Option gegen das Grundgesetz

Warum die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare verfassungsrechtlich problematisch ist
Foto: dpa/ Malte Ossowski
Der Staat lebt von Voraussetzungen, die er weder beherrscht noch selbst hervorbringen kann. An diesen vorstaatlichen Voraussetzungen rühre der Gesetzgeber, wenn er die Institution der Ehe ändere und Verpartnerungen mit Rücksicht auf vergleichbare Aspekte gesetzlich vollends gleichstelle, meint Axel von Campenhausen, ehemaliger Leiter des Kirchenrechtlichen Instituts der Evangelischen Kirche in Deutschland.

Mit dem kurz vor der Sommerpause 2017 von Bundestag und Bundesrat beschlossenen Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts sollte allen Menschen dieselbe Freiheit der Lebensführung, Freiheit von Diskriminierung und von Angst vermittelt werden – unabhängig von ihrer geschlechtlichen Orientierung. Herkömmlich genossen dieses Glück nur Mann und Frau und Kind in Ehe und Familie. Diese Partnerschaft genießt den besonderen Schutz des Grundgesetzes (Artikel 6 Absatz 1). Mit Recht kommt das Wort „besonders“ in der Verfassung nur hier vor. Denn nur die Ehe zwischen Mann und Frau ist mit der Aussicht ausgestattet, Nachwuchs zu produzieren. Nur diese Verbindung zählt zu den Zukunft verheißenden Ressourcen der Menschheit. Dieses Alleinstellungsmerkmal ist der Grund, warum die Ehe nach dem Willen des Verfassungsgebers im Verhältnis zu anderen Partnerschaften besonderen Schutz genießen sollte.

Der zivilisatorische Reichtum des 20. Jahrhunderts hat bekanntlich die sozialen Ordnungen allenthalben stark verändert und relativiert. Paare, die sich geliebt haben und verheiratet waren, trennen sich, auch wenn sie gemeinsame Kinder haben. Alleinerziehende weichen der Ehe oft bewusst aus und werden mit ihren Kindern selbstverständlich als Familie anerkannt, sogar besonders gefördert. Dies freilich nicht, weil sie besonders erwünscht sind, sondern weil sie besondere Schwierigkeiten beim Hochbringen von Kindern haben.

Gut wird man finden, dass die Diskriminierung, ja Verfolgung von geschlechtlich anders orientierten Menschen in weiten Teilen der Welt zu Ende geht. Mit Beschämung nimmt man zur Kenntnis, welche Leiden diese Menschen auch in Deutschland früher ausgesetzt waren.

Das hat das Bundesverfassungsgericht zum Anlass genommen, den rechtlichen Unterschied zwischen der in der Verfassung besonders geschützten Ehe und anderen Formen menschlicher Zusammenrudelung in rechtlicher Hinsicht anzugleichen. Der Unterschied zwischen der rechtlichen Ausstattung der Ehe und gleichgeschlechtlicher Partnerschaften erschien dem Bundesverfassungsgericht als ein Gleichheitsproblem, das es zu beseitigen galt. Indem nur die rechtliche Unterschiedlichkeit ins Auge gefasst wurde, wurde ohne ausdrückliche Änderung der Verfassung der besondere Schutz der Ehe de facto aufgehoben. Gleich oder ungleich – das war die Frage, die auf der Grundlage des Gleichheitssatzes (Artikel 3 Grundgesetz) entschieden wurde. Vergessen schien der „besondere Schutz“, den Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz der Ehe zusichert.

Jedermann weiß, dass seit biblischen Zeiten „Ehe“ nur die Verbindung von Mann und Frau genannt wird. Auch das Bundesverfassungsgericht geht davon in ständiger Rechtsprechung aus, zuletzt im Urteil vom 17. Juli 2002. Das Grundgesetz hat die Geschlechtsverschiedenheit als Definitionsmerkmal der Ehe nicht genannt, weil sie beim Erlass des Grundgesetzes selbstverständlich war. Auch andere selbstverständliche Merkmale der Ehe wurden hier nicht genannt. Sie waren aber unbezweifelt, und das Bürgerliche Gesetzbuch nennt sie ausdrücklich: Merkmale der Ehe waren danach die Verbindung zweier Personen in ehefähigem Alter, verschiedenen Geschlechts zu einer exklusiven, auf Dauer angelegten, umfassenden Lebensgemeinschaft, die durch freien Willensentschluss und unter Mitwirkung des Staates begründet wird.

Anfechtbarer Volksglaube

Verbreitet ist zu hören, der unbezweifelte gesellschaftliche Wandel habe zu einem Verfassungswandel geführt, der die Ehe „für alle“ möglich gemacht habe. Dieser Volksglaube ist in mehrfacher Hinsicht anfechtbar. Zum einen wird die Ehe keineswegs für alle zugänglich gemacht. Für ehewillige Verwandte bleibt das Eheverbot bestehen. Geschwisterehen bleiben aus eugenischen Gründen verboten und werden mit Gefängnisstrafe geahndet (Paragraph 173 Strafgesetzbuch). Die Erinnerung an das unglückliche sächsische Geschwisterpaar ist noch in Erinnerung. Der Fall ging im Jahr 2008 durch die Presse. Hier hatten die beiden sich nicht einmal gekannt, weil sie getrennt aufgewachsen waren. Sie bekamen vier Kinder. Die Verurteilung des Mannes zu langer Gefängnisstrafe wurde vom Bundesverfassungsgericht mit sieben zu eins Stimmen bestätigt.

Auch braven alten Geschwisterpaaren gleichen oder unterschiedlichen Geschlechts, die zusammen leben, bleibt die Ehe verschlossen. Sie genießen nicht einmal die steuerlichen Vorteile, die der Gesetzgeber Schritt für Schritt den Lebenspartnerschaften zuerkannt hat, auch wenn bei solchen alten Geschwistern keine Geschlechtsgemeinschaft droht. Dabei fehlt es hier nicht an „Liebe, Verlässlichkeit und Treue in der Partnerschaft“, in der Menschen einander beistehen und Verantwortung füreinander übernehmen. Bei der Aufwertung der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft waren das oft gehörte Argumente. Unbewusst blieb dabei allerdings, dass die Ehe nicht deshalb unter den besonderen Schutz der Verfassung gestellt war, weil die Eheleute füreinander einstehen und gegenseitige Verpflichtungen übernehmen, sondern weil sie darauf angelegt sind, Kinder zu zeugen und zu erziehen.

Entscheidend ist, dass der Schutz der Ehe nicht ohne förmliche Verfassungsänderung aufgehoben werden kann. Ein sozusagen lautloser Verfassungswandel wird nicht schon dadurch herbeigeführt, dass sich bestimmte, früher allgemein anerkannte Ansichten geändert haben. Der Wille, der Diskriminierung der Homosexuellen, aber auch der unehelich Geborenen, ein Ende zu setzen, ist erfreulich. Bei den unehelich Geborenen ist die Gleichstellung durch das Unehelichengesetz vom 19. August 1969 weitgehend in rechtlich einwandfreier Weise erreicht worden.

Bei der Gleichstellung der Partnerschaften mit der Ehe fehlte es hieran noch. Zwar ist die Ausweitung der früher der Ehe vorbehaltenen Rechtsvorteile auf die Partnerschaften erfolgreich Schritt für Schritt durchgeführt worden. Der rechtliche Unterschied wurde beseitigt bei der Hinterbliebenenversorgung im öffentlichen Dienst (2009), bei den Freibeträgen der Erbschafts- und Schenkungssteuer und beim Familienzuschlag für Beamte (2010), bei der Grunderwerbssteuer (2012), beim Ehegattensplitting und bei der Sukzessivadoption (2013), das heißt, bei dem Recht, auch adoptierte Kinder des Lebenspartners anzunehmen.

Die Idee eines Verfassungswandels, das heißt einer Änderung des Verfassungsinhalts ohne die in Artikel 79 Absatz 2 Grundgesetz vorgeschriebenen Formalien (Verfahren, Zuständigkeit, Inhalt) hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung stets abgelehnt. Gerade im Blick auf die schrittweise Annäherung der Lebenspartnerschaft an die Ehe und das Lebenspartnerschaftsgesetz (2002) hat es diesen Standpunkt bekräftigt und festgestellt: „Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist keine Ehe im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz“. Davon ist das Gericht in seiner durchwegs partnerschaftsfreundlichen Rechtsprechung nicht abgerückt. Allerdings wurde zugleich entschieden, dass Artikel 6 Grundgesetz die Einführung einer gleichwertigen Lebenspartnerschaft nicht verbiete.

Ungleiches mit gleichen Begriffen

Der Ehebegriff des Grundgesetzes wurde nicht wie der des Bürgerlichen Gesetzbuches geändert. Es wurde weder der Wortlaut des Artikel 6 Grundgesetz geändert, wie Artikel 79 Absatz 1 Grundgesetz fordert, noch wurde die dafür erforderliche Zweidrittel- Mehrheit erreicht (Artikel 79 Absatz 2). Zu den benötigten 416 Stimmen fehlten 23. Nachdem Ungleiches schon seit einiger Zeit gleich behandelt wurde, ging es nun beim dem neuen Gesetz von 2017 also im Wesentlichen darum, Ungleiches auch mit dem gleichen Begriff benennen zu dürfen.

Dass die Partnerschaften von nicht wenigen Staatsbürgern (bekanntlich nicht von allen) als der Ehe von Mann und Frau gleichwertig erachtet werden, reicht nicht, um einen formlosen Verfassungswandel zu vermuten. Der verbreitete Sprachgebrauch ersetzt keine förmliche Verfassungsänderung. Die aber haben Bundestag und Bundesrat nicht beschlossen. Also ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts angesagt. Den einer möglichen Entwicklung vorauseilenden Sprachgebrauch als „Verfassungswirklichkeit“ zu betrachten, wäre eine Option gegen das Grundgesetz. Sie wäre verfassungsrechtlicher Betrachtung verschlossen. Nur der Gesetzgeber selbst oder das Bundesverfassungsgericht können hier Rechtsklarheit schaffen. Es sieht allerdings nicht so aus, als würde das Bundesverfassungsgericht die völlig Gleichstellung der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft mit der Ehe beanstanden. Jetzt aber besteht ein Widerspruch zwischen dem Bürgerlichen Gesetzbuch, das auch die gleichgeschlechtliche Verbindung Ehe nennt, und der Verfassung, die die traditionelle Ehe unter ihren besonderen Schutz stellt.

Für Kirche nicht verpflichtend

Welche Auswirkungen hat das neue Gleichstellungsgesetz für die Kirche? Die Auswirkung ist im Wesentlichen im psychologischen und stimmungsmäßigen Bereich zu suchen. Zutreffend kommentierte ein Landesbischof das Gesetz mit dem knappen Satz: „Wir begrüßen es, wenn der Bundestag die Ehe für gleichgeschlechtliche Partnerschaften öffnet“. Hier ist nur vom Staat und seinen Standesämtern die Rede, nicht von der Kirche und ihren Gemeinden. Der Satz ist Ausdruck der auch in der Kirche zum Sieg gekommenen Toleranz, die die traditionelle Diskriminierung der Homosexuellen ausschließt.

Verpflichtende Auswirkungen auf die Kirche hat das Gesetz aber nicht. Bekanntlich sind Staat und Kirche in Deutschland seit 1919 getrennt (Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 1 und 3 Weimarer Reichsverfassung). Die Kultusministerien heißen zwar noch so. Aber seit fast hundert Jahren sind die Zeiten vorbei, in denen sie den Kirchenbehörden eine Weisung erteilen konnten. Wenn also das staatliche Recht auf Veränderungen der sozialen Umwelt und der allgemeinen Anschauungen reagiert, bedeutet das nicht, dass die Kirche dem einfach folgen muss.

Natürlich ist die gewaltige Propaganda zur Billigung alternativer Lebensformen auch innerhalb der Kirche wirksam. Daraus folgt aber nicht, dass die Kirche aufhören müsste, die Ehe von Mann und Frau als die dem Menschen bestimmte Ordnung und als Regelfall und Normalität zu behaupten und in Predigt und Lehre jedermann zu empfehlen. Aufmerksamkeit für Geschiedene, Alleinerziehende und Homosexuelle bleibt eine kirchliche Aufgabe. Sie wird nunmehr vielleicht mit gesteigerter Sensibilität wahrgenommen werden. Spezielle Formen für Kasualien und spezielle Feiern gibt es schon vielerorts. Aber deshalb muss die Kirche nicht aufhören, die Ehe von Mann und Frau als bewährte Ordnung und als kirchliche Regel zu empfehlen. Niemand kann sie zwingen, andere Wege für ebenso richtig und gut zu erklären, nur weil diese zurzeit weltweit besondere Aufmerksamkeit finden. In der Bibel und den Bekenntnisschriften gibt es keine einzige Fundstelle, die als Ermutigung zu solcher Gleichmacherei dienen könnte.

An der sozialen Wirklichkeit wird das Gesetz keine grundstürzenden Veränderungen herbeiführen. Mit den Worten des Bundesverfassungsgerichts ist die Ehe die natürliche Keimzelle jeder menschlichen Gesellschaft. Das wird so bleiben, auch wenn die heutige Wohlstandsgesellschaft das vergessen zu haben scheint. Wer die Geschlechtsverschiedenheit immer noch für ein prägendes Element der Ehe hält, konserviert nicht (mit einem Redakteur der faz vom 6.7.2017 zu reden) „ein Ventil für die Vorurteile der Homophoben“. Er macht von der Meinungsfreiheit Gebrauch, die auch denen zusteht, die nicht an der Tatsache zweifeln, dass Ehe und Familie das einzige Rechtsinstitut sind, welches aus sich heraus in der Lage ist, die Generationenfolge zu sichern. Die Gemeinschaft von Personen gleichen Geschlechts kann sich nunmehr auch Ehe nennen und genießt schon länger die Rechtsvorteile, die früher der normalen Ehe vorbehalten waren. Unter dem besonderen Schutz des Artikels 6 Grundgesetz steht freilich ohne Verfassungsänderung weiterhin nur die Ehe von Mann und Frau.

Axel von Campenhausen

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