Grauzonen respektieren

Auch die Kirchen sollten den assistierten Suizid nicht nur ablehnen
Assistierter Suizid
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Im Aprilheft der zeitzeichen wandte sich der Marburger Systematiker Dietrich Korsch vehement gegen das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zum assistierten Suizid. Der Juraprofessor Jacob Joussen und die Professorin für Praktische Theologie, Isolde Karle, beide an der Universität Bochum, werben dagegen für eine abgewogene Sicht. Sie meinen: „In den Grenzfällen des Lebens ist zweifellose Gewissheit fehl am Platz.“

Am 27. Februar 2020 erklärte das Bundesverfassungsgericht Paragraph 217 Strafgesetzbuch (StGB) für verfassungswidrig. Diese 2015 beschlossene Vorschrift stellte die „geschäftsmäßige“ Förderung der Selbsttötung unter Strafe. Mit Paragraph 217 StGB hatte der Gesetzgeber in das fragile rechtliche Bauwerk um die Sterbehilfe einen weiteren Stein eingefügt. Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem geschäftsmäßig dazu die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, soll bestraft werden. Im Fokus des Gesetzgebers standen dabei Sterbehilfevereine, die ihren Mitgliedern in dieser Entscheidung „beistehen“ und sie „begleiten“. Den Gesetzgeber trieb die Sorge um, dass sich in Deutschland wie etwa in der Schweiz entsprechende Organisationen niederlassen. Er wollte deshalb die organisierte Sterbehilfe verhindern.

Tatsächlich erzeugte das Gesetz aber unerwünschte Effekte: Es führte zu neuen Verwerfungen und Unsicherheiten, statt die Rechtslage zu befrieden, und es führte zu einer Verschärfung der Situation im Hinblick auf die Sterbehilfe, statt einer Liberalisierung, wie sie laut Umfragen in der Gesellschaft mehrheitlich gewünscht wird, den Weg zu ebnen. Von Anfang an war unklar, wann genau eine „geschäftsmäßige Förderung“ vorliegt. Nicht wenige Vertreter in der Rechtswissenschaft waren der Ansicht, von der Norm „geschäftsmäßig“ seien auch Ärzte erfasst, die einem schwer leidenden Patienten helfen wollten, zu sterben. Wollte eine Ärztin ein Rezept für ein tödlich wirkendes Medikament mit der Kasse abrechnen, war das Kriterium der Geschäftsmäßigkeit bereits erfüllt. Die durch Paragraph 217 StGB geschaffene Gesetzeslage löste in der Folge eine tiefe Verunsicherung aus, insbesondere in der Ärzteschaft. Ärztinnen und Ärzte fürchteten, sich bereits strafbar zu machen, wenn sie mit Schwerkranken auch nur über ihren Sterbewunsch sprachen. Die Angst vor Strafverfolgung verhinderte überdies nicht selten das „aktive“ Sterbenlassen (das noch zur passiven Sterbehilfe zu rechnen ist) und damit das Einstellen lebenserhaltender Maßnahmen, was zwar gesetzlich nicht geregelt ist, aber mit guten Gründen seit jeher als ein Handeln angesehen wird, das im Regelfall nicht mit Strafe bedroht ist. Diese Verschärfung der Regelungen zur Sterbehilfe erklärte das Bundesverfassungsgericht nun für nichtig. Diese Entscheidung hat ein Echo hervorgerufen, das zeigt, wie sensibel die Gesellschaft insgesamt bei diesem Thema ist. Bei aller Kritik erscheinen uns einige Konsequenzen des Urteils in jedem Fall begrüßenswert zu sein: Es entkriminalisiert die ärztliche Suizidhilfe und reduziert zugleich die enorme psychische Belastung der Angehörigen, die bislang als einzige straffrei Suizidhilfe leisten durften. Nicht zuletzt wird das Urteil dafür sorgen, gewaltsame Suizide zu verhindern, die sowohl für den Suizidenten und seine Angehörigen als auch für zufällig in das Geschehen Involvierte wie beispielsweise Zugführer katastrophal sind. Die Kirchen haben auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts weitgehend ablehnend reagiert. Während die katholische Kirche durchweg entsetzt auf das Urteil reagierte, gab es in den evangelischen Kirchen auch, wenn auch nur vereinzelt, Stimmen, die das Urteil begrüßten. Doch die Mehrheit der evangelischen Stimmen fürchtete wie die katholische Seite, dass durch die Möglichkeit der Suizidbeihilfe der Druck auf alte und kranke Menschen zunimmt. In einer gemeinsamen Erklärung der Vorsitzenden des Rats der EKD und der Deutschen Bischofskonferenz kam die „große Sorge“ zum Ausdruck, organisierte Angebote der Selbsttötung könnten zur akzeptierten Normalität werden. Diese Sorge ist zweifellos ernst zu nehmen. Sie artikuliert ein zentrales Bedenken, das jeden umtreiben wird, der sich mit der Frage befasst, wie eine Sterbehilfe rechtlich in verantwortbare Bahnen gelenkt werden kann. Doch darf eine solche Sorge nicht den Blick auf das Ganze verstellen, und sie darf auch nicht dazu führen, für richtig Erkanntes zu verwerfen. Man muss vielmehr alles dafür tun, diese Sorgen nicht Realität werden zu lassen. Auch das Bundesverfassungsgericht sieht diese Sorgen und nimmt sie auf. Es ist ein Missverständnis, zu meinen, das Gericht habe in Deutschland der Sterbehilfe nun Tür und Tor geöffnet. Es macht in seiner ausführlichen und äußerst gewissenhaften Begründung vielmehr deutlich, dass Sterbehilfe kein Geschäft wie jedes andere ist und dass es immer an die Grenzen des ethisch Vertretbaren geht, eine Regelung zu treffen. So fordert das Gericht in der Urteilsbegründung, dass der Bundestag einen Rahmen setzen müsse, der die Sterbehilfe so regelt, dass genau diesen Sorgen und Anliegen Rechnung getragen wird. Vorgeschlagen werden beispielsweise eine umfassende Beratung sowie eine Aufklärung hinsichtlich der Alternativen zum Suizid. Diese Aufklärung betrifft insbesondere die Palliativmedizin, deren Möglichkeiten weitreichender sind, als viele Menschen wissen.

Immer ein Grenzfall

Das Gericht betont darüber hinaus, dass es legitim ist, einer „gesellschaftlichen Normalisierung“ der Sterbehilfe entgegenzuwirken. Das entspricht dem Anliegen der Kirchen. Das gilt besonders im Blick auf fragwürdige Organisationsformen der Sterbehilfe: Hilfsangebote müssen seriös, menschlich und fürsorglich ausgestaltet sein. Auch an wirksame Maßnahmen der Suizidprävention – etwa einen weiteren Ausbau von Hospizen und Palliativstationen und eine Sozialpolitik, die die Angst vor dem Sterben reduziert – ist zu denken. Es wäre deshalb sinnvoll, die Kirchen arbeiteten konstruktiv an dem neuen Gesetz mit, statt die Entscheidung des Gerichts rundweg abzulehnen und damit zugleich die Wünsche vieler Kirchenmitglieder zu übergehen. Eine Entscheidung für einen assistierten Suizid ist immer ein Grenzfall. Sie ist tief ambivalent und führt in ethische Dilemmata. Niemand will, dass der assistierte Suizid zu einem Normalfall im Sterben wird. Und doch wird er von Menschen, die sich für ihn entscheiden, als letzter Ausweg aus einer unerträglichen Situation empfunden. Dem muss eine Gesellschaft, dem müssen auch die Kirchen gerecht werden – und zwar dadurch, dass sie nicht pauschal und undifferenziert diese Möglichkeit ausschließen, sondern sich den Nöten und Fragen Einzelner öffnen und sie in ihren Wünschen ernst nehmen.

Für Menschen, die wissen, dass ihnen der assistierte Suizid als letzter Ausweg bleibt, ist es oft leichter, sich auf eine Leidenssituation am Lebensende einzulassen. Viele, die es könnten, nehmen den assistierten Suizid am Ende deshalb nicht in Anspruch, ihnen ist die Angst vor einer unerträglichen Leidenssituation genommen. Gerade deshalb haben sie das Vertrauen, sich einer guten palliativen Versorgung zu überlassen und den Weg des Sterbens mit Freunden und Verwandten zusammen zu gehen.

Seelsorge: Aus Sicht der Seelsorge ist es eine Grundvoraussetzung, die Autonomie leidender Menschen zu achten – sowohl derjenigen, die einen Sterbewunsch äußern, als auch derjenigen, die dieser Person nahestehen und mit einer solchen Entscheidung nicht selten schwer zu kämpfen haben. Es ist für eine Seelsorgerin nicht möglich, einen Menschen zu begleiten, wenn sie diesen von vornherein verurteilt. Ein Seelsorger muss einer Entscheidung zum assistierten Suizid nicht zustimmen, aber er sollte in der Lage sein, sie zu respektieren. Und er sollte dies tun können in der Gewissheit, dafür von seiner Kirche nicht verurteilt zu werden. Zugleich sollte eine Seelsorgerin ethisch geschult sein, um jemandem, der in einer schweren Leidenssituation für sich nach einem gangbaren Weg sucht, verschiedene Argumente nennen zu können, die gegeneinander abzuwägen sind. Nicht nur Empathie, sondern auch Expertise und Sachkenntnis sind deshalb in der Seelsorge gefragt. Die tiefe Ambivalenz der Situation ist evident – nichts ist im Grenzfall am Lebensende klar und einfach. Seelsorgerinnen und Seelsorger akzeptieren Zweifel und Anfechtung und versuchen zugleich, an die Vorstellungswelt des leidenden Menschen anzuknüpfen und dessen Horizont zu weiten. Seelsorge heißt, Menschen im Licht des Evangeliums zu begleiten, sie zu trösten, mit ihnen zu schweigen, das Leid mit auszuhalten, aber auch das Ende des Leidens zu akzeptieren, wenn es nicht mehr aushaltbar ist – im Vertrauen auf Gott, der uns in der Nacht des Todes empfängt.

Es ist ein Gebot der Nächstenliebe, Menschen, die mit ihrer Kraft am Ende sind, deren Leiden womöglich auch palliativ nicht in den Griff zu bekommen ist, zu helfen, die Gabe des Lebens zurück in Gottes Hände zu legen, ohne dass sie sich sündig fühlen müssen und ohne dass sie allein gelassen werden. Diese Erkenntnis ist eine der großen Errungenschaften aufgeklärter Theologie. Viele Schweizer Kirchen sind deshalb bereit, für Menschen, die in dieser Situation seelsorglichen Beistand wünschen, da zu sein. Sie respektieren die Entscheidung auch als eine, die ein gläubiger Christ treffen kann, weil er sagt: „Ich bin am Ende mit meiner Kraft. Ich möchte das Leben, das Gott mir geschenkt hat, in seine Hände zurücklegen.“ Aus der Gabe des Lebens darf kein Zwang zum Leben resultieren. Will jemand sterben, vermag er das Leben nicht mehr als wohltuende Möglichkeit wahrzunehmen.

Passiv Empfangende

Selbstbestimmung: Das Bundesverfassungsgericht betont in seinem Urteil die Autonomie des Menschen in Fragen von Leben und Tod. Der Selbstbestimmungsbegriff wurde in der anschließenden Diskussion vielfach kritisiert. Selbstverständlich ist Selbstbestimmung immer nur bedingt möglich und Autonomie immer nur relative Autonomie. Und es ist eine der schwierigsten Herausforderungen gerade auch nach diesem Urteil, mit diesem Begriff differenziert umzugehen – etwa dort, wo man an dieser Autonomie zweifeln kann und muss, weil beispielsweise infolge einer Demenz die Ausübung der Selbstbestimmung infrage steht. Auch das Bundesverfassungsgericht anerkennt dies trotz seines sehr weitreichenden Selbstbestimmungsbegriffs. Als Geschöpfe sind wir passiv Empfangende, bevor wir aktiv Gebende sind. Wir sind auf andere angewiesen und werden von unserer sozialen Umgebung biografisch und kulturell tiefgreifend geprägt. Eine Seelsorgerin wird das Beziehungsnetz, in dem ein schwer leidender Mensch lebt, deshalb bewusst zu machen suchen und dem Sterbewilligen helfen, seine Beziehungsressourcen neu zu entdecken. Doch dass Selbstbestimmung immer nur mit Vorsicht behauptet werden kann, darf nicht zu ihrer Sabotage führen. Damit würde ihr von vornherein jede strukturelle Aussicht auf Verwirklichung genommen.

Selbstbestimmung ist Ausdruck der Menschenwürde, sie ist Teil der Gott-ebenbildlichkeit und damit des christlichen Menschenbildes. Insbesondere bei Unterdrückungserfahrungen wird deutlich, wie elementar das Recht auf Selbstbestimmung ist – moderne Individuen wollen sich nicht repressiven Rollenerwartungen fügen, sondern ihre Lebensführung selbst bestimmen. Die Kirchen haben das Recht auf Selbstbestimmung lange untergraben. Sie sollten nun nicht wieder diejenigen sein, die erneut ein Problem daraus machen und paternalistisch agieren. Die Würde eines Menschen verbietet es, dass über einen Menschen gegen seinen Willen in schwerwiegender Weise verfügt wird. Zugesprochene und erlebte Würde dürfen dabei nicht gegeneinander ausgespielt werden. Wenn ein Mensch sich seiner Würde beraubt fühlt, wird es ihm nicht zwangsläufig helfen, wenn ein Pfarrer ihm sagt, dass er vor Gott eine unbedingte Würde hat. Erlebt ein Mensch den Verlust seiner Würde, ist dies ernst zu nehmen.

Fazit: Ein Sterbewunsch in einer akuten Notsituation kann theologisch und moralisch gerechtfertigt sein. Die christlichen Kirchen sollten den assistierten Suizid deshalb nicht länger als legitime Möglichkeit ausschließen. Der Wunsch, das Leben zu beenden, kann im Grenzfall Ausdruck der Lebensbejahung sein. Auch im willentlichen Sterben kommt das Leben vor und wird in seiner ganzen Breite akzeptiert. Es wäre deshalb wünschenswert, wenn die Kirchen den Spielraum, den ihnen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts lässt, konstruktiv nutzen, um ein gutes Sterben, möglichst ohne Suizid, in der Gesellschaft zu fördern. Wenn sie ihn konstruktiv nutzten, die schwierigen Grenzfälle etwa bei dementen und psychisch kranken Menschen zu sehen und mit ihnen umgehen zu lernen. Und es wäre wünschenswert, dass die evangelische Kirche sich wieder auf ihre Stärke als Diskursgemeinschaft besinnt, in der es viele gute Argumente gibt, die sich nicht notwendig auf eine Position reduzieren lassen – dies vor allem nicht in der besonders verletzlichen Situation zwischen Leben und Sterben. In den Grenzfällen des Lebens ist zweifellose Gewissheit fehl am Platz, hier gilt es, in der Anerkennung des Gewissens der Einzelnen Grauzonen wahrzunehmen und zu respektieren.

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Foto: RUB Marquardt

Jacob Joussen

Jacob Joussen ist Professor für Bürgerliches Recht, Deutsches und Europäisches Arbeitsrecht und Sozialrecht an der Ruhr-Universität Bochum.


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