„Die Kirchen sollten am Ball bleiben“
Was steht drin zum Thema Kirchen und Religion im Koalitionsvertrag für die Ampelkoalition? Hans Michael Heinig, Professor für Staatsrecht in Göttingen und Leiter des Kirchenrechtlichen Instituts der EKD, rät in seiner Analyse, die Kirchen sollten in Sachen Staatsleistungen „am Ball bleiben“.
zeitzeichen: „Den Christlichen Kirchen kommt eine unverzichtbare Rolle bei der Vermittlung der unserem Gemeinwesen zugrunde liegenden Werte zu.“ So steht es im Koalitionsvertrag, allerdings in dem von 2009, als Union und FDP das zweite Kabinett Merkel bildeten. Im neuen Koalitionsvertrag der Ampel vom vergangenen Mittwoch steht nichts in der Art. Haben die christlichen Kirchen ihre „Unverzichtbarkeit“ verloren?
Hans Michael Heinig: In den vergangenen Jahrzehnten wurde die Kirche häufig als eine Art Bundeswerteagentur wahrgenommen. Diese Reduktion der Kirche auf Wertevermittlung hatte auch etwas Vereinnahmendes, da wurden die Religionsgemeinschaften unter einer gewissen Zweckdienlichkeit verbucht. Natürlich kann Religion eine Gemeinwohlressource sein, aber man darf sie nicht darauf reduzieren. Das würde der Staat mit anderen Lebensbereichen, zum Beispiel der Kultur, nicht machen, denn es gehört zu modernen Gesellschaften, dass sie verschiedene Bereiche ausdifferenziert haben, die sich eben nicht dadurch rechtfertigen müssen, was sie für die Gesamtgesellschaft leisten, sondern die ein Eigenrecht haben. Auch die Wissenschaft ist ja nicht dazu da, möglichst viele Patente zu produzieren, sondern bietet zunächst mal die Freiheit, dass Menschen ihre Neugier in Forschung umwandeln können.
Erstmals steht die Ablösung der Staatsleistungen im Koalitionsvertrag. Das gab es noch nie – ist das als unfreundlicher Akt gegenüber den Kirchen zu verstehen?
Hans Michael Heinig: Das empfinde ich nicht so. Die Ablösung von Staatsleistung ist ein Verfassungsauftrag, der seit über einhundert Jahren nicht erfüllt ist. Und das ist ein Skandal, denn man hat sich in einer Praxis eingerichtet, die mitnichten dem verfassungsrechtlichen Soll-Zustand entspricht.
Also sind die Staatsleistungen verfassungswidrig?
Hans Michael Heinig: Nein, denn der Auftrag der Weimarer Reichsverfassung, der unverändert 1949 ins Grundgesetz übernommen wurde, ist nicht befristet. Aber fraglos war intendiert, dass es eben auf Sicht keine Staatsleistungen mehr geben soll, und dass bis dahin nicht über einhundert Jahre vergehen. Insofern ist es zu begrüßen, dass im letzten Jahr mit einem profilierten Gesetzentwurf der damaligen Oppositionsfraktionen FDP, Grüne und Linke ein erster Schritt unternommen wurde. Auf diesem Weg gilt es weiterzugehen; insofern ist es gut, dass sich das Thema im Koalitionsvertrag findet. Ich würde sogar den Kirchen dazu raten, dass sie von sich aus das Thema auf der Agenda halten, denn die Zeiten für eine finanziell zufriedenstellende Ablösevereinbarung werden bestimmt nicht besser. Und wenn die Kirchen das noch länger so weiterlaufen lassen, könnte die Entschädigung über die Zeit geringer ausfallen. Klüger wäre es, das Thema jetzt anzugehen, solange die Kirchen noch über eine gewisse Sozialmächtigkeit verfügen und im politischen Umfeld noch ein gewisses Wohlwollen genießen.
Aber warum sind die Kirchen da auf Wohlwollen angewiesen, sie können doch nicht entschädigungslos enteignet werden, oder?
„In zehn Jahren droht Faktor 10“
Hans Michael Heinig: Das ist richtig, in der Verfassung ist von Entschädigung die Rede, aber was das genau meint, ist nicht klar, sondern durch Interpretation zu bestimmen. Bisher war die Interpretation so, dass die Entschädigung äquivalent zu den bisherigen Staatsleistungen sein soll, aber schon bei der Bundestagsanhörung 2020 hat sich gezeigt, dass diese Meinung droht, ins Hintertreffen zu geraten. Auch in der Rechtswissenschaft zeichnet sich ein Meinungsumschwung ab, gefordert sei nur eine „angemessene Entschädigung“, war zu hören. Wieviel das ist, darüber kann man trefflich streiten. Nach dem Gesetzentwurf von 2020 sollten die Kirche mit dem Faktor 18,6 entschädigt werden. Das heißt: Wenn die Staatsleistungen aufhören, stünde ihnen einmalig der 18,6-fache Betrag einer Jahreszahlung zu. Meine These ist: In zehn Jahren würde etlichen in der Politik auch der Faktor zehn reichen – insofern gilt es für die Kirchen, am Ball zu bleiben.
Nicht nur die Staatsleistungen finden Erwähnung, sondern auch das kirchliche Arbeitsrecht. Wie ist die Lage, und was muss geschehen?
Hans Michael Heinig: Der Passus zum kirchlichen Arbeitsrecht ist unklar, da er im Abschnitt „Mitbestimmung“ steht. Soll das staatliche Personalvertretungsgesetz auf die Kirchen übertragen werden? Möglicherweise, denn das kirchliche Mitarbeitervertretungsgesetz weicht bisher an einigen Stellen vom staatlichen Rahmen ab, und es gibt auch im Raum der Kirche Akteure, die dafür viel Sympathie hätten, wenn hier eine Angleichung erfolgen würde. Dagegen spricht allerdings, dass hier in eigentümlich fachfremder Terminologie von „verkündungsnahen Tätigkeiten“ gesprochen wird, die ausgenommen bleiben sollen. Verkündung gibt es in der Politik oder Justiz, Verkündigung in der Kirche ist etwas anderes. Aber die Wortwahl deutet darauf hin, dass hier auch die individualrechtlichen Fragen gemeint sind. Die sind eigentlich stark durch das Europarecht überlagert und haben innerkirchlich Konflikte ausgelöst.
Was meinen Sie da konkret?
Hans Michael Heinig: Es geht um die Frage, ob es denn grundsätzlich sinnvoll ist, für alle Tätigkeiten im Dienst der Kirche eine Kirchenmitgliedschaft zu verlangen – unabhängig davon, ob der Staat das den Kirchen erlaubt oder nicht. Hier gibt es eine harte Dichotomie zwischen verfasster Kirche und Diakonie. Während man in der verfassten Kirche stärker daran festhält, dass alle Mitarbeitenden Kirchenmitglieder sein sollen, haben sich die Verhältnisse in der Diakonie zwangsläufig anders entwickelt, weil es sonst gar nicht genug Personal gäbe für das wachsende Aufgabenportfolio der Diakonie in unserem Sozialstaat. Diese Situation führt dazu, dass die Regel, alle Mitarbeitende in Kirche und Diakonie sollen Kirchenmitglieder sein, auf vielen Feldern zur Ausnahme wird. Das hat natürlich erhebliche Folgen für die Glaubwürdigkeit dieses ganzen Regimes.
„Sensus für Sozialgestalt des Christentums“
Aber können denn Nichtkirchenmitglieder nicht auch glaubwürdig für die Kirche arbeiten?
Hans Michael Heinig: Das kommt drauf an. Nehmen wir das Beispiel einer Juristin in einem Kirchenamt: Natürlich kann man sagen, auf einer solchen Stelle sei nur Rechtsexpertise nötig. Aber wer sich auf eine solche individuelle, funktionale Betrachtung zurückzieht, erfasst den beruflichen Kontext nicht hinreichend. In einem Kirchenamt müssen Juristinnen und Juristen eben auch Gemeinden beraten und da auch eine gewisse Glaubwürdigkeit ausstrahlen, und sie sollten in Teams mit Theologinnen und Theologen gesprächsfähig sein. Und möglicherweise gehört es auch zur „Hauskultur“ einer solchen Dienststelle, ein geistliches Programm mitzutragen und mitzugestalten. Oder nehmen wir das Beispiel der Leitung eines kirchlichen Bauamtes: Zunächst scheint es, dass diese Person nur bautechnische Expertise einbringen muss. Aber bei der Zuständigkeit für Sakralbauten stellt sich doch mit Recht die Frage, ob es nicht in diesem Arbeitsfeld auch einen gewissen Sensus für die kirchliche Sozialgestalt des Christentum, für den theologischen Sinn kirchlicher Baukultur braucht. Da erscheint es doch plausibel, dass seitens der Kirchen ein Anspruch besteht, auch jenseits von „verkündigungsnah“ bereichsspezifisch zu definieren, wo bei Mitarbeitenden eine Kirchenzugehörigkeit erforderlich ist und nicht nur wünschenswert.
In Bezug auf muslimische Gemeinden will die neue Koalition „Ergänzungen des Rechtsstatus von Religionsgemeinschaften“ erörtern. Was heißt das?
Hans Michael Heinig: Auch hier ist nicht ganz nachvollziehbar, was gemeint ist. Möglicherweise wird hier daran gedacht, unterhalb des Körperschaftsstatus, den die großen christlichen Kirchen, aber auch viele kleine Religionsgemeinschaften haben, einen neuen Rechtsstatus einzurichten, für den ein weniger aufwendiges Anerkennungsverfahren zu durchlaufen ist. Vor einigen Jahren wurde ein solcher Vorschlag des Berliner Rechtsgelehrten Christian Waldhoff auf dem Deutschen Juristentag diskutiert. Mir erschiene es auf jeden Fall sinnvoll, eine Art Statusfeststellungsverfahren in unserer Rechtsordnung zu etablieren. Auf einem solchen Wege könnte eine Organisation ihr Selbstverständnis als Religionsgemeinschaft juristisch prüfen lassen. Der Charakter als Religionsgemeinschaft könnte durch einen Verwaltungsakt festgestellt werden und dies für andere Behörden in Deutschland dann verbindlich sein. Bisher entscheidet das nämlich jede Behörde jedem Bundesland in jedem neuen Verwaltungsverfahren neu.
„Unglückliche Vermischung“
Das mag einen gewissen Fortschritt bringen, aber ist die Statusfeststellung das größte Problem des Islam in Deutschland?
Hans Michael Heinig: Nein, das größte Problem ist sicher die mangelnde Rechts- und Verfassungstreue mancher muslimischer Gruppierungen hierzulande und ihre Verbindung mit ausländischen Staatsmächten – zum Beispiel die unglückliche Vermischung türkisch geprägter Organisationen mit Instrumenten der türkischen Diasporapolitik.
Ein großes Problem ist das Verständnis von Mitgliedschaft in islamischen Religionsgemeinschaften, das mit unserem Verständnis von individueller eingetragener Mitgliedschaft, wie es die Kirchen praktizieren, nicht kompatibel erscheint. Vielleicht strebt die neue Bundesregierung auf diesem Feld notwendige Ergänzungen an?
Hans Michael Heinig: Das ist gut möglich, und in diesem Zusammenhang gab es in der Vergangenheit in manchen Debatten die Forderung, dass man auch in Deutschland, wie in islamisch geprägten Staaten, einfach Stiftungen als stellvertretende Akteure als Religionsgemeinschaften anerkennen sollte. Das aber wäre ein fundamentaler Bruch mit Grundlagen unserer Verfassungsordnung. Denn die zielt ja darauf, dass Gläubige sich selber organisieren und auf diese Selbstorganisation hin dann auch behaftet werden können. Nur so kann ja der Staat in Kooperationsbeziehungen seine eigene Neutralität sichern und die negative Religionsfreiheit schützen, weil klar ist, wer nicht zu einer Religionsgemeinschaft gehört. Dieses Prinzip erscheint mir für eine faire und verfassungsgemäße Religionspolitik auf dem Boden des Grundgesetzes unerlässlich. Diese Grundprinzipien sollte auch die neue Regierungskoalition nicht in Frage stellen. Denn es ist elementar für den Frieden zwischen den Religionen und für den Frieden zwischen den Religionen und den wachsenden nichtreligiösen Teilen der Gesellschaft, dass Menschen, die religiös-weltanschaulich nirgendwo dazugehören wollen, nicht von Dritten vereinnahmt werden können, und zwar weder vom Staat noch von religiösen oder weltanschaulichen Organisationen.
Die Fragen stellte Reinhard Mawick am 29. November
Hans Michael Heinig
Hans Michael Heinig ist seit 2008 Professor für Öffentliches Recht und Kirchenrecht an der Universität Göttingen sowie Leiter des Kirchenrechtlichen Instituts der EKD.
Reinhard Mawick
Reinhard Mawick ist Chefredakteur und Geschäftsführer der zeitzeichen gGmbh.