Zum Kirchenasyl verpflichtet
In der gegenwärtigen Debatte um das Asylrecht sind die Kirchen direkt betroffen. Nicht nur, weil viele ehren- und hauptamtliche Mitarbeiter von Kirche und Diakonie in Flüchtlingsheimen tatkräftige Hilfe leisten. Auch das Kirchen-asyl bleibt aktuell. Gegenwärtig leben über 530 Flüchtlinge in der Bundesrepublik in kirchlichen Räumen und suchen dort Schutz vor der Abschiebung in ihre Heimatländer. Immer wieder ermittelt die Staatsanwaltschaft gegen Pfarrerinnen und Pfarrer, die Kirchenasyl gewähren. In den vergangenen Wochen wurde über mehrere Fälle dieser Art zum Beispiel aus Bayern berichtet.
Kirchenasyle zielen auf das Selbstverständnis des Staates und der Kirche in gleicher Weise. Jener räumt dieser nicht etwa einen Freiraum ein, indem er seine Hoheit begrenzt, sondern in der Unterscheidung werden beide erst zu dem, was sie füreinander und miteinander kritisch und konstruktiv im gemeinsamen Auftrag sein können. Die theologische Unterscheidung zwischen Staat und Kirche ist demnach konstitutiv sowohl für den Staat als auch für die Kirche. Das ist auch der Grund, warum ein Gottesbezug in einer Verfassung durchaus entscheidend ist. Das heißt: Es gibt weder einen Staat ohne Kirche noch eine Kirche ohne Staat. Die eine Institution kann nicht ohne die andere sein, soll das Recht, wie Walter Benjamin in seinen Überlegungen zum Thema der Gewalt darlegt hat, nicht auf mythischer Setzung ruhen. Darin wird die Unterscheidung von Kirche und Staat erst recht deutlich.
Ein Staat, der sich kritisieren lässt, ist etwas völlig anderes als ein Staat, der einen absoluten Hoheitsanspruch stellt. Dadurch, dass der Staat den Raum des Kirchenasyls achtet, schafft er an entscheidender Stelle Distanz zu sich selbst im Vertrauen auf eine von ihm unabhängige Institution. Dieses Vertrauen verbindet in Deutschland Staat und Kirche und verpflichtet beide.
Unter keinen Umständen ist das Kirchenasyl ein rechtsfreier Raum, wie von seinen Gegnern immer wieder behauptet wird. Recht ist keine rein positivistische, sondern eine normative Größe. Das heißt: Im Recht spricht sich nicht lediglich eine Konvention oder momentane Lösungsstrategie tatsächlicher oder auch nur wahrgenommener Probleme aus, die unter Umständen auch anders sein könnte. Vielmehr ist es mit einem nicht ableitbaren Wahrheitsanspruch verbunden. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um ein Recht wie das auf Asyl handelt, das auf einem reinem Gebot gegründet ist und dem demnach kein Verbot entspricht.
Damit ist auf ein zweites Missverständnis hinzuweisen: Das Kirchenasyl ist kein Gnadenakt der Kirche. Es ist ein Recht, das zwar nicht im Sinne eines positiven Rechts einklagbar, aber auf eine Verpflichtung hin angelegt ist, in der ein universaler Wahrheitsanspruch aufscheint. Die Kirchengemeinden können also nicht willkürlich darüber entscheiden, ob sie Kirchenasyl gewähren oder nicht. Sie sind zum Kirchenasyl verpflichtet, wollen sie ihrem theologischen und politischen Auftrag entsprechen.
Von Recht ist aber nur dann die Rede, wenn es auch gegen Widerstände welcher Art auch immer eingefordert werden kann. Selbst wenn die Kirchengemeinden sich wirtschaftlich oder organisatorisch nicht in der Lage sähen, Kirchenasyl zu gewähren, müssten sie ihrem Auftrag gemäß Ressourcen schaffen oder in anderen kirchlichen Einrichtungen danach suchen. Denn es gilt, einen normativen Rechtsanspruch durchzusetzen.
Staatliches Recht erkennt seine Fehlbarkeit gerade dadurch an, dass es einen Raum akzeptiert und achtet, von dem her es kritisiert werden kann. Fällt dieser weg, verändert sich der Rechtsbegriff und damit auch die Interpretation der Verfassung, ohne dass auch nur ein Wort verändert werden müsste. Der Geist würde schlicht ein anderer werden. Verliert der Staat sein konstitutives Gegenüber, dann wird er defensiv und gerade dadurch handlungsunfähig. Er muss dann zu einer Rhetorik der Stärke Zuflucht nehmen und sich ständig selbst verteidigen, statt selbstbewusst aufzutreten.
Mit der Unterstellung, Kirche nähme sich Rechte heraus, die nirgends verbrieft seien, greift dieses Argument das grundsätzlich fehlbare Recht selbst an. Das Theorem des früheren Verfassungsrichters Ernst-Wolfgang Böckenförde, wonach ein säkularer Staat von Voraussetzungen lebt, die er selbst nicht schaffen kann, wäre damit negiert. Dass auch die Kirchen in ihrem Urteil fehlen können, wird damit gerade nicht bestritten. Denn indem zwischen Kirche und Staat unterschieden wird, entsteht ein Raum, in dem Auseinandersetzungen ausgetragen werden können – und müssen. Dass dies trotz des ständigen Beschwörens der christlichen Prägung unseres Landes so deutlich gesagt werden muss, zeigt, wie tief unsere Gesellschaft in einer geistigen und geistlichen Krise steckt.
Urs Espeel