Dem Leben dienen – bis zuletzt

Die Debatte zur Suizidbeihilfe und der Auftrag der Diakonie
Die Bundestagsabgeordneten Petra Sitte (Die Linke), Karl Lauterbach (SPD) und Katrin Helling-Plahr (FDP, rechts) stellen in der Bundespressekonferenz am 29.1. 2021 eine Fraktionsübergreifende Initiative für die Neuregelung zur Sterbehilfe im Bundestag vor.
Foto: pa / Kay Nietfeld
Die Bundestagsabgeordneten Petra Sitte (Die Linke), Karl Lauterbach (SPD) und Katrin Helling-Plahr (FDP, rechts) stellen in der Bundespressekonferenz am 29.1. 2021 eine Fraktionsübergreifende Initiative für die Neuregelung zur Sterbehilfe im Bundestag vor.

In einer mehrteiligen Serie auf zeitzeichen.net beschäftigte sich der Wiener Professor für Ethik und Systematische Theologe, Ulrich H.J. Körtner, unter mehreren Aspekten mit der Anfang 2021 neu entbrannten öffentlichen Diskussion um eine mögliche Suizidbeihilfe in Einrichtungen der Diakonie. Hier lesen Sie die Gesamtfassung des Textes.

1. Das Karlsruher Urteil zur Suizidbeihilfe und seine Folgen

Mit ihrem am 11.1.2021 in der FAZ erschienenen Essay „Den assistierten professionellen Suizid ermöglichen“ haben Reiner Anselm, Isolde Karle und Ulrich Lilie eine breite Diskussion zu den Konsequenzen, die aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 26.2.2020 für Kirche und Diakonie, insbesondere in kirchlich-diakonischen Einrichtungen zu ziehen sind, ausgelöst. Diese Diskussion ist überfällig. Insofern kann man für den Diskussionsanstoß dankbar sein. Tatsächlich stehen wir nicht am Ende, sondern erst am Anfang der Diskussion. Darin ist dem Mitautor Lilie, Präsident der Diakonie Deutschland, zuzustimmen. Statt jedoch ergebnisoffen vorhandene Probleme im Umgang mit Sterbewünschen, Suizid und Suizidbeihilfe in diakonischen Einrichtungen zu benennen, haben die Autoren das von ihnen gewünschte Diskussionsergebnis bereits vorgenommen, nämlich die Ermöglichung einer professionalisierten Suizidbeihilfe in kirchlich-diakonischen Einrichtungen. Argumentiert wird nicht etwa nur dafür, den „assistierten professionellen [!] Suizid“ in diakonischen Einrichtungen zuzulassen, das heißt die Inanspruchnahme der Hilfe Dritter, die nicht in der jeweiligen Einrichtung beschäftigt sind. Die Autoren plädieren vielmehr dafür, Suizidbeihilfe durch in den Einrichtungen beschäftigtes Personal – also doch wohl Ärzte und assistierendes Pflegepersonal – anzubieten. Die Suizidbeihilfe soll zugleich als „erweiterte Kasualpraxis“ auch seelsorglich begleitet werden, was dann offenbar nicht nur als Aufgabe von externen Gemeindepfarrern und -pfarrerinnen, sondern auch als eine professionelle Tätigkeit der in den Einrichtungen beschäftigten Klinikseelsorgerinnen und -seelsorger sein soll. Dass ein derart weitreichender Vorschlag ohne Abstimmung mit der EKD sowie den diakonischen Werken und Verbänden öffentlich gemacht wird, erschwert nun aber genau jene Debatte, welche sich die Autoren wünschen. Problematisch ist schon der Umstand, dass die Beteiligten ihren Text nicht als Privatpersonen, sondern ausdrücklich als kirchlich-diakonische Funktionsträger unterzeichnet haben: Lilie als Präsident der Diakonie Deutschland, Anselm als Vorsitzender der EKD-Kammer für öffentliche Verantwortung. Lediglich Frau Karle scheint nur als Professorin für Praktische Theologie an der Universität Bochum auf. Sie ist allerdings auch seit 2017 Mitglied der Ständigen Konferenz für Seelsorge in der EKD, die sich in einem Leserbrief, der am 16.1.2021 in der FAZ erschienen ist, mit Anselm, Karle und Lilie solidarisiert hat. Unterzeichnet ist der Leserbrief von Sabine Hofäcker, der Vorstandsvorsitzenden der Konferenz für Krankenhausseelsorge in der EKD.

Problematisch und schillernd ist auch die Art und Weise, in der Landesbischof Ralf Meister (Hannover), Professor Dr. jur. Jacob Joussen (Bochum), Mitglied des Rates der EKD, sowie der Palliativmediziner Professor Dr. med. Friedemann Nauck (Göttingen) an dem Text von Anselm, Karle und Lilie beteiligt sind. Laut Nachbemerkung zum FAZ-Artikel vom 11.1.2021 ist der Text „das Ergebnis eines gemeinsamen Diskussionsprozesses“, an dem die drei genannten Personen beteiligt waren. Es wird aber nicht gesagt, in welcher Weise. Offen bleibt auch, ob sich die drei vollinhaltlich mit dem Text von Anselm, Karle und Lilie identifizieren, oder ob sie an manchen Stellen eine abweichende Position einnehmen.

Bedauerlicherweise schenken die Autoren nicht nur der ökumenischen Dimension des Themas keine Beachtung. Sie scheinen auch von der auf der Ebene des europäischen Protestantismus geführten Debatte keine Notiz zu nehmen. Dabei hat die Gemeinschaft Europäischer Kirchen – unter Beteiligung der EKD – bereits 2011 eine vielbeachtete Orientierungshilfe mit dem Titel „Leben hat seine Zeit, Sterben hat seine Zeit“ veröffentlicht, die auch das Thema Suizidbeihilfe aus evangelisch-theologischer Sicht breit erörtert und dabei auch die rechtliche Situation in den verschiedenen Ländern Europas berücksichtigt. Die deutsche Ethikdebatte leidet bisweilen an einer gewissen Selbstbezüglichkeit.

Eines ist es, wenn Theologieprofessorinnen und -professoren eine Diskussion über das Pro und Contra von Suizidbeihilfe führen und sich an der auch anderweitig geführten Debatte öffentlich beteiligen. Ein anderes ist es, wenn der höchste Repräsentant der Diakonie in Deutschland dies tut, offenbar ohne Abstimmung in der Diakonie und in der EKD. Die von Lilie gewünschte und an sich wünschenswerte innerkirchliche Diskussion wird dadurch erschwert, weil sie nun kirchliche Repräsentanten und diakonische Einrichtungen zu öffentlichen Stellungnahmen genötigt sehen, die um Schadensbegrenzung bemüht sind.

Große Unternehmen wie die von Bodelschwingschen Stiftungen haben sich bereits öffentlich von Lilie distanziert. Einerseits kann man dankbar sein, wenn aus christlicher Grundhaltung dem Ansinnen, professionelle Suizidbeihilfe in diakonischen Einrichtungen zu ermöglichen, eine klare Absage erteilt wird. Andererseits sind damit keineswegs die Probleme gelöst, auf die Anselm, Karle und Lilie mit ihrem Vorstoß das Augenmerk lenken wollten. Dabei geht es zum einen um die Bewertung und die allgemeinen Konsequenzen des BVerfG-Urteils vom Februar 2020, zum anderen um die besonderen Folgerungen für die Praxis in kirchlich-diakonischen Einrichtungen.

In seinem Urteil vom 26. Februar 2020 (2 BvR 2347/15, Rn. 1-343) hat das BVerfG die Verfassungswidrigkeit des Verbotes der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung festgestellt und den 2015 vom Deutschen Bundestag verabschiedeten § 217 StGB für nichtig erklärt. Wie das Gericht feststellt, hat das 2015 in Kraft getretene Gesetz die Möglichkeiten einer assistierten Selbsttötung faktisch weitgehend entleert, weil es die in Deutschland grundsätzlich bestehende Straffreiheit für die Beihilfe zum Suizid extrem eingeschränkt hat.

Gegen den neuen § 217 StGB hatten unterschiedliche Parteien geklagt: nicht nur Sterbehilfeorganisationen und sterbewillige Patienten, sondern auch niedergelassene Ärzte. Tatsächlich hat schon der unklare Begriff der Geschäftsmäßigkeit für Rechtsunsicherheit gesorgt.

Jede Form der Suizidbeihilfe unter den Generalverdacht der Geschäftsmäßigkeit zu stellen, ist nicht gerechtfertigt, wenngleich nicht verhehlt werden soll, dass Sterbehilfeorganisationen wie EXIT oder Dignitas in der Schweiz sehr wohl auch ökonomische Interessen verfolgen. Dubiose Praktiken solcher Organisationen zu unterbinden, wurde um den Preis erkauft, die in Deutschland grundsätzlich bestehende Straffreiheit für Suizidbeihilfe faktisch zu entleeren.

Auch ist der pauschale Vorwurf, das Verfassungsgericht würde den Lebensschutz unterminieren, so nicht gerechtfertigt. Es hat die Motive und Bedenken des Gesetzgebers ausdrücklich anerkannt. Mit dem Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfolge er ein legitimes Ziel. In Wahrnehmung seiner Schutzpflicht sei „der Gesetzgeber nicht nur berechtigt, konkret drohenden Gefahren für die persönliche Autonomie von Seiten Dritter entgegenzuwirken. Er verfolgt auch insoweit ein legitimes Anliegen, als er verhindern will, dass sich der assistierte Suizid in der Gesellschaft als normale Form der Lebensbeendigung durchsetzt. Er darf einer Entwicklung entgegensteuern, welche die Entstehung sozialer Pressionen befördert, sich unter bestimmten Bedingungen, etwa aus Nützlichkeitserwägungen, das Leben zu nehmen.“ Mit dem Gesetz von 2015 sei der Gesetzgeber aber über das Ziel hinausgeschossen.

Es ist zu begrüßen, dass die bestehende Rechtsunsicherheit für Ärzte durch das Karlsruher Urteil beseitigt wurde, wenngleich die Beihilfe zum Suizid weiterhin nicht zu den ärztlichen Aufgaben gehört und niemand zur Suizidbeihilfe verpflichtet werden kann. Das Verfassungsgericht ist aber darüber hinausgegangen und hat die Tür zur Sterbehilfe weit geöffnet. Es postuliert nämlich im Ergebnis ein generelles Recht auf Suizidbeihilfe, das die Frage aufwirft, ob am Ende der Staat verpflichtet ist, Sterbewilligen todbringende Medikamente bereitzustellen. Hier ist erneut der Gesetzgeber gefragt. Die Grundsatzfrage lautet, ob das Recht auf Selbsttötung einschließlich des Rechtes der Inanspruchnahme der Hilfe von Dritten als Abwehrrecht oder auch als ein Anspruchsrecht zu verstehen ist.

Allerdings spricht das Gericht in den Leitsätzen des Urteils nicht vom Recht auf Selbsttötung, sondern vom „Recht auf selbstbestimmtes Sterben“, welches „die Freiheit“ einschließt, „sich das Leben zu nehmen“ (Leitsatz 1b). Diese wiederum „umfasst auch die Freiheit, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und Hilfe, soweit sie angeboten wird, in Anspruch zu nehmen“ (Leitsatz 1c).

Zwischen Recht auf Selbsttötung bzw. Recht auf Suizidbeihilfe und Freiheit zu beidem kann man terminologisch und sachlich unterscheiden. Allerdings spricht das Gericht in seiner Urteilsbegründung sehr wohl vom „Recht auf Selbsttötung“ (Rn. 208, Rn. 264, Rn. 278, Rn. 283). Es gebraucht zwar nicht die Wortwahl „Recht auf Suizidhilfe“, „Recht auf Suizidbegleitung“ (sie tauchen nur in den referierenden Abschnitten auf), postuliert aber „das Recht des Einzelnen, selbst und eigenverantwortlich über Zeitpunkt und Modalität des eigenen Todes zu entscheiden“ (Rn. 54) und spricht am Schluss ausdrücklich vom „Recht des Einzelnen, aufgrund freier Entscheidung mit Unterstützung Dritter aus dem Leben zu scheiden“ (Rn. 341).

Das Gericht stellt fest, dass der Gesetzgeber die Suizidbeihilfe sehr wohl regulieren, aber nicht völlig verbieten darf. So ist nun wieder das Parlament am Zug. Wie das Gericht feststellt, steht dem Gesetzgeber zum Schutz der Selbstbestimmung über das eigene Leben „ein breites Spektrum an Möglichkeiten offen. Sie reichen von prozeduralen Sicherungsmechanismen, etwa gesetzlich festgeschriebener Aufklärungs- und Wartepflichten, über Erlaubnisvorbehalte, die die Zuverlässigkeit von Suizidhilfeangeboten sichern, bis zu Verboten besonders gefahrträchtiger Erscheinungsformen der Suizidhilfe. Diese können auch im Strafrecht verankert oder jedenfalls durch strafrechtliche Sanktionierung von Verstößen abgesichert werden.“

2.  Selbstbestimmung und Lebensschutz

Die rechtliche und ethische Diskussion über das Urteil vom 26.2.2020 hat sich zunächst auf das Recht auf selbstbestimmtes Sterben zu konzentrieren, aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, das nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs.1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst ist.

Nach Ansicht des Gerichts schließt das Recht auf selbstbestimmtes Sterben nicht nur die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen, sondern auch das Recht, hierbei auf die Hilfe Dritter zurückzugreifen. Allerdings stellt das Gericht auch fest, dass niemand zur Suizidbeihilfe verpflichtet werden kann. Das Recht auf Selbsttötung erscheint so zunächst als ein Abwehrrecht. Wenn das Gericht aber „eine konsistente Ausgestaltung des Berufsrechts der Ärzte und der Apotheker“, sowie „möglicherweise auch Anpassungen des Betäubungsmittelrechts“ nicht ausschließen will, stellt sich die Frage, ob sich aus dem ergangenen Urteil möglicherweise Pflichten des Staates ergeben, sterbewilligen Personen – vielleicht unter gewissen Auflagen – Zugang zu geeigneten Medikamenten zu verschaffen, so dass das Abwehrrecht zu einem Anspruchsrecht gegenüber dem Staat oder Dritten wird.

Weitreichend ist die Feststellung des Gerichts, wonach das Recht zur Selbsttötung „nicht auf fremddefinierte Situationen wie schwere oder unheilbare Krankheitszustände oder bestimmte Lebens- und Krankheitsphasen beschränkt“ ist, sondern in jeder Lebensphase besteht. Weiter stellt das Gericht ausdrücklich fest, die Entscheidung, dem eigenen Leben ein Ende zu setzen, entziehe „sich einer Bewertung anhand allgemeiner Wertvorstellungen, religiöser Gebote, gesellschaftlicher Leitbilder für den Umgang mit Leben und Tod oder Überlegungen objektiver Vernünftigkeit“. Das Recht zur Selbsttötung könne auch „nicht mit der Begründung verneint werden, dass sich der Suizident seiner Würde begibt, weil er mit seinem Leben zugleich die Voraussetzung seiner Selbstbestimmung aufgibt. Die selbstbestimmte Verfügung über das eigene Leben ist vielmehr unmittelbarer Ausdruck der der Menschenwürde innewohnenden Idee autonomer Persönlichkeitsentfaltung; sie ist, wenngleich letzter, Ausdruck von Würde.“

Das Bundesverfassungsgericht sieht seine Bewertung „im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention und dem vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte formulierten konventionsrechtlichen Wertungen“.

Im Fall der britischen Staatsbürgerin Diane Pretty hat der EGMR 2002 allerdings entschieden, dass es kein einklagbares Recht auf Selbsttötung gebe. Frau Pretty, die an amyothropher Lateralsklerose (ALS) litt, wollte beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erwirken, dass ihr Mann straffrei ausgehen solle, falls er ihr Beihilfe zur Selbsttötung leiste, was in Großbritannien grundsätzlich strafbar ist. Die Klägerin war zur Selbsttötung physisch nicht mehr in der Lage und argumentierte, sie werde gegenüber Menschen, die sich noch selbst töten können, diskriminiert.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschied jedoch, dass das Recht auf Leben (Art. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention) und das Recht auf Schutz der Privatsphäre (Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention) nicht das Recht auf Suizid oder der Tötung auf Verlangen einschließe. Andernfalls müsste nämlich argumentiert werden, dass Patienten oder Patientinnen, die nicht mehr in der Lage sind, sich selbst zu töten, ein Benefit vorenthalten würde.

Mit dieser Argumentation wäre dann letztlich auch die nichtfreiwillige Euthanasie zu rechtfertigen. Denn auch in diesem Fall könnte man dann ja argumentieren, hier würden Menschen diskriminiert, die aufgrund fehlender Zustimmungsfähigkeit sich nicht mehr für freiwillige Euthanasie entscheiden könnten. Dies aber ist ethisch wie rechtlich eine unzulässige Argumentation.

Die verfassungsrechtliche Frage, ob Menschenwürde und allgemeines Persönlichkeitsrecht zwingend nur in der Weise auszulegen sind, wie es nun das Bundesverfassungsgericht getan hat, wird unterschiedlich beantwortet. Art. 2 GG, mit dem das Gericht sein Urteil begründet, lautet: Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“ In einer pluralistischen Gesellschaft lässt sich über die Existenz eines universalgültigen Sittengesetzes und seinen Inhalt kaum noch ein Konsens erzielen. Man kann das Urteil des BVerfG als Dokument dieser Problematik lesen.

Dabei zeigt sich, dass das Gericht ein Verständnis menschlicher Autonomie vertritt, das mit einem christlichen Verständnis von Menschenwürde als Ausdruck der Gottebenbildlichkeit und dem Verständnis des Lebens als Gabe Gottes, die es vom ersten Moment bis zum letzten Atemzug zu achten und zu schützen gilt, nicht deckungsgleich ist. Auch geht es mit seiner Auslegung des Selbstbestimmungsrechtes, das Recht auf Selbsttötung und die Freiheit zur Inanspruchnahme von Suizidbeihilfe bestehe „in jeder Phase menschlicher Existenz“, über die Entscheidung anderer Länder zur Liberalisierung der Sterbehilfe weit hinaus. Auch das steht nicht im Einklang mit christlichen Grundsätzen.

Das Selbstbestimmungsrecht am Lebensende zu achten und zu stärken, ist aus medizinethischer Sicht, aber auch aus der Sicht christlicher Ethik gutzuheißen. Der Verzicht auf lebenserhaltende Maßnahmen, Therapieverzicht und Therapieabbruch, Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten sind grundsätzlich zu akzeptieren. Auch die Möglichkeit des freiwilligen Verzichts auf Nahrung und Flüssigkeit ist in Betracht zu ziehen. Die Achtung und Stärkung des Selbstbestimmungsrechtes von Patienten entspricht insoweit auch christlichen Grundsätzen, als es wohl ein uneingeschränktes Recht auf Leben, aber keine Pflicht zum Leben gibt, aus der das Recht des Staates abzuleiten wäre, einen Menschen gegen seinen ausdrücklichen Willen zum Weiterleben zu zwingen. Autonomie und Gewissensfreiheit sind auch aus christlicher Sicht ein hohes Gut. Religiös gesprochen ist jeder Mensch allein vor Gott für sein Leben verantwortlich. Wohl gilt der Grundsatz: „Im Zweifel für das Leben“, aber der Lebensschutz schließt im Grundsatz den Schutz einer selbstbestimmten Lebensführung ein. In der ethischen und juristischen Diskussion steht außer Frage, dass Menschenwürde und Selbstbestimmung bzw. Autonomie aufs engste miteinander zusammenhängen. Strittig ist allerdings, ob Autonomie den inneren Kern der Menschenwürde ausmacht, sodass Menschenwürde und Autonomie geradezu synonym sind. Der Verlust der Autonomie kann in diesem Fall als Verlust der Menschenwürde gedeutet werden, was für die Frage, ob und unter welchen Umständen das Leben eines Menschen – z.B. im irreversiblen Wachkoma – beendet werden darf, oder für das Problem des Hirntodes erhebliche Konsequenzen hat.

Autonomie lässt sich als wesentlicher Ausdruck der Menschenwürde interpretieren ist mit ihr aber nicht deckungsgleich. Die biblische Tradition spricht an dieser Stelle von der Gottebenbildlichkeit des Menschen, die sich nicht auf seine Moralfähigkeit reduzieren lässt, so gewiss der Mensch seinem Wesen nach zu einem selbstbestimmten und bewussten Leben bestimmt ist. Mit der Gottebenbildlichkeit begründet die Bibel das Verbot, einen Menschen zu töten (vgl. Gen 9,6). Unser Personsein ist mit unserer leiblichen Existenz gegeben. Auch Menschen im sogenannten Wachkoma, auch Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen oder mit einer fortgeschrittenen Demenz sind ebenso wie ungeborene Kinder Personen, weil auch sie dazu bestimmt sind, dass wir mit ihnen in einer von Liebe getragenen personalen Beziehung stehen und sie als Personen in unsere menschliche Kommunikationsgemeinschaft einbeziehen.

Die Achtung der Selbstbestimmung eines Patienten steht nicht notwendigerweise im Gegensatz zur Fürsorge. Sie ist vielmehr als Element der Fürsorge zu verstehen. Allerdings kann die Furcht vor paternalistischer Bevormundung in die Verweigerung von gebotener Zuwendung und Fürsorge umschlagen. Zur Fürsorge im christlichen Sinne gehört die grundsätzliche Verantwortung, unseres Bruders und unserer Schwester Hüter zu sein (vergleiche Genesis 4,9).Die einseitige Betonung des Selbstbestimmungsrechts, ganz unabhängig davon, ob jemand schwerkrank oder nur seines Lebens überdrüssig ist, birgt jedoch Gefahren für den Lebensschutz. Zwar ist gegenüber Dammbruchargumenten Vorsicht geboten. Die Entwicklung in den Beneluxstaaten zeigt aber, dass die Erweiterung des Angebotes die Nachfrage steigert. Daher steht zu befürchten, dass sich der Rechtfertigungsdruck für Patienten und pflegebedürftige Menschen erhöht, welche von erweiterten Möglichkeiten der Suizidbeihilfe keinen Gebrauch machen wollen. In Anbetracht steigender Kosten im Gesundheitswesen und in der Pflege wäre eine solche Entwicklung verhängnisvoll.

3. Christliche Sicht auf Leben, Sterben und Suizid

Die Kirchen, Diakonie und Caritas sind herausgefordert, einerseits das Selbstbestimmungsrecht von Patienten zur respektieren, andererseits aber auch für ihre Sicht des Lebens und des Sterbens in einer pluralistischen Gesellschaft zu werben.

Die Frage der Begleitung und palliativmedizinischen Betreuung von Patienten, die freiwillig auf Nahrung und Flüssigkeit verzichten, ist gesondert zu behandeln, weil sie nicht ohne weiteres mit einem Suizid gleichgesetzt werden darf. Die Zentrale Ethikkommission ist mit diesem Thema befasst und wird dazu in absehbarer Zeit eine gesonderte Stellungnahme abgeben.

Aus christlicher Sicht ist niemand zum Leben oder Weiterleben zu zwingen, wohl aber zum Leben zu ermutigen. Geäußerte Sterbewünsche und Suizidabsichten sind ernst zu nehmen und, wie bereits gesagt wurde, nicht generell zu pathologisieren. Sie dürfen aber auch nicht unbedacht als Ausdruck eines autonomen Willens und einer wohlüberlegten freien Entscheidung genommen werden, sondern können auch ein Hilferuf und ein Symptom für tieferliegende Probleme sein, auf die eine andere Antwort als die Umsetzung des Suizidwunsches in die Tat gegeben werden muss.

Für den seelsorglichen Umgang mit Sterbewünschen kann die Erinnerung hilfreich sein, dass solche auch in der Bibel offen ausgesprochen und vor Gott gebracht werden, von den Propheten Elia (1. Könige 19,4) und Jeremia, der den Tag seiner Geburt verflucht (Jeremia 20,14–18) über Hiob bis zu Paulus, der sich den Tod wünscht, um bei Christus zu sein (Philipper 1,23). Der menschlich verständliche Wunsch zu sterben wird nicht verurteilt, aber auch nicht suizidal in die Tat umgesetzt. Vielmehr erzählt die biblische Tradition, wie den am Leben Verzweifelnden neue Kräfte geschenkt werden, auch durch Hilfe von außen.

Weil der Tod zum Leben gehört, impliziert das Recht auf Leben recht verstanden auch das Recht auf Sterben. Die Frage lautet aber, ob das Recht auf den eigenen Tod mit dem Recht gleichzusetzen ist, sich zu töten oder sich auf eigenen Wunsch töten zu lassen. Ist mein Leben mein Besitz, über den ich frei verfügen kann wie über mein sonstiges Eigentum?

Im christlichen Kontext lautet die Frage, ob ich selbst der Herr über mein Leben und Sterben bin, oder ob das Leben und der Leib eine Leihgabe Gottes sind, der Rechenschaft von uns fordert, wie wir mit dieser Gabe umgehen.

Verbreitet ist die Rede vom Leben als Geschenk. Wir sprechen davon, dass eine Mutter ihrem Kind das Leben geschenkt hat und davon, dass Gott uns allen das Leben aus lauter Güte schenkt. Die Geschenkmetapher ist allerdings nicht unproblematisch. Geschenkt ist geschenkt, so heißt es. Wer etwas verschenkt, kann dem Beschenkten keine weitere Vorschrift machen, wie er mit diesem umgeht. Er kann es weiter verschenken oder auch zerstören. Wir können biblisch wohl vom Leben als Gabe sprechen, wobei die Logik der Gabe nicht mit der Logik des Tausches verwechselt werden darf. Aber mit der Gabe ist uns das leibliche Leben auch als Aufgabe gegeben. Wir stehen in grundlegenden Verantwortungsverhältnissen, sowohl Gott als auch unseren Mitmenschen gegenüber. Auch die Frage, wie wir mit dem eigenen und fremden Sterben umgehen, ist eine Frage der Verantwortungsethik.

Ein theologischer Begriff von Verantwortung transzendiert freilich den ethischen oder juristischen Begriff von Verantwortung. Sich Gott gegenüber verantwortlich wissen, heißt auch, sich ihm zu überantworten, hingeben und ausliefern. Das gilt gerade auch für das Sterben.

Eine christliche Ethik hat sich maßgeblich auch am biblischen Zeugnis zu orientieren, auch wenn biblische Aussagen und Weisungen nicht umstandslos mit Gottes Gebot gleichzusetzen sind. Die Bezugnahme jeder Ethik auf das biblische Zeugnis erfordert eine solide Bibelhermeneutik. Das gilt auch im Fall der biblischen Aussagen, die für die Suizidproblematik relevant sind oder sein könnten. Die in der christlich-theologischen Tradition lange Zeit vorherrschende Auffassung, der Suizid sei in jedem Fall eine in sich schlechte Handlung und als schwere Sünde zu verwerfen, kann jedenfalls aus dem biblischen Gesamtzeugnis nicht hinreichend begründet werden.

Tatsächlich urteilt die Bibel nicht einhellig. Das Tötungsverbot des Dekalogs lässt sich nicht ohne weiteres auf den Suizid beziehen, weil es sinngemäß nur das Töten eines anderen in den Blick nimmt, wobei dem ursprünglichen Sinne nach weder das Töten im Krieg noch der Vollzug der Todesstrafe ausgeschlossen ist. Narrative Texte im Alten und Neuen Testament ergeben ein widersprüchliches Bild. Einerseits finden sich negative Beispiele wie dasjenige Sauls (1. Samuel 31,3-6) oder die Erzählungen von Ahitophel (2. Samuel 17,23) und Judas, der Jesus verriet und sich nach der Überlieferung in Matthäus 27,1-10 erhängte. Andererseits wird die Selbsttötung Simsons, der seine Feinde gleich mit in den Tod reißt, verherrlicht (Richter 16,21-31; vergleiche Hebräer 11,32).

Wenn es Fälle der Selbsttötung geben kann, in denen sich ein moralisches und erst recht ein theologisches Urteil verbietet, so gilt dies entsprechend auch für Fälle der Suizidbeihilfe. Es kann Situationen geben, in denen ein Mensch – auch wenn er sein Gewissen vor Gott prüft – für sich keinen anderen Weg sieht, als einem anderen Menschen bei der Selbsttötung zu helfen oder zur Seite zu stehen. Das kann im Einzelfall auch als eine Aufgabe der seelsorglichen Begleitung gesehen werden. Solche Fälle können als Grenzfälle vorkommen, als tragische Situation oder als ethisches Dilemma, in der sich die Betroffenen vor die unmögliche Wahl einer tragic choice gestellt sehen. Es entspricht der grundlegenden evangelischen Sichtweise von Sünde, Glaube und Rechtfertigung, von Freiheit, Liebe und Verantwortung vor Gott und den Menschen sowie den Grenzen der Ethik und des Ethischen, wenn eine solche Handlungsweise im konkreten Einzelfall dem göttlichen Urteil überlassen bleibt. Keinesfalls darf aber daraus gefolgert werden, dass der Einsatz für das Leben und die Entscheidung für den Tod aus christlicher Sicht gleichrangige Optionen sind.

Sodann ist zu unterscheiden, ob die Entscheidung für den Suizid oder die Suizidbeihilfe in einer schwerwiegenden Leidenssituation getroffen wird, etwa nachdem ein unheilbar erkrankter Mensch nach einem langen und schweren Leidensweg für sich keinen anderen Weg mehr sieht, oder ob die Entscheidung für den Suizid schon getroffen wird, bevor eine derartige Konfliktsituation überhaupt eingetreten ist. Grenzfälle können nicht vorweggenommen werden, und sie bleiben auch darin Grenzfälle, dass sich aus ihnen keine verallgemeinerbare Regel ableiten lässt, die als ethische oder als Rechtsnorm kodifiziert wird. Eine hypothetische Festlegung nach dem Muster: Sollte ich einmal an dieser oder jener unheilbaren und fortschreitenden Krankheit erkranken, werde ich mir in jedem Fall das Leben nehmen und sicherstellen, dass mir dabei jemand hilft, halte ich aus Sicht einer christlichen Ethik für problematisch. Auch besteht aus christlich-ethischer Sicht ein erheblicher Unterschied zwischen der individuellen Entscheidung für den Suizid oder die Suizidbeihilfe in einer konkreten Konfliktlage und der grundsätzlichen Befürwortung des Suizids und der Beihilfe zur Selbsttötung in der Form einer Mitgliedschaft bei einer Sterbehilfeorganisation.

4. Suizidbeihilfe als sozialethisches und professionsethisches Problem

Mit Sterbehilfeorganisationen verlagert sich das ethische Problem des Suizids von der individual- und personalethischen Ebene auf die sozialethische Ebene. Organisierte Suizidbeihilfe macht aus möglichen Grenzfällen ein regelhaftes, institutionalisiertes Handeln. Dies ist aber mit den hier entwickelten ethischen Grundsätzen nicht in Einklang zu bringen. Sterbehilfeorganisationen geben sich Regeln, nach denen sie entscheiden, unter welchen Voraussetzungen sie Sterbewilligen Suizidbeihilfe leisten oder auch verweigern. Ganz abgesehen davon, wie seriös die Prüfung des Suizidwunsches im Einzelfall erfolgt, wie ernsthaft überprüft wird, ob der Wunsch zu Sterben auf eine schwere psychische Erkrankung zurückzuführen ist, so dass man nicht mehr von einer wohlüberlegten und freien Willensäußerung ausgehen kann, und abgesehen davon, wie würdig oder unwürdig manche Methoden der Selbsttötung sind, welche von Sterbehilfeorganisationen angeboten und durchgeführt werden, handelt es sich bei den sogenannten Sterbe- oder Freitodbegleitern um Personen, die zum Suizidwilligen in der Regel nicht in einem Naheverhältnis stehen, sondern die eine allgemein gutgeheißene Dienstleistung anbieten. Sozialethisch ist auch zu bedenken, dass die Legalisierung – und das heißt auch Reglementierung – organisierter Suizidbeihilfe Auswirkungen auf die gesellschaftliche Einstellung zu Sterben und Tod hat, die wiederum Rückwirkungen auf den Einzelfall haben, in denen ein schwerkranker Patient und seine Angehörigen vor der drängenden Frage stehen, wie sie die Situation ertragen können und welche Hilfe es für sie gibt.

Im Jahr 2011 hat die deutsche Bundesärztekammer ihre Grundsätze zur Sterbehilfe grundlegend überarbeitet. Stärker als in der Vergangenheit betont sie nun das Selbstbestimmungsrecht des Patienten. Zwar wird unter anderem daran festgehalten, die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung sei keine ärztliche Aufgabe. Im Unterschied zu früher verzichtet die Bundesärztekammer jedoch auf ein Unwerturteil, falls ein Arzt aus Gewissensgründen meint, einem Patienten Suizidbeihilfe leisten zu sollen. Die rechtliche Lage ist in Deutschland freilich insofern uneinheitlich, als lediglich zehn Landesärztekammern das strikte Verbot der Suizidbeihilfe in ihre Berufsordnung aufgenommen haben. In der bayerischen Berufsordnung finden sich zu diesem Thema überhaupt keine Bestimmungen.

Das Bundesverfassungsgericht räumt dem Gesetzgeber ausdrücklich ein breites Spektrum an Möglichkeiten ein, zu verhindern, dass Suizid und Suizidbeihilfe zu einem Normalverhalten werden, bei dem grundlegende Sorgfaltspflichten missachtet werden. Damit auch Ärzte Suizidbeihilfe leisten können, ohne mit ihrem Handeln in Konflikt mit dem geschriebenen Recht zu geraten, könne das ärztliche Berufsrecht konsistent ausgestaltet werden, so dass künftig die Mitwirkung am Suizid unter rechtlich definierten Voraussetzungen sehr wohl eine ärztliche Tätigkeit sein könne. Entsprechende Vorschläge liegen bereits von Seiten von Medizinern, Medizinethikern und Juristen vor. Sie verfolgen auch das Ziel, die Aktivitäten von Sterbehilfeorganisationen durch die Liberalisierung der ärztlichen Suizidbeihilfe einzudämmen.

Inzwischen gibt es auch zwei Gesetzentwürfe von Bundestagsabgeordneten, nämlich einen interfraktionellen Vorschlag von Katrin Helling-Plahr (FDP), Dr. Karl Lauterbach (SPD), Dr. Petra Sitte (Die Linke), Swen Schulz (SPD) und Otto Fricke (FDP), sowie einen weiteren von Renate Künast und Katja Keul (beide Bündnis 90/Die Grünen). Beide Entwürfe wollen Suizidbeihilfe an verpflichtende Beratung und Volljährigkeit knüpfen, wobei sich die Proponenten nicht ganz einig sind, ob Minderjährige unter 18 Jahren tatsächlich komplett von der Suizidbeihilfe ausgeschlossen bleiben sollen. Der Entwurf von Künast und Keul differenziert außerdem zwischen Schwerstkranken und Menschen, die nicht aus Krankheitsgründen aus dem Leben scheiden wollen.

Einen weiteren Gesetzentwurf hat eine Gruppe von Juristinnen und Juristen der Universitäten Augsburg, Münchner und Hallescher vorgelegt. Er sieht einerseits ausdrücklich die Möglichkeit der Suizidbeihilfe auch in Fällen ohne eine medizinische Indikation vor. Anderseits soll in extremen Fällen auch die Tötung auf Verlangen möglich sein, etwa bei einem Locke-In-Syndrom, weshalb die Autoren dafür plädieren, den bisherigen § 216 StGB, der ausnahmslos die Tötung auf Verlangen unter Strafe stellt, zu revidieren. Der Gesetzentwurf sieht außerdem vor, dass Suizidbeihilfe nicht nur durch Ärzte geleistet werden darf. Neben medizinischem Personal soll auch eine unabhängige Kommission, die 24 Stunden am Tag erreichbar ist, tödliche Medikamente verschreiben dürfen. Flankiert werden soll dieses Instrument aber durch ein flächendeckendes Beratungsnetz, das der Suizidprävention dienen soll.

Vor der hier nicht zu führenden Einzeldiskussion konkreter Versuche, die Vorgaben des BVerfG verfassungskonform durch den Gesetzgeber umzusetzen, stehen ethische Grundfragen. Diejenigen, die sich jetzt öffentlich für die Möglichkeit professioneller Suzidbeihilfe in kirchlich-diakonischen Einrichtungen aussprechen, sollten sich bewusst sein, wohin die Reise in Sachen Sterbehilfe inzwischen geht. Es steht zu befürchten, dass ihre Vorschläge - entgegen der eigenen Absicht - nicht der Begrenzung des erkennbaren Trends zur Ausweitung der Sterbehilfe dienen, sondern ihm Vorschub leisten.

Der Respekt vor der Autonomie des Patienten, die Fürsorge durch ärztliche Beratungspflicht, der Schutz vor sozialem Druck auf Betroffene, Suizidprävention, zugleich aber die Vermeidung der Freigabe der Tötung auf Verlangen, Rechtssicherheit für alle Beteiligten sowie Transparenz sind Ziele, die mit einer christlichen Ethik durchaus im Einklang stehen. Es gibt Vorschläge, die Möglichkeit der Suizidbeihilfe auf volljährige und einwilligungsfähige Personen zu beschränken und die Suizidbeihilfe durch Ärzte an weitere Bedingungen zu knüpfen, beispielsweise daran, dass ärztliche Suizidbeihilfe nur unheilbar Erkrankten mit einer begrenzten Lebenserwartung geleistet werden darf, dass sich der Arzt von der Freiwilligkeit der Selbsttötungsabsicht überzeugt hat und den Patienten umfassend und „lebensorientiert“ nicht nur über seinen Zustand und dessen Aussichten sowie über mögliche Formen der Suizidbeihilfe, sondern auch über andere, insbesondere palliativmedizinische Möglichkeiten aufgeklärt hat. Ferner soll eine zweite ärztliche Meinung eingeholt werden, über die ein schriftliches Gutachten anzufertigen ist. Außerdem soll zwischen Aufklärungsgespräch und geleisteter Beihilfe ein zeitlicher Abstand von mindestens zehn Tagen liegen.

Es gibt auch den Vorschlag, das Bundesministerium für Gesundheit solle durch eine entsprechende Rechtsverordnung für Qualitätssicherung sorgen, indem Anforderungen an die fachliche Qualifikation der beteiligten Ärzte, an die Aufklärungspflicht sowie an die Dokumentation und allfällige Meldepflichten geregelt werden.

Aus ethischer Sicht sei die grundsätzliche Frage gestellt, wieweit die genannten, an sich begrüßenswerten Ziele durch entsprechende Regelungen verwirklicht oder unterlaufen werden. Auch wenn man die Ansicht vertritt, dass Suizidbeihilfe kein Teil der ärztlichen Tätigkeit ist und dies auch in Zukunft nicht sein soll, dürfte ein offenes – selbstverständlich vertrauliches und der ärztlichen Schweigepflicht unterliegendes – Gespräch zwischen Arzt und Patient über einen bestehenden Suizidgedanken oder gar Suizidwunsch sowie über verschiedene Möglichkeiten der Selbsttötung gerade der Suizidprophylaxe dienen. Wer weiß, wie er sich im Zweifelsfall einigermaßen schmerzlos das Leben nehmen kann, wird von dieser Möglichkeit vielleicht am Ende gar nicht Gebrauch machen. Über die Möglichkeit des Suizids zu sprechen, kann aber eine enorm befreiende Wirkung haben, weil der Betroffene nun nicht mehr mit seinen Gedanken allein ist.Jede Regulierung der ärztlichen Beihilfe zum Suizid wertet diese freilich zu einem Teil der ärztlichen Tätigkeit auf, auch wenn weiterhin, wie das Bundesverfassungsgericht betont, kein Arzt zu einer derartigen Handlung verpflichtet werden darf. Die Suizidbeihilfe wird zu einem regelgeleiteten Handeln, für welches Best-Praxis-Standards festgelegt werden. Die Einhaltung der Standards unterliegt wiederum der institutionalisierten Kontrolle durch Dritte. Ob man beispielsweise zwischen Aufklärungsgespräch und Durchführung des Suizids eine Frist von zehn Tagen für ausreichend oder einen größeren zeitlichen Abstand für nötig hält, ist demgegenüber zweitrangig.

5. Der Auftrag der Diakonie im Umgang mit dem Sterben und Sterbewünschen

An dieser Stelle sei auf ein weiteres Rechtsproblem aufmerksam gemacht. Die Beihilfe zur Selbsttötung ist in Deutschland zwar Ärzten nach geltendem Standesrecht verboten, nicht aber den Angehörigen von Pflegeberufen oder anderen Berufen im Gesundheitswesen. Pflegende können aber genauso wie Ärzte mit dem Wunsch von Patienten oder Bewohnern von Pflegeheimen oder Einrichtungen der Altenhilfe nach Sterbehilfe oder Suizidbeihilfe konfrontiert werden. Hier braucht es dringend ethische Richtlinien und auch gesetzliche Regelungen im Berufsrecht der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Altenpflege.

Das Argument, wenn schon Sterbehilfe, dann lieber in eigener Verantwortung und mit besserer Qualität, wirkt nicht nur befremdlich. Es droht auch das Ansehen der Diakonie in der Öffentlichkeit als dem Leben und dem Schutz jeglichen Menschenlebens aus christlichem Geist und aus dem Evangelium verpflichteter Organisation zu beschädigen.

Das Motto der Diakonie kann nicht lauten: „Sterbewünsche erfüllen“, sondern nur: „Dem Leben dienen – bis zuletzt“. Dazu gehört „die Begleitung im Sterben, aber nicht die Herbeiführung des Todes“ (Peter Dabrock und Wolfgang Huber in der FAZ vom 25.1.2021).

Dem Leben wird freilich nicht durch die Tabuisierung von Sterbewünschen oder dem Ausweichen vor der Tatsache, dass es auch in kirchlich-diakonischen Einrichtungen zu Suiziden kommt, gedient. Die primäre Aufgabe der Diakonie liegt zweifellos in der Suizidprävention. Darauf muss das Gewicht liegen – und nicht auf Unterstützung bei dem Vorhaben, einen Suizid „auf sichere und nicht qualvolle Weise“ zu vollziehen (Reiner Anselm, Isolde Karle und Ulrich Lilie in der FAZ vom 11.1.2021). Es gehört aber auch zu den Aufgaben von Diakonie und Seelsorge, Medizin und Pflege, Sterbewünsche von Patienten und Bewohnern wahrzunehmen und darüber mit den Betroffenen in ein vertrauensvolles Gespräch zu kommen, statt sie mit ihren Wünschen und Gedanken alleinzulassen oder diese unterschiedslos zu pathologisieren. Dazu braucht es in den Einrichtungen Instrumente der strukturierten, prozessorientierten Ethikberatung.

 Von der Suizidbeihilfe ist die Ermöglichung und Begleitung des freiwilligen Verzichts auf Nahrung und Flüssigkeit (FVNF) zu unterscheiden. Palliativgesellschaften weisen zu Recht auf die bestehenden Unterschiede zwischen FNVF und Suizid hin. Allerdings lässt sich zwischen beiden Handlungsweisen nicht in jedem Fall eine kategorische Grenze ziehen. Was dies für die Praxis in kirchlich-diakonischen Einrichtungen bedeutet, wird weiter zu diskutieren sein.

Die Autoren des FAZ-Artikels vom 11.1.2021 sehen eine Aufgabe darin, „brutale“ Suizide zu verhindern. Es mag sein, dass ein unter ärztlicher Assistenz durch Einnahme von Barbituraten vollzogener Suizid, der ohne äußere Qualen verläuft, als gewaltarm empfunden wird. Für den Suizidwillen und diejenigen, die ihn begleiten, mag das zutreffen. Es ist aber doch auch zu bedenken, welche Folgen die Etablierung einer professionalisierten Suizidassistenz für Mitbewohner einer Einrichtung, für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, auch für die Angehörigen anderer Heimbewohnerinnen und -bewohner und somit für die gesamte Kultur des Hauses hat. Was löst es bei Bewohnern aus, wenn sie wissen, dass mit Hilfe des Personals regelhaft Suizide ausgeführt werden? Wie weit wird dadurch der Lebenswille der übrigen Bewohner geschwächt und somit die Suizidprävention in der Einrichtung konterkariert? Ist nicht auch das eine Form von Gewalt?

Nicht nur wird das Vertrauensverhältnis zu einer Pflegeperson möglicherweise tiefgreifend belastet, wenn diese Person im Nachbarzimmer das tödliche Medikament reicht. Auch die Seelsorge, die eine Suizidhandlung begleitet, kann an Vertrauen bei anderen Bewohnern einbüßen, so dass letztlich die Möglichkeit beeinträchtigt wird, von einem konsequenten Eintreten für den Schutz des Lebens aus den Lebenswunsch Suizidwilliger zu unterstützen.

Das eigene Sterben und der Tod von Angehörigen ist mit erheblichen Ängsten belastet, mit denen sich die Menschen alleingelassen fühlen: mit der Angst, unerträgliche Schmerzen erleiden zu müssen; mit der Angst, den Angehörigen und der Gesellschaft zur Last zu fallen; mit der Angst im Sterben alleingelassen zu werden; mit der Angst, ausgeliefert zu sein und der Würde beraubt zu werden; mit der Angst, auch gegen den eigenen Willen unnötig lange am Leben erhalten zu werden, was keiner Lebens-, sondern einer Sterbeverlängerung gleichkommt; mit der Angst, dass das Leben fahrlässig verkürzt wird durch mangelnde medizinische und pflegerische Hilfe oder gar durch vorsätzliche Tötung. Die gesellschaftliche Aufgabe besteht darin, der Einsamkeit der Sterbenden entgegenzuwirken und eine neue Kultur der Solidarität mit den Sterbenden zu entwickeln. Was Sterbende brauchen, ist unsere Solidarität, nicht das todbringende Medikament.

Aufgabe von Diakonie und Kirche ist es, an der Verbesserung und dem Ausbau einer flächendeckenden Palliativversorgung mitzuwirken. Sie sollten sich aber dessen bewusst sein, dass eine noch so gute Palliativmedizin und -pflege die Debatte um das selbstbestimmte Sterben einschließlich des Rechtes auf Selbsttötung und Suizidbeihilfe nicht überflüssig macht.

Die vorliegenden Gesetzentwürfe zur Regelung der Suizidhilfe sehen die verpflichtende Beratung von Suizidwillen vor. Ein flächendeckendes Beratungssystem wird erhebliche Kosten verursachen. Die politische Forderung von Kirche und Diakonie muss lauten, dass der Staat zumindest die gleiche Summe, wenn nicht sogar mehr, für den weiteren Ausbau von Hospizen, Palliativmedizin, Palliative Care und Suizidprävention aufwendet.

Darüber hinaus sollte sich die Diakonie im Verbund mit der Cari­tas und den Kirchen auch dafür einsetzen, dass in der künf­ti­gen Gesetz­ge­bung zur Suizidbeihilfe, die durch das Karls­ru­her Urteil nötig gewor­den ist, Schutz­klau­seln gegen eine Pflicht freier Träger zur regel­mä­ßi­gen Gewähr­leis­tung von Suizi­d­as­sis­tenz vorge­se­hen werden (vergleiche Dabrock und Huber in der FAZ am 25.1.2021).

Wird eine regelmäßige Suizidassistenz in kirchlich-diakonischen Einrichtungen ausgeschlossen, ist das auch in Bewohnerverträgen festzuhalten. In der Praxis wird dies bedeuten, dass Suizidwillige nicht am Suizid überhaupt gehindert werden dürfen, wohl aber, dass sie den Suizid nur außerhalb der Einrichtung ausführen können. Zu diskutieren ist freilich über die Zumutbarkeit einer solchen Regelung für die Betroffenen, die sich nicht etwa vorübergehend in einem Krankenhaus oder einem Hospiz aufhalten, sondern in einem Pflegeheim ihren festen Wohnsitz haben. Wurde weiter oben ausgeführt, dass auch professionelle Suizidassistenz in Pflegeeinrichtungen traumatisierend für andere Bewohner und die Hausgemeinschaft im Ganzen sein kann, ist zu bedenken, dass es die Gemeinschaft in einer Einrichtung belasten kann, wenn sich ein Bewohner verabschiedet, um seinen letzten Weg außerhalb der Einrichtung anzutreten. Wie damit diakonisch und seelsorglich verantwortungsvoll umgegangen werden kann, ist nicht nur in den einzelnen Einrichtungen, sondern auch auf der Ebene ihrer Träger eingehend zu beraten.

Wenn Kirchen und Diakonie Suizidassistenz in ihren Einrichtungen ablehnen, können sie nicht ausschließen, dass die Dienstleistung von Sterbehilfeorganisationen in Anspruch genommen wird, genauso wenig wie die Suizidassistenz von Ärzten, die nicht mit derartigen Organisationen kooperieren. Diese dürfen seit dem Urteil des BVerfG wieder tätig sein. Auch die bereits vorliegenden Gesetzesentwürfe gehen davon aus, dass sie auch in Zukunft neben Ärzten, Angehörigen und anderen dem Sterbewilligen Nahestehenden Suizidassistenz leisten können, sofern dies nicht aus Gewinnstreben geschieht. Ihre Aktivitäten durch diakonieeigene Sterbehilfeangebote unterbinden zu wollen, geht jedoch in die falsche Richtung. Die gesetzliche Rechtmäßigkeit des Handelns von Sterbehilfeorganisationen, das möglicherweise auch von Kirchenmitgliedern in Anspruch genommen wird, ist von den Kirchen zu akzeptieren. Das hindert sie jedoch nicht daran, weiterhin für ihre Sichtweise einzutreten, dass vom christlichen Verständnis des Lebens als Gabe und Aufgabe her der Suizid eine vor Gott zu verantwortende Ausnahmehandlung und die gewerbsmäßige Suizidbeihilfe nicht mit christlicher Ethik vereinbar ist.

Ärzte und Pflegende, wie überhaupt alle, die Sterbende begleiten, sind auf Unterstützung und öffentliche Solidarität wie auf qualifizierte medizinethische Aus- und Fortbildung angewiesen. Die geforderte Kultur der Solidarität schließt praktische Maßnahmen zur Beseitigung von personellen, räumlichen und strukturellen Engpässen in der Pflege sowie eine gesellschaftliche, aber auch finanzielle Aufwertung des Pflegeberufs ein. Gefordert ist eine Gestaltung der gesellschaftlichen Verhältnisse, aber auch der Medizin und der Pflege in Krankenanstalten und Pflegeheimen, welche die Würde des Menschen im Leben wie im Sterben achtet.
 

Literatur:

Anselm, Reiner/Karle, Isolde/Lilie, Ulrich: Den assistierten professionellen Suizid ermöglichen, FAZ, 11.1.2021, S. 6.

Borasio, Gian Domenico/Jox, Ralf J./Taupitz, Jochen/Wiesing, Urban: Selbstbestimmung im Sterben – Fürsorge zum Leben. Ein verfassungskonformer Gesetzesvorschlag zur Regelung des assistierten Suizids, Stuttgart 22020.

Dabrock, Peter/Huber Wolfgang: Selbstbestimmt mit der Gabe des Lebens umgehen, FAZ 25.1.2021, S. 6.

Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin: Positionspapier der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin zum freiwilligen Verzicht auf Essen und Trinken, Stand: 7.2.2019 [letzter Zugriff: 28.1.2021].

Diakonie Deutschland: Selbstbestimmung und Lebensschutz: Ambivalenzen im Umgang mit assistiertem Suizid Ein Diskussionspapier der Diakonie Deutschland, [letzter Zugriff: 29.1.2021].

Dorneck, Carina/Gassner, Ulrich M./Kersten, Jens/Lindner, Josef Franz/Linoh, Kim Philip/Lorenz, Henning/Rosenau, Henning/Schmidt am Busch, Birgit: Gesetz zur Gewährleistung selbstbestimmten Sterbens und zur Suizidprävention. Augsburg-Münchner-Hallescher-Entwurf (AMHE-SterbehilfeG), Tübingen 2021
EKD: Evangelische Perspektiven für ein legislatives Schutzkonzept bei der Regulierung der Suizidassistenz. Stellungnahme zu einer Anfrage des Bundesgesundheitsministers zur Regulierung der Suizidassistenz im Anschluss an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu § 217 StGB, https://www.ekd.de/evangelische-perspektiven-fuer-ein-legislatives-schutzkonzept-56633.htm [letzter Zugriff: 28.1.2021].

Gesetzentwurf der Abgeordneten Katrin Helling-Plahr, Dr. Karl Lauterbach, Dr. Petra Sitte, Swen Schulz und Otto Fricke. Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Suizidhilfe,  Stand: 29.1.2021 [letzter Zugriff: 30.1.2021].

Gesetzentwurf der Abgeordneten Renate Künast, Katja Keul […]. Entwurf eines Gesetzes zum Schutz des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben,  Stand: 28.1.2019 [letzter Zugriff: 30.1.2021].

Körtner, Ulrich H.J.: Beihilfe zur Selbsttötung – eine Herausforderung für eine christliche Ethik, ZEE 59, 2015, S. 89–103.

Körtner, Ulrich H.J.: Recht auf Leben – Recht zum Sterben, Wiener Zeitung, 18.12.2020, S. 8 [letzter Zugriff: 29.1.2021].

Leben hat seine Zeit, Sterben hat seine Zeit. Eine Orientierungshilfe des Rates der GEKE zu lebensverkürzenden Maßnahmen und zur Sorge um Sterbende, Wien 2011.

Mawick, Reinhard: Diskussion am offenen Herzen, https://zeitzeichen.net/node/8829, 25.1.2021 [letzter Zugriff: 28.1.2021].

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