Keine rechtsfreien Räume

Hunderte Fälle von Kirchenasyl stoßen an die Grenze des Hinnehmbaren
Foto: privat
Es gibt keinen, auch keinen kirchlichen Schutz vor der verfassungsgemäßen Staatsgewalt.

Die Idee eines religiösen Asyls ist älter als die Staaten. Schon lange vor Christi Geburt war es selbstverständlich, dass, wer sich an einem heiligen Ort geflüchtet hatte, dort nicht ergriffen, womöglich totgeschlagen werden durfte. Zweck dieses Asyls war es nicht, den flüchtigen Täter der Strafverfolgung zu entziehen. Er sollte vor spontaner Rache, vor Privatjustiz geschützt und geordneter Strafverfolgung zugeführt werden. Der bibelfeste Leser erinnert sich an die im vierten Buch Mose, Kapitel 35 beschriebenen sechs Freistätte. Sie boten dem unvorsätzlichen Totschläger einen vorläufigen Schutz vor der Blutrache.

Die christlichen Kirchen sind in diese Tradition eingetreten. Um christlicher Beistandspflicht und um der Heiligkeit des Ortes willen haben sie Verfolgten Schutz geboten. Ein solches Asylrecht war ihnen besonders in römisch-katholischen Staaten stellenweise bis an den Anfang des 19. Jahrhunderts ausdrücklich gewährleistet.

Schon im späten Mittelalter wurde die Spannung zwischen dem Schutz vor Gewalt in Kirchen einerseits und dem Interesse an der Durchsetzung des Rechts gegen Friedensbrecher andererseits in der rechtswissenschaftlichen Literatur als Problem erörtert: Wie weit sollte die kirchliche Immunität reichen? Päpste beschränkten die Reichweite: Bestimmte Schwerverbrecher wurden von der Wohltat des Asyls ausgeschlossen. Mit der Reformation trat in protestantischen Ländern die Wende zur Überwindung kirchlicher Immunität ein. Die Kirchen verloren das Privileg des Asyls zu Gunsten der weltlichen Justiz und der allgemeinen Anerkennung des staatlichen Strafauftrags.

Strafrechtliche Folgen

Heute ist, wie von Bundesinnenminister Thomas de Maizière kürzlich zutreffend in Erinnerung gerufen, selbstverständlich anerkannt, dass der Rechtsstaat den Gedanken einer Immunität ausschließt. Der Verwaltungs- und Strafverfolgungsauftrag des Staates dient der gleichmäßigen Sicherheit der Staatsbürger und kennt keine innerstaatlichen Grenzen. Rechtsfreie Räume, zu denen Staatsorganen der Zutritt versagt wäre, gibt es nicht, weder aus religiösen Gründen noch unter Berufung auf das Grundrecht der Religionsfreiheit (Artikel 4, Grundgesetz ). Es ist der Staat, der Schutz vor Verfolgung gewährleistet, und niemand sonst. Es gibt keinen, auch keinen kirchlichen Schutz vor der verfassungsgemäßen Staatsgewalt. Das Fazit ist eindeutig: Es gibt im Staat des Grundgesetzes im Rechtssinne kein Kirchenasyl.

Wer aus Glaubens- und Gewissensgründen gegen die Rechtsordnung verstößt, um Flüchtlingen in ihrer Not zu helfen, macht nicht von einem Kirchenasyl Gebrauch, sondern schreitet auf den Weg des zivilen Ungehorsams und muss die strafrechtlichen Folgen seines Tuns hinnehmen.

Als ultima ratio in seltenen Einzelfällen mag es hingehen, Flüchtlinge kurzzeitig zu beherbergen, wenn eine Prüfung noch nicht ordentlich durchgeführt worden ist. Dabei ist aber zu bedenken, dass die tätigen Beamten auf Verfassung und Gesetz verpflichtet sind und in gleichem Prozentsatz wie die übrige Bevölkerung Glieder einer Kirche oder Religionsgemeinschaft sind. Sie haben bei ihrer auch sie belastenden Arbeit Anspruch auf Solidarität der Christen, zu deren Schutz sie auf gesetzlicher Grundlage tätig sind. Ein Zugriff in kirchlichen Gebäuden ist für sie belastend, und leicht werden sie dabei an den Pranger gestellt. Auch das sollten tatendurstige Bekenner in den Kirchengemeinden bedenken.

Auf Rechtsordnung angewiesen

In seltenen Ausnahmefällen mag eine zeitweilige Beherbergung von Flüchtlingen, die dem Zugriff entzogen werden sollen, hingehen. Aber dies darf nicht nur einfach so geschehen, sondern bei begründbarem Zweifel an der Rechtmäßigkeit im konkreten Einzelfall. Damit mag ein Zeichen gesetzt werden, dass Christen über die staatlichen Anstrengungen hinaus aufgerufen sind, Flüchtlingen selbst noch mehr zu helfen.

Rechtstatsachen dürfen dadurch nicht geschaffen, Rechtsfristen nicht ersessen werden. Das Unterlaufen der gesetzmäßigen Verwaltung in hunderten von Fällen stößt an Grenzen des für den Staat und die Kirche Hinnehmbaren.

Die Kirchen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und auf das Funktionieren der staatlichen Rechtsordnung angewiesen. Und sie stehen mit Überzeugung auf dem Boden des geltenden Rechts. Daraus können sich auch für die kirchliche Rechtsaufsicht rechtliche Handlungspflichten über übereifrige Gemeinden ergeben.

Axel Freiherr von Campenhausen war Professor für Kirchenrecht an den Universitäten München und Göttingen. Von 1970 bis 2008 leitete er das Kirchenrechtliche Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland, und von 1979 bis 1999 war er Präsident der Klosterkammer Hannover. In dieser Zeit gehörte er auch der Synode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Hannovers an.

Axel von Campenhausen

Online Abonnement

Sie erhalten Zugang zur gesamten Website und zur kompletten Monatsausgabe als Web-App.

64,80 €

jährlich

Monatlich kündbar.

Einzelartikel

Sie erhalten Lesezugriff für diesen Artikel.

2,00 €

einmalig

Kein Abo.

Haben Sie bereits ein Online- oder Print-Abo?
* Ihre Kundennummer finden Sie auf Ihrer Rechnung. Ein einmaliges Freischalten reicht aus; Sie erhalten damit zukünftig automatisch Zugang zu allen Artikeln.

Ihre Meinung


Weitere Beiträge zu "Meinung"