Vier Jahrzehnte Erfahrung

Die Kirchen und der assistierte Suizid in der Schweiz
1982 wurde in der Schweiz die Sterbehilfeorganisation „Exit“ gegründet, seither sind vier weitere dazugekommen.
Foto: dpa/KEYSTONE
Mitgliederversammlung der Sterbehilfeorganisation "Exit" in der Schweiz

Seit fast vier Jahrzehnten müssen die Schweizer Kirchen sich zu der Tatsache positionieren, dass Menschen sich von einer dafür spezialisierten Organisation in den selbst gewählten Tod begleiten lassen können. Matthias Zeindler, Titularprofessor für Dogmatik am Institut für Systematische Theologie in Bern, beschreibt die Debattenlage.

In seinem Beitrag zur vorliegenden Thematik auf "zeitzeichen online" regt Michael Coors an, «in einen Austausch zu treten» mit Partnerkirchen in Nachbarländern, die die Situation, wie sie durch das Urteil des BVG in Deutschland entstanden ist, schon länger kennen. 1982 wurde in der Schweiz die Sterbehilfeorganisation (SHO) "Exit" gegründet, seither sind vier weitere Organisationen dazugekommen. Seit vier Jahrzehnten müssen die Kirchen sich also auf die Lage einstellen, dass Menschen sich von einer dafür spezialisierten Organisation in den selbst gewählten Tod begleiten lassen können.

Knappe gesetzliche Regelung, breite Akzeptanz

Die gesetzliche Regelung des assistierten Suizids ist zurückhaltend. Das Strafgesetz verbietet die Hilfe zur Selbsttötung aus selbstsüchtigen Motiven (materielle Vorteile, affektive Bedürfnisse). Das eidgenössische Parlament hat vor zehn Jahren eine Präzisierung dieser vagen Gesetzesnorm abgelehnt, die meisten Kantone haben sich dieser Praxis angeschlossen. Aus der Tatsache, dass SHO ohne eigennützige Interessen tätig sind, wird die Legalität ihrer Aktivitäten abgeleitet.

Die öffentliche Akzeptanz des assistierten Suizids ist hoch, in den vergangenen Jahren hat sich regelmässig eine deutliche Mehrheit der Befragten für eine Möglichkeit dazu ausgesprochen. Allerdings sind die Zahlen nicht höher als in Deutschland, die Einstellungen in beiden Ländern stimmen in etwa überein. In der Umfrage nach dem Fernsehspiel "Gott" von Ferdinand von Schirach im vergangenen Dezember stimmten in Deutschland 70,8% für die Abgabe eines tödlichen Gifts an einen Sterbewilligen, in der Schweiz 67,55%.

Die Zahlen von assistierter Selbsttötung sind seit Jahren steigend, nicht dramatisch, aber stetig. Ihr Anteil beträgt mittlerweile rund 2% aller Todesfälle. Dieser Befund spricht gegen die Befürchtung, die Legalisierung von SHO führe zu einem Dammbruch bei der Beihilfe zur Selbsttötung.

Suizidhilfe in kirchlichen Heimen

Diese Beihilfe wird allerdings nicht von Ärztinnen und Ärzten geleistet, wer eine solche will, muss die Dienste einer SHO in Anspruch nehmen. Diese gewähren eine Assistenz nur, wenn die Gesuchstellenden urteilsfähig sind, ihr Sterbewunsch wohl erwogen, autonom und konstant ist und eine hoffnungslose gesundheitliche Prognose, unerträgliche Beschwerden, eine unzumutbare Behinderung oder ein anhaltendes psychisches Leiden vorliegen. Und natürlich kann die Suizidbeihilfe nur stattfinden, wenn der oder die Sterbewillige über die volle Tatherrschaft ver­fügt, d.h. das Gift selbständig einnehmen oder den Schalter der Infusion aus eigener Kraft bedienen kann.

Die in Deutschland kontrovers diskutierte Frage, ob Pflegeinstitutionen in kirchlicher Trägerschaft in ihren Räumlichkeiten assistierten Suizid zulassen sollen, stellt sich in der Schweiz konkret als die Frage, ob den SHO der Zugang ermöglicht wird. Die Zahl der Heime, die SHO in ihren Räumlichkeiten zulassen, ist in den vergangenen Jahren stark gestiegen. Die Begründung dafür lautet in der Regel, dass den Bewohnenden nicht ein Recht vorenthalten werden soll, das ihnen außerhalb der Institution zustehen würde. Die Schweizer Kirchen sind von dieser Problematik nicht in demselben Masse betroffen wie diejenigen im nördlichen Nachbarland, da die Mehrzahl der Trägerschaften von Pflegeheimen nicht kirchlich ist.

Freilich stellt sich die Frage, inwieweit Heime überhaupt befugt sind, die assistierte Selbsttötung zu untersagen. In einem Urteil von 2016 wies das Bundesgericht eine Klage der Heilsarmee ab, die das Recht erstreiten wollte, in von ihr geführten Heimen die Suizidbeihilfe auszuschließen. Das Bundesgericht hielt demgegenüber fest, dass Heime mit öffentlich anerkannter Gemeinnützigkeit den assistierten Suizid in ihren Räumen erlauben müssen. Es ist nicht auszuschließen, dass dem deutschen BVG ähnliche Klagen vorgelegt werden.

Lässt ein Heim die Suizidbeihilfe in ihren Räumlichkeiten zu, ist es umso wichtiger, dass diese verlässlich geregelt wird. Eine Reihe von Institutionen haben sich deshalb entsprechende Leitlinien gegeben. Sie tragen damit der Tatsache Rechnung, dass ein freiwilliger Tod nicht nur für die Sterbewilligen und ihre Angehörigen, sondern auch für Mitbewohnende und Mitarbeitende eine große Belastung bedeutet. Eine Wegleitung kann etwa die folgenden Elemente enthalten: Einer sterbewilligen Person sollen alternative Möglichkeiten wie palliative Linderung von Schmerzen oder seelsorgerliche und psychologische Betreuung aufgezeigt werden, ohne dass man sie unter Druck setzt, von ihrem Sterbewunsch Abstand zu nehmen. Auch für Mitbewohnende sollen Gesprächsangebote vorhanden sein. Mitarbeitende dürfen sich an der Vorbereitung oder Durchführung eines assistierten Suizides nicht beteiligen; eine Anwesenheit beim Suizid ist höchstens mit Bewilligung der Heimleitung und nicht im Rahmen der beruflichen Tätigkeit möglich.

Assistierter Suizid und christlicher Glaube

Zu den Gründungsmitgliedern von "Exit" gehörte der reformierte Pfarrer Rolf Sigg, und auch später nahmen regelmäßig Pfarrer Leitungsfunktionen in der Organisation ein. Damit wurde schon mit der Gründung der ersten SHO die Kontroverse um die Verträglichkeit des assistierten Suizids mit dem christlichen Glauben in die Kirchen hineingetragen. Die Kontroverse ist bis heute geblieben. Wichtig dabei ist, dass die Zustimmungsraten zur Beihilfe zum Suizid unter Kirchenmitgliedern ungefähr gleich hoch sind wie in der übrigen Gesellschaft. Es ist offenkundig: Zahlreiche Christenmenschen in der Schweiz sind der Überzeugung, dass die Bereitschaft, mit Hilfe einer SHO aus dem Leben zu gehen, nicht im Widerspruch steht zu ihrem Glauben.

Was Äußerungen der Kirchenleitungen anbetrifft, gehen römisch-katholische und evangelische Kirche unterschiedliche Wege. Ausgehend von einer kurz vorher ergangene Verlautbarung des Papstes, schreibt die Schweizerische Bischofskonferenz  in einer Orientierungshilfe für die Seelsorge von 2019: "Unter keinen Umständen kann der Ausweg des assistierten Suizids gerechtfertigt werden." Die Evangelische Kirche Schweiz (EKS) unterstreicht die Priorität des Lebensschutzes, weist daneben aber auf Ausnahmesituationen hin, in denen Menschen das eigene Leben nicht mehr auszuhalten vermögen. Der Synodalrat der Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn publizierte 2018 unter dem Titel "Solidarität bis zum Ende" orientierende Überlegungen für Pfarrpersonen. Darin leitet er aus dem Charakter des Lebens als göttlichem Geschenk ab, dass Christenmenschen "eindeutig Anwältinnen und Anwälte des Lebens" sind, dass sich daraus aber kein Zwang zum Leben ableiten lässt. Der Synodalrat unterstreicht von da aus, dass der assistierte Suizid aus theologischer Sicht nie eine Option neben anderen sein kann, dass es aber Grenzfälle geben kann, wo ein Sterbewunsch auch ethisch zu anerkennen ist.

Assistierter Suizid und Seelsorge

Auch unabhängig von ihrer Funktion als Trägerinnen von Pflegeinstitutionen sind die Kirchen in der Schweiz von der Thematik stark betroffen. Fragen stellen sich vorrangig in der Seelsorge. Immer häufiger werden Pfarrerinnen gefragt, ob sie eine sterbewillige Person bis zum Vollzug der Selbsttötung begleiten würden. Und nicht selten erfährt ein Pfarrer beim Trauer­gespräch, dass der Verstorbene mit Hilfe von «Exit» aus dem Leben geschieden sei. Hier öffnet sich ein weites Feld von poimenischen und homiletisch-liturgischen Herausforderungen, die bis in die theologische Aus- und Weiterbildung der Klärung bedürfen.

Die Schweizerische Bischofskonferenz folgert aus ihrer kategorischen Ablehnung des assistierten Suizids, dass auch die Präsenz eines Seelsorgers bei einem von einer SHO ermöglichten Sterbeakt ausgeschlossen ist. Die EKS empfiehlt, auf Wunsch auch suizidwillige Menschen bis zum Sterben seelsorglich zu begleiten. Wichtig ist ihr dabei, dass eine Begleitung keine Sanktionierung des assistierten Suizids bedeutet. Auch der bernische Synodalrat vertritt in der schon erwähnten Orientierung die Auffassung, "dass kirchliche Seelsorge auch im Falle eines assistierten Suizids bis zum Sterben reicht". Gleichzeitig ist dem Rat wichtig, dass kein Seelsorger und keine Seelsorgerin zu einer derartigen Begleitung gezwungen werden kann.

Herausforderungen

Neben ihren Diensten in Seelsorge und Gottesdienst bleiben die Kirchen auch als Akteurinnen im öffentlichen Diskurs um die Suizidbeihilfe gefragt. Und dieser Diskurs ist hochgradig dynamisch. Dabei sind seit ihrer Gründung die SHO Taktgeberinnen der Auseinandersetzung, indem sie immer wieder gezielt an bisher gültigen Grenzziehungen rütteln und neue Indikationen für den assistierten Suizid ins Spiel bringen. So wurden in den vergangenen Jahren etwa der Alterssuizid, der Bilanzsuizid oder die Selbsttötung von Dementen zum Thema gemacht. Es ist dringend nötig, dass die Kirchen sich noch dezidierter in diese Debatten einbringen.

Die öffentliche Diskussion wird auch in der Schweiz dominiert vom Selbstbestimmungsparadigma. Dieses gibt Befürworter*innen des assistierten Suizids immer wieder die Möglichkeit, ihre Position im Namen der Emanzipation von überholten Begrenzungen zu inszenieren. Freilich wäre es kurzschlüssig, als Kirche gegen die Selbstbestimmung ins Feld zu ziehen, macht doch diese eine wichtige Dimension auch christlich verstandener Freiheit aus. Stattdessen versuchen die Kirchen in der Schweiz gegen ein einseitig an der individuellen Autonomie orientiertes Menschenbild eine Anthropologie geltend zu machen, die den Menschen auch als relationales, bleibend verantwortliches und in solidarische Beziehungen eingebundenes Wesen versteht. Weiter setzen sie sich ein für eine Stärkung der Palliative Care und für bessere Information über Alternativen zur begleiteten Selbsttötung.

Zur Dynamik der Diskussion um den assistierten Suizid gehört dessen Normalisierung. Es weist alles darauf hin, dass diese Normalisierung nicht aufzuhalten ist. Das kann die Kirchen nicht daran hindern, im Interesse besonders der Schwachen die problematischen Aspekte der Beihilfe zur Selbsttötung zu kritisieren. Trotzdem bleibt die Frage, inwiefern eine Kirche, die diese nicht kategorisch ablehnt, selbst Akteurin der Normalisierung wird. Und es bleibt die Frage, wie weit sich die kirchliche Unterscheidung von Option und Grenzfall in der Öffentlichkeit und in der Praxis durchhalten lässt. Doch dies sind Ambivalenzen, die sich mit keiner Positionierung sauber auflösen lassen. In diesem Bewusstsein versuchen die evangelischen Schweizer Kirchen, im offenen, respektvollen Gespräch, in verantwortlicher Auslegung der biblischen Texte und im Gebet die je bestmögliche Entscheidung zu suchen.

Literatur: Christoph Morgenthaler / David Plüss / Matthias Zeindler, Assistierter Suizid und kirchliches Handeln. Fallbeispiele – Kommentare – Reflexionen, Zürich: TVZ, 2017

Solidarität bis zum Ende. Position des Synodalrats der Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn zu pastoralen Fragen rund um den assistierten Suizid, 2018 SR_PUB_Assistierter-Suizid_180917.pdf (refbejuso.ch)

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Matthias Zeindler

Matthias Zeindler ist Leiter des Bereiches Theologie der Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn und Professor für Dogmatik an der Universität Bern.


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