Der Staat gegen Olaf Latzel
Weil er die Audiodatei eines Vortrags ins Internet gestellt habe, in dem er von „den Verbrechern vom Christopher-Street-Day“ und einer „teuflischen Homo-Lobby“ gesprochen hatte, wurde in Bremen gegen den bundesweit bekannten Pastor Olaf Latzel wegen „Volksverhetzung“ verhandelt. Eindrücke eines langen Prozesstages, der mit einem Cliffhanger endete.
Am Ende fehlte nur das Urteil. Aber nach gut sechs Stunden Verhandlung vor dem Amtsgericht Bremen, das wegen des großen öffentlichen Interesses im Kammermusiksaal des Konzerthauses „Die Glocke“ in Bremen tagte, nach dem langen, sehr langen Schlussplädoyer des Hamburger Rechtsanwalts Sascha Böttner und nach dem sich dann noch anschließenden kürzeren Zusatzplädoyer seines Kanzleikollegen Mathias Schult hatte sich im Saal eine gewisse „Mach End, o Herr, mach Ende“-Stimmung breitgemacht.
Nicht, dass die Ausführungen der beiden Hamburger Juristen uninteressant gewesen wären, aber alles sehr viel und sehr kompakt. Ein Parforceritt durch Paragraphen und Rechtsgebiete! Zudem empfanden möglicherweise viele Zuhörende und -sehende Mitleid mit der Staatsanwältin und dem Staatsanwalt, die von den Verteidigern hart angegangen worden waren. Warum? Gemach. Der Reihe nach: Bereits um vier Uhr morgens, so wurde im Kreise der gut dreißig Medienvertreter*innen kolportiert, seien die ersten Fans von Olaf Latzel vor dem Konzerthaus „Die Glocke“ mitten in Bremen eingetroffen, um im Gerichtssaal einen Platz zu finden.
Die Verhandlung begann mit einem kleinen Scharmützel: Die Rechtsanwälte stellen den Antrag, dass Mathias Schult als zweiter Pflichtverteidiger zugelassen wird. Begründung: Auch die Staatsanwaltschaft sei zu zweit erschienen. Staatsanwalt Florian Maaß lehnt dies ab und begründet es unter anderem damit, dass weder „der Umfang noch die Schwierigkeit des Verfahrens“ die Beiordnung eines zweiten Pflichtverteidigers für den Angeklagten notwendig mache und verweist auf Paragraph 144 der Strafprozessordnung. Außerdem sei ihm nicht ersichtlich, warum durch die Anwesenheit eines zweiten Staatsanwalts „ein derartiges Ungleichgewicht entstehen“ solle, dass dem Angeklagten aufgrund des „ihm zu Lasten gelegten Vergehensvorwurf“ ein weiterer Verteidiger vom Amts wegen beigeordnet werden müsse.
Anscheinend viele Ressourcen
Damit wollte sich Rechtsanwalt Böttner nicht zufrieden geben: Wenn dem in Bezug auf die Verteidigung so sei, wie der Staatsanwalt meine, dann wundere ihn, Böttner, warum denn die Staatsanwaltschaft Bremen anscheinend so viel Ressourcen habe, dass man hier zu zweit auftrete. Hätte die Staatsanwaltschaft eine zweite Person mitgebracht, die ein Referendariat absolviert, wäre dies einleuchtend gewesen, denn die könne „an der Sache etwas lernen“. Wenn aber die „Staatsanwaltschaft und damit der Staat“ Olaf Latzel mit „zwei Personen gegenübertritt, die beide vom Staat bezahlt werden“ dann werde dies seinen Grund haben. Und dieser Grund sei, so Böttner, doch wohl eher der, „dass dieses Verfahren etwas komplizierter“ sei. Und „natürlich“ habe die Staatsanwaltschaft einen „immensen Vorteil, wenn sie vier Ohren haben, vier Augen“, denn jeder „von uns Strafjuristen“ wisse, wie schwierig es sein könne, „Akteninhalte abzugleichen, Personenausführungen zu folgen, sich nächste Fragen zu überlegen und so fort“.
Nach diesem Schlagabtausch entschied die Richterin Ellen Best, die den Prozess leitete, nach kurzer Pause: „Der Antrag wird abgelehnt“. Begründung: Weder der „Umfang“ noch die „Schwierigkeit“ des Verfahrens würden rechtfertigen, dass dem Angeklagten wegen Paragraph 144 Strafprozessordnung ein weiterer Pflichtverteidiger zugestanden werde. Eine Begründung, warum die Staatsanwaltschaft zu zweit vertreten war, gab es aber nicht.
Diesem Vorspiel im Theatersaal folgte die Verlesung der Anklageschrift durch Staatsanwältin Marlene Wieland wie folgt: „Olaf Latzel wird angeklagt in Bremen am 19.10. 2019 durch dieselbe Handlung, in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen aufgefordert zu haben und die Menschenwürde anderer dadurch angegriffen zu haben, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet hat.“
„Verbrecher vom Christopher-Street-Day“
Das war zum Eingang lediglich die leicht sprachlich angeglichene Verlesung des Paragraphen 130 Strafgesetzbuch zum Thema „Volksverhetzung“. Dann aber wird die Staatsanwältin konkret. Dem Angeklagten werde folgendes zur Last gelegt: „Der Angeklagte hielt vor etwa dreißig Ehepaaren am 19. 10. 2019 ein sogenanntes Eheseminar in der St. Martinigemeinde (…) und stellte eine Audiodatei des Eheseminars auf der Internetplattform YouTube online, die für jedermann verfügbar war, wobei er sich aufgrund der hohen Anzahl an Followern über die Tragweite seiner Äußerungen bewusst war“ und in dieser Audiodatei habe sich Latzel über Gender und Homosexuelle wie folgt geäußert: „Der ganze Genderdreck ist ein Angriff auf Gottes Schöpfungsordnung und ist zutiefst teuflisch und satanisch. Ich komme noch später darauf, Homosexualität, dass das alles Degenerationsformen von Gesellschaft sind, die ihre Ursache darin haben in der Gottlosigkeit. Diese Homo-Lobby, dieses Teuflische kommt immer stärker, immer massiver, drängt immer mehr hinein, das ist so sukzessive, die fressen immer ein Ding, immer mehr weg. Echt: Überall laufen diese Verbrecher rum von diesem Christopher Street Day“.
Soweit die Staatsanwältin. Nun könne sich Olaf Latzel dazu äußern, wenn er denn wolle, so die Richterin. Anwalt Böttner versicherte, Latzel werde sich äußern, beantragte aber zunächst, dass die Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Bremen „über die Anklage in diesem Fall“ vom 2.7.2020 verlesen werde solle, denn, so Böttner wörtlich: „Die Staatsanwaltschaft Bremen hat die Presse mit falschen Informationen bewusst über den Gegenstand dieses Verfahrens getäuscht und Druck auf den Angeklagten ausgeübt, denn spätestens durch die Nennung der Gemeinde sei der Angeklagte für jedermann, insbesondere für die Presse, eindeutig zu identifizieren gewesen.“ Zweitens habe die Staatsanwaltschaft Bremen in dieser Pressemitteilung „wahrheitswidrig“ behauptet, dass der Angeklagte selbst seine Äußerungen als Audiodatei online gestellt habe. Tatsächlich aber sei es so gewesen, dass ein anderes Gemeindemitglied den Mitschnitt online gestellt habe.
Außerdem, so der Hamburger Anwalt weiter, habe die Staatsanwaltschaft die Presse auch „gezielt über den Inhalt der Äußerungen des Angeklagten“ getäuscht. In der Pressemitteilung heiße es wörtlich: „So bezeichnete der Angeschuldigte Homosexuelle generalisierend als Verbrecher.“ Dies aber, so Anwalt Böttner, habe der Angeklagte so eben nicht gesagt und dies wisse die Staatsanwaltschaft auch, denn in der Anklageschrift werden die Äußerungen des Angeklagten korrekt wiedergegeben. Und demnach äußere sich Latzel eben nicht generalisierend über Homosexuelle, sondern so: „Echt, überall laufen diese Verbrecher rum von diesem Christopher Street Day“.
Auch habe die Staatsanwaltschaft weder in der Pressemitteilung noch in ihrer Anklageschrift erwähnt, dass der Angeklagte in der Audiodatei „in Minute 51:30“ erkläre, dass man einem homosexuellen Paar zwar kein Hochzeitsgeschenk machen solle, aber gleich danach wortwörtlich erkläre: „Das heißt nicht, dass Du gegen den Menschen als solchen was hast.“ Insofern sei die Behauptung unwahr, der Angeklagte habe generalisierend Homosexuelle als „Verbrecher“ bezeichnet.
„Gezielt Falschinformation verbreitet“
Eine weitere Passage der Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft nahm Anwalt Böttner aufs Korn und zwar: „Menschen, die in Bezug auf ihre Geschlechtsidentität von der angeblichen Norm abweichen, werden als Genderdreck und als Angriff auf die göttliche Schöpfung bezeichnet.“ Dies aber, so der Anwalt, habe der Angeklagte so weder „wörtlich noch sinngemäß geäußert“, sondern er habe gesagt: „Der ganze Genderdreck ist ein Angriff auf Gottes Schöpfungsordnung“. Das sei ein Unterschied, denn zu keinem Zeitpunkt aber habe der Angeklagte Menschen als „Genderdreck“ bezeichnet, sondern „lediglich die gesellschaftspolitische Strömung des ,Genderglaubens‘, die der Idee folgt, dass es mehr als zwei Geschlechter geben könnte“, kritisiert.
Auch hier, so Böttner, sei klar erkennbar, dass die Staatsanwaltschaft „gezielt Falschinformation“ verbreitet habe, um die Presse in ihrem Sinne zu beeinflussen. Dies habe nicht nur der Reputation des Angeklagten geschadet, sondern auch „die freie und unabhängige Presse in ihrer Arbeit“ behindert, denn aufgrund des laut Paragraph 353d Strafgesetzbuch bestehenden Mitteilungsverbotes konnte die Staatsanwaltschaft sicher sein, dass Presse und Öffentlichkeit vor Beginn des Verfahrens keinen Einblick in die Anklageschrift, in der die inkriminierenden Zitate zumindest richtig zitiert seien, nehmen würde. Zudem sei durch die Medien schon damals im Sommer bekannt gewesen, dass sich Olaf Latzel durch das laufende Disziplinarverfahren der Bremischen Evangelischen Kirche öffentlich nicht zu der Vorwürfen äußern durfte. Böttner missbilligte, dass die Staatsanwaltschaft „bis zum heutigen Tage“ diese Pressemitteilung „unkommentiert“ auf der Website stehen gelassen habe.
„Im gesellschaftlichen Diskurs begegnen“
Dann wurde Böttner theologisch: Der Angeklagte habe also nur geäußert, dass aus christlicher Sicht Homosexualität eine „Sünde“ wäre. Dies aber wäre, wenn es so in der Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Ausdruck gefunden hätte, für die Presse kein Skandal gewesen, da dies „bis zum heutigen Tag auch der Standpunkt der katholischen Kirche ist“. Weiter führte der Anwalt aus: „Dabei trennen die christlichen Kirchen – genauso wie der Angeklagte – jedoch zwischen der Homosexualität als abzulehnende Sünde und dem Homosexuellen als Sünder, der jedoch als homosexueller Mensch in der Kirche und Gemeinde erwünscht ist“.
Insofern, so der Anwalt, zeichne die Staatsanwaltschaft Bremen in ihrer Pressemitteilung einen Fall, „der mit dem hiesigen Fall nichts, aber auch gar nichts zu tun hat“, da sich der Angeklagte „zu keinem Zeitpunkt abfällig über Homosexuelle als Menschen und Teil der Bevölkerung geäußert“ sondern „ausschließlich Kritik gegen gesellschaftspolitische Entwicklungen geübt“ habe. Man möge diese Kritik, „wenn sie ihre Grundlage in der Bibel und im christlichen Glauben hat, ablehnen, sofern man die Meinungs- und Religionsfreiheit aber ernstnimmt, muss man diese Meinung zumindest tolerieren“. Halte man sie für falsch, so Böttner, habe man „dieser im gesellschaftlichen Diskurs zu begegnen und nicht in einem strafrechtlichen Verfahren“, welches mit „Desinformationen“ lanciert werde.
War Böttner endlich fertig? Mitnichten. Nach der theologischen Einordnung kamen noch folgende politische Mutmaßungen des Anwaltes: „Die gezielte Täuschung der Presse kann nur dahingehend interpretiert werden, dass die Staatsanwaltschaft selbst erkannt hat, dass die tatsächlich getätigten Äußerungen des Angeklagten zwar möglicherweise der politischen Führung der Hansestadt Bremen nicht gefällt – man erinnere sich nur an die Äußerung des Bürgermeisters Bovenschulte zum hiesigen Fall – aber kein strafbares Vergehen beinhaltet.“
Böttner garnierte dann die Ausführungen noch durch Erwähnung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), als er sagte: „Insgesamt zeugt das Verhalten der Staatsanwaltschaft Bremen davon, dass kein faires Verfahren nach Artikel 6 ERMK angestrebt werde.“
„Zeit genug war da“
War er nun endlich fertig? Nein, denn nun stellte der Anwalt Mutmaßungen über die Pressearbeit der Bremer Staatsanwaltschaft an, die vielen im Saal eher wie eine Verhöhnung in den Ohren geklungen haben mögen. „Ein Pressesprecher“, so Böttner, „dessen maßgebliche Aufgabe es ist, die Öffentlichkeit wahrheitsgemäß und unverzerrt zu informieren, ist auch sehr genau bekannt, worauf es bei der Formulierung einer Pressemitteilung ankommt.“ Dass es an der Sorgfältigkeit der Abfassung der Pressemitteilung gemangelt habe, könne jedenfalls nicht an der hohen Anzahl der Pressemitteilungen gelegen haben, denn wie der Anwalt ausführte: „Wenn die Überschrift der Pressemitteilung ,Pressemitteilung 2/2020‘ und das Datum 2.7. 2020 zutreffend sind, würde dies bedeuten, dass der Pressesprecher in der gesamten ersten Jahreshälfte 2020 nur mit einer Pressemitteilung beschäftigt war. Zeit genug für den Pressesprecher, die Anklageschrift zu lesen war da.“ Die Pressestelle des Amtsgerichts Bremens hingegen habe es „richtig, zumindest richtiger, gemacht“. Denn die, so Böttner, habe „die Passagen, die unwahr sind, von der Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft nicht übernommen“. Dafür, so mutmaßte Böttner, werde die Pressesprecherin „Gründe“ gehabt haben. Damit kam der Hamburger Anwalt vorerst wirklich zum Ende.
Allgemeines Aufatmen, denn das war anstrengend. „Brauchen Sie eine Pause, um Stellung zu nehmen?“ fragte Richterin Best in Richtung der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwältin verneinte, scheinbar unberührt von Böttners ausgefeilter zehnminütiger Rede, und zeigte sich einverstanden, dass die Pressemitteilung verlesen werde , und so verlas Richterin Best nämliche Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Bremen vom 2. Juli 2020.
Auch danach gab es keine Pause, sondern Olaf Latzel erhielt das Wort. Allerdings nicht persönlich, sondern via Audiodatei, denn die musste nun natürlich zwecks Beweiserhebung gehört werden und zwar die ganze Audiodatei, und das dauerte ziemlich genau eineinhalb (!) Stunden.
Es gäbe zu dem Inhalt der dort abgespielten Datei des Eheseminars viel zu sagen, da aber laut Anklageschrift nur einige wenige Zitate Gegenstand des Verfahrens waren, sei lediglich vermerkt, dass die Zitate, die in den Beiträgen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung bisher erwähnt worden waren, auch so in der Audiodatei vorkamen.
Protest und Strafanzeige
Nach der Mittagspause, von vielen dringlich ersehnt, meldete sich sogleich Anwalt Böttner wieder mit folgender Einlassung zu Wort: Ein Mitarbeiter von Olaf Latzel habe mit dessen Genehmigung die Audiodatei des Eheseminars am 14.3. 2020, also fast fünf Monate nach dem Vortrag, ins Internet gestellt. Daraufhin sei Protest und Strafanzeige erfolgt und Olaf Latzel habe sie wieder aus dem Netz nehmen lassen und am 26. April in einer Erklärung erläutert, dass sich sein Erwähnen von „Verbrechern“ nicht auf homosexuell lebende Menschen, sondern auf „andere Aggressoren, die uns als Gemeinde immer wieder angegriffen haben“, beziehe.
„Dieser Bezug“, so der Anwalt, sei den „anwesenden Zuhörern“ bekannt gewesen und wurde von Latzel in dem „in freier Rede“ gehaltenen Vortrag „nicht noch einmal explizit erläutert. Wenn dadurch, so habe Latzel in der Erklärung weiter ausgeführt, „für einige Außenstehende der Eindruck entstanden sein sollte, dass ich generell alle Homosexuellen für Verbrecher hielte, so will ich mich dafür entschuldigen und klarstellen, dass dieses selbstverständlich nicht meine Meinung ist.“ Die Erklärung sei im Internet zu finden.
Dann befragte der Anwalt seinen Mandanten zu verschiedenen Dingen, die teilweise Stichwortanschluss zu der gehörten 90-minütigen Audiodatei des Eheseminars hatten, so generell zu Latzels Bibelverständnis. So fragte Böttner seinen Mandanten auch , ob er denn, da er ja meine, die Bibel müsse wortwörtlich befolgt werden, dass homosexuelle Männer wie in 3. Mose Kapitel 13, Vers 20 mit dem Tode zu bestrafen seien, heiße es doch dort: „Wenn jemand bei einem Manne schläft wie bei einer Frau, so haben sie beide getan, was ein Gräuel ist, und sollen des Todes sterben“. Dies verneinte der Angeklagte entschieden mit Verweis auf die Geschichte von der durch Jesus verhinderten Steinigung der „Ehebrecherin“ in Johannes 8. Und auf die Frage des Anwalts, ob man sich auf jeden Fall an staatliche Gesetze halten müsse, verwies Latzel ausdrücklich auf Römer 13. Zwar erwähnte er auch die bekannte Bibelstelle Apostelgeschichte 5,29 („Man muss Gott mehr gehorchen als den Menschen“), erklärte aber nicht, wie sich dies mit seinem durch Römer 13 bekundeten Gehorsam vertrüge.
Am Ende wunderte sich der Anwalt, dass nur Olaf Latzel von der Staatsanwaltschaft angeklagt worden sei und nicht die Person, die laut Auskunft Latzels angeregt hatte, die Datei trotz gegenteiliger Ankündigung im Vortrag selbst ins Netz zu stellen, und dieses technisch dann auch vollzogen habe.
Nach diesen insgesamt nochmal knapp 45-minütigen Einlassungen fragte die Richterin die Staatsanwaltschaft, ob sie jetzt das Plädoyer halte wolle, oder doch erst am Mittwoch der kommenden Woche, an dem der zweite Verhandlungstag angesetzt sei. Staatsanwalt Florian Maaß replizierte kurz: „Wir wären bereit.“ Allerdings wäre eine kurze Pause nicht schlecht. Die wurde in Gestalt von einer guten halben Stunde gewährt.
„Reine Schutzbehauptung des Angeklagten“
Dann redete die Staatsanwältin: Sie stellte den im Laufe des Tages mehrfach bekanntgemachten Sachverhalt inklusive der bereits mehrfach besprochenen Zitate noch einmal dar. Ansonsten fasste sie sich im Gegensatz zum Anwalt Latzels recht kurz: Für sie zeige der „Gesamtkontext“ der Audiodatei deutlich, dass es sich bei der Latzels Behauptung, er habe sich im März 2020, als er sein Einverständnis zur Einstellung der Datei ins Internet gegeben habe, nicht mehr an den genauen Wortlaut seines Eheseminarvortrages vom 19. Oktober 2020 erinnert um eine „reine Schutzbehauptung“ handle. Denn er Angeklagte spreche „vor und nach“ dem inkriminierenden „Verbrecher“-Satz „zweifelsfrei über Homosexuelle“. Dass er die Bezeichnung Verbrecher angeblich nur auf etwaige reale Straftäter beziehe, die in der Vergangenheit die Kirche unter anderem mit Farbschmierereien und anderen Störungen überzogen hätten, sei „völlig fernliegend und abwegig“. Denn, so die Staatsanwältin weiter, bisher seien ja noch gar keine Straftäter ermittelt, deswegen könne er, Latzel, ja gar nicht wissen, ob diese Straftäter Homosexuelle gewesen seien, sondern dies sei „ins Blaue behauptet und unterstellt.“ Insofern habe sich der Angeklagte „mit seinem gesamten Äußerungen einer Volksverhetzung gemäß Paragraph 130 Strafgesetzbuch unterzogen.“
Außerdem, so hatte sich der verwunderte Zuhörer schon vorher gedacht, waren doch die Störungen erst nach Veröffentlichung des Eheseminars im März 2020 im Internet aufgetreten. Dieses doch eigentlich sehr wichtige Argument wurde seitens der Staatsanwaltschaft nicht vorgebracht.
Den Paragraphen las die Staatsanwältin dann wie am Vormittag in der Anklageschrift noch einmal vor, um dann so fortzufahren: „Bei Personen der LSBTTIQ, worunter sowohl homosexuelle Personen als auch die vom Angeklagten als ,Gender‘ bezeichneten Personen zu fassen sind, handelt es sich – wie im Paragraph 130 genannt – um die Personengruppe ,Teile der Bevölkerung‘“. Und es werde in Latzels Äußerungen gerade nicht differenziert zwischen der „immer wieder vorgetragenen Sünde und dem Sünder, sondern diese Äußerungen richten sich explizit gegen Personen, die hinter der Begrifflichkeit ,Genderdreck‘ und ,Homosexualität‘ stecken“. Für die Staatsanwaltschaft sei klar: „Durch die genannten Äußerungen hat der Angeklagte zum Hass aufgestachelt.“
„Minute 25“
Dann kommt Staatsanwältin Wieland noch auf „Minute 25“ des Audiomitschnittes zu sprechen. Hier führe der Angeklagte an, dass man „in den Sechzigerjahren nur einen Mietvertrag bekommen hat, wenn man als Ehepaar beim Vermieter erschienen ist. Heutzutage werden alle Lebensformen toleriert. Da kann der Vermieter froh sein, wenn ,er‘ mit ,ihr‘ und nicht mit einem Schaf oder einem anderen Mann erscheine.“ Mit diesen Äußerungen, so die Staatsanwältin, stelle der Angeklagte, „die Homosexuellen auf eine Stufe mit Schafen und zieht somit den Vergleich zu Tieren“. Und diese Äußerungen seien „weder von der Religions- noch von der Meinungsfreiheit“ gedeckt, noch seien sie „dahingehenden Auslegungen zugänglich, dass es sich um rein biblische Ausformungen mit strafbarem Charakter handelt“. Staatsanwältin Marlene Wieland blieb also dabei: Im „Gesamtkontext betrachtet“ habe der Angeklagte mit diesen Äußerungen „zur Ausgrenzung und zum Hass gegen Homosexuelle“ aufgestachelt.
Schließlich fügte die Staatsanwältin noch an, Latzels Äußerungen seien „so weitreichend und vom evangelischen Glauben entfernt“ (…) , „dass es dafür keine biblische oder andere Legitimation oder gar gegenüber Gott bestehende Verpflichtung zur Tätigung solcher Aussagen gibt.“ Für eine Staatsanwältin war das bemerkenswerter Satz, denn über den Sachverhalt, was sich wie weit vom „evangelischen Glauben“ entfernt habe und was für Verpflichtungen gegenüber Gott bestehen, befindet in Deutschland in der Regel nicht die Staatsanwaltschaft. Am Ende Ihres gut 15-minütigen Plädoyers fordert die Staatsanwältin, dass Latzel schuldig zu sprechen, zu „120 Tagessätzen á 90 Euro“ zu verurteilen sei und die Kosten des Verfahrens tragen solle.
Verstoß gegen Artikel 5, Grundgesetz?
In seiner Erwiderung bat Rechtsanwalt Böttner Richterin Ellen Best inständig, sie möge keine Entscheidung fällen, die die Sache in eine weitere Instanz trage, denn dafür stehe für den Angeklagten zu viel auf dem Spiel. Der Angeklagte könne sich nicht leisten, dass „in fünf Jahren“ vor dem Bundesverfassungsgericht eine endgültige Entscheidung gefällt werde, es gehe um Latzels Reputation hier und jetzt.Dann kommt der Rechtsanwalt unvermittelt auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2017 zu sprechen (1 BvR 1384/16). Demnach verstoße die Verurteilung wegen einer Äußerung schon dann gegen Artikel 5 Grundgesetz (Meinungsfreiheit), „wenn diese den Sinn, den das Gericht entnommen und der Verurteilung zugrunde gelegt hat, nicht besitzt oder bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Deutung zugrunde gelegt worden ist, ohne dass andere, ebenfalls mögliche Deutungen mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen worden sind“. Daneben, so Böttner weiter, seien die Gerichte gehalten „insbesondere ausgehend vom Wortlaut auch den Kontext und die sonstigen Begleitumstände der Äußerung zu beachten.“ Und in diesem Falle sei ja möglicherweise auch der Artikel 4 Grundgesetz (Religionsfreiheit) involviert. Und Mandant Latzel? Sei natürlich freizusprechen. Des Weiteren rief der Rechtsanwalt nochmal das Zitat von der „teuflischen Homo-Lobby“ auf. : Die Meinung der Staatsanwaltschaft basiere darauf, dass mit diesem Begriff explizit Homosexuelle gemeint seien. Aber, so Böttner: „Ich glaube nicht, dass die ,Homo-Lobby‘ ausschließlich aus Homosexuellen besteht und mit Sicherheit nicht, dass es ,alle Homosexuellen‘ sind. Und dann zum Zitat mit den ,“Verbrechern vom Christopher-Street-Day“? In diesem Zusammenhang habe sich die Beleidigung Latzels, so sein Rechtsanwalt, auf „Leute vom Christopher-Street-Day bezogen, die Parties feiern und Regenbogenflaggen hissen“. Böttner fuhr fort: „Mir sind etliche Teilnehmer vom Christopher-Street-Day geläufig, die keine Homosexuellen sind.“ Und umgekehrt: „Mir sind auch mehrere Menschen geläufig, die Homosexuelle sind, aber nicht am Christopher-Street-Day teilnehmen“. Der Christopher-Street-Day sei eine Veranstaltung und „Teilnehmer an einer Veranstaltung, Teilnehmer an einer Demonstration“ oder auch „Mitglieder in einem Fußballverein“ seien nun mal nicht im Sinne von Paragraph 130 Strafgesetzbuch „Teile der Bevölkerung“.
Falschen Paragraphen herausgesucht?
Ach, wirklich? Hatte sich die Staatsanwaltschaft etwa den falschen Paragraphen für ihre Anklage herausgesucht? Wäre möglicherweise der Beleidigungsparagraph 185 Strafgesetzbuch der geeignetere gewesen?
Interessante Fragen, die aber nicht mehr erörtert werden konnten, denn die Zeit war um kurz nach 16 Uhr wirklich um. Aber kurz vor Schluss gab es seitens der Anwälte einen letzten Detailangriff auf die Anklageschrift: Vieles was darin stehe, sei ja gar nicht Gegenstand der Anklage, führte der zweite Rechtsanwalt Schult aus. Denn angeklagt sei ja laut Anklageschrift nicht das Einstellen des Youtube-Videos im März 2020 angeklagt, sondern das Eheseminar im Oktober 2019. Wenn man aber diesen Zeitpunkt als Tatzeitpunkt zugrunde lege, sei die für die Anwendung des Volksverhetzungs-Paragraphen 130 Strafgesetzbuch unbedingt notwendige Möglichkeit, den „öffentlichen Frieden“ zu stören, gar nicht gegeben gewesen – dreißig Ehepaare, die damals anwesend waren, würden dafür wohl nicht ausreichen. „Sie müssen sich entscheiden: Klagen Sie das Eheseminar an, oder klagen Sie das Verbreiten des Eheseminars im Internet an?“ so Böttners Rechtsanwaltskollege Matthias Schult in seinem Schlussplädoyer.
Bei diesen Sätzen meinte der Prozessbeobachter erstmals zu erkennen, dass Richterin Best nach links, Richtung Staatsanwaltschaft, einen resignierten Blick warf. Vielleicht durchzuckte sie: „Oops, ein Formfehler!“ Wer weiß … .
"Ich bin kein Monster"
Ganz am Schluss erhielt dann Olaf Latzel, der Angeklagte, das berühmte „letzte Wort“, und er ergriff es nur kurz. Der 53-Jährige sagte, er sei nicht das „Monster“, zum er zumindest in „dieser Anklageschrift“ gemacht worden sei, nichts läge ihm ferner, als Menschen zu beschimpfen, vielmehr habe er eine „Verpflichtung gegenüber dem Nächsten“ und Homosexuelle rechne er „wie alle Menschen“ darunter, „Gleich welcher sexuellen Gesinnung, gleich welcher Religion sie angehören“, habe er, Latzel, „jedem Menschen auf diesem Planeten als Nächstem zu begegnen, und das versuche ich auch zu tun.“ Nichts sei abwegiger, als dass er Menschen „verunglimpfen und beschimpfen“ wollte.
Wichtig sei ihm, was er „klar zur biblischen Botschaft gesagt habe“. Dazu stehe er weiter und: „Ich will Gott die Ehre geben mit dem, was ich bin und was ich tue, und ich möchte nicht seine Geschöpfe in irgendeiner Form angreifen.“ Dass, was ihm hier vorgeworfen werde, sei „ganz weit weg von dem, was ich möchte und wofür ich einstehe“. Und seine wirklich letzten Worte an diesem Tag lauteten dann: „Ich möchte unserem Herrn und Heiland die Ehre geben, und dafür bin ich da!“
Ein Urteil wollte die Richterin und Vizepräsidentin des Amtsgerichtes Bremen an diesem Tag nicht mehr auf die Schnelle sprechen. Das soll nun am kommenden Mittwoch ab 10 Uhr geschehen. Die Öffentlichkeit darf gespannt sein, denn wie sagt schon eine alte römische Juristenweisheit: „Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand.“
Reinhard Mawick
Reinhard Mawick ist Chefredakteur und Geschäftsführer der zeitzeichen gGmbh.
Reinhard Mawick
Reinhard Mawick ist Chefredakteur und Geschäftsführer der zeitzeichen gGmbh.