„Unschöne Entwicklungen“

Richterin verurteilt Bremer Pastor wegen Volksverhetzung
Berlin Bremen Hannover
epd / Dieter Sell
Schmierereien an der St. Martini-Kirche in Bremen, Oktober 2020

Für manche war es eine Überraschung: Trotz des engagierten und detailreichen Plädoyers seines Verteidigers und einer eher schütteren Anklage durch die Staatsanwaltschaft wurde der Bremer Pastor Olaf Latzel für seine öffentlichen homophoben Beschimpfungen zu einer Geldstrafe wegen Volksverhetzung verurteilt. Aber sein Anwalt kündigt Berufung an …

Am Freitag zuvor hatte einem das zweiköpfige Team der Staatsanwaltschaft Bremen fast noch leidgetan. Als nämlich Dr. Sascha Böttner, der Verteidiger des wegen vorgeblich volksverhetzender Äußerungen gegen Homosexuelle angeklagten Bremer Pastors Olaf Latzel, wortgewaltig, detailreich und spitzfindig, was ja vor Gericht durchaus eine Tugend sein kann, gegen die Anklageschrift mit scheinbar allen Mitteln der Kunst zu Werke ging – wir berichteten.

Bei der Urteilsverkündung des Amtsgerichts Bremen, das aufgrund des großen öffentlichen Interesses am vergangenen Mittwoch wieder im Kammermusiksaal des Konzerthauses „Die Glocke“ tagte, verstand man dann bald, warum Staatsanwalt Florian Maaß und Staatsanwältin Marlene Wieland den Ausführungen Böttners durch die juristische Weltgeschichte der Paragraphen so unberührt, gelassen und ohne Gegenwehr gefolgt waren. Vielleicht hatten sie schon damals geahnt, dass Böttners Bemühungen die Amtsrichterin, Vizepräsidentin Ellen Best, kaum beeindrucken würden. Die nämlich sprach Latzel „im Namen des Volkes“ der Volksverhetzung für schuldig und verurteilte ihn zu 90 Tagessätzen á 90 Euro, in summa 8.100 Euro (Aktenzeichen: 96 Ds 225 Js 26577/20). Wie kam’s?

Zunächst sagte Amtsrichterin Best, die eine besonnen-couragierte Eleganz ausstrahlte, die Entscheidung sei „nicht einfach“ gewesen, denn in dem vorliegenden Fall gehe es auch um das „Meinungsklima in Deutschland“. Also darum, „was gesagt werden darf und was nicht“. Dabei war der Sachverhalt eigentlich einfach und klar gewesen, und deshalb habe die Beweisaufnahme am vergangenen Freitag auch nur aus dem Abspielen einer Audiodatei bestanden. Angeklagt waren dabei von der Staatsanwaltschaft diese Äußerungen von Olaf Latzel, die er am 19. Oktober 2019 in einem sogenannten Eheseminar getätigt hatte und die im Frühjahr 2020 einige Wochen auf YouTube gestanden hatten:  „Der ganze Genderdreck ist ein Angriff auf Gottes Schöpfungsordnung und ist zutiefst teuflisch und satanisch. Ich komme noch später darauf, Homosexualität, dass das alles Degenerationsformen von Gesellschaft sind, die ihre Ursache darin haben in der Gottlosigkeit. Diese Homo-Lobby, dieses Teuflische kommt immer stärker, immer massiver, drängt immer mehr hinein, das ist so sukzessive, die fressen immer ein Ding, immer mehr weg. Echt: Überall laufen diese Verbrecher rum von diesem Christopher Street Day“.

„Tatbestand klären“

In diesem Verfahren, so die Richterin, war nun zu klären gewesen, ob diese Äußerungen unter den Tatbestand der Volksverhetzung nach Paragraph 130 fallen. Zu fragen war also: „Wird hier in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, gegen Teile der Bevölkerung, in diesem Fall Menschen, die nicht heterosexuell orientiert sind, wegen ihrer Zugehörigkeit zu dieser Gruppe gegen sie zum Hass aufgestachelt? Wird hier die Menschenwürde von Menschen dieser Bevölkerungsgruppe angegriffen, indem sie beschimpft oder böswillig verächtlich gemacht wird.“ Und die weiteren Fragen, vor die sich das Gericht gestellt sah waren diese: „Wo beginnt Hetze? Wann werden Worte justiziabel? Und wie wird gleichzeitig das hohe Gut der Meinungsfreiheit und der Religionsfreiheit gewahrt?“

Leider, so Ellen Best weiter, gäbe es dazu „kaum klärende obergerichtliche Rechtsprechung“. Insofern habe sich das Gericht zunächst der Frage der Ratio Legis angenommen, also der Frage nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Dazu führte Best aus: „Die Überschrift (,Volksverhetzung‘) wirkt auf uns etwas irritierend, auch in Bezug auf den vorliegenden Fall“, seien doch das erste, was den meisten bei der Nennung des Wortes „Volksverhetzung“ und dem Paragraph 130 einfalle, „Urteile über die Leugnung von Auschwitz und antijüdische Propaganda“. Dies hänge damit zusammen, dass eine grundlegende Änderung des Paragraph 130 Ende der 1950er-Jahre vorgenommen wurde, als es in der noch jungen Bundesrepublik massive verbale antisemitische Ausfälle in der Öffentlichkeit gegeben hatte und es auch zu Brandanschlägen auf gerade wieder erst aufgebaute Synagogen gekommen war. Als Ursache für diese Gewalttaten, so die Amtsrichterin, sei damals eben „auch diese antisemitische Propaganda ausgemacht“ worden, und deshalb wurde „in der öffentlichen Diskussion (…) eine Vorschrift angefragt, die antijüdische Propaganda pönalisierte“.

Ursprünglich aber, so die Richterin im weiteren historischen Diskurs, habe der Paragraph 130 im 19. Jahrhundert, in den Anfängen des Strafgesetzbuches, „Klassenverhetzung“ unter Strafe gestellt. Das meinte damals: „verschiedene Klassen gegeneinander anzureizen und damit den gesellschaftlichen Frieden zu gefährden“. Die Grundidee sei gewesen, keinen Hass zu verbreiten und somit dafür zu sorgen, dass der Frieden in einer Gesellschaft geschützt wird. Durch die Änderung der Vorschrift Ende der 1950er-Jahre sollte erreicht werden, dass nicht nur Menschen jüdischen Glaubens, sondern auch andere Teile der Bevölkerung vor Hassreden geschützt werden (Näheres zum Paragraph 130 siehe hier). Daran anschließend gehe das Gericht in Bezug auf den aktuellen Fall davon aus, dass es sich bei „Homosexuellen oder Menschen mit einem anderen Geschlecht“, also Transgender, um „Teile der Bevölkerung“ handele, und zwar um einen „unterscheidbaren Teil der Bevölkerung“, der zahlenmäßig so erheblich sei, dass er „individuell nicht mehr unterscheidbar“ ist. Dies, so Best dürfte wohl „in dem heutigen Fall unstreitig der Fall sein“.

Unterdrückte Lacher

Dann erntete Ellen Best einige mühsam unterdrückte Lacher, als sie den Hinweis des Verteidigers erwähnte, der sich in seinem Plädoyer über die fehlende Anzeige von „Ehebrechern“ gewundert hatte, die in Latzels nämlichen Eheseminar ja auch als Sünder attackiert worden waren und für die es, anders als für Homosexuelle, offenkundig keine Lobby gäbe, die Klage erhebe. Das sei auch schwierig, so Ellen Best, denn „Ehebruch ist so verbreitet in der Gesellschaft, das beträfe einfach nicht mehr nur ,Teile der Gesellschaft‘“, derer es aber nun mal für eine Straftat gemäß des Volksverhetzungsparagraphen 130 Strafgesetzbuch bedürfe.

Auch läge der Tatbestand der Volksverhetzung, so die Vizepräsidentin des Gerichts, „weiterhin nur dann vor, wenn der Angeklagte durch seine Äußerungen zum Hass aufgestachelt“ habe. Dabei seien nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die erfolgten Äußerungen selbst zu bewerten, nicht etwa ihr theologischer Hintergrund! Und ganz wichtig: „Diese Äußerungen müssen über Ablehnung und Verachtung hinausgehen. Die Äußerungen müssen über die Überzeugungsbindung hinaus mittelbar auf Idealbegriffe angelegt und geeignet sein, etwa durch die Form von aggressiven Emotionalisierungen oder durch Herabsetzung von Hemmschwellen, rechtsgutgefährdende Folgen unmittelbar auszulösen.“

Zudem müssten die Äußerungen so gefasst sein, dass sie als „emotionale Grundlage“ für Aktionen in Betracht kommen, die auf Stimmungsmache abzielen, zum Beispiel durch Übertreibungen und Verzerrungen.  „Dies ist hier vorliegend der Fall“, stellte Ellen Best klar. Gender als „Dreck“ zu bezeichnen, als „teuflisch“ und „satanisch“, das sei Stimmungsmache. Und dass dies laut den Äußerungen des Angeklagten einen Angriff auf Gottes Schöpfungsordnung darstelle, bringe „sprachliche Militanz“ ins Spiel, so die Richterin, denn: „Gegen Angriffe muss man sich ja in der Regel wehren.“

"Weit über Missachtungskundgebung hinaus"

Dass Homosexualität eine „Degenerationsform in der Gesellschaft“ sei, gehe nach Auffassung des Gerichts „weit über eine Missachtungskundgebung hinaus“. Es sei eine Verzerrung, die emotionalisiere, ebenso wie die Bezeichnung einer „Homolobby“ als „teuflisch“. Schließlich habe Olaf Latzel die „Teilnehmer vom Christopher-Street-Day“, einem Tag, von dem man wisse, dass an ihm einmal jährlich Menschen unterschiedlicher sexueller Ausrichtung für ihre Rechte demonstrierten, sogar als „Verbrecher“ bezeichnet. Hier werde ganz deutlich: „Gegen Verbrecher darf man vorgehen“ und dies könne als „Lizenz zum Handeln“ gegen diese Menschen verstanden werden.

Und damit sei auch – so die Auffassung des Gerichts – zugleich die „Menschenwürde dieser Gruppe“ angegriffen. Damit wäre Ziffer 2 der Vorschrift von Paragraph 130 erfüllt, denn der Angriff gegen den Menschenwürde anderer setze voraus, „dass sich die feindselige Handlung nicht nur gegen die einzelnen Persönlichkeitsrechte wie die Ehre richtet, sondern den Menschen im Kern seiner Persönlichkeit trifft, indem er unter Missachtung des Gleichheitssatzes als minderwertig dargestellt wird und ihm das Lebensrecht in der Gemeinschaft bestritten wird“.

Und auch der Kontext, in dem Latzel die Äußerungen machte und auf die er und seine Verteidigung sich ausdrücklich berufen hatten, mildere dies nicht ab. Im Gegenteil, so Amtsrichterin Best, denn die Homosexualität werde von Latzel in den verschiedenen gesellschaftlichen Sphären als Bedrohung angesehen, gegen die man sich wehren müsse. So behauptet Latzel, in der Schule würden Kinder indoktriniert, auf dass sie Homosexualität als „etwas Normales“ wahrnehmen sollten, am Arbeitsplatz dürfe man – laut Latzel – einem Kollegen anlässlich seiner Eheschließung mit einem Mann kein Geschenk machen, denn man würde sich dann „mitschuldig“ machen, und dann habe der Pastor auch noch beklagt, dass am Rathaus die Regenbogenfahne gehisst werde. In Summa fasste die Vizepräsidentin des Amtsgerichts die Intention des Angeklagten so zusammen: „Menschen, die dafür stehen, sollen in dieser Gesellschaft keinen Platz haben, sie sollen keine gleichwertigen Personen in dieser Gesellschaft sein.“

„Anforderung nicht hoch“

Ein weiterer Prüfpunkt des Gerichtes war, ob die Äußerungen Latzels geeignet seien, den öffentlichen Frieden zu stören. Dazu führte die Richterin aus: „Die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals setzt nicht eine bereits eingetretene Störung des öffentlichen Friedens voraus“, denn es handele sich ja hier um ein „abstraktes Gefährdungsdelikt“. Das heißt, es genüge vielmehr, wenn „berechtigte, konkrete Gründe“ dafür vorlägen, dass der Angriff das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttere, und sei es auch nur bei der Bevölkerungsgruppe, „gegen die es sich richtet“. Die Wahrung des öffentlichen Friedens, so Richterin Best,  beziehe sich insoweit auf die aufgerufene Meinungsäußerung, dass sie etwa „durch Appelle oder Emotionalisierungen, die bei den Angesprochenen Handlungen auslösen könnten oder Hemmschwellen herabsetzen oder Dritte unmittelbar einschüchtern“ könnten. Und eins ist der Ellen Best in diesem Zusammenhang auch noch wichtig: „Die Anforderungen der Vorschrift sind auch nach der Rechtsprechung hier nicht als hoch anzusehen, es ist nicht mal erforderlich, dass die betreffenden Gruppe davon erfährt.“

Was Olaf Latzel hingegen zum Charakter seiner Ausführungen gesagt habe, hielt die Richterin anscheinend für gelogen, auch wenn sie es in ihrem Vortrag ein wenig umschrieb und mit einer für sie wichtigen Klarstellung verband: „Die Einlassung des Angeklagten, seine Äußerung sei nicht als gegen die Menschen gerichtet zu sehen, sondern als gegen die Homosexualität als solche – dieser Einlassung kann hier nicht gefolgt werden. Homosexualität ohne Menschen ist nicht vorstellbar. Dies gilt ebenso wie für das Merkmal der Hautfarbe oder auch Religion. Eine sexuelle Ausrichtung eines Menschen gehört zu ihm und macht einen Teil seiner Persönlichkeit aus.“ Dieser Bewertung stehe auch die Einlassung des Angeklagten, „seine Äußerung sei durch die Bibel gedeckt und in dieser werde die Homosexualität nun einmal strikt verboten“ nicht entgegen.

Sodann nahm die Ellen Best eine Abwägung zwischen der „Meinungsfreiheit nach Artikel fünf und der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit nach Artikel vier Grundgesetzes und den Persönlichkeitsrechten, die das Grundgesetz in Verbindung mit Artikel eins und Artikel zwei Grundgesetz , ebenso vorsehe. Dabei bejahte sie, dass  die Auffassung, „die Bibel erlaube Homosexualität nicht (…) selbstverständlich vertreten werden dürfe, denn „generell ruft noch nicht zum Hass auf, wer Homosexualität oder ,Gender‘ verbal ablehnt“. Dies, so die Richterin, falle in der Tat unter „freie Meinungsäußerung“. Und „unabhängig davon, dass es verschiedene Auslegungen der Bibel gibt“, sei auch „keine Beweisaufnahme darüber notwendig, wie die Bibel auszulegen ist“, da nach Artikel fünf Grundgesetz auch „unrichtige Auffassungen“ geäußert werden dürfen. Also wäre es  auch vom Recht auf Meinungsfreiheit umfasst, die Bibel falsch auszulegen. Aber es gelte eben auch: „Die Ausübung der Meinungsfreiheit darf nicht gegen geltendes Recht verstoßen, wie den Paragraph 130 Strafgesetzbuch, der die Persönlichkeitsrechte von Minderheiten schützt.“ Ellen Best stellte klar: „Andere zu verunglimpfen ist von dem Recht auf die eigene Meinung, dies zu äußern oder seine Religion auszuüben, nicht umfasst.“

„Frecher Judenfunktionär“

Bei dieser Auffassung, so Best, stütze sich das Gericht auch auf mehrere Beschlüsse, die der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichtes im Sommer dieses Jahres gefällt habe. Darunter sei ein Fall gewesen, in dem der Beschwerdeführer wegen Beleidigung und Volksverhetzung durch das Landgericht Bielefeld zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten ohne Bewährung verurteilt worden war. Der Beschwerdeführer, so die Richterin, habe unter anderem in einem Artikel im Internet die Äußerung geschrieben: „frecher Judenfunktionär“. Seine Beschwerde gegen die Verurteilung und sein Hinweis auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung wurde abgelehnt, die Beschwerde wurde nicht angenommen, da das Bundesverfassungsgericht in der Verurteilung keine Grundrechtsverletzungen gesehen habe.

Dieser Entscheidung und auch die weitere Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichtes, die sich wegen Beschwerden mit zugrundeliegenden Urteilen wegen Beleidigung befassen, enthielten „Klarstellungen zum Spannungsverhältnis zwischen Meinungsfreiheit und allgemeinen Persönlichkeitsrechten bei Äußerungsdelikten“. In diesen Klarstellungen, so Ellen Best,  werde auch auf die Breitenwirkung von Hasskommentaren eingegangen, wobei „klar eine Verschiebung zugunsten der Persönlichkeitsrechte feststellbar ist“, und daran habe  sich das Bremer Amtsgericht nun orientiert.

Auch der Gesetzgeber habe mittlerweile reagiert. So seien Strafrechtsänderungen gegen Hasskriminalität beschlossen worden, die lediglich noch nicht in Kraft getreten sind, weil der Bundespräsident das Gesetz noch nicht unterschrieben habe. Dabei verschwieg Ellen Best allerdings, dass dieses Nichtunterschreiben des Bundespräsidenten wohl kaum daran liegt, dass er bisher keine Zeit dazu hatte, sondern weil nach dem Beschluss im Juli der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages in einer Ausarbeitung erhebliche Bedenken dagegen vorgebracht habe, ob das Gesetz verfassungskonform sei.

Hintergrund Internet

Hintergrund für diese gesetzlichen Änderungen sei jedenfalls „das Internet“, und dies, so die Richterin, sei auch im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, denn: „Das Eheseminar war auf YouTube eingestellt.“ Allerdings machte Ellen Best in diesem Zusammenhang deutlich, dass nach Auffassung des Gerichts bereits die im Eheseminar ausgeführten Äußerungen, „also das Analoge“, strafbar seien. Begründung: Bei dem Seminar waren immerhin dreißig Paare gewesen. Damit habe das Seminar nicht in einem „engen, geschützten Raum der Privatsphäre“ stattgefunden. Best räumte ein: „Faktisch wäre es allerdings schwierig gewesen, das Verfahren zu führen, denn sechzig Menschen nehmen sechzig unterschiedliche Worte und Sachverhalte wahr.“ Aber das Seminar sei eben dann auch auf YouTube eingestellt worden und habe damit „einen weiten Kreis der Verbreitung“ gehabt –  was dem Angeklagten „aufgrund seiner längeren Tätigkeit auf YouTube“ auch bewusst gewesen sei. „Das Internet vergisst nicht.“

Schließlich nahm sich die Vizepräsidentin des Amtsgerichts noch die Frage vor, „ob diese Tat hier vorsätzlich ausgeübt wurde, oder zumindest – wie man unter Juristen sagt – von einer ,wichtigen Inkaufnahme‘“ ausgegangen werden könne. Dies bejahte Richterin Best: „Ich gehe bei einem Seminar, bei dem eine Stunde und 45 Minuten gesprochen wird, davon aus, dass das vorbereitet ist.“ Die Äußerungen scheinen also „nicht im Affekt“ oder im „Eifer des Gefechts“ abgegeben worden zu sein. Auch habe es ja, wie auf der Tonaufnahme zu hören sei, zwischen den Seminarteilnehmern und dem Angeklagten keine Kommunikation gegeben, der man hätte entnehmen könnte, dass dort „eine härtere Gangart gang und gäbe gewesen wäre“. Auch dass ein anderes Gemeindemitglied die Audiodatei eingestellt habe, so die Richterin am Schluss Ihrer Begründung, sei hier nicht von Belang, denn es gelte, wenn bei YouTube ein Werk von einem selbst eingestellt werde, dass man auch selbst die Pflicht habe, es zu überprüfen. Da dies nicht geschehen sei, treffe „billigende Inkaufnahme“ zu, der dolus eventualis komme hier zur Anwendung.

„Im untersten Bereich“

Zum Strafmaß führte Ellen Best aus, dass die Strafe „im untersten Bereich“ angesetzt sei. Die verhängte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu 90 Euro entspreche drei Monaten Haft und sei das für Volksverhetzung am niedrigsten mögliche Strafmaß.  Diese Strafe würde auch nicht im Führungszeugnis auftauchen. Bei der Verhängung sei zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen gewesen, „dass keine Vorstrafen vorliegen, die Audiodatei nach dem Anzeigen aus dem Netz genommen wurde und die Aussagen auch stark relativiert wurden“. Außerdem, so die Amtsrichterin, stehe für Latzel ja noch ein kirchliches Disziplinarverfahren an. Und das Gericht gehe davon aus, „dass der Angeklagte damit hinreichend belastet ist“.  Dann wurde die Richterin und Vizepräsident grundsätzlich: Sie wolle in diesem ungewöhnlichen Verfahren „auf zwei Dinge eingehen", die auch seitens der Verteidigung geäußert wurden: Es wurde die Sorge geäußert, die Bibel könnte wirklich irgendwann verboten werden, weil da Dinge drinstehen, die nicht mehr gesagt werden dürfen.“ Diese Sorge hält Best für unbegründet, denn:  „Erstens bahnt sich das in keiner Weise an, und es gibt ja das starke Grundrecht der Glaubensfreiheit und -ausübung, das in unserem Land sehr ernstgenommen wird.“ Und zweitens: „Natürlich kann aus der Bibel zitiert werden, es ist ja darüber hinaus auch ein historisches Dokument.“

„Abwägung von Opferhaltungen“

Die Furcht, dass die Bibel irgendwann verboten werde, weil sie Hatespeech enthalte, hatte  der Anwalt des Angeklagten am ersten Verhandlungstag geäußert. Zudem hatte er darauf verwiesen, dass die Bibel in sechzig Ländern verboten sei. Diese seine Bemerkung rief Ellen Best ins Gedächtnis und führte dazu aus: „Homosexualität und Transgender sind in mindestens so vielen Ländern verboten, ich habe es jetzt nicht nachgezählt, aber selbst in Europa kommt es ja immer wieder zu Übergriffen gegenüber dieser Gruppe und nicht nur in anderen Ländern, sondern auch in Deutschland haben ja Homosexuelle sehr leidvolle Erfahrungen gemacht, wurden auch in Konzentrationslagern umgebracht und bis in die Siebzigerjahre in die Illegalität geschickt, wenn sie ihre Bedürfnisse ausgelebt haben.“ Diese historischen Tatsachen sollte man „bei der Abwägung von Opferhaltungen“ mitberücksichtigen.

Entschieden verurteilte die Richterin, dass es an der Martinikirche und am PKW des Pastors zu Sachbeschädigungen gekommen sei. Allerdings vergaß sie auch nicht zu erwähnen in der Zeitung gelesen zu haben, dass die „Präsidentin der Evangelischen Kirche wegen dieses Verfahrens auch böse beleidigende und beschimpfende Nachrichten erhält“. Ihr Fazit: „Das sind sehr unschöne Entwicklungen, denen wir uns da stellen müssen, und der Gesetzgeber und die Rechtsprechung pönalisieren deshalb diese Art von Kommunikationsformen immer mehr.“

Dann erinnerte die Richterin nochmals an den von ihr erwähnten Beschluss des Bundesverfassungsgericht in einem Verfahren wegen Volksverhetzung und  an die dort strafbewehrte Formulierung „Frecher Judenfunktionär“: Wenn man statt „Jude“ „Homo“ nehmen würde, merke man, dass „diese Art von Formulierungen“ weit über das hinausgehen, „was in der Öffentlichkeit gesprochen werden sollte.“ Und, so Ellen Best weiter, sie wolle noch ein weiteres Bild wählen: „Wenn Dürre herrscht, dürfen Sie nicht mal ein Streichholz anzünden. Wenn es feucht ist und regnet, dann können Sie auch mal ein Feuer machen.“ Dann fuhr sie fort: „Was die öffentliche Kommunikation angeht, herrscht leider im Moment eine große Trockenheit und darauf muss eine Gesellschaft reagieren und müssen auch Gerichte und Gesetzgeber reagieren. Wir sollten uns alle dafür einsetzen, dass der Umgang miteinander wieder respektvoller wird.“  

Als letztes schließlich wandte sich die Vizepräsidentin und Richterin dann direkt an den Angeklagten: „Unzweifelhaft, Herr Latzel, sind Sie ein sehr großes Redetalent, wir haben es gehört! Es bleibt zu wünschen, dass Sie diese Begabung, die Sie haben, zur Schaffung einer friedlichen Gesellschaft und freundlichen Umgangsformen einsetzen.“

Angesichts dieser Worte fand der zweitenund letzte Bremer Prozesstages, der nur eine gute halbe Stunde dauerte, zumindest atmosphärisch einen versöhnlichen Abschluss. Die meisten im Saal, sofern sie nicht zur treuen Gefolgschaft Olaf Latzels zählten, empfanden wahrscheinlich mit der Richterin und hörten die meisten ihrer Worte gern, weil sie sie in der Analyse der gesellschaftlichen Situation und in der Missbilligung der ausfallend-unflätigen Beschimpfungen Olaf Latzels absolut zutrafen. 

Anders als Latzels Anwalt Dr. Sascha Böttner, hatte sich die Richterin nicht so sehr in die Details, Indizien und Fakten vertieft, sondern immer wieder einen erhobeneren Blick auf das Ganze gerichtet. Das ist sicherlich auch in besonderem Maße die Aufgabe einer Richterin. Aber es bleiben dennoch erhebliche Zweifel bestehen, ob ihr Urteil, bei aller Sympathie für  die ethischen Wertungen der Richterin, juristisch richtig  ist und ob sie mit dem Schuldspruch dem Grundsatz in dubio pro reo ausreichend Genüge getan hat.

Stand das Urteil vorher fest?

Rechtsanwalt Böttner jedenfalls nannte das Urteil direkt nach dem Prozess „eine Katastrophe“ und zwar weniger wegen des Strafmaßes („Ob 90 oder 150 Tagessätze oder sechs Monate ohne Bewährung ist völlig ohne Belang!), sondern „aufgrund des Schuldspruches“. Dieser sei „ein Einfallstor zur Beschränkung der Meinungsfreiheit.“ Die Religionsfreiheit möge vielleicht nicht jeden interessieren, „aber die Meinungsfreiheit sollte jeden interessieren.“ Böttner fasste seine Befürchtungen so zusammen: „Je nachdem, wer gerade die Mehrheit hat in der Regierung, je nachdem wer gerade die Mehrheit hat für eine bestimmte Meinung in der Bevölkerung, hätte unter Zugrundelegung dieses Urteils, die Möglichkeit, das Damoklesschwert des Tatbestandes der Volksverhetzung zu nutzen, um gezielt einzelne Meinungen in Einzelentscheidungen unter Strafe zu stellen.“

Im Detail bemängelte der Hamburger Rechtsanwalt, dass kein einziger Teilnehmer von Latzels Eheseminar vom 19. Oktober 2019 als Zeugen eingeladen worden war. Das habe das Gericht anscheinend nicht für nötig erachtet, klagte Böttner, und insofern möge jeder selbst bewerten, „ob das Urteil vorher schon feststand“, jedenfalls sei diese Beweisaufnahme nicht gemacht worden. Sie sei aber entscheidend für die Bewertung des von Latzel gebrauchten Begriffes „Verbrecher“. Der Begriffen habe sich, und das habe Latzel immer wieder betont, bei ihm, als er ihn  im Eheseminar sagte, nicht auf die Teilnehmenden des Christopher-Street-Days im Allgemeinen bezogen, sondern auf die Straftäter, die seit Jahren die Gemeinde und ihn drangsalierten. Nun habe das Gericht einfach Latzel nicht geglaubt, aber auch nicht die damals Anwesenden eingeladen. Dies sei ein Fehler gewesen.

Auch wies Böttner die Äußerung der Richterin mit der Dürre und dem Feuer zurück: „Wer bestimmt, was Dürre ist und wer hat die Dürre hervorgerufen?“ Man könne doch die Strafbarkeit eines Menschen nicht davon abhängig machen, „ob gerade Dürre ist oder gerade Regen“, das widerspreche verfassungsrechtlichen Grundsätzen, nach dem jeder Bürger genau wissen müsse, wann er sich strafbar mache und wann nicht.

Zuletzt kritisierte Böttner noch die Bezugnahme des Gerichts auf das Gesetz gegen Hatespeech, das ja noch nicht rechtskräftig sei. Sein Einwand: Warum werde wohl ein Gesetz gegen Hatespeech erlassen? Wahrscheinlich doch, weil der zugrundeliegende Sachverhalt bisher nicht ausreichend unter Strafe gestellt war, sonst bräuchte man das Gesetz ja nicht zu erlassen. Und auf ein noch nicht rechtskräftiges Gesetz könne sich ein aktuelles Urteil sowieso nicht stützen. So lautete das Fazit des Anwalts: „Die Gerichtsentscheidung betrifft jede x-beliebige Meinung, die einer Mehrheit nicht in den Kram passt, wenn sich eine Minderheit dafür findet, die das als Angriff empfinden.“

Nicht das letzte Mal vor Gericht

Es bleibt also spannend in Bremen, denn Olaf Latzel wird wegen dieser Sache ja nicht das letzte Mal vor Gericht gestanden haben. Natürlich hätte Vizepräsidentin Ellen Best den angeschuldigten Martini-Pastor unter Würdigung der von der Verteidigung zusammengetragenen Überlegungen und anderer entlastender Momente freisprechen können. Ihre Mahnungen am Schluss hätten davon ja unberührt bleiben können.

Sollten Staatsanwaltschaft und Richterin vielleicht doch, wie die Verteidigung zuweilen durchblicken ließ, im Lande Bremen unter politischem Druck gestanden haben, dass es in dieser Causa zu einem Schuldspruch kommt? Das erscheint, nachdem wie man Richterin Ellen Best erlebt hat, mehr als unwahrscheinlich. Wahrscheinlicher ist eher, dass sie – fest mit einem Marsch Latzels und seiner Anwälte durch die Instanzen rechnend – diese Sache bewusst an höhere gerichtliche Instanzen verweisen wollte, vielleicht sogar letztlich an das Bundesverfassungsgericht, um so einen Fall von Volksverhetzung auch in Bezug auf die Beleidigung von sexuellen Minderheiten höchstrichterlich abklären zu lassen. Hätte sie ihn freigesprochen, wäre dies ja nicht passiert, weil die Staatsanwaltschaft sicher kaum Berufung eingelegt hätte, obwohl sie dies angeblich auch überlegt. Latzels Anwalt Böttner jedenfalls sagte auf die Frage, ob das Bundesverfassungsgericht in dieser Sache die höchste Instanz sei, dass er sich sogar vorstellen könne, damit wenn nötig bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu ziehen.

Wie reagiert die Kirche?

Interessant wird nun sein, wie sich die Bremische Evangelische Kirche (BEK) verhalten wird, in deren Diensten der verbeamtete Pfarrer Olaf Latzel steht. Kurz nach dem Prozess sagte der leitende Geistliche der BEK, Schriftführer Bernd Kuschnerus: Ich bin zutiefst betroffen, dass ein Pastor unserer Kirche wegen Volksverhetzung verurteilt worden ist. Die Äußerungen, die der Verurteilung zugrunde liegen, sind nicht hinnehmbar und schaden dem Ansehen der ganzen Kirche.“ Und weiter heißt es in der Pressemitteilung der BEK: „Der Kirchenausschuss wird jetzt über die nötigen Konsequenzen beraten.“ Diese Beratungen sollen in der Sitzung am 10. Dezember über die Urteilsbegründung der Richterin und über die Fortsetzung des zurzeit ausgesetzten Disziplinarverfahrens beraten.

Der 10. Dezember ist der Internationale Tag der Menschenrechte. Die Würde des Menschen und die Freiheit zur Meinungsäußerung gehören zu den unveräußerlichen Menschenrechten. Man darf gespannt sein, in welcher Weise die Bremische Evangelische Kirche diese Rechtsgüter im Disziplinarverfahren in Bezug auf Ihren Pastor Olaf Latzel gewichten wird …

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