Geld für die Überlebenden

Offene Fragen bei der Entschädigung für die Opfer sexualisierter Gewalt im Raum der EKD
Kerstin Claus, Mitglied im Betroffenenrat beim Missbrauchsbeauftragten der Bundesregierung.
Foto: epd/Heike Lyding
Kerstin Claus, Mitglied im Betroffenenrat beim Missbrauchsbeauftragten der Bundesregierung.

In der Frage der Zahlungen an die Opfer sexuellen Missbrauchs gibt  es weder eine gemeinsame unabhängige Arbeitsgruppe noch eine gemeinsame Linie aller Landeskirchen im Raum der EKD – auch zehn Jahre nach Bekanntwerden der ersten Fälle. Ein Überblick des Journalisten Thomas Klatt.

Die katholische Kirche scheint schon weiter, zumindest ein wenig. Eine unabhängige Arbeitsgruppe empfahl jüngst bei Fällen sexuellen Missbrauchs in der eigenen Kirche Entschädigungssummen von bis zu 400 000 Euro. Die katholischen Bischöfe folgten diesem Vorschlag zwar nicht, aber der Trierer Bischof Stephan Ackermann stellte am Ende der Frühjahrsvollversammlung 2020 in Mainz immerhin eine Höhe analog zu Schmerzensgeldern in Aussicht, in der Regel Beträge zwischen 5 000 und 50 000 Euro.

So weit sind die Evangelischen noch nicht. Weder gibt es eine gemeinsame unabhängige Arbeitsgruppe noch eine gemeinsame Linie aller Landeskirchen. Die EKD hat derzeit Kenntnis von 785 Fällen sexuellen Missbrauchs, die seit den 1950er-Jahren passierten. Seit 2012 werden an Personen, die plausibel erklären können, als Kind oder Jugendlicher sexuellen Missbrauch im evangelischen Kontext erlitten zu haben, individuelle Anerkennungs- und Unterstützungsleistungen gezahlt. Die Bemessung erfolgt in sogenannten unabhängigen Kommissionen in den jeweiligen Landeskirchen in unterschiedlichster Besetzung. Es folgen Pauschalbeträge von in der Regel 5 000 Euro, Therapiekosten werden übernommen, auch immaterielle Hilfe wird geleistet. Wer aber was, wie viel und wann kriegt, das weiß keiner genau. „Die 785 Fälle sind die derzeit bekannten Fälle aus allen evangelischen Landeskirchen und der Diakonie. Was an materiellen Leistungen an diese Betroffenen geflossen ist, wird man nicht so einfach hochrechnen können“, sagt der Leiter des bayerischen Landeskirchenamtes, Nikolaus Blum, der auch leitender Jurist des Beauftragtenrates der EKD ist. Die Evangelischen hätten bis jetzt keine standardisierte Berechnungsgrundlage: „Der Betrag 5 000 Euro ist keine maßgebliche Größenordnung für uns. Es gibt zwar einige Landeskirchen, die sich daran orientieren. Aber viele Landeskirchen gehen ganz unabhängig von dieser Zahl davon aus, dass den Betroffenen individuell materielle und immaterielle Hilfe zukommen muss. Die Zahlungen haben eine sehr große Bandbreite.“ In der bayerischen Landeskirche wurden zum Beispiel in vierzig Fällen gut 600 000 Euro an Opfer gezahlt. Soviel kann der bayerische Kirchenjurist sagen. Welche Summen seit 2012 aber in der ganzen EKD geflossen sind, bleibt unbekannt.

Für Kerstin Claus, Mitglied im Betroffenenrat beim Missbrauchsbeauftragten der Bundesregierung, sind das sehr unbefriedigende Auskünfte. Sie selbst wurde als Jugendliche Opfer sexuellen Missbrauchs in ihrer bayerisch-lutherischen Gemeinde. Sie vermisst auch nach zehn Jahren öffentlicher Diskussion die nötige Transparenz bei den Evangelischen. „Ich weiß von genügend Fällen, wo Leistungen nicht oder sehr lange nicht gezahlt werden, weil man zum Beispiel versucht, zu unterscheiden zwischen sexualisierter Gewalt und Überschneidungen zu psychischer Gewalt. Psychische Gewalt, auch wenn sie sexualisiert ist, wird von vielen Landeskirchen nicht anerkannt“, beklagt Claus. Ihr Hauptkritikpunkt ist, dass die evangelischen Anerkennungszahlungen nur den momentanen und den zeitnahen Bedarf in den Blick nehmen würden. Da gehe es lediglich um aktuelle Therapiekos-ten. Manche Betroffene müssten bei den kirchlichen Ämtern quasi schon betteln, müssten die Kostenerstattung Therapiestunde um Therapiestunde geradezu abringen. „Das steht in keiner Relation zu dem, was Betroffene tatsächlich erlebt haben, zu den lebenslangen Lasten, die mit den Taten einhergegangen sind, mit versäumten Ausbildungsabschlüssen, mit versäumten beruflichen Möglichkeiten, mit einem Familienleben, das nicht so funktioniert, wie es funktionieren würde, wäre man nicht durch diese Erfahrungen gegangen. Es ist ein akutes Pflaster auf eine akut blutende Wunde. Alles, was darunter liegt, wird nicht angeschaut“, kritisiert die Opfervertreterin. Für Kerstin Claus können solche Anerkennungszahlungen nur ein Baustein eines gesamten Entschädigungskonzeptes sein.

Doch die Landeskirchen sprechen bis heute nicht von Entschädigung, sondern in der Regel von „Zahlungen in Anerkennung des Leids“. Aus der westfälischen Landeskirche (EKvW) heißt es beispielsweise im Kirchenamtsdeutsch: „Gemäß der Verfahrensregelung für Leistungen in Anerkennung des Leids für Betroffene sexualisierter Gewalt in einer kirchlichen Körperschaft oder Einrichtung im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen oder der Lippischen Landeskirche oder einer diakonischen Körperschaft erhalten Betroffene sexualisierter Gewalt durch Mitarbeitende einer kirchlichen oder diakonischen Körperschaft oder Einrichtung eine pauschale Leistung von 5 000 Euro in Anerkennung des erlittenen Leides – soweit die Betroffenen zum Tatzeitpunkt minderjährig waren, die Taten verjährt sind und zusätzlich ein institutionelles Versagen vorlag.“ Bisher wurden seit 2014 für die Diakonie im Bereich der EKvW sowie für die EKvW (also die verfasste Kirche) 61 Anträge auf Anerkennung bewilligt und insgesamt Zahlungen in Höhe von 305 000 Euro geleistet. Höhere Entschädigungszahlungen wären nur mit einer Orientierung an sogenannten Schmerzensgeldtabellen möglich, heißt es aus dem Landeskirchenamt in Bielefeld. Genau das haben jetzt zumindest die katholischen Bischöfe in Aussicht gestellt. Doch die Westfalen geben zu bedenken, dass eine solche mögliche Schmerzensgeldzahlung einen intensiveren Vortrag der Betroffenen erfordern und zugleich andere Anforderungen an den Grad der Nachvollziehbarkeit stellen würde. Dies berge immer auch die Gefahr der Retraumatisierung und sollte daher so weit wie möglich vermieden werden. Allerdings: „Um den fortlaufend entstehenden Zahlungsverpflichtungen der EKvW in diesem Bereich nachkommen zu können, hat die Kirchenleitung im September 2019 weitere 250 000 Euro zur Verfügung gestellt.“ Hinzu kommen Rechtsberatungskosten für Betroffene von 10 000 Euro pro Jahr.

Die westfälische und die meisten anderen Landeskirchen betonen, dass sie zudem mindestens fünfstellige Beträge für die Prävention und die Schulungen von Multiplikatorinnen und Multiplikatoren aufwenden. Auch die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau sieht pars pro toto keine pauschalen Entschädigungen vor. Die Verfahren seien zu langwierig und juris-tisch kompliziert. Die Nachweispflicht liege allein bei den Betroffenen. Ein Übergriff nach Jahrzehnten lasse sich oft nicht nachweisen. Die Betroffenen gingen also leer aus. Die Nordkirche hingegen kann sich durchaus vorstellen, eine Anerkennungssumme zu zahlen, deren Höhe sich an entsprechenden Schmerzensgeldtabellen orientiert. Es gehe dabei um Summen in maximal mittlerer fünfstelliger Höhe plus immaterielle Leistungen. Pauschale Summen werden in der Nordkirche jedoch auch nicht gezahlt, sondern individuelle Unterstützungsleistungen. Sie können beispielsweise der (Re-)Finanzierung von Therapien, beruflichen Fort- und Weiterbildungen und Ähnlichem mehr dienen.

Über die Zahlung einer Unterstützungsleistung entscheidet die Unterstützungsleistungskommission der Nordkirche im Gespräch mit Betroffenen und/oder Lotsen. Das Verfahren wurde in Zusammenarbeit mit Betroffenen entwickelt. Auch mehrfache Zahlungen sind in der Nordkirche möglich. In anderen Landeskirchen sind in den Entscheidungsgremien allerdings keine Opfer vertreten.

Übergriffe nachweisen

In der Evangelischen Kirche Mitteldeutschlands zum Beispiel setzt sich das „Unabhängige Entscheidungsgremium“ lediglich aus Psychologen, Mitarbeitenden aus Beratungsstellen, Pfarrerinnen und Juristen zusammen. Das Vorgehen anderer evangelischer Landeskirchen unterscheide sich auch dadurch, dass ein Fragebogen ausgefüllt werden müsse, was Betroffenen nicht zuzumuten sei, und dass Nachweise der sexuellen Übergriffe gefordert würden, heißt es aus dem Hamburger Landeskirchenamt. Allerdings steht auch in der Nordkirche die Möglichkeit für Betroffene noch aus, gegebenenfalls ein Beschwerdeverfahren in Anspruch zu nehmen, wenn sie mit der Art und Höhe der Zahlungen für sexuellen Missbrauch nicht zufrieden sind. Nikolaus Blum vom Beauftragtenrat der EKD gibt das Defizit in den Handhabungen durchaus zu: „Es gibt Unterschiede zwischen den verschiedenen Landeskirchen und vor allem in der Terminologie. Wir müssen unbedingt zu einer vereinheitlichten Terminologie und zu einer vereinheitlichten Praxis kommen.“ Kerstin Claus fordert vor allem offene Strukturen und Transparenz. Viele Opfer stocherten wie in einem ekklesiogenen Rechts- und Verfahrensnebel herum und würden vor lauter Verunsicherung froh sein, überhaupt irgendwelche kleinen Summen zu erhalten. Dabei ginge es gar nicht um Schadensersatz, sondern besser um Schmerzensgeld analog zu Beträgen aus dem Medizinrecht. Dort könnten sich die Kirchen an bereits ergangenen Urteilen orientieren. Bei einem verspätet versorgten Bandscheibenvorfall und einer fehlerhaft durchgeführten Operation sprach ein Gericht schon mal 180 000 Euro Schmerzensgeld zu. Bei Gerinnungsstörung vor Hüftoperation und grobem Behandlungsfehler mit schweren Nachblutungen wurden sogar 580 000 Euro Schmerzensgeld fällig. Diese Zahlungen nach Tabellen lehnt der EKD-Jurist Nikolaus Blum aber ab: „Es verbietet sich, Preisschilder an bestimmte Untaten zu heften, das empfinde ich selber als zynisch.“

Dabei müsste die Kirche im Grunde heute schon sechsstellige Summen zahlen, hält Kerstin Claus dagegen. Denn Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz machten solch hohe Summen möglich. Kerstin Claus selbst wurde die Anerkennung nach dem Opferentschädigungsgesetz zugestanden. Das Versorgungsamt Bayern habe daraufhin einen zivilrechtlichen Prozess gegen die bayerische Landeskirche und den Täterpfarrer geführt – und habe sich so einen hohen Geldbetrag von den lutherischen Christen rückerstatten lassen. Es gebe dabei keine Verjährungsfrist hinsichtlich der Tat, sondern erst ab dem Tag der Kenntnisnahme des Falls. Ab dann könne der Täter beziehungsweise die evangelische Kirche als Täterorganisation noch drei Jahre lang seitens des Versorgungsamtes zur Rechenschaft gezogen werden. Das sei vielen Opfern nicht bewusst und werde von den Kirchen tunlichst verschwiegen, sagt Kerstin Claus. Solchen Rechtsverfahren müsse man sich dann auch stellen, bejaht Nikolaus Blum. Für die evangelische Kirche aber seien solch hohe sechsstellige Summen als freiwillige Zahlungen ohne Gerichtsverfahren ausgeschlossen, sagt der Kirchenjurist.

Die Fallzahlen steigen, nicht nur aus dem Bereich der Diakonie und aus kirchlichen Heimen, sondern auch im gemeindlichen Kontext. Wer wann wie viel und wie lange von wem erhält, scheint immer noch dem Zufallsprinzip zu folgen. Auch zehn Jahre nach Bekanntwerden der ersten Fälle sexuellen Missbrauchs bleibt das ein großes Rätselraten für die Betroffenen im evangelischen Raum.

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