Verschwinden für immer?
Die Bestattungskultur in Deutschland ist in stetem Wandel. Schon seit der Reformation. Bislang galt jedoch die Friedhofspflicht. Das soll sich in Rheinland-Pfalz nun ändern. zeitzeichen-Redakteurin Kathrin Jütte erläutert das neue Bestattungsrecht im Südwesten und blickt zurück.
He Gabi, auf zum Friedhof“, murmelt die Berliner Bestatterin Maria Schuster. In der letzten Szene des Films „Der Tod ist ein Arschloch“ fährt sie den Bestattungswagen aus der Parklücke und setzt den Blinker nach rechts. Auf dem Beifahrersitz angeschnallt die Urne einer Freundin und ein lebensfrohes Bild von ihr. Der Mainzer Filmemacher Michael Schwarz begleitet in dem in diesem Winter in den deutschen Kinos angelaufenen Dokumentarfilm „Der Tod ist ein Arschloch“ den Bestatter Eric Wrede und sein Team bei der alltäglichen Arbeit um Sterben, Tod und Trauer. Filmemacher haben den Topos für sich entdeckt, auch die zahlreich veröffentlichten Bücher und Podcasts belegen das Interesse an den Themen Sterben, Trauern und Abschiednehmen.
Doch ob der Bestattungswagen wie bei Gabi in Berlin auch in Zukunft Richtung Friedhof abbiegen wird, das ist fraglich. Denn im vergangenen Herbst hat das Land Rheinland-Pfalz sein Bestattungsrecht geändert und die Friedhofspflicht weitgehend aufgehoben. Schließlich ist Bestattungsrecht in Deutschland Ländersache.
Dass die Bestattungskultur in Deutschland einem steten Wandel unterliegt, lässt sich nicht leugnen. Vor nicht einmal 40 Jahren wurden die meisten Verstorbenen hierzulande in Särgen auf dem Friedhof beerdigt. Inzwischen ist nur noch eine von vier Beisetzungen in Deutschland eine Erdbestattung, die meisten Verstorbenen, fast 80 Prozent, werden in Krematorien verbrannt und in Urnengräber auf den Friedhöfen, in Kolumbarien oder im so genannten Friedwald beigesetzt. Viele Menschen verzichten auf zu pflegende Gräber, weil Angehörige die Pflege nicht mehr übernehmen wollen oder können. Freilich trägt auch die gewachsene gesellschaftliche Mobilität ihren Teil dazu bei, von finanziellen Erwägungen einmal abgesehen. Die christlichen Kirchen haben sich vermehrt auf diese Bedürfnisse eingestellt, den Wandel begleitet. Denn auch sie wissen, dass Pietät nicht statisch ist, sich verändert.
Die Kirche sei offen für neue Formen von Bestattung und Trauer, in denen die Einzigartigkeit jedes Menschen sichtbar werden kann, erklärte im vergangenen November zum Ewigkeitssonntag der sächsische Landesbischof Tobias Bilz, stellvertretender Ratsvorsitzender der Evangelischen Kirche in Deutschland. Er ergänzte aber auch: Dieser Wandel brauche jedoch einen verlässlichen Rahmen. „Entscheidend bleibt: Orte des Trauerns müssen öffentlich zugänglich sein“, betonte Bilz.
Doch gerade diese Übereinkunft verlässt die rheinland-pfälzische Landesregierung mit ihrem neuen Gesetz. Auch wenn Gesundheitsminister Clemens Hoch (SPD) nicht müde wird zu betonen, dass der Regelfall bei der Bestattung der Friedhof bleiben soll: Das Land hat sein Bestattungsrecht geändert und die Friedhofspflicht weitgehend aufgehoben. Ob die Landesregierung damit einen vermeintlichen Trend nach neuen Bestattungsformen mit verstärkt hat, wird sich in den kommenden Jahren zeigen. Ebenso, welche Auswirkungen diese Entscheidung auf den Fortbestand der Friedhöfe hat. Klar ist: Die Landesregierung wird sich zumindest auf kommunaler Ebene und im nächsten Schritt wieder auf Landesebene damit auseinandersetzen müssen, wie man die Friedhöfe in Zukunft finanziert. Da stellt sich auch die Frage, ob die Landesregierung die Folgen dieses Gesetzes tatsächlich ausreichend im Blick hat.
Bestattungen in Rhein, Mosel, Lahn und Saar
Was heißt das im Einzelnen? Welche zusätzlichen Formen der Bestattung sieht das neue Gesetz vor, damit das ausgegebene Ziel der Reform erreicht wird, ein würdevolles Andenken Verstorbener zu erlauben, wie Gesundheitsminister Clemens Hoch (SPD) betont?
Das im September in Rheinland-Pfalz beschlossene Gesetz ermöglicht unter anderem Flussbestattungen in Rhein, Mosel, Lahn und Saar. Mit Zustimmung der Eigentümer kann die Asche im Garten verstreut oder zu einem oder mehreren synthetischen Diamanten als Schmuckstück weiterverarbeitet werden. Auch dürfen Angehörige nun die Urne mit der Asche von Verwandten zu Hause auf dem Kaminsims aufbewahren, wenn die Verstorbenen dies zu Lebzeiten schriftlich in einer so genannten Totenfürsorgeverfügung festgelegt und ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben. Ferner ermöglicht das Gesetz eine Tuchbestattung, da die Sargpflicht aufgehoben wurde. Angehörige der Bundeswehr, die im Auslandeinsatz sterben, erhalten ein dauerndes Ruherecht. Und die Beisetzung von so genannten Sternenkindern, die vor der 24. Schwangerschaftswoche versterben oder bei ihrem Tod weniger als 500 Gramm wiegen, ist nun gestattet. „Oma ist jetzt ein Diamant“ titelte im November Deutschlandfunk Kultur und „Letzte Ruhe im Rhein“ legte der Spiegel nach. Damit ist der Grund gelegt. An der Aufgabe der Friedhofspflicht entzündet sich die Hauptkritik am neuen Gesetz, denn die Orte der Trauer und des Abschieds müssen nicht mehr wie bisher öffentlich sein. Und da das verabschiedete neue Gesetz viele Fragen aufwirft, muss nun ebenfalls die „Landesverordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes“ geändert werden. Sie stammt vom 20. Juni 1983, ist also mehr als 40 Jahre alt und liegt inzwischen in novellierter Form zur Abstimmung im rheinland-pfälzischen Justizministerium. Zum Redaktionsschluss dieser Ausgabe war die Verordnung noch nicht beschlossen.
Wie verhalten sich die evangelischen Landeskirchen im Südwesten zu dem neuen Gesetz? In einer ausführlichen Stellungnahme der Evangelischen Kirchen in Rheinland-Pfalz zum Entwurf einer „Landesverordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes“ erkennen diese zwar an, dass das Bestattungsrecht reformbedürftig sei, kritisieren jedoch Umfang und Zielrichtung der Neuregelung deutlich. Trotzdem sei es den Evangelischen Kirchen ein Anliegen, den Reformprozess zu begleiten und sich auf die veränderten Bedürfnisse einzustellen.
Starkes Privileg der Bestatter
So möchte sich die Kirche künftig in die Praxis einbringen. Sie sieht „das starke Privileg des Bestatter:innenwesens in der Verordnung kritisch“. Denn viele Aufgaben könnten auch von Kirchen sowie von den Pfarrpersonen vorgenommen werden. Der Vorwurf: „Das durchgängige Privileg für Bestatterinnen und Bestatter und die damit verbundene Verantwortung der kommerziellen Bestatter:innen treibt die Ökonomisierung der Bestattung weiter voran.“
An dem Verbleib der Asche jedoch entzündet sich die Hauptkritik der Evangelischen Kirchen; die Abkehr von der Friedhofspflicht und damit von dem Ort für den Abschied geht den Kirchen zu weit. Friedhöfe seien keineswegs allein aus hygienischen Gründen notwendig, sondern erfüllten zentrale gesellschaftliche Funktionen. Sie seien „kulturelle Orte der Begegnung“ in einer von Vielfalt geprägten Gesellschaft und Ausdruck der Überzeugung, dass „die Würde Einzelner den Tod überdauert“. So wird in der Stellungnahme noch einmal auf die Bedeutung der Friedhofskultur in Deutschland hingewiesen, die 2020 auf Empfehlung der Deutschen UNESCO-Kommission in das bundesweite Verzeichnis des immateriellen Kulturerbes aufgenommen wurde. Friedhöfe seien kulturelle Orte der Begegnung und „Orte der Trauer für Angehörige, aber gerade eben auch für andere Personen, die aufgrund einer ihr nahestehenden Person Trauer empfinden“. Begräbnisse dürften daher nicht „dem individuellen Verschwinden im vermeintlich privaten Umfeld überlassen“ werden. „Friedhöfe geben Zeugnis von der Geschichte der Menschen, die dort beerdigt sind.“
Gerade das Ausbringen und der Verbleib der Asche Verstorbener in Schmuckstücken lassen in dem neuen Gesetz Fragen offen und ungeklärt. Fragen nach dem Fall einer Veräußerung des Grundstücks oder des Schmuckstücks, nach einzuhaltenden Ruhezeiten oder zu mehrfacher Ascheausbringung auf privaten Flächen. „Zur Würde von Menschen gehört über den Tod hinaus die Sicherstellung der Totenruhe – ob diese nur dem Willen des Verstorbenen in die Hand gegeben werden kann, bleibt fraglich“, heißt es in der Stellungnahme. Auch eine Kontrolle über den Verbleib in Rheinland-Pfalz und die verordnungsgemäße Aufbewahrung sei nicht vorgesehen und scheine praktisch auch kaum möglich.
„Der Fokus des Gesetzes lag – und liegt auch für die Verordnung – zu sehr auf den individuellen Wünschen und Bedürfnissen. Sowohl die Situation von Hinterbliebenen und Angehörigen sowie die gesamtgesellschaftliche Aufgabe und Verantwortung werden zu wenig bis gar nicht gesehen“, fasst Wolfgang Schumacher, Beauftragter der Evangelischen Kirchen in Mainz, in seinem Anschreiben zur kirchlichen Stellungnahme zusammen.
Um die Tragweite der Debatte und der neuen gesetzlichen Regelung zu verstehen, lohnt ein Blick zurück. Denn die Frage, wie es überhaupt zu dem Wandel im Bestattungswesen kommen konnte, ist nur zu beantworten, wenn man den Verlauf der vergangenen Jahrhunderte skizziert. Kirche und Friedhof gehörten jahrhundertelang untrennbar zusammen. Bis zur Reformation wurden die Toten auf den innerstädtischen Kirchhöfen nahe der Kirchen bestattet. Diese Nähe drückte die Gemeinschaft der Lebenden und der Toten aus – die communio sanctorum. Freilich speiste sich daraus der Wunsch der Christenheit, nahe der Märtyrergräber oder deren in Altären untergebrachten Reliquien begraben zu sein. Auch, um sich des Schutzes im Jenseits sicher zu sein. Bis zur Frühen Neuzeit fanden alle Christen auf dem Kirchhof ihre letzte Ruhestätte. Kritik an der mehr als engen Verbindung von Grab und Kirche wurde durch die Mediziner laut, die die hygienischen Zustände auf den Kirchhöfen anprangerten und forderten, diese außerhalb der Ortschaften einzurichten. Die Erfahrungen der Pest taten ihr Übriges.
Dazu kam: Die Reformation führte zu einem konfessionell getrennten Friedhofswesen. Es war erst Martin Luther, der die Voraussetzungen dafür schuf, dass auch außerhalb der Kirchhöfe beerdigt werden durfte. „Er lehnte die theologisch begründete Verbindung von Grab und Kirche ab und mit ihr die institutionalisierte, das heißt öffentliche Fürbitte für die Toten und die damit einhergehende Mittlerschaft der Heiligen für das postmortale Schicksal“, schreibt die Jenaer Kulturwissenschaftlerin Barbara Happe in ihrem Aufsatz über die Geschichte des Friedhofes. „Somit verlor der Ort des Grabes eine Bedeutung für das Seelenheil und der Kirchhof seinen Status als locus sacer“, so Happe. Damit zählte der Friedhof zu den Adiaphora, also zu den Dingen, die nicht heilsnotwendig, sondern aus ethischer Sicht neutral sind. Es entstand eine „evangelische Leichenpredigt“ (Reinhard Sörries), die sich als der wichtigste Bestandteil lutherischer Begräbniskultur ausbreitete. In der Folge standen die Erinnerung an den Verstorbenen und die Hoffnung der Hinterbliebenen stärker im Fokus als der Ort der Grabstätte. Das alles sollte weitreichende Folgen haben.
Verdrängen der eigenen Endlichkeit
Heute, mehr als 500 Jahre später, steht die Bestattungskultur in Deutschland vor einem erneuten Wendepunkt: Namen- und zeichenlose Bestattungen lösen das klassische Einzel- und Familiengrab ab. In Friedwäldern oder Ruheforsten finden Menschen ihre letzte Ruhestätte; in Kirchen werden Kolumbarien errichtet. Doch geht es nun nicht nur darum, welche Formen der Bestattung erlaubt sind. Denn die Trauer ohne Grabstätte, ohne Namen, die nur noch über Fotos oder Erinnerungsstücke erfolgt, führt unweigerlich zu einem Verlust der kollektiven Erinnerung. Hinter allem steht die Frage, wie sichtbar der Tod in einer pluralen Gesellschaft bleiben soll. Eines steht fest: Wenn Friedhof und Grabstätte als zentraler Erinnerungsort ihre Bedeutung verlieren, wenn Tod und Abschied zunehmend privatisiert werden, verschwinden sie aus der Mitte der Gesellschaft und dem öffentlichen Raum. Das hat Auswirkungen auf das Verdrängen der eigenen Endlichkeit. Oder wie der sächsische Landesbischof Tobias Bilz warnt: „Wenn wir Trauer ins rein Private verdrängen, nehmen wir Menschen die Möglichkeit, Halt, Mitgefühl und Orientierung in der Gemeinschaft zu finden.“
Kathrin Jütte
Kathrin Jütte ist Redakteurin der "zeitzeichen". Ihr besonderes Augenmerk gilt den sozial-diakonischen Themen und der Literatur.