Abstimmung zur Sterbehilfe

Drei Gesetzesentwürfe bestimmen die Debatte um den assistierten Suizid
Aus der Vielfalt der Meinungen gilt es, ein Gesetz zu formen.
Foto: Hans-Jürgen Krackher
Aus der Vielfalt der Meinungen gilt es, ein Gesetz zu formen.

Ende Juni hat der Deutsche Bundestag über die Reform der Suizidbeihilfe beraten. Drei  Gesetzesentwürfe stehen im Mittelpunkt der Debatte. Sie könnten unterschiedlicher kaum sein, wie zeitzeichen-Redakteurin Kathrin Jütte feststellt. Kirche und Diakonie fordern ein Suizidpräventionsgesetz.

Es ist schon mehr als zwei Jahre her, dass das Bundesverfassungsgericht das Gesetz zur Suizidbeihilfe aus dem Jahre 2015 für unverhältnismäßig erklärt hat. Die Karlsruher Richter betonten, dass Sterbewilligen durch den Paragrafen 217 des Strafgesetzbuches die „Möglichkeit einer schmerzfreien und sicheren Selbsttötung“ genommen werde. Das Urteil schlug ein wie Donnerhall und brachte den mühsam gefundenen parlamentarischen Kompromiss ins Wanken. Denn erst fünf Jahre zuvor hatten sich die Parlamentarier fraktionsübergreifend auf den neugeschaffenen Paragrafen geeinigt, der die „geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“ unter Strafe gestellt hatte. Nun hieß es jedoch: Der Bundestag dürfe zwar das „Recht auf selbstbestimmtes Sterben“ einschränken, das Gesetz müsse aber verhältnismäßig sein.

Mittlerweile liegen drei Entwürfe für ein neues Gesetz auf dem Tisch, die von fraktionsübergreifenden parlamentarischen Gruppen erarbeitet worden sind. Ende Juni hat der Deutsche Bundestag in erster Lesung die drei Initiativen beraten und in den Rechtsausschuss verwiesen. Damit ist der parlamentarische Weg für ein neues Gesetz eröffnet.

Zur Erinnerung: Aktive Sterbehilfe ist in Deutschland durch Paragraph 216 weiterhin verboten und unter Strafe gestellt. Bei dieser auch als Tötung auf Verlangen bezeichneten Sterbehilfe wird ein Sterbewilliger auf Wunsch durch die aktive Handlung eines anderen Menschen getötet. Wenn lebenserhaltende Maßnahmen abgebrochen oder gar nicht erst begonnen werden, spricht man von passiver Sterbehilfe. Fachleute nennen das Behandlungsabbruch oder -begrenzung, wozu zum Beispiel ein Verzicht auf künstliche Ernährung gehört oder der auf künstliche Beatmung. Dieses ist nicht strafbar, wenn dadurch der Wille des Betroffenen erfüllt wird. Er kann von der Person zum Beispiel in einer Patientenverfügung niedergelegt werden. Von Leidenslinderung, früher auch indirekte Sterbehilfe genannt, spricht man, wenn zum Beispiel Morphine oder andere starke Schmerzmittel eingesetzt werden. Diese zielen darauf hin, Leid zu lindern, auch wenn das Leben dadurch verkürzt werden kann. Zumeist handelt es sich um „Therapien am Lebensende“, die erlaubt sind.

Seit 2015 nun war die „geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“ strafbar, den Paragrafen 217 hat das Bundesverfassungsgericht jedoch für nichtig erklärt. Seitdem ist in Deutschland die „geschäftsmäßige“ Suizidhilfe, also eine auf wiederholte Hilfe zur Selbsttötung angelegte Tätigkeit von Organisationen, Vereinen und Einzelpersonen, grundsätzlich wieder straffrei. Ungeregelt ist jedoch, welche Schritte vor einer Suizid-assistenz zu gehen sind. Zum Beispiel um wirklich festzustellen, ob es sich um eine eigenverantwortliche Entscheidung handelt.

Tödliches Medikament

Wenn in diesem Herbst eine verfassungskonforme Neuregelung der Suizidbeihilfe auf der Tagesordnung steht, geht es um die Neuregelung der geschäftsmäßigen Suizidhilfe. Und dafür gibt es gute Gründe. Eine völlige Freigabe der Suizidhilfe, so hat auch das Karlsruher Gericht bestätigt, führe zu Gefahren für die Autonomie am Lebensende. Ältere Menschen könnten sich für einen Suizid entscheiden, nur um anderen nicht zur Last zu fallen. Und: Dass Selbsttötung nicht zum gesellschaftlichen Normalfall werden darf, die Assistenz nicht zu einer gewöhnlichen Dienstleistung, darüber sind sich alle einig. In der Diskussion, wie das „Recht auf selbstbestimmtes Sterben“ hingegen ausgestaltet werden kann, offenbaren sich fundamentale Unterschiede.

Der erste Entwurf einer Gruppe um den SPD-Abgeordneten Lars Castellucci stellt die geschäftsmäßige Suizidassistenz weiterhin unter Strafe. 85 Abgeordnete unterstützen diesen Vorschlag und wollen dazu beitragen, dass Selbsttötung nicht zum gesellschaftlichen Normalfall werden darf. Mit einer klar erläuterten Ausnahme oder „in den klaren Grenzen eines konkreten Schutzkonzeptes“, wie es im Entwurf heißt. Das sieht zwei Beratungsgespräche bei Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie in einem Abstand von drei Monaten vor, die sicherstellen sollen, dass der Sterbewunsch freiwillig und beständig ist. Darauf folgt eine „umfassende ergebnisoffene Beratung, die „multiprofessionell und interdisziplinär“ ausgestaltet sein soll. Damit könnten individuelle Hilfsangebote wie Schulden- oder Suchtberatung zur Verfügung gestellt werden. Sollte jemand nicht heilbar und fortschreitend erkrankt sein, kann es in einem Ausnahmefall auch bei einem Untersuchungstermin bleiben.

Straffrei soll die Hilfe beim Suizid nur bleiben, wenn nicht geschäftsmäßig gehandelt wird sowie bei Angehörigen und nahestehenden Personen.

Kurz gesagt: Ein Werbeverbot, ärztliche Beratung, ein Mehr-Augen-Prinzip und Abstand durch Unterstützung und Begleitung, die Alternativen aufzeigt, so warb die SPD-Politikerin Heike Baehrens im Bundestag für diesen ersten Entwurf.

Ganz anders der zweite Vorschlag. Der um die FDP-Politikerin Katrin Helling-Plahr von 68 Abgeordneten eingebrachte Entwurf sieht Straffreiheit vor und stellt das Recht auf selbstbestimmtes Sterben in den Vordergrund. Mit einem „Gesetz zur Wahrung und Durchsetzung des Selbstbestimmungsrechts am Lebensende“, einem sogenannten Suizidhilfegesetz, will er das Recht zur Beihilfe durchsetzen. Im Vordergrund: ein autonom gebildeter freier Wille, der von einer „gewissen Dauerhaftigkeit“ sein soll. Damit geht das Recht (und offenbar auch die Pflicht) auf Beratung einher, die „ergebnisoffen zu führen ist und nicht bevormunden darf“. Ein Arzt darf nach Erläuterung der „medizinischen Umstände“ wie Ablauf und Risiken und nach Vorlage der Bescheinigung über eine Beratung, die frühestens zehn Tage, aber höchstens acht Wochen her sein darf, der Person ein Arzneimittel zur Selbsttötung aushändigen.

Hilfe nicht verpflichtend

Die fachliche Qualifikation der Ärzte, Meldepflichten und die Vergütung der Hilfe zur Selbsttötung, all das soll das Bundesministerium für Gesundheit über Rechtsverordnungen regeln. Ferner soll die Bundesregierung „erstmals ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Bericht über die vorgenommenen Beratungen sowie die Verschreibungen vorlegen“ sowie alle drei Jahre die Wirksamkeit des Gesetzes evaluieren. Und es soll gleichzeitig gelten: „Niemand kann verpflichtet werden, Hilfe zur Selbsttötung zu leisten.“

Das Strafrecht sei der falsche Ort, um Autonomie zu ermöglichen, erläuterte auch Lukas Brenner Ende Juni im Parlament. Er hat sich dem dritten Entwurf um die Grünen-Politikerin Renate Künast angeschlossen, der von insgesamt 45 Abgeordneten interfraktionell unterstützt wird. Bei diesem Konzept steht ebenso im Zentrum, dass Sterbewillige unter bestimmten Voraussetzungen „Zugang zu tödlich wirkenden Medikamenten“ haben sollen. Jedoch unterscheidet der Entwurf, ob die Betroffenen ihren Tod wegen einer schweren Krankheit oder aus anderen Gründen wollen. Im ersten Fall sollen die Betroffenen schon zwei Wochen, nachdem zwei unabhängige Ärzte den freien Sterbewillen attestiert haben, ein tödliches Medikament wie Natrium-Pentobarbital erhalten können. Im zweiten Fall sind die Hürden höher, dabei muss die „Dauerhaftigkeit des selbstbestimmten Entschlusses“ dokumentiert werden. So muss eine zugelassene unabhängige Beratungsstelle zwei Mal im Abstand von mindestes zwei und höchstens zwölf Monaten bescheinigen, dass es keinen Zweifel an dem Sterbewunsch gibt. Das verschriebene Betäubungsmittel kann an den Sterbewilligen direkt oder an einen Arzt oder einen „zugelassenen Hilfsanbieter“ abgegeben werden. Sollte es sich dabei um ein „geschäftsmäßiges Angebot“ handeln, ist eine Zulassung nötig.

Neben den drei unterschiedlichen Entwürfen wurde ein fraktionsübergreifender Antrag mit dem Titel „Suizidprävention stärken und selbstbestimmtes Leben ermöglichen“ in den federführenden Rechtsausschuss überwiesen. Dieser fordert die „Enttabuisierung und Entstigmatisierung von Suizidgedanken“ durch Informations- und Aufklärungsarbeit. Durch verbesserte Lebensbedingungen müsse der Suizidalität vorgebeugt werden. Genannt werden die Armutsbekämpfung und Konzepte gegen Vereinsamung. Die Abgeordneten schlagen unter anderem einen bundesweiten Suizidpräventionsdienst vor, der Menschen mit Suizidgedanken und Angehörigen rund um die Uhr online sofortigen Kontakt mit geschultem Personal ermöglicht.

Bei der Suizidprävention setzen auch die evangelische Kirche und ihre Diakonie an. Diese „muss allem anderen vorgehen“, erklärte die EKD-Ratsvorsitzende Annette Kurschus in einer gemeinsamen Pressemitteilung mit Ulrich Lilie, Präsident der Diakonie Deutschland. Menschen, die für sich keinen anderen Ausweg mehr sehen, und ihre An- und Zugehörigen dürften nicht sich selbst überlassen werden. „Wir wollen sie begleiten und ihnen möglichst Alternativen aufzeigen, ohne ihr Selbstbestimmungsrecht in Frage zu stellen.“

Und Diakonie-Präsident Ulrich Lilie ergänzt: „Suizid-Prävention setzt bereits weit vor einem assistierten Suizid an. Dazu gehören ein Aktionsplan, um Öffentlichkeit und Fachkräfte für das Thema umfassend zu sensibilisieren, sowie ein breites Netz von leistungsfähigen Präventions- und Krisendiensten.“

Mit der Forderung nach einem Suizidpräventionsgesetz haben die evangelische Kirche und ihre Diakonie einen Kompromiss in der Diskussion um die Neuregelung des assistierten Suizids gefunden. Denn: Auch in der evangelischen Kirche, ihrer Diakonie und in der Theologie war nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts eine heftige Diskussion entbrannt. Selten war in den vergangenen Jahren eine Frage so umstritten wie die, ob in evangelischen Kliniken und Heimen auch Hilfe zur Selbsttötung
geleistet werden darf (siehe auch zeitzeichen 4/2020, 6/2020, 3/2021 und 5/2022). Der Riss ging tief durch die Kirche und ihre Diakonie.

Anders als ihr Vorgänger Heinrich Bedford-Strohm, der den assistierten Suizid ablehnte, äußerte sich die EKD-Ratsvorsitzende Annette Kurschus in mehreren regionalen und überregionalen Tageszeitungen. So auch in der FAZ: „Es gibt Situationen, in denen wird das Leben so unerträglich, dass ein Mensch es beim besten Willen nicht mehr aushalten kann. Ich spreche von absoluten Ausnahmesituationen, in denen jede seelsorgliche und psychologische Begleitung, jede Form der menschlichen Fürsorge, auch jede Form der hoch entwickelten palliativen Medizin an ihr Ende kommen. In solchen Situationen halte ich es für unsere christliche Pflicht, den Menschen, der nicht mehr leben kann, auch in seinem verzweifelten Sterbewunsch nicht im Stich zu lassen.“

Auch Diakonie-Präsident Ulrich Lilie stellte das bisherige klare Nein zu dieser Form der Sterbehilfe infrage. Der evangelische Wohlfahrtsverband initiierte einen innerverbandlichen Diskussionsprozess mit zehn Kamingesprächen und zwei Fachtagen, alles im digitalen Format. Dieser mündete in einen öffentlichen Vorschlag für eine gesetzlich und finanziell abgesicherte Suizidprävention in Deutschland. Des Weiteren ist unter dem Titel „Ich bin ein Gast auf Erden“ im Frühling eine Orientierungshilfe zum Umgang mit Sterbewünschen, suizidalen Gedanken und Wünschen nach Suizidassistenz erschienen. Im Vorwort beschreibt Lilie als gemeinsame Linie der Diakonie „die Bereitschaft, Menschen ohne Vorbehalte und gleichzeitig dem Leben zugewandt zu begleiten, aber nicht aktiv Suizidassistenz selbst anzubieten oder zu praktizieren“. Der Text formuliert ein letztlich nicht aufzulösendes ethisches Dilemma: die Autonomie des Einzelnen zu achten und dabei gleichzeitig zu wissen, dass fast jeder Sterbewunsch Ausdruck einer Krise sein kann. Er empfiehlt, „Entscheidungshoheit, Autonomie und Selbstbestimmung der Betroffenen zu respektieren, ohne damit die Entscheidung für einen assistierten Suizid zu befürworten. Dies bedeutet, die Betroffenen im Zugehen auf den selbstgewählten Tod nicht allein und unbegleitet zu lassen sowie den letzten Lebensweg mit ihnen gemeinsam zu gehen ohne … Assistenz bei der Selbsttötung zu leisten.“

Kein klares Votum

Nach dem gefundenen Kompromiss gibt es von Seiten von Kirche und Diakonie kein klares Votum für einen der Entwürfe. Vielmehr sehen beide bei allen Vorschlägen Verbesserungsbedarf, vor allem beim Thema Beratung. „An dieser Stelle hat jeder der drei bisher im Bundestag vorliegenden Gesetzentwürfe zur Neuregelung des assistierten Suizids große Lücken“, so Annette Kurschus und Ulrich Lilie. Und weiter: „Gute Beratung braucht auch Zeit, um wirksam werden zu können. Ein Verlauf von mindestens acht Wochen muss abgewartet werden. Anderes kann allenfalls bei terminaler Diagnose gelten.“

Welcher der drei interfraktionellen Entwürfe die besten Chancen auf Umsetzung hat, lässt sich zu diesem Zeitpunkt nicht ermitteln. Zwar hat der Entwurf des SPD-Abgeordneten und Beauftragten für Kirchen und Religionsgemeinschaften, Lars Castellucci, die meisten Unterstützer mit knapp unter 100. Doch die Mehrzahl der über 700 Abgeordneten hat sich noch nicht festgelegt. Von allen drei Entwürfen ist Castelluccis mit Sicherheit der restriktivste. Unter Juristen ist schon jetzt zu hören, dass, sollte er Gesetz werden, ein weiterer Gang nach Karlsruhe als wahrscheinlich gilt. 

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Kathrin Jütte

Kathrin Jütte ist Redakteurin der "zeitzeichen". Ihr besonderes Augenmerk gilt den sozial-diakonischen Themen und der Literatur.


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