Recht von Freien für Freie

Evangelische Friedensethik in der Zeitenwende
Friedenstaube im Kirchenfenster
Foto: Erich Keppler/pixelio.de

Brauchen wir eine neue evangelische Friedensethik und ein entsprechendes Dokument, das diese formuliert? Nein, meint der frühere Militärdekan Hartwig von Schubert, Privatdozent an der Universität Hamburg. Die EKD habe mit einer „Ethik rechtserhaltender Gewalt“ in ihrer Friedensdenkschrift von 2007 einem realistischen und bewaffneten Rechtspazifismus den Weg gewiesen.

Was sagt die evangelische Friedensethik zum Krieg in der Ukraine? Die Denkschrift der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) von 2007 ist in ihrer Ziffer 102 klar und eindeutig. Unter dem Stichwort „Erlaubnisgrund“ heißt es: „Bei schwersten, menschliches Leben und gemeinsam anerkanntes Recht bedrohenden Übergriffen eines Gewalttäters kann die Anwendung von Gegengewalt erlaubt sein, denn der Schutz des Lebens und die Stärke des gemeinsamen Rechts darf gegenüber dem »Recht des Stärkeren« nicht wehrlos bleiben.“ Und unter „Autorisierung“: „Zur Gegengewalt darf nur greifen, wer dazu legitimiert ist, im Namen verallgemeinerungsfähiger Interessen aller potenziell Betroffenen zu handeln; deshalb muss der Einsatz von Gegengewalt der Herrschaft des Rechts unterworfen werden.“

Die Denkschrift nennt weitere Kriterien, aber schon die beiden genannten reichen aus, um zwei Dinge festzuhalten. Der Einsatz rechtserhaltender Gewalt gegen die russische Aggression ist erlaubt. Volk und Staat der Ukraine dürfen sich gegen die Invasionsarmee militärisch verteidigen. Und jedes Mitglied der Vereinten Nationen (VN) ist gemäß Artikel 51 der Charta befugt, sie in ihrem Selbstverteidigungsrecht zu unterstützen. Auch wenn es sich nicht um den Krieg einer Despotie gegen eine Demokratie handelte, sondern „nur“ um einen Krieg eines Mitgliedstaates gegen einen anderen, wäre es jedem Land erlaubt, den angegriffenen Staat etwa durch Waffenlieferungen zu unterstützen. Um wieviel mehr aber gilt dieser Legitimationsgrundsatz im Fall eines Angriffs auf die internationale Rechtsordnung insgesamt.

Zwischen Willkür und Recht

Und genau das ist im Konflikt zwischen Russland und der Ukraine der Fall. Denn es handelt sich tatsächlich um einen Konflikt zwischen Despotie und Demokratie und damit grundsätzlich zwischen Willkür und Recht. Regierungsformen werden anders als Herrschaftsformen nicht nach der Anzahl der an der Macht Beteiligten, sondern nach der Norm unterschieden, die die Machtausübung steuert. Despotie ist der Sammelbegriff aller Regierungen, in denen die Mächtigen allein und ausschließlich nach Willkür und Gutdünken entscheiden. Despotie ist die Praxis des normativen Nihilismus. Insofern ist die in der Russischen Föderation seit Dezember 1999 ununterbrochen herrschende Regierung eine Despotie der Mehrheit. Eine hinreichende Mehrheit der Bevölkerung verzichtet auf jegliche politische Freiheit und Rechtssicherheit, solange der „gute Zar“ und sein Hofstaat ihr einen bescheidenen Anteil an dem Wohlstand gönnt, der aus der Plünderung der Bodenschätze des größten Flächenlandes der Erde finanziert wird. Wagt eine Minderheit, dennoch politische Ansprüche zu stellen, wird sie umgehend mit massiver Repression zum Schweigen gebracht. Wenn diese Despotie, wie im Beispiel Tschetscheniens und Syriens, anderen Despoten auf deren Einladung hin dabei hilft, Teile ihrer Bevölkerung zu drangsalieren, ist das „nur“ eine graduelle Erweiterung.

Zu einem systemischen Wechsel kommt es in zwei Fällen. Im ersten Fall einer schleichenden Erosion wird die Korruptionsvereinbarung von einer Seite schrittweise gekündigt, ohne die Despotie damit allerdings schon grundsätzlich infrage zu stellen. Entweder will die Mehrheit auf einmal doch in Teilen über die Gesetzgebung mitbestimmen. Oder die Herrschenden streichen der Mehrheit Anteile an der Ausbeute und weiten die Repressionen gegen sie aus. Im zweiten Fall einer Revolution lehnt eine überwältigende Mehrheit das Angebot einer Korruptionsvereinbarung ab und entscheidet sich grundsätzlich gegen die Despotie und für die Herrschaft des Rechts.

Verroht und verkommen

Das geschah in der Ukraine zwischen Ende November 2013 und Februar 2014 auf dem Euromaidan in einer Revolution der Würde sowie in inzwischen mehreren Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Der russischen Despotie, die gewohnt war, das Land als Teil ihrer imperialen „Einflusszone“ zu betrachten, blieb aus ihrer Perspektive als einzige Option zur nachhaltigen und weiträumigen Sicherung ihres Herrschaftsanspruchs gegen eine rechtsstaatlich verfasste Demokratie, in das Nachbarland einzumarschieren. Eben das passierte am 24. Februar 2022 mit der kriegerischen Invasion russischer Truppen in der Ukraine. Die Logik maximaler Repression, Verrohung und moralischer Verkommenheit mündete konsequent in einen monströsen Eroberungs- und Raubkrieg gegen ein Land mit über 43 Millionen Menschen.

Drei Tage später, am 27. Februar, wählte der deutsche Bundeskanzler dafür den passenden Begriff der „Zeitenwende“ und führte dazu im Bundestag aus: „Meine Damen und Herren, mit dem Überfall auf die Ukraine will Putin nicht nur ein unabhängiges Land von der Weltkarte tilgen. Er zertrümmert die europäische Sicherheitsordnung, wie sie seit der Schlussakte von Helsinki fast ein halbes Jahrhundert Bestand hatte. Er stellt sich auch ins Abseits der gesamten internationalen Staatengemeinschaft. Weltweit haben unsere Botschaften in den vergangenen Tagen gemeinsam mit Frankreich dafür geworben, die russische Aggression im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen als das zu benennen, was sie ist: ein infamer Völkerrechtsbruch. Wenn man sich das Ergebnis der Sicherheitsratssitzung in New York anschaut, durchaus mit Erfolg. Die Beratungen haben gezeigt: Wir stehen keineswegs allein in unserem Einsatz für den Frieden. Wir werden ihn fortsetzen mit aller Kraft.“

Wie reagiert nun die EKD auf diese Zeitenwende? In einem Gastbeitrag für die Frankfurter Allgemeine Zeitung schrieb die Ratsvorsitzende Annette Kurschus im Juni dieses Jahres: „Ich kann einen Krieg grundsätzlich nicht gutheißen, auch keinen Verteidigungskrieg, auch keine Waffenlieferungen. Ich kann sie allenfalls als unvermeidlich anerkennen, als geringeres Übel für vertretbar halten. Es ist geboten, der Sünde in Form von brutaler Gewalt und verbrecherischem Unrecht entgegenzutreten. Die Hilfe für Menschen in höchster Not, gerade auch für die Schwachen, fordert, Angriffe auf ihr Leben, ihre Würde und ihre Freiheit nicht tatenlos hinzunehmen.“ Hinter diesen Aussagen stehen klassische Positionen: Der Krieg ist ein Übel. Christen sind gehalten, für sich selbst Gewalt zu ertragen, das Böse mit Gutem zu überwinden und die Rache Gott zu überlassen. Die Pflicht – insbesondere der Ordnungsmächte – zur Nothilfe gebietet es allerdings, Schwachen beizustehen und sie nach Maßgabe einer Ethik rechtserhaltender Gewalt zu schützen.

Zwei Ausnahmen

Ergänzend hätte die Ratsvorsitzende auf Ziffer 101 der Denkschrift hinweisen können: „Das klassische, als zwischenstaatliches Recht (ius inter gentes) verstandene Völkerrecht der Neuzeit hatte die Frage nach einem vorrechtlichen materiellen Gerechtigkeitsmaßstab für das ius ad bellum zunächst als unentscheidbar abgewiesen. Das freie Kriegführungsrecht galt jetzt als herausgehobenes Merkmal der unumschränkten gleichen Staatensouveränität, so dass prinzipiell ein »gerechter Krieg von beiden Seiten« (bellum iustum ab utraque parte) denkbar wurde. Das moderne Völkerrecht hingegen hat das (bereits in der Zeit zwischen den Weltkriegen entwickelte) Kriegsächtungsprogramm in ein allgemeines Gewaltverbot (Artikel 2 Ziffer 4 UN- Charta) überführt und die normativen Begrenzungsregeln der Kriegführung (ius in bello) im humanitären Kriegsvölkerrecht konsequent verrechtlicht.

Von dem grundsätzlichen Verbot militärischer Gewaltanwendung gibt es im Rahmen des von der UN-Charta vorgesehenen Systems kollektiver Sicherheit nur zwei Ausnahmen: zum einen die Befugnis des Sicherheitsrats, selbst unter Kapitel VII der UN-Charta neben nicht-militärischen Sanktionen auch militärische Zwangsmaßnahmen zu beschließen; zum andern den Fall des Selbstverteidigungsrechts, das einem einzelnen Staat oder einer Staatengruppe im Fall eines bewaffneten Angriffs zusteht – aber nur als ein provisorisches, subsidiäres Notrecht, solange der Sicherheitsrat nicht selbst Maßnahmen zur Wiederherstellung des Friedens unternommen hat (Artikel 51 UN-Charta). Das Selbstverteidigungsrecht verbleibt den Staaten nur noch als Notwehr oder Nothilfe; gerade die Analogie zur innerstaatlichen Notwehr oder Nothilfe hebt aber den grundsätzlichen Deliktcharakter zwischenstaatlicher Gewalt nicht auf, sondern unterstreicht ihn.“

Nüchterne Kalkulation

Diese Ausführungen plädieren nicht dafür, naiv den VN vertrauen oder an ein nebulöses Weltethos zu glauben oder gar an eine Menschheit, die sich als „Weltgesellschaft“ zu einem politischen Subjekt geformt hätte. Wer auf die VN setzt, vertraut nicht, sondern kalkuliert nüchtern auf Grundlage eines über das Völkergewohnheitsrecht nur unwesentlich hinausgehenden Völkervertragsrechts. In San Franzisko wurde im April 1945 keine Weltregierung errichtet, sondern vor dem Hintergrund von zwei Weltkriegen eine im Vergleich zum Völkerbund etwas realisierungsfreundlichere kantische „Republik der Republiken“. Die basiert auf der Souveränität und dem Gewaltmonopol der Einzelstaaten. Zur exekutiven Durchsetzung von Art. 51 und Kapitel VII ist keine „Weltgemeinschaft“ berufen, sondern jeder einzelne rechtstreue Staat. Das Autorisierungsmonopol für Kapitel-VII-Maßnahmen liegt zwar beim VN-Sicherheitsrat, das gilt aber nicht für die Selbstverteidigung nach Art. 51.

Gelegentlich hört man, dass es eine international funktionierende Rechtsgemeinschaft niemals geben könne, da divergierende Interessen von Einzelnen, Gruppen und Nationen dem immer entgegenstünden. Vermutlich nicht nur in der evangelischen Theologie und Kirche herrscht demnach große Verwirrung über Natur und Praxis des Rechts, insbesondere des Völkerrechts. Die Ratsvorsitzende schreibt in dem zitierten Artikel: „Die Besonderheiten des Völkerrechts gerade im Blick auf die Rechtsfindung und Rechtsdurchsetzung sind in der Denkschrift nicht ausreichend berücksichtigt. Das Völkerrecht ist, mehr noch als das nationale Recht, immer ein Spiegel politischer Interessen und Machtverhältnisse. Es fehlt eine Instanz, die die verbindliche Auslegung feststellt und vor allem auch durchsetzen kann. Putins offenkundiger Rechtsbruch zeigt es deutlich: Es reicht für eine Ethik internationaler Beziehungen nicht aus, eine Vorstellung der internationalen Ordnung für universal gültig zu erklären.“

Geschenk des Himmels

Recht ersetzt nicht die Orientierung an Interessen, sondern bietet einen gemeinsamen Rahmen an zu ihrer Aushandlung. Recht im Sinne der Rechtsidee wird von Freien unter Freien für Freie hart erarbeitet, dann verkündet und dann konsequent vollstreckt. Und genau das tut die Ukraine mit breiter westlicher Unterstützung. Die Väter und Mütter der Charta rechneten insbesondere mit Art. 51 mit dem Bruch und der Missachtung ihrer Regeln. Auch die Autoren der Denkschrift hatten das klar vor Augen.

Gewissenhafte und verantwortungsbereite Stimmen aus dem deutschen Protestantismus sind gut beraten, ihre eigene Denkschrift noch einmal genau zu lesen und die dahinterstehende kantische Rechts- und Staatsphilosophie zu studieren. Die EKD hat 2007 mit einer „Ethik rechtserhaltender Gewalt“ einem realistischen und bewaffneten Rechtspazifismus den Weg gewiesen und konnte sich dabei auf die Charta als positivrechtliche Grundlage beziehen. Die ist ein Geschenk des Himmels, wir sollten dafür dankbar sein und, bevor wir mehr fordern, erst einmal ihre Möglichkeiten ausschöpfen. Denn die mit Abstand wichtigste Ressource im politischen Kampf ist Legitimität.

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Foto: privat

Hartwig von Schubert

Dr. Hartwig von Schubert ist evangelischer Theologe, lehrt als Privatdozent für Systematische Theologie an der Universität Hamburg und ist Autor der umfangreichen Studie „Nieder mit dem Krieg. Eine Ethik politischer Gewalt, Leipzig 2021.


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