Eine christliche Errungenschaft

Der Kampf zwischen Kirche und Politikum das Kirchenasyl ist uralt
Radegund von Poitiers, fränkische Königin, bittet Médard, Bischof von Noyon, um Asyl. Foto: bpk
Radegund von Poitiers, fränkische Königin, bittet Médard, Bischof von Noyon, um Asyl. Foto: bpk
Schon Kirchenvater Augustinus befasste sich ausführlich mit dem Kirchenasyl – und war offenbar stolz auf dieses Recht. Dennoch wurde es Jahrhunderte lang immer wieder im christlichen Abendland diskutiert und verändert. Schon im Jahr 343 ähnelte die Lage der heutigen: Der Aufenthalt im kirchlichen Asyl bedeutete nur einen Aufschub, bis die Rechtslage geklärt wurde, erläutert Uta Heil, Professorin am Institut für Kirchengeschichte der Universität Wien.

Das Ringen um das Recht, kirchliches Asyl gewähren oder in Anspruch nehmen zu können, ist ganz offensichtlich so alt wie die Klage über dessen Missbrauch. Der berühmte nordafrikanische Bischof Augustinus von Hippo Regius beschwerte sich um 415 in einer Predigt zu Johannes 6,26 („Ihr sucht mich nicht, weil ihr Zeichen gesehen habt, sondern weil ihr von dem Brot gegessen habt und satt geworden seid.“): „Wie viele suchen Jesus nur, damit er ihnen Gutes tue für diese Zeit! Der eine hat eine Geschäftssache, er sucht die Vermittlung der Kleriker (intercessionem clericorum); der andere wird von einem Mächtigeren gedrückt (premitur a potentiore), er flieht zur Kirche (fugit ad ecclesiam); wieder ein anderer will, dass man sich für ihn verwende (interveniri) bei dem, bei welchem er wenig vermag; der eine so, der andere so (ille sic, ille sic); täglich füllt sich die Kirche mit solchen. Kaum wird Jesus um Jesu willen gesucht (uix quaeritur Iesus propter Iesum).“ Das klingt zwar wie die typische Klage eines überlasteten Bischofs, zeigt aber zugleich die große Anziehungskraft sowie die vielfältigen Anlässe, kirchliches Asyl in Anspruch zu nehmen.

In einem anderen Kontext, in seiner Apologie „Der Gottesstaat“, hatte Augustinus sogar die Heiden stolz darauf verwiesen, dass selbst sie während der katastrophalen Plünderung Roms durch die Goten unter Alarich I. im Jahr 410 die christlichen Kirchen zum Schutz aufgesucht hätten. In vorchristlicher Zeit habe es weder bei den Griechen noch bei den Römern ein solches Erbarmen gegeben – „man lese nach oder zeige an, ob irgendwo bei der Eroberung einer Stadt durch ein Fremdvolk berichtet ist, dass die siegreichen Feinde diejenigen verschont haben, die bei den Tempeln ihrer Götter Zuflucht suchten (quos ad deorum suorum templa confugisse compererant)“ (Gottesstaat I 2; vgl. auch Sozomenus, Kirchengeschichte IX 9,4f.).

Damit ist genau das angesprochen, was die Bezeichnung „Asyl“ meint: Sylon (griechisch) ist der Raub, besonders der Tempelraub, so dass A-sylia die Unverletzlichkeit ist, die vor Plünderungen, Raub und Beutegier schützen soll. Die christlichen Goten also hätten in Rom größere Kirchen zu Sammelplätzen und Zufluchtsstätten für das Volk ausgewählt, wo niemand getötet und woraus niemand fortgeschleppt und in Gefangenschaft abgeführt werden durfte (Gottesstaat I 7). Augustinus stellt den Heiden die christliche Errungenschaft des kirchlichen Asyls vor Augen, von christlichen „Barbaren“ gewährt, welches sie in ihrer Not sogar selbst in Anspruch genommen hätten, so dass sich ihre Kritik an der Christianisierung des Römischen Reiches erübrige.

Augustinus betrachtet das kirchliche Asyl demzufolge als eine christliche Spezialität, auch wenn die Beispiele unterschiedlich sind: hier der kirchliche Alltag eines Bischofs in einer Kleinstadt und dort die Ausnahmesituation eines Bürgerkrieges auf eigenem Boden. Dennoch ist es schwierig, die Geschichte und Entstehung des kirchlichen Asyls zu klären, da jenseits von Rechtstexten andere Texte wie diese von Augustinus eher zufällig über das Asyl berichten; eine theoretische Abhandlung darüber gibt es nicht.

Nächstenliebe als Grundlage

Offensichtlich ist, dass das kirchliche Asyl erst im vierten Jahrhundert nach dem Ende der Christenverfolgungen entstand, als das Christentum durch Kaiser Konstantin eine erlaubte Religion wurde und die Kirche eine öffentliche Funktion in der Gesellschaft annahm. Im Grunde ruht das kirchliche Asyl der Spätantike auf drei Säulen:

Erstens beruht es auf der Nächstenliebe, als der Sorge um Notleidende, Verfolgte und auch Angeklagte beziehungsweise bereits Verurteilte, was zur christlichen Ethik gehört. Das vormals allgemeine Engagement für Bedürftige und das spezielle Engagement für verurteilte Christen aus den Zeiten der Verfolgung wandelte sich, als von Kaiser Konstantin die bischöfliche Gerichtsbarkeit gewährt wurde (audientia episcopalis), so dass sowohl kirchliche als auch außerkirchliche Streitfälle vor dem Bischof vor Ort entschieden werden konnten. Das führte offenbar dazu, dass nicht nur von Gewalt Bedrängte, Unrecht erleidende Witwen oder beraubte Waisen kirchliche Unterstützung suchten, sondern vermehrt auch sonstige zur Verbannung, Inselhaft oder anderweitiger Bestrafung (in exilio vel insulis damnantur) Verurteilte sich an die Kirche wandten (ad misericordiam ecclesiae confugiant) und auf die bischöfliche Fürsprache (intercessio, wie im Augustinzitat oben) setzten – so nach Kanon 7 der Synode von Serdica im Jahr 343, dem frühesten Rechtstext zu dem Thema. In diesem Fall bedeutete der Aufenthalt im kirchlichen Asyl nur einen Aufschub, bis die Rechtslage mit Hilfe bischöflicher Intervention geklärt wurde.

Zweitens beruht es auf der christlichen Vorstellung einer Buße, die besonders zur Abwendung einer Todesstrafe relevant wurde. Augustinus beschuldigte beispielsweise in De consensu evangelistarum I 12,9 die Römer, genauer Romulus und Remus, Verbrechern nur Asyl zu gewähren, ohne ein Konzept für eine Buße und Besserung der Sünder zu haben (praecepta … ad salvandas animas miserorum). Und in seinem ausführlichen Brief zu Gerichtsfragen und bischöflicher Audienz (ep. 153) weist er zurück, sich mitschuldig zu machen oder gar das Vergehen zu billigen: Aus Liebe zum Menschengeschlecht müsse er Fürsprache für die Schuldigen einlegen, damit sie sich bessern und ihnen nicht durch die Todesstrafe die Möglichkeit zur Umkehr genommen werde.

Drittens beruht es auf der seit der Spätantike greifbaren Überzeugung einer Heiligkeit des Kirchenraumes. So heißt es beispielsweise im Kanon 5 der Synode von Orange aus dem Jahr 441, dass diejenigen, die zur Kirche geflohen sind (ad ecclesiam confugerint), nicht ausgeliefert werden dürfen (tradi non oportet), sondern aus Ehrfurcht vor dem Ort (loci reverentia) und um der Fürsprache willen (intercessione) zu schützen seien. Gerade bei diesem dritten Punkt finden sich Parallelen zu vor- und außerchristlichen Vorstellungen, nach welcher die gewaltsame Entfernung von Personen und Sachen aus einer Asylstätte als Sakrileg galt und eine göttliche Strafe nach sich ziehen werde. Augustinus selbst verwies in seinen Ausführungen im Gottesstaat auf diese religionsgeschichtliche Analogie, auch wenn er deren Wirkungslosigkeit anprangert: Es waren vor allem in griechischen Städten die Heiligtümer mit ihrem heiligen Bezirk (temenos) als Zufluchtsorte (Hikesie) anerkannt, zu denen ein Schutzsuchender (Hiketes) seine Zuflucht nehmen konnte. Manche Heiligtümer wie das Artemision von Ephesus waren sogar besonders als Asylstätte ausgezeichnet und hatten eine Infrastruktur, die eine längere Beherbergung dieser Schutzsuchenden ermöglichte.

Ähnliches findet sich übertragen auch in gesetzlichen Regelungen zum Kirchenasyl: In einem Gesetz aus dem Jahr 419 wird beschlossen, dass der Asylschutz in einem Bereich bis zu fünfzig Schritten von der Kirchentür aus gelte, was später mit unterschiedlichen Maßangaben wiederholt und auf Klöster, Friedhöfe, Spitäler und bischöfliche Wohnungen ausgedehnt wurde (Laterankonzil 1059: Sechzig Schritte bei größeren Kirchen, dreißig bei kleineren; Konzil von Clermont 1095: auch um Wegekreuze herum). Dementsprechende Grenzsteine sind archäologisch überliefert. Zum Schutz der sakralen Asylstätte wird angedroht, dass ein Bruch des Asylrechts mit Todesstrafe geahndet werde und als Majestätsverbrechen gelte. Dennoch sind genügend Fälle überliefert, nach denen Soldaten trotzdem Kirchen erstürmten, so dass zum Beispiel Athanasius von Alexandrien nach seiner Verurteilung im Jahr 356 lieber in einem ägyptischen Kloster untertauchte, als auf den Schutz eines Kirchengebäudes zu setzen.

Die bereits zitierten Texte zeigen, dass seit der Theodosianischen Reichskirche am Ende des vierten Jahrhunderts vermehrt kirchliche und kaiserliche Gesetze das Asylrecht regeln und damit eine sich allmählich entwickelnde Praxis in Recht gossen. Die Regelungen schwanken dabei zwischen grundsätzlicher Gewährung und spezifischer Einschränkung des Rechts auf Asyl.

Flucht in die Hagia Sophia

Das bedeutendste Gesetz stammt jedoch aus dem Jahr 431: eine Konstitution der Kaiser Theodosius II. und Valentinian, die sowohl in der kaiserlichen (Kurzfassung in Codex Theodosianus IX 45,4; Codex Justinianus I 12,3) als auch in der kirchlichen Gesetzgebung (Langfassung in den Akten des dritten ökumenischen Konzils von Ephesus 431: aco I 1,4,61–65) überliefert ist. Auch dieses Gesetz reagierte auf einen konkreten Vorfall in Konstantinopel: Mit Schwertern bewaffnete Sklaven waren von ihrem Herrn geflohen, hatten sich in die Hagia Sophia gerettet und hielten sich mehrere Tage am Altar auf; dabei weigerten sie sich, die Waffen abzulegen, töteten sogar einen Kleriker und am Ende sich selbst (Sokrates, Kirchengeschichte vii 33). Nach diesem Drama forderte das Gesetz, dass zwar denen, die sich fürchten, der Tempel des höchsten Gottes offenstehen solle, aber nur unter Einhaltung eines strikten Waffenverbots; sogar die Kaiser legten ja die Waffen ab, wenn sie eine Kirche beträten. Explizit wird auf die Heiligkeit des Ortes wie „ein Himmel auf Erden“ verwiesen, der rein bleiben müsse und nicht befleckt werden dürfe. Als Schutzzone gelte das ganze Kirchenareal samt seinen Häusern, Gärten, Bädern und Höfen – damit sollte auch vermieden werden, dass Schutzsuchende, die zu den heiligsten Altären fliehen, sich im Altarraum der Kirche aufhalten mussten, dort schliefen und aßen und damit die Stätte entweihen und das normale gottesdienstliche Leben störten.

Diese grundsätzliche Asylgewährung wird in nachfolgenden Gesetzen, besonders in der justinianischen Gesetzgebung im 6. Jahrhundert, wieder eingeschränkt: Sie gelte nicht für Mörder, Ehebrecher, Entführer von Jungfrauen, für Heiden, Häretiker, Juden, Beamte, die Steuern veruntreuen, oder Attentäter gegen den Kaiser. (Aus der Spätantike sind auffallend oft Fälle überliefert, in denen Usurpatoren oder in Ungnade Gefallene in eine Kirche flohen, die jedoch meistens unter brutalen Umständen trotzdem herausgeholt wurden und umkamen.) Bischöfe, die Steuerschuldnern Asyl gewährten, haben nun sogar für den Schaden selbst zu haften. Interessanterweise begründet eine Novelle Justinians diese Einschränkung explizit mit einem Opferschutz: Der Schutz der Tempel gelte nicht den Schuldigen, sondern den Geschädigten, um welche sich die Kirche zu kümmern habe.

Auch für Totschläger

Für die Bewahrung sowie weitere Entwicklung des Asylwesens im lateinischen Westen sorgte – neben den kirchlich-synodalen Kanones – die Übernahme der römischen Gesetze in die Rechtstexte der gentilen Nachfolgereiche der Burgunder, Westgoten, Alemannen, Baiern und Langobarden, die im Grunde auf dem Erlass von 431 aufbauen. Die erste merowingisch-fränkische Reichssynode von Orléans 511 unter der Leitung von Chlodwig legte zentral in den ersten drei Kanones unter Berufung auf frühere Kanones und die Lex Romana fest, dass ohne Einschränkung auch Totschläger, Ehebrecher, Diebe, die in die Kirche oder den Vorhof oder in umliegenden Gebäude oder in die bischöfliche Residenz geflohen sind, Asylschutz genießen und vor Tod oder Verstümmelung sicher sein, und sich stattdessen mit den Geschädigten auf eine Wiedergutmachung einigen sollen. Der zweite Kanon bezieht sich gesondert auf jemanden, der eine Frau entführt hat und mit ihr in eine Kirche geflohen ist; der dritte auf die Flucht eines Sklaven. Wortbrüchige werden exkommuniziert.

Aber auch hier im lateinischen Westen setzten ab der Karolingerzeit im 8. Jahrhundert bereits Beschränkungen ein, die Ausnahmen (casus excepti) vom Asylschutz festlegen (Totschläger, andere todeswürdige Verbrecher, Räuber, Piraten etc.). Weitere Detailbestimmungen und Diskussionen finden sich in der hochmittelalterlichen Kanonistik, wo ebenfalls Ausnahmen vom Asylrecht gelistet wurden (Decretum Gratiani, Causa 17, quaestio 4). Der Schwerpunkt verlagert sich ferner von dem Schutz für Bedürftige und Angeklagte auf den Schutz der Kirche und die Sicherung der reverentia loci.

Das ist auch am parallelen Phänomen der Gottesfriedensbewegung (11. Jahrhundert) erkennbar: Der erklärte Sonderfriede stellte unbewaffnete Personengruppen sowie Sachen und Orte, ferner bestimmte Tage unter göttlichen Schutz und Friedensgebot (Treuga Dei), um Kriminalität und Fehdewesen einzuschränken. Hier nahm die Kirche nicht Verbrecher in Schutz, die in einer Kirche Zuflucht suchten, sondern sicherte umgekehrt die Kirchen und Klöster samt ihrem Besitz und Personal vor Raub und Plünderungen. Sie stellte Friedensbrecher vor ein bischöfliches Gericht und setzte sogar eigene Milizen ein, um „Krieg dem Krieg“ zu führen, was in die Kreuzzugsbewegung eingegangen ist.

Ringen um Gerechtigkeit

Die Entstehung des frühneuzeitlichen Staates setzte schließlich dieser Geschichte des Kirchenasyls ein Ende. Nach reformatorischer Theologie war der Grundgedanke eines sakralen Raumes der Kirche hinfällig und die Ausbildung eines fürstlichen Summepiskopats als weltliche Obrigkeit ließ keinen Spielraum für ein eigenständiges kirchliches Asylrecht. Eine neue Entwicklung begann zwar mit den Glaubensflüchtlingen, die seit der konfessionellen Spaltung in Gebiete flohen beziehungsweise auswanderten, die ihrer Konfession entsprachen oder ihnen Aufnahme gewährten (vergleiche die erste Gewährung des ius emigrandi im Augsburger Religionsfrieden von 1555): Das ist aber eher eine Frage der Migration und zwischen-„staatlicher“ Abkommen als des Asylrechts.

Die spätantiken Ursprünge des Asyls liegen nicht in einer eigenen kirchlichen, vom Staat unabhängigen oder ihr sogar übergeordneten Rechtsprechung, sondern in der allgemeinen kirchlichen Fürsprache für sozial Benachteiligte und strafrechtlich Verfolgte im Ringen um eine gerechte oder milde Rechtspflege, was zeitlos relevant bleibt. Dass es dabei zu Konflikten über Anspruchsberechtigung, Missbrauch und rechtliche Legitimität kommt, ist unausweichlich, damals zur Zeit von Augustinus und auch heute.

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Uta Heil

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