Selbstbestimmt sterben

Warum eine organisierte Suizidbegleitung nicht grundsätzlich verboten werden darf
Brooklyn Bridge. Manche Menschen erwägen eine Selbsttötung um der Würde ihres Sterbens und ihrer Selbstachtung willen. Foto: dpa/ Bebeto Matthews
Brooklyn Bridge. Manche Menschen erwägen eine Selbsttötung um der Würde ihres Sterbens und ihrer Selbstachtung willen. Foto: dpa/ Bebeto Matthews
In den vergangenen Wochen ist die Debatte um assistierte Sterbehilfe erneut entbrannt. Der Bonner Theologieprofessor und Sozialethiker Hartmut Kreß schlägt eine Alternative zum derzeit diskutierten Verbotsmodell vor.

Der Mensch ist das einzige Lebewesen, das in Erwägung ziehen kann, sich selbst zu töten; hierauf hat der jüdische Philosoph Hans Jonas hingewiesen. An der Fähigkeit, Suizid zu begehen, wird zugleich die tragische Seite des Menschseins deutlich. Besonders tragisch ist es, wenn Jugendliche sich das Leben nehmen, etwa aufgrund von Leistungsdruck im Schulsystem. Relativ häufig erfolgen Selbsttötungen bei Menschen, die wegen ihrer gleichgeschlechtlichen Neigung unter sozialer Ablehnung leiden. Eine humane Gesellschaft ist verpflichtet, für Suizidprävention zu sorgen. Dies gilt sowohl individual ethisch als auch sozialethisch; beides gehört zusammen. Persönliche Gespräche und individuelle psychologische Begleitung können dazu beitragen, dass ein Suizidwilliger neue Lebensperspektiven erkennt. Sozialethisch und gesellschaftlich-strukturell sind vorbeugende Maßnahmen im Sozial-, Gesundheits- und Bildungswesen geboten.

Bei älteren Personen finden Selbsttötungen häufig aufgrund von Einsamkeit statt. In manchen Fällen nehmen sich ältere und alte Menschen das Leben, weil sie unter unheilbaren Krankheiten leiden. Inzwischen sind in Deutschland die Palliativmedizin und die palliative Begleitung Sterbender ausgebaut worden - eine Entwicklung, die weiter anhalten muss. Allerdings sollten die Möglichkeiten von Schmerztherapie und palliativer Begleitung realistisch eingeschätzt werden. Bei einzelnen Krankheitsverläufen stößt sogar eine hochentwickelte Schmerztherapie auf Grenzen. Unter Umständen wird bereits jetzt - auch in Deutschland - der Ausweg gewählt, eine so genannte palliative Sedierung durchzuführen. Der Patient wird vom Arzt dann so tief betäubt, dass sein Bewusstsein vollständig erlischt und er daher auch keine Schmerzen mehr spürt. Unter dem Mantel der Bewusstlosigkeit kann er in den Tod gleiten. Im Ausland spricht man präziser von einer "terminalen" Sedierung und sagt deutlicher als in Deutschland, dass eine solche Sedierung dem ärztlich begleiteten Suizid sehr ähnlich ist.

Es sind nicht nur Schmerzen, die bei Patienten im Einzelfall den Gedanken an eine Selbsttötung aufkommen lassen. Manche Menschen lehnen es für sich ab, bei schwerer Krankheit ohne jede Perspektive und ohne menschlichen oder religiösen Sinn weiterleben zu sollen. Sie erwägen eine Selbsttötung aus Gründen ihrer Menschenwürde, um der Würde ihres Sterbens und um ihrer Selbstachtung willen.

Kein biblisches "Nein"

So verhält es sich auch bei dem bekannten katholischen Theologen Hans Küng. Er erklärte vor kurzem öffentlich, dass er aus genau diesen Gründen ins Auge fasst, seinem Leben ein Ende zu setzen. Er hat die Demenz seines Freundes, des Rhetorikprofessors Walter Jens, miterlebt. Bei ihm selbst sind Makuladegeneration, eine Augenerkrankung, und die Parkinsonkrankheit diagnostiziert worden. Daher wird er künftig nicht mehr lesen und nicht mehr schreiben können - für ihn als Gelehrten eine unerträgliche Aussicht. Einem eventuellen Abgleiten in eine Demenz möchte er vorbeugen. Deshalb erklärte er: "Wenn die Demenz kommt, beende ich mein Leben." Da der Tübinger Theologieprofessor Küng zugleich die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzt, ist er von der deutschen Rechtslage unabhängig und wird gegebenenfalls die Hilfe einer Schweizer Sterbehilfeorganisation nutzen.

Nun liegt die Frage nahe: Ist es für einen Christen vorstellbar, das Schicksal in die eigene Hand zu nehmen, sich das Leben zu nehmen und sich dabei von einer Sterbehilfeorganisation unterstützen zu lassen? Im Christentum sind zum Suizid ganz unterschiedliche Aussagen anzutreffen.

Ein eindeutiges Nein ist aus biblischen Belegstellen nicht ableitbar. Kirchengeschichtlich ist der Tod Jesu am Kreuz immer wieder als eine Form der Selbsttötung gedeutet worden. Theologen haben sogar die Auffassung vertreten, in bestimmten Situationen könne eine Selbsttötung ein "Befehl Gottes" sein. Das klassische Beispiel, gleichsam das Lehrbuchbeispiel ist der Gefangene, der sich tötet, um sein Vaterland nicht zu verraten. Dieses Beispiel kehrt bei dem evangelischen Dogmatiker Karl Barth wieder. Er schrieb: Wenn ein Befehl Gottes vorliege, habe der Mensch die Selbsttötung "freudig und entschlossen" durchzuführen. Die Wortwahl Barths - "freudiger" Gehorsam bei der Selbsttötung - ist befremdlich und völlig unangemessen. Sie überspielt den Abgrund, die Tragik des Suizids. Vor allem bleibt gänzlich unklar, wann ein solcher "Befehl Gottes" eigentlich vorhanden sein soll und wie er sich von einem Menschen eindeutig erkennen lässt.

Vorrangig findet sich im Christentum eine andere Traditionslinie. Sie enthält eine schroffe Verurteilung des Suizids. Der Selbstmörder vergehe sich am Leben, das Gottes Geschenk sei. Diese Aussage kann aber nicht überzeugen. Ein Geschenk geht in die Verfügung des Beschenkten über. Es ist seine persönliche Verantwortung, wie er mit dem Geschenk umgeht. Genauso argumentiert jetzt auch Hans Küng. Gott habe dem Menschen das Leben zur eigenen Verfügung, zum selbstverantworteten Umgang überlassen. Im Grenzfall schwerer Krankheit kann das konkret bedeuten, dass der Mensch seinem unerträglich gewordenen Leben ein Ende setzen darf.

Doppeldeutige Stellungnahmen

Das Gleiche ist zu dem oft vertretenen theologischen Einwand zu sagen, eine Selbsttötung sei stets ein Selbst-"Mord". Sie stelle eine Auflehnung gegen Gott dar und sei eine unverzeihliche Sünde. Durch einen solchen Sündenvorwurf geraten Menschen, die angesichts konkreter Ausweglosigkeit eine Selbsttötung erwägen, unter Umständen noch zusätzlich unter Druck. Der Schwerkranke leidet ohnehin unter Schmerzen, Hilflosigkeit oder Perspektivlosigkeit. Der Vorwurf, die geplante Selbsttötung sei Sünde, droht ihn erst recht zu beschweren und in Verzweiflung zu stürzen. Dies widerspricht dem christlichen Gottesbild, das die Zuwendung, Güte und Gnade Gottes betont. Deshalb ist es sehr zu begrüßen, dass in jüngster Zeit nicht nur Theologen, sondern auch evangelische Kirchen offenbar davon Abstand nehmen, einen Suizid Schwerkranker als Schuld und Sünde zu bezeichnen.

Dennoch bleiben neuere kirchliche Stellungnahmen unscharf und doppeldeutig. Die Evangelische Kirche in Deutschland äußert jetzt zwar, individualethisch brauche man Suizide nicht länger zu verurteilen. Persönlich könne und dürfe man einen Menschen sogar dann begleiten, wenn sich abzeichne, dass er seinen Suizidgedanken in die Tat umsetzt. Anders verhalte es sich jedoch in sozialethischer Hinsicht. Eine Begleitung von Selbsttötungen Schwerkranker, die in institutionellen, organisatorischen oder geregelten Bahnen verlaufe, sei gesetzlich zu verbieten.

Diese Position der EKD vermag nicht zu überzeugen, weil sie Individualethik und Sozialethik unsachgemäß auseinanderreißt und gegeneinander ausspielt. Ganz zu Recht herrscht in unserer Gesellschaft quer durch Parteien und Weltanschauungen völliger Konsens, dass eine kommerzielle Suizidbegleitung abzulehnen ist. Aus einer Beihilfe zum Suizid soll niemand ökonomischen Nutzen ziehen können. Für Suizidbeihilfe darf auch keine Werbung erfolgen. Dies alles ist unstrittig. Etwas ganz anderes ist es aber, jede organisierte Suizidbegleitung pauschal zu untersagen und sie bestrafen zu wollen oder - wie es durch die Bundesärztekammer geschieht - zur Beihilfe durch Mediziner pauschal Nein zu sagen. Stattdessen ist ein anderer Ansatz sinnvoll. Die Alternative zu einem Verbotsgesetz und zu Verbotsnormen besteht darin, mit gesetzlichen Bestimmungen für Eingrenzungen, für Kriterien und humane Regeln bei der Suizidbegleitung zu sorgen.

Offener Umgang ist geboten

Hier bietet auf anderer Ebene das Schwangerschaftskonfliktberatungsgesetz ein Modell. Was den Umgang mit Selbsttötungen anbelangt, lassen sich Erfahrungen aus dem Ausland auswerten. So hat der US-Bundesstaat Oregon in den Neunzigerjahren gesetzlich geregelt, dass Ärzte unter bestimmten Bedingungen Beihilfe zum Suizid leisten und schwer kranken Menschen tödlich wirkende Medikamente aushändigen dürfen. Dabei gelten präzise Voraussetzungen, etwa die Volljährigkeit und Urteilsfähigkeit des Patienten, das Einhalten von Bedenkfristen oder die umfassende Aufklärung des Patienten über palliative Angebote. Sehr viele Patienten, denen auf dieser Basis ein Medikament gegeben wurde, nahmen es dann gar nicht zu sich. Ihnen reichte die Beruhigung, es im schlimmsten Fall zur Verfügung zu haben, um keinem entwürdigenden, als unerträglich empfundenem Leiden ausgesetzt zu sein.

Insgesamt zeigt sich: Der offene Umgang mit dem Thema und das Angebot der medizinischen Begleitung bieten keinen fatalen Anreiz zu Suizidhandlungen, sondern haben genau umgekehrt eine suizidvorbeugende, präventive Wirkung. Gleichzeitig wird hierdurch gewährleistet, dass ein Suizid - sollte es tatsächlich so weit kommen - mit geeigneten Medikamenten und nicht in grausamer Form erfolgt. Andere US-Bundesstaaten sind dem Modell Oregons gefolgt. Sinnvoll wäre, auch bei uns anstelle von Verbotsgesetzen zu einem Beratungsmodell und zu verlässlichen gesetzlichen Standards für zulässige Suizidbegleitungen zu gelangen.

Ethisch und rechtspolitisch spricht hierfür noch ein weiteres Argument. Hans Küng kündigte für den Fall, dass bei ihm eine Demenz einsetzt, einen Suizid im religiösen Vertrauen auf Gott an. In seinem Memoirenband "Erlebte Menschlichkeit" hat er seine religiösen Motive dargestellt. Andere Menschen halten es auf der Basis säkularer oder humanistischer Motive für denkbar, im Extremfall einen Suizid zu planen und die Hilfe Dritter zu erbitten. Wie immer die persönlichen Überzeugungen jeweils aussehen - grundsätzlich berufen sich die Betroffenen auf ihre Menschenwürde und auf ihr Selbstbestimmungsrecht, das verfassungsrechtlich garantiert ist und ethisch einen besonders hohen Stellenwert besitzt. Bei uns sollte daher kein Verbotsgesetz beschlossen werden, das sich für das Inland über die Selbstbestimmungs- und Persönlichkeitsrechte der Betroffenen hinwegsetzt und ihnen nur noch den Gang ins Ausland lässt.

Hartmut Kreß

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