recht auf Selbstverteidigung eine militärische Konfrontation ausfechten, wird am Ende allenfalls zufällig das Recht, faktisch aber der Stärkere siegen. Aus Sicht der christlichen Friedensethik stellt sich daher sowohl für die politischen Entscheidungsträger als auch für die einzelnen Soldaten, die ihr Gewissen prüfen, die Frage nach der Rechtfertigung militärischer Gewalt im Fall von Notwehr oder Nothilfe deutlich schärfer als bei einer Anordnung des Einsatzes von Waffengewalt durch den UN-Sicherheitsrat.

Deshalb muss es ein zentrales Anliegen christlicher Friedensethik sein, dem Eintritt von „Notwehrsituationen“ mit allen Mitteln entgegenzuwirken. Dies kann durch Initiativen zur Völkerverständigung, entwicklungspolitisches Engagement und Ähnliches geschehen. Hinzukommen muss aber auch die Etablierung von Mechanismen, die die Geltung des Völkerrechts so sichern, dass sich kein Staat darüber beliebig hinwegsetzen kann und Rechtsbrüche wirksam unterbunden werden. Beides ist gleichermaßen erforderlich, damit die Austragung von Konflikten durch militärische Gewalt zurückgedrängt und durch eine friedliche Entscheidung nach den Maßstäben des Rechts ersetzt wird.
 

Augsburger Bekenntnis, Artikel 16

Confessio Augustana XVI

Von der Polizei (Staatsordnung) und dem weltlichen Regiment

Von der Polizei (Staatsordnung) und dem weltlichen Regiment wird gelehrt, dass alle Obrigkeit in der Welt und   geordnetes Regiment und Gesetze gute Ordnung sind, die von Gott geschaffen und eingesetzt sind, und dass Christen  ohne Sünde in Obrigkeit, Fürsten- und Richteramt tätig sein können, nach kaiserlichen und anderen geltenden   Rechten Urteile und Recht sprechen, Übeltäter mit dem Schwert bestrafen, rechtmäßig Kriege führen, in ihnen   mitstreiten, kaufen und verkaufen, auferlegte Eide leisten, Eigentum haben, eine Ehe eingehen können usw.

Hiermit werden die verdammt, die lehren, dass das oben Angezeigte unchristlich sei. Auch werden diejenigen  verdammt, die lehren, dass es christliche Voll­kommenheit sei, Haus und Hof, Frau und Kind leiblich zu verlassen und dies alles aufzugeben, wo doch allein das die rechte Vollkommenheit ist: rechte Furcht Gottes und rechter Glaube an  Gott. Denn das Evangelium lehrt nicht ein äußerliches, zeitliches, sondern ein innerliches, ewiges Wesen und die   Gerechtigkeit des Herzens; und es stößt nicht das weltliche Regiment, die Polizei (Staatsordnung) und den Ehestand um, sondern will, dass man dies alles als wahrhaftige Gottesordnung erhalte und in diesen Ständen christliche Liebe und rechte, gute Werke, jeder in seinem Beruf, erweise.

Deshalb sind es die Christen schuldig, der Obrigkeit untertan und ihren Geboten und Gesetzen gehorsam zu sein in  allem, was ohne Sünde geschehen kann. Wenn aber der Obrigkeit Gebot ohne Sünde nicht befolgt werden kann, soll  man Gott mehr gehorchen als den Menschen.

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Rochus Leonhardt

Rochus Leonhardt, Jahrgang 1965, ist seit 2011 an der Theologischen Fakultät der Universität seiner Geburtsstadt Leipzig Professor für Systematische Theologie mit dem Schwerpunkt Ethik.

Foto: privat

Renate Penßel

Dr. Renate Penßel ist wissenschaftliche Mitarbeiterin am Hans-Liermann-Institut für Kirchenrecht der Universität Erlangen-Nürnberg


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