Andere Wege finden

Wer die Würde des Menschen schützen will, muss das Leben schützen
Zur Selbsttötung gezwungen: Der griechische Philosoph Sokrates empfängt den Schierlingsbecher. Darstellung aus Bilder-Galerie zur allgemeinen Weltgeschichte von Carl von Rotteck, Karlsruhe und Freiburg (B. Herder) 1842. Foto: akg-images
Zur Selbsttötung gezwungen: Der griechische Philosoph Sokrates empfängt den Schierlingsbecher. Darstellung aus Bilder-Galerie zur allgemeinen Weltgeschichte von Carl von Rotteck, Karlsruhe und Freiburg (B. Herder) 1842. Foto: akg-images
Die Debatte um Sterbehilfe geht weiter. Die Bundestagsabgeordneten werden sich in den kommenden Monaten mit der Frage beschäftigen, wie der Umgang mit Schwerstkranken und dem Verlangen nach Sterbe- oder Suizidhilfe rechtlich geregelt werden soll. Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe will eine bessere Palliativ- und Hospizversorgung und will sich als Abgeordneter dafür einsetzen, jede Form der organisierten Sterbehilfe unter Strafe zu stellen. In zz 4/2014 sprach sich der Sozialethiker Hartmut Kress gegen ein solches Verbot aus. Hier nun begründet Hermann Gröhe seine Position.

Wie geht eine Gesellschaft mit Leiden und Hilflosigkeit um? Welche Aufgaben haben Ärzte in Grenzsituationen des Lebens? Was bedeuten Menschenwürde und Selbstbestimmung in der letzten Lebensphase? Wie schützt der Staat beides am besten? Und wie gehen wir damit um, wenn ein Mensch das eigene Leben nicht mehr als lebenswert empfindet?

Auf diese existenziellen Fragen gibt es keine einfachen Antworten. Sie fordern zu vertieftem Nachdenken und zu ernsthaftem Diskutieren auf. Dabei sollten wir uns wechselseitig guten Willen zugestehen und der Versuchung widerstehen, Lebensschutz und Selbstbestimmung gegeneinander auszuspielen. Unser Ziel muss vielmehr sein, Selbstbestimmung und Lebensschutz zusammenzudenken, einen Weg zu finden, um beides angemessen zu berücksichtigen.

Das Grundgesetz lässt die "Würde des Menschen" inhaltlich undefiniert, verpflichtet aber alle staatliche Gewalt, "sie zu achten und zu schützen", und anerkennt "darum" zugleich unveräußerliche Menschenrechte "als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft". Auch wenn in der Tradition der Aufklärung gerne die Selbstbestimmung als "Grund der Würde der menschlichen und jeder vernünftigen Natur" (Immanuel Kant, "Grundlegung zur Metaphysik der Sitten") gesehen wird, knüpft das Grundgesetz die Würde explizit nicht daran. Jeder Mensch, ob der Selbstbestimmung fähig oder nicht, besitzt aufgrund seiner bloßen Existenz als Mensch die durch unsere Rechtsordnung zu schützende Würde.

Keine reinen Vernunftwesen

Das heißt in meinem Verständnis: Die Würde des Menschen wird in bedenklicher Weise reduziert, wenn sie mit Selbstbestimmung gleichgesetzt wird. Wir Menschen sind keine reinen Vernunftwesen. Zu unserem Menschsein gehört unsere Leiblichkeit, gehört Bedürftigkeit, und das schließt ein: Fürsorge zu geben - und Fürsorge zu empfangen. Daran ist nichts Würdeloses. Im Gegenteil: Der Umsorgende und der Umsorgte halten zusammen die Würde des Menschen hoch. Der Reisende, der unter die Räuber fiel, hat nicht weniger Würde als der Barmherzige, der sich seiner annimmt. Der Samariter kann in dem Zusammengeschlagenen den Menschen sehen - und ihm in seiner Hilfebedürftigkeit Nächster werden. Die tätige Nächstenliebe ist sein Verdienst, die Würde ist aber beiden in gleicher Weise zu eigen.

Das Gesetz des Stärkeren ist das Gesetz einer vorzivilisatorischen Zeit. Die Fürsorge für den Schwächeren, die Achtung vor dem Kranken und vor dem Sterbenden sind Gebote der Menschlichkeit, Zivilisationsfortschritte, deren Bedeutung wir kaum überschätzen können. Sie gehören zur "Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft", von der das Grundgesetz spricht.

Wir können die Würde des Menschen nicht schützen, wenn wir nicht das Leben schützen. Jedes menschliche Leben ist ein kostbares Geschenk, etwas Unwiederbringliches und Einzigartiges, das gerade darin - in seiner Einzigartigkeit und auch in seiner Verletzlichkeit - seine Würde hat, die es zu achten und zu schützen gilt.

Was heißt das nun für die letzte Lebensphase? Wir achten und schützen die Würde des Schwerstkranken und des Sterbenden am besten, indem wir ihm als Menschen Nähe und Zuwendung geben, ihn medizinisch und pflegerisch, aber auch psychologisch und seelsorglich gut betreuen. Dazu gehören auch der Ausbau der Palliativversorgung und die Unterstützung der stationären und ambulanten Hospizarbeit. Seit den Neunzigerjahren wurden dafür die gesetzlichen Grundlagen geschaffen. Wir haben in den letzten Jahren beachtliche Fortschritte im Bereich der Palliativmedizin und Hospizarbeit erreicht und sind auf einem guten Wege, den wir gemeinsam weitergehen und ausbauen sollten.

Sterben nicht unnötig verlängern

Nun haben sich die medizinischen Möglichkeiten in den letzten Jahrzehnten so rasant entwickelt, dass nicht wenige Menschen Angst haben, in ihrer letzten Lebensphase einer Apparatemedizin ausgeliefert zu sein, die ihr Sterben unnötig verlängert. Diesen Menschen möchte ich sagen: Gegen den erklärten Willen des Patienten dürfen keine lebensverlängernden Maßnahmen eingeleitet oder aufrechterhalten werden - weder die künstliche Beatmung noch die Ernährung durch eine Magensonde. Jeder Arzt würde sich einer strafbaren Körperverletzung schuldig machen. Dies wurde zuletzt 2010 in einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes klargestellt (BGH, Urteil vom 25. Juni 2010 - 2 StR 454/09).

Wir als potenzielle Patienten sollten unsererseits die rechtlichen Möglichkeiten nutzen und klarstellen, was wir wollen - sei es durch eine Patientenverfügung, in wiederholten Gesprächen mit Angehörigen, durch eine Vorsorgevollmacht oder im Gespräch mit dem behandelnden Arzt, damit dieser wiederum gut beraten und den Patientenwillen voll berücksichtigen kann. Diese Klarheit über den Patientenwillen ist auch wichtig für die Nutzung der Möglichkeiten der Palliativmedizin, die Schmerzen in den allermeisten Fällen mit allen Mitteln ärztlicher Kunst stillen oder jedenfalls wesentlich lindern kann, selbst wenn dies die Lebensdauer verkürzen könnte.

Wenn lebensverlängernde Maßnahmen nach dem Willen des Patienten eingestellt oder erst gar nicht eingeleitet werden, wird oft von "passiver Sterbehilfe" gesprochen, werden Schmerzen gelindert und dabei eine Verkürzung der Lebenszeit in Kauf genommen, von "indirekter Sterbehilfe". Beides ist rechtlich zulässig. Allerdings ist die Unterscheidung von unzulässiger "aktiver" oder "direkter" und zulässiger "passiver" oder "indirekter" Sterbehilfe schwierig, denn ärztliches Handeln ist oft aktiv und direkt. Entscheidend ist, ob das dahinterstehende Ziel - unter Beachtung des Patientenwillens - auf Schmerzlinderung ausgerichtet ist oder auf die Beendigung des Lebens. Die 2011 aktualisierten Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung stellen hierzu klar: "Ein offensichtlicher Sterbevorgang soll nicht durch lebenserhaltende Therapien künstlich in die Länge gezogen werden. Darüber hinaus darf das Sterben durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer begonnenen medizinischen Behandlung ermöglicht werden, wenn dies dem Willen des Patienten entspricht. [...] Bei Sterbenden kann die Linderung des Leidens so im Vordergrund stehen, dass eine möglicherweise dadurch bedingte unvermeidbare Lebensverkürzung hingenommen werden darf."

Verhängnisvoller Schritt

Die Schmerzstillung kann bis zur so genannten palliativen Sedierung gehen, die, falls den einschlägigen Leitlinien gemäß ausgeführt (insbesondere in Dosierung und Überwachung), eben nicht, wie manche meinen, dem ärztlich begleiteten Suizid sehr ähnlich, sondern eine ultima ratio der Schmerztherapie ist.

Dem also, wovor die meisten Menschen Angst haben - in ihrer letzten Lebensphase gegen ihren Willen lebensverlängernden Maßnahmen unterworfen oder mit Schmerzen allein gelassen zu werden - , kann bereits im Rahmen des geltenden Rechts abgeholfen werden. Die zulässigen Möglichkeiten der Sterbehilfe vereinen Lebensschutz und Selbstbestimmung, indem sie den Willen des Patienten zu lebensverlängernden Maßnahmen und Schmerzstillung beachten.

Ich hielte es für einen verhängnisvollen Schritt, unseren Ärzten die aktive Tötung zu erlauben. Die Mehrheit der Ärzte in Deutschland will dies auch nicht - in Übereinstimmung mit dem Weltärztebund. Wichtig ist stattdessen, dass wir in der Bevölkerung wie auch in der Ärzteschaft und unter Pflegenden besser über die medizinischen Standards und die rechtlichen Gegebenheiten informieren.

Hilfe zum Leben

Nun lässt sich die aktive Tötung, wie sie im Rahmen entsprechender "Euthanasie-Gesetze" in Belgien und den Niederlanden unter bestimmten Bedingungen zulässig ist, vom ärztlich assistierten Suizid unterscheiden, wie er in der Schweiz und in einigen US-Bundesstaaten gesetzlich geregelt ist (auch in Belgien und den Niederlanden, zusätzlich zur Euthanasie).

Es wird argumentiert: Da der Suizid und die individuelle Hilfe dazu in Deutschland straffrei seien, sei es inkonsequent, solche Hilfe gerade einem Arzt nicht zu erlauben oder ihm sogar als Straftat oder als Verstoß gegen die Berufsordnung zuzurechnen. Bei dieser Argumentation fällt auf, dass im Weiteren nicht vom behandelnden Arzt und seinem individuellen Verhältnis zum Patienten die Rede ist. Vielmehr wird dann von organisierter Sterbehilfe oder organisierter Suizidbegleitung gesprochen. Darin stört mich weniger das tendenziell verharmlosende Wort "Begleitung", sondern vor allem das Konzept des "Organisierten".

Wer außerhalb eines begonnenen Sterbeprozesses und den darin gebotenen Hilfen der Hospiz- und Palliativversorgung den Wunsch äußert, sich selbst zu töten, dem soll unsere Gesellschaft und unsere Rechtsordnung organisierte Hilfe zum Leben anbieten - nicht zum Tode!

Verklärte Selbsttötung

Das Strafrecht schweigt zu Recht zu dem Drama individueller Selbsttötung. Damit bleibt auch die individuelle Beihilfehandlung straffrei. Doch sollte man sich hüten, Selbsttötung zu einem Akt wahrer Freiheit zu verklären. Die allermeisten Menschen mit Suizidabsicht wollen eine schmerzvolle oder existenziell belastetende Lebenssituation beenden und sehen keinen anderen Ausweg als den Tod. Da gilt es, gemeinsam andere Auswege zu finden.

Kein Ausweg ist es, einen Anspruch einzuräumen, Hilfe zur Selbsttötung als professionelle Dienstleistung, von einem anderen verlangen oder organisiert, anbieten zu können. Die Autonomie des Einzelnen stößt hier an die Grenzen dessen, was andere tun sollen oder dürfen. Sonst muss sich am Ende derjenige rechtfertigen, der die organisierte Suizidbegleitung trotz schwerer psychischer oder physischer Erkrankung nicht "nutzt" und weiterhin seinen Angehörigen und der Solidargemeinschaft "zur Last fällt". Wollen wir eine solche Entwicklung riskieren?

Meine Auffassung ist, dass wir die gewerbsmäßige, also auf Gewinnerzielung gerichtete, aber auch jede andere Form der organisierten Sterbehilfe unter Strafe stellen sollten. Dafür setze ich mich als Abgeordneter ein. Durch organisierte Sterbehilfe würde die Selbsttötung gleichsam zur Behandlungsvariante werden, die öffentlich beworben werden könnte.

Geschenk Gottes

Manche kritisieren, hier sollten bestimmte, vor allem religiöse Wertvorstellungen anderen, die anders darüber denken, per Gesetz aufgezwungen werden. Dazu sage ich: Im Ringen um diese Fragen bin ich motiviert durch meine christliche Überzeugung, dass das menschliche Leben ein Geschenk Gottes ist. Aber die Inhalte meiner Position ergeben sich aus meinem Verständnis der Lebensschutzorientierung des Grundgesetzes. Dafür werbe ich. Am Ende entscheidet in der Demokratie die Mehrheit. Und dann gilt das Beschlossene für alle. Aber gerade weil ein Gesetz für alle gilt, wollen wir uns zuvor darüber austauschen und miteinander abwägen, was uns wichtig ist, wie wir sterben, vor allem aber auch: in was für einer Gesellschaft wir leben wollen.

Auch die, die organisierte Sterbehilfe gesetzlich erlauben wollen, wollen das aufgrund ihrer Wertvorstellungen. Sie sagen zwar, keiner müsse diese Option für sich realisieren. Aber sie verschweigen oder unterschätzen, wie eine solche gesetzliche Regelung auf die Gesellschaft insgesamt wirkt.

Die Befürworter der organisierten Sterbehilfe argumentieren, diese solle "nur" unter strengen gesetzlichen Auflagen erlaubt sein: Volljährigkeit, volle Einsichtsfähigkeit, schwerste unheilbare Erkrankung müssten gegeben, eine Selbsttötungsabsicht aus kurzfristigem Affekt oder aufgrund behandelbarer Depression müsse ausgeschlossen sein. Doch wie schnell würden die einzelnen Kriterien im Namen der Selbstbestimmung in Frage gestellt werden? Und wie schnell würde die organisierte Sterbehilfe unter Berufung auf eine Patientenverfügung doch zum Recht auf Euthanasie als einer Form vorab delegierter und autorisierter "Selbsttötung" für den Fall, dass der Verfügende etwa wegen eingetretener Demenz seine Suizidabsicht nicht mehr bestätigen und ausführen kann?

Im Hinblick auf die Tötung durch einen Arzt hat Hans Jonas 1989 in einem Interview aufgefordert, man solle sich klarmachen, "was da an Konsequenzen drinsteckt, für die menschliche Einstellung zum Akt des Tötens, zum Mittel des Tötens als eines routinemäßig zu Gebote stehenden Weges, gewisse Notlagen zu beenden, was sich da auftut für eine [...] progressive und kumulative Gewöhnung an den Gedanken und die Praxis des Tötens" (Hans Jonas, Mitleid allein begründet keine Ethik. S. 72).

In Belgien und den Niederlanden gibt es erste Anzeichen dafür, wie sich die Einstellungen ändern, wenn einmal das Mittel des Tötens als ein routinemäßig zu Gebote stehender Weg angesehen wird, gewisse Notlagen zu beenden. Angefangen hat man mit Euthanasie für klar suizidwillige schwerstkranke Erwachsene, dann wurde sie auf Demenzkranke ausgedehnt, und inzwischen ist in Belgien das Angebot ärztlicher Sterbehilfe auch für Minderjährige eröffnet. Diesen Weg sollten wir nicht einschlagen.

Ich bin der festen Überzeugung: Die Lebensschutzorientierung unserer Rechtsordnung gebietet, mit Sterbenden und Menschen mit Suizidabsicht andere Wege zu gehen - die menschlicher Zuwendung und umfassender Hilfe. Dafür trete ich ein.

Informationen

Textbausteine für Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht finden sich auf der Website des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz.

Download Patientenverfügung
Download Vorsorgevollmacht

Hermann Gröhe

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