Verkürzte Problematik

Warum auch die Grundrechte der Kirchen wahrgenommen werden müssen
Religionsgesellschaften können für ihr Handeln das Grundrecht der Religionsfreiheit in Anspruch nehmen.

Der Bonner Theologieprofessor Hartmut Kreß hat in zz 4/2019 Kritik am kirchlichen  Arbeitsrecht geübt. Nach Einwänden von Ulrich Lilie und Michael Germann hat Kreß seine Kritik am kirchlichen Arbeitsrecht in der Juliausgabe verschärft. In dieser Ausgabe hält der Berliner Konsistorialpräsident Jörg Antoine die Grundrechte der Kirche selbst dagegen.

Auf die Einwände von Diakoniepräsident Ulrich Lilie und dem Staatskirchenrechtler Michael Germann (siehe auch zz 5 und 6/2019) verschärft der Bonner Theologieprofessor Hartmut Kreß (siehe zz 7/2019) seine Kritik am kirchlichen Arbeitsrecht. Die Kirche und Diakonie sollten „sich besser an die Grundrechtsstandards halten …, die seit dem 19. und 20. Jahrhundert im säkularen Staat zum Glück ‚normal‘ geworden sind“. „In ihren Aussagen (Germann und andere) wirkt nach, dass die Kirchen bis weit in die zweite Hälfte des 20. Jahrhunderts hinein die Menschen – und Grundrechte generell abgelehnt haben.“ (zz 7/2019).

Die Urteilskritik von Ulrich Lilie an den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und des Bundesarbeitsgerichts im Fall Vera Egenberger bezeichnet Kreß als „die alte Abwehr der Kirche gegen den demokratischen Rechtsstaat“ (alle Zitate in zz 7/2019). Wiederholt resümiert Kreß, dass die kirchliche Position argumentativ auf „tönernen Füßen“ stünde (zz 4 und zz 7/2019).

Hartmut Kreß seinerseits verkürzt nun aber leider die grundrechtliche Problematik, wenn er allein die Grundrechte von Mitarbeitenden in den Blick nimmt, Grundrechte der Kirche nicht wahrnimmt und sich zudem jede Differenzierung mit den von ihm behaupteten Grundsatz abschneidet, „dass individuelle Grundrechte kategorial einen höheren Rang haben als die Rechte von Organisationen“ (zz 4/2019). Damit fehlt die Grundlage, um auf der Höhe der Zeit der Grundrechtslehre des Grundgesetzes zu sein. Kreß’ Ausführungen könnten als Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung rechtlich keinen Bestand haben, weil sie Wesen und Tragweite der Grundrechte im Ansatz verkennen.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Schutzbereiche der Grundrechte bekanntlich weit ausgelegt; sowohl die Grundrechte der Einzelnen wie auch die der juristischen Personen, für die nach Artikel 19 Absatz 3 Grundgesetz die Grundrechte ebenfalls gelten, wenn diese ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

Anders als der Staat sind die Kirchen und Religionsgesellschaften nicht Grundrechtsverpflichtete, sondern Grundrechtsträger soweit die Grundrechte ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Religionsgesellschaften können deshalb für ihr Handeln (Durchführung von Gottesdiensten liturgisches Läuten, Bau von Kirchengebäuden, tätige Nächstenliebe im karitativen und diakonischen Handeln) ebenfalls das Grundrecht der Religionsfreiheit nach seiner korporativen Seite hin in Anspruch nehmen.

Faktisch wird damit auch der Religionsfreiheitsanspruch des Einzelnen, der Mitglied der Kirche ist, gestärkt. Christinnen und Christen sind in der Kirche miteinander verbunden, um gemeinsam Gottesdienste zu feiern, Notleidenden zu helfen, Schulen und Kirchengebäude zu bauen und anderes mehr. Dem Einzelnen wäre vieles davon unmöglich; in den Religionsgesellschaften bündelt sich damit auch der grundrechtliche Anspruch ihrer sie mittragenden Individuen. Korporativer Grundrechtsschutz ist aber kein Privileg der Kirchen; ein anderes Beispiel ist die kollektive Koalitionsfreiheit der Gewerkschaften in Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz, welche die koalitionsmäßige Betätigung der Gewerkschaften zur Erwirkung von Tarifverträgen grundrechtlich schützt.

Artikel 140 Grundgesetz verweist auf einige Religionsartikel der Weimarer Reichsverfassung und macht diese damit zu vollgültigem Verfassungsrecht. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht des Artikels 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 3 Weimarer Reichsverfassung, das die Kirchen ihrer Natur nach ohnehin schon aus der grundrechtlichen Religionsfreiheit herleiten können, wird dadurch gestärkt und nicht geschwächt.

Gemeinsamer Dienst

Weil aber im praktischen Vollzug bekanntlich die Freiheit des einen an der Freiheit des anderen ihre Grenze findet, führt die weite Grundrechtsauslegung des Bundesverfassungsgerichts zu einer Vielzahl von Grundrechtskonflikten. Die negative Religionsfreiheit des Einzelnen, keinen Glauben haben zu müssen, kollidiert beispielsweise mit der kollektiven Religionsfreiheit einer Religionsgesellschaft, dass ein von ihr betriebener Dienst glaubwürdiges Zeugnis ihres Bekenntnisses sein soll. Nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz werden Grundrechtskollisionen mit dem Ziel der Optimierung im Sinne einer größtmöglichen Freiheitsgewährung und unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu einem angemessenen Ausgleich gebracht. Gefordert ist eine Abwägung der widerstreitenden Belange, und es verbietet sich, einer Seite generell den Vorrang einzuräumen.

Dabei ist die Kirche in Fragen des Glaubens kein Arbeitgeber wie jeder andere, sondern in dieser Hinsicht besonders betroffen. Einer Versicherung hat das religiöse Bekenntnis ihrer Mitarbeitenden egal zu sein; einer Religionsgesellschaft kann es dagegen nicht egal sein, welches Verhältnis ihre Pfarrerin, Küster, Verwaltungsmitarbeiter, Ärztin oder Religionslehrer zu ihrem Bekenntnis haben. Bislang hat die evangelische Kirche die Kirchenmitgliedschaft als Einstellungsvoraussetzung formuliert. Nach dem Leitbild der Dienstgemeinschaft ergibt sich das Profil eines kirchlichen Trägers nicht aus den Setzungen der Leitung, sondern ist Ausdruck des gemeinsamen Dienstes von Dienstgebern und Dienstnehmern, die sich den kirchlichen Auftrag jeweils zu eigen gemacht haben. Mit der Kirchenmitgliedschaft wurde dieser erforderliche Bezug zur Kirche unterstellt.

Selbst wenn die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im Fall Vera Egenberger Bestand haben sollte, wird es dem kirchlichen Arbeitgeber unbenommen bleiben müssen, mit Bewerberinnen und Bewerbern in ein Gespräch darüber einzutreten, was ihnen die kirchliche Ausrichtung des Trägers, bei dem sie sich beworben haben, bedeutet. Wer dazu ein ausgeprägtes Verhältnis hat, wird für eine Stelle mehr in Betracht kommen als jemand, der zwar die allgemeinen beruflichen Anforderungen erfüllt, aber ansonsten mit einem Arbeitgeber Kirche und der Ausrichtung eines kirchlichen Hauses und seinem besonderen Dienst wenig anzufangen weiß. Zu den Besonderheiten des Rechtsfalls Egenberger und den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts und EuGH haben Germann und Lilie bereits ausführlich in zz 5 und 6/2019 Stellung genommen. Die Nichteinladung einer Bewerberin ohne Kirchenmitgliedschaft nahm das Bundesarbeitsgericht zum Anlass, beim EuGH grundsätzliche Anfragen zur Auslegung der Europäischen Richtlinie 2000/78/EG zur Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie) zu stellen. Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Lage in der Bundesrepublik, das kirchliche Selbstbestimmungsrecht und die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) war die Anfrage des Bundesarbeitsgerichts allerdings sehr unterbestimmt.

Gleiches gilt auch für die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom Oktober 2018 selbst. Das ist nicht ohne Bedeutung, weil nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG die verfassten Kirchen basierend auf dem im Grundgesetz formulierten Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften (Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 3 Weimarer Reichsverfassung) die Befugnis haben, eigenständig und verbindlich festzulegen, was die Glaubwürdigkeit der Kirche und Verkündigung erfordert. Nach Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (aeuv) achtet die Europäische Union „den Status, den Kirchen … in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen und beeinträchtigt ihn nicht“. Da dieser Bestand dem EuGH im Vorlageverfahren nur sehr unzureichend übermittelt wurde und entsprechend die Entscheidungen des EuGH und des Bundesarbeitsgerichts in dieser Hinsicht nicht überzeugen können, ist es folgerichtig, dass gegen die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom kirchlichen Träger Verfassungsbeschwerde beim BVerfG eingelegt wurde. Die Kirchen sind ebenso wie jede andere juristische Person berechtigt, eine Verletzung ihrer Grundrechte beim BVerfG geltend zu machen. Das ist weder Ausdruck einer Missachtung des Rechtsstaats noch der Ablehnung der Menschen- und Grundrechte.

Der Rechtsfall Egenberger und die Frage nach der Kirchenmitgliedschaft ist aber nur ein Teil der Kritik von Kreß. Seine Fundamentalkritik am kirchlichen Arbeitsrecht spart nichts aus. Die kirchlichen Anforderungen an die Kirchenmitgliedschaft ihrer Beschäftigten sieht er ebenso überholt an wie die Ausnahme von der unternehmerischen Mitbestimmung, das kirchliche Mitarbeitervertretungsrecht anstelle des Betriebsverfassungsgesetzes oder die Regelungen zum Dritten Weg anstelle des so genannten Zweiten Wegs.

Das ist zunächst allein deshalb überzogen, weil einige der Regelungen ihren Grund darin haben, dass sie für vergleichbare ideelle Organisationen überhaupt gelten. Parteien und Gewerkschaften verlangen beispielsweise von ihren Beschäftigten ebenfalls die Mitgliedschaft in der Partei oder Gewerkschaft. Weiterhin sind die in das Grundgesetz aufgenommenen Artikel der Weimarer Reichsverfassung kein Privileg oder Sonderrecht der christlichen Kirchen, sondern können von allen Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften in Anspruch genommen werden.

Verletzung der Grundrechte

Der Status der Körperschaft des öffentlichen Rechts wurde zum Beispiel vor kurzem auf ihren Antrag hin auch der Humanistischen Union gewährt. Desweiteren werden die Regelungen zur unternehmerischen Mitbestimmung generell nicht auf Organisationen mit politischer, koalitionspolitischer, konfessioneller, karitativer, erzieherischer, wissenschaftlicher oder künstlerischer Ausrichtung angewendet. Unternehmen mit dieser Ausrichtung werden nicht gegründet und betrieben, um Gewinne aus ihrer Tätigkeit zu erzielen. Vielmehr steht bei ihnen die ideelle Ausrichtung im Vordergrund. Es gehört zu den Stärken des Grundgesetzes und des entwickelten Normenbestandes in Deutschland, dass in vielen Bereichen das zivilgesellschaftliche Engagement von ideellen Organisationen gefördert wird. Über die vorgenannten Regelungen hinaus gehören das Gemeinnützigkeitsrecht im Steuerrecht und die Stärkung der Träger der Freien Wohlfahrtspflege dazu, die mit unterschiedlicher Prägung (Deutsches Rotes Kreuz, Diakonie, Caritas, Arbeiterwohlfahrt, Paritätischer Wohlfahrtsverband, Jüdischer Wohlfahrtsverband) soziale Dienste erbringen. En passant kritisiert Kreß auch das kollektive kirchliche Arbeitsrecht und die Regelungen zum so genannten Dritten Weg, wo die Arbeitsentgelte nicht durch Streik und Aussperrung, sondern in paritätisch besetzten Arbeitsrechtlichen Kommissionen festgelegt werden. Dieser Weg wurde vom Bundesarbeitsgericht 2012 für zulässig und vom kirchlichen Selbstbestimmungsrecht getragen angesehen, wenn die Beteiligungsrechte der Gewerkschaften beachtet werden. Anders als im Zweiten Weg, wo jeder Arbeitgeber mit dem Recht der negativen Koalitionsfreiheit auch das Recht hat, keinen Tarifvertrag anzuwenden, zwingt die Kirche die kirchlichen Arbeitgeber zur Anwendung des kirchlichen Arbeitsrechts.

Im Ergebnis sind die Entgelthöhen und die Verbindlichkeit der Regelungen im kirchlichen Bereich höher als bei den nicht-kirchlichen Arbeitgebern. Gerade weil im Verhältnis dazu der Zweite Weg nicht zu Flächentarifverträgen führt, richtete sich der Blick immer stärker auf den kirchlichen Bereich, weil nur mit ihm eine überwiegende „tarifliche“ Bindung darstellbar ist. Der Gesetzgeber hat hierauf bereits reagiert und berücksichtigt die kirchlichen Tarife ebenfalls bei der Allgemeinverbindlichkeitserklärung von tariflichen Regelungen. Die Beibehaltung des Dritten Wegs ist damit im Ergebnis eher eine stärkende Voraussetzung für die Allgemeinverbindlichkeitserklärung eines Tarifvertrags als eine Schwächung. Im Ergebnis vermag deshalb die Fundamentalkritik von Kreß auch an dieser Stelle nicht zu überzeugen. Hartmut Kreß’ Ausführungen beruhen mithin nicht nur auf einem verkürzten Grund- und Menschenrechtsverständnis. Ausgeblendet wird bei Kreß der bewährte Normenbestand, der kirchlichen wie anderen gemeinnützigen Institutionen um des Gemeinwohl willens eingeräumt wird. Das ist angesichts einer Zeit, da gegen populistische Angriffe die demokratische Gesellschaft die Bindekräfte dieser Gesellschaft stärken sollte, nicht zukunftsweisend.

Ohne Zweifel stellen die Pluralisierung und Individualisierung die Kirche ebenso wie andere Organisationen (Gewerkschaften, Parteien, Vereine) vor Herausforderungen. Die Lösung wird aber kaum darin liegen, den Rechtsbestand von Institutionen zurück zu fahren, um der gemeinschaftlichen Grundrechtswahrnehmung gegenüber dem Individualgrundrecht einen kategorischen Nachrang einzuräumen.


 

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Foto: Matthias Kindler

Jörg Antoine

Jörg Antoine ist Konsistorialpräsident der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, Berlin.


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