Präzision statt Gießkanne

Das EuGH-Urteil zum kirchlichen Arbeitsrecht ist gut für die Kirche
Foto: RUB Marquardt
Die Kirchen werden genau daran arbeiten müssen herauszustellen, woher sich das Evangelische ihrer Einrichtungen ergibt.

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) im Fall „Egenberger“ hat ein großes Echo gefunden. Das Gericht hatte darüber zu entscheiden, ob ein kirchlicher Arbeitgeber von allen Mitarbeitenden die Kirchenmitgliedschaft verlangen darf. Nach den Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes darf zwar ein Arbeitgeber eine Einstellung nicht von der Religion eines Bewerbers abhängig machen. Doch die Kirchen sind von dieser Bestimmung ausgenommen: Sie dürfen aufgrund ihres verfassungsrechtlichen Selbstbestimmungsrechts genau auf diesen Aspekt achten. Darauf gestützt, hat die evangelische Kirche (die katholische war hier immer schon großzügiger) auch in ihrer erst vor kurzem reformierten „Loyalitätsrichtlinie“ ihren Grundsatz formuliert: Grundsätzlich müssen alle Mitarbeitenden evangelisch sein. Sie erlaubt sich aber, von diesem Grundsatz abzuweichen. Ausnahmsweise dürfen dann auch nicht-evangelische Menschen bei Kirche und Diakonie arbeiten.

Von dieser Systematik hat die evangelische Kirche den EuGH nicht überzeugen können. Und das ist auch nicht schlimm. Im Gegenteil: Die Entscheidung ist ein Weckruf - sich auf die wesentliche Frage zu konzentrieren, was eine Einrichtung zu einer evangelischen macht. Die Botschaft des EuGH ist eindeutig: Kirchen dürfen nicht unterschiedslos von allen Beschäftigten die Kirchenzugehörigkeit verlangen - das ist unverhältnismäßig. Vielmehr dürfen sie die Zugehörigkeit zur eigenen Religion nur noch dort verlangen, wo sie - umgangssprachlich gesprochen - „entscheidend“ für die Tätigkeit oder die Belange des kirchlichen Arbeitgebers ist. Das Urteil legt nun nicht die Axt an das kirchliche Arbeitsrecht oder gar an das deutsche Religionsverfassungsrecht. Etwa deshalb, weil die europäischen Richter dem Stellenwert des deutschen kirchlichen Selbstbestimmungsrechts nicht ausreichend Rechnung getragen hätten. Zuzugeben ist, dass Juristen noch intensiv über Einzelfragen werden streiten müssen, etwa darüber, ob der EuGH ausreichend den Freiraum beachtet hat, der den Kirchen auch von Europa zugebilligt ist. Auch darüber, wie im Einzelfall (und von wem) festgestellt werden kann, ob die Kirchen die Kirchenmitgliedschaft für eine konkrete Stelle verlangen dürfen. Das wird auch praktisch zu großem Aufwand führen. Aber bei aller richtiger Betonung der vom Grundgesetz geschützten Stellung der Kirchen darf nicht vergessen werden, dass im Arbeitsverhältnis immer auch Rechte der Beschäftigten betroffen sein können. Es muss hier zu einem Ausgleich kommen. Der kann in dem vom EuGH beschriebenen Weg liegen, dass nämlich die Kirchen die Kirchenmitgliedschaft nicht immer verlangen dürfen, sondern nur in bestimmten Fällen. Und es ist dann auch richtig, dass ein Gericht dies im Einzelfall überprüfen darf und muss. Auch das hat der EuGH klargestellt. Statt sich darüber zu beklagen, ein säkulares Gericht habe dafür doch gar keine Maßstäbe, wann für die Kirche die Mitgliedschaft wesentlich sei, wäre es eine ja durchaus zu bewältigende Herausforderung für die Kirchen, ein so stimmiges System zu entwickeln, dass es eben auch einleuchtet, warum die Kirche für eine Stelle die Kirchenzugehörigkeit tatsächlich verlangt. Präzision statt Gießkanne - das ist der Weg.

Und damit stellt das Urteil aus zwei Gründen eine Chance dar. Erstens kann man auch nach außen hin deutlich werden lassen, was längst Realität ist. Der Alltag in den Einrichtungen, gerade in der Diakonie, ist doch schon viel weiter als die rechtlichen Vorgaben der Loyalitätsrichtlinie. Gerade die Diakonie hat verstanden, dass in der Beschäftigung (auch religiös) unterschiedlicher Menschen eine Chance liegt, kein Risiko. Auch kein Risiko für die viel beschworene evangelische Identität. In der Berichterstattung über die Entscheidung war viel die Rede davon, die Kirche sei ein „closed shop“, mittelalterlich und vorsintflutlich, weil sie Menschen mit anderem oder ohne Glauben die Beschäftigung verweigere. Das stimmt schlicht nicht. Das Urteil kann die Kirchen dazu bringen, endlich auch in der Außendarstellung offensiv und mutig deutlich zu machen, dass sie Arbeitgeber sind, die nicht von gestern sind.

Zweitens sollten die evangelischen Kirchen die Chance nutzen, sich von der Vorstellung zu lösen, das Evangelische einer Einrichtung sei davon abhängig, dass unterschiedslos alle Mitarbeiter getauft sind. Die Kirchen werden genau daran arbeiten müssen herauszustellen, woher sich das Evangelische sonst ergibt. Der angesprochene Grundsatz der Loyalitätsrichtlinie ist jedenfalls mit europäischem Recht nicht vereinbar. Er ist auch nicht erforderlich, wenn es gelingt, auf andere, ehrliche Weise die Kirchlichkeit diakonischer und kirchlicher Arbeit deutlich werden zu lassen. Darauf sollten die Kirchen ihre Anstrengungen richten, nicht darauf, einen wenig ergiebigen Grundsatz zu retten.

——Jacob Joussen ist Professor für Bürgerliches Recht, Deutsches und Europäisches Arbeitsrecht und Sozialrecht an der Ruhr Universität Bochum und Mitglied des Rates der EKD.

Jacob Joussen

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Jacob Joussen

Jacob Joussen ist Professor für Bürgerliches Recht, Deutsches und Europäisches Arbeitsrecht und Sozialrecht an der Ruhr-Universität Bochum.


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