Gebot des Wohlwollens

Warum Regierung und Bürger Flüchtlingen helfen müssen
Flüchtlinge in einem Lager im Nordosten des Irak. Foto: epd/Sebastian Backhaus
Flüchtlinge in einem Lager im Nordosten des Irak. Foto: epd/Sebastian Backhaus
Bei der Flüchtlingspolitik und den Äußerungen der Kirchen dazu konstatierte der Wiener Systematiker Ulrich Körtner in zeitzeichen 02/16 ein Zuviel an Gesinnungsethik. Anderer Auffassung ist Arnulf von Scheliha, Direktor des Instituts für Ethik und angrenzende Sozialwissenschaften der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Universität Münster. Er schlägt einen Bogen vom Alten und Neuen Testament, über den Philosophen Immanuel Kant und den Theologen Friedrich Schleiermacher in die Gegenwart.

Die Flüchtlingsdebatten werden kurzatmiger. Und die Landtagswahlen in diesem Monat beschleunigen die Lösungssuche. Aber Patentrezepte gibt es nicht, anderenfalls hätte man sie längst eingelöst. Schlagworte wie „Obergrenze“, „Quoten“ und „Hotspots“ rücken die Schicksale der einzelnen Flüchtlinge in den Hintergrund. Aufgabe der theologischen Ethik kann es aber nicht sein, als Verstärker für Vorschläge zu dienen, die schon im Raum stehen. Vielmehr geht es darum, grundlegende Normen und Einsichten wachzuhalten und auf die Perspektive der eigentlich Betroffenen aufmerksam zu machen. Und ein bewährtes Mittel für diese Grundlagenbesinnung ist die Vergewisserung an den Klassikern unserer Tradition, zu denen nicht zuletzt das biblische Zeugnis gehört.

In seiner Schrift „Zum ewigen Frieden“ (1795) entwirft der Philosoph Immanuel Kant (1724-1804) die Vision eines Völkerbundes, der den globalen Frieden aufbaut und sichert. Er kommt zu Stande auf der Basis der Autonomie der Staaten, fußt auf vertrauensbildenden Maßnahmen, militärischer Abrüstung und dem Aufbau von demokratischen Strukturen. Kant kommt auch auf die menschenrechtliche Seite des Völkerbundes zu sprechen und thematisiert die ethische Dimension von Migration: „Das Weltbürgerrecht soll auf Bedingungen der allgemeinen Hospitalität eingeschränkt sein.“ Ein eigentliches Weltbürgerrecht kann es also solange nicht geben, bis es einen Völkerstaat gibt, der es garantieren kann. Auch die von Kant favorisierte föderale Ordnung der Völker kann für das Weltbürgerrecht nicht einstehen, weil das die Autonomie der Einzelstaaten verletzen würde.

Den Wanderern zwischen den Staaten spricht Kant aber das moralische Recht auf „Hospitalität (Wirthbarkeit)“ zu, das heißt, „das Recht eines Fremdlings, seiner Ankunft auf dem Boden eines andern wegen von diesem nicht feindselig behandelt zu werden“. Positiv formuliert geht es um „ein Besuchsrecht, welches allen Menschen zusteht, sich zur Gesellschaft anzubieten“. Diese „Hospitalität“ begründet eine moralische Pflicht zur freundlichen Aufnahme von Reisenden und der friedlichen Anbahnung geselliger Beziehungen zwischen Einheimischen und Migranten. Negativ formuliert geht es um das Verbot der Abweisung, wenn Leib und Leben des Fremden gefährdet ist. Kant will also nicht auf ein dauerhaftes Gastrecht hinaus. Vielmehr geht es ihm um die Bedingung der Möglichkeit zu friedlicher Kontaktaufnahme. Alles Weitere, ob es zu einer Hausgenossenschaft kommt oder der Fremde weiterreisen muss, ist der Regelungskompetenz der politischen Vernunft überlassen.

Kant begründet die „Wirthbarkeit“ in dem Recht „des gemeinschaftlichen Besitzes der Oberfläche der Erde“, das der Menschheit insgesamt zukommt, so dass „ursprünglich […] niemand an einem Orte der Erde zu sein mehr Recht hat als der Andere“. Dahinter steht die Überlegung: Die Verbreitung des menschlichen Lebens auf der Erde verdankt sich historischen Prozessen, die auch anders hätten verlaufen können. Weil nun „alle Völker ursprünglich in einer Gemeinschaft des Bodens“ stehen, folgt daraus das Recht aller Menschen, „sich zum Verkehr unter-einander anzubieten“. Dem entspricht das wechselseitige Wohlwollen. Hospitalität ist aber nicht nur das Zugeständnis im Fall einer Notlage, sondern Bedingung zur Gestaltung friedlicher Beziehungen. Aus ihr erwachsen Völkerverständigung und Handel. Und sie sind für Kant wichtige Bausteine für den Weltfrieden.

Der Theologe Friedrich Schleiermacher (1768-1834) argumentiert in einer Rede „Über Auswanderungsverbote“, der göttliche Auftrag zur Kultivierung der Erde könne nur durch Verteilung aller Menschen auf der ganzen Weltkugel erfüllt werden. Das geschieht durch Wanderungen. Und dieser „Prozeß kann unmöglich an und für sich unrecht sein; diese heilsame nothwendige Verbreitung […] muß […] erlaubt und rechtmäßig […] sein“. Wanderung- und Heimattrieb ergänzen einander sinnvoll. Reklamation von ursprünglichem Besitz und Migrationsstopp zeugen dagegen von unhistorischem Denken. Vielmehr kommen Fortschritt und Frieden durch zivilisatorischen Austausch auf den Gebieten von Wissenschaft und Religion zu Stande, der Wanderungen voraussetzt. Ihnen dürfen sich die Staaten nicht verschließen. Das gilt erst recht, wenn Menschen ihre Heimat aus Gründen politischer oder wirtschaftlicher Not verlassen. Auch Schleiermacher deutet also Migration positiv: Der durch sie beförderte Austausch liefert Bausteine für jene Weltzivilgesellschaft, die auch Kant vor Augen hatte.

„Migration“ gehört zu den klassischen Themen der Moderne. Auch im 18. und 19. Jahrhundert waren viele Menschen auf Wanderschaft. Es gab große Auswanderungen in die USA, aus religiösen, politischen und wirtschaftlichen Gründen. Und es gab auch unfreiwillige Migrationen wie der Sklavenhandel, dem Kant und Schleiermacher mit scharfen Worten entgegentraten. Die heutigen Flüchtlingsbewegungen sind also ein besonderer Ausdruck dessen, was Migrationsforscher als „Normalfall Migration“ bezeichnen.

Navid Kermani hat jüngst darauf hingewiesen, dass das „Modell Europa“ gegenwärtig besonders starke Anziehungskraft auf Menschen ausübt, die anderswo darben und Gefahren ausgesetzt sind. Das sei als Kompliment für den in Europa errichteten Wohlstands- und Freiheitsraum zu verstehen. Waren es im 19. Jahrhundert die USA, die Linderung der Not und politische Freiheit verhießen, ist es im 21. Jahrhundert Europa. Darin liegt eine Anerkennung dessen, was hier seit dem Zweiten Weltkrieg geleistet worden ist.

Vertieft man Kermanis Hinweis mit Schleiermachers Einsichten, dann gehören Beheimatung und Wanderung zum Menschsein des Menschen. Und das bedeutet, dass man so genannten Wirtschaftsflüchtlinge nicht einfach als parasitär darstellen und abweisen kann. Vielmehr war wirtschaftliche Not eine Haupttriebfeder jener Wanderungen, von denen sich im 19. Jahrhundert viele Europäer leiten ließen, als sie in die Neue Welt auswanderten. „Wirtschaftsmigration“ ist also keine Kategorie zur Bezeichnung der Anderen, sondern Teil der eigenen europäischen Geschichte. Und Kants These vom gemeinschaftlichen Besitz der Erdoberfläche macht die Begrenzung von Migration ethisch begründungspflichtig. Ein bloßes „Wir waren schon immer hier“ reicht schon deshalb nicht aus, weil die Verstaatlichung der Welt erst in den Sechzigerjahren des vergangenen Jahrhunderts abgeschlossen wurde.

Die Aufgabe von Staatlichkeit besteht darin, die Verteilung der Menschheit auf der Erde und das Leben im Staat rechtlich so zu ordnen, dass alle in ihm verbundenen Bürger ein Leben in vernünftiger Freiheit führen können. Daraus ergibt sich die politische Verantwortung, den „heimatlichen Trieb“ der ortsansässigen Menschen zu schützen und für ihre Freiheit und Sicherheit zu sorgen. Daran bemisst sich der sittliche Wert jeder politischen Ordnung. Zu dieser Ordnungsaufgabe gehört auch, dass die Staaten Europas gemäß der grundrechtlichen Kriterien entscheiden können, ob die einwanderungswilligen Menschen bleiben dürfen oder weiter reisen müssen.

Freilich darf die politische Ordnung die grundlegende Norm vom gemeinschaftlichen Besitz der Erdoberfläche nicht vollständig unterlaufen. Die gegenwärtigen Staaten repräsentieren einen historischen Status Quo. Daher können Migranten mit der bloßen Berufung auf Besitz, Volk, Kultur oder Wohlstand nicht kalt abgewiesen werden. Vielmehr ist ihnen in angemessener Haltung zu begegnen, die jede Verächtlichmachung und Diskriminierung ausschließt. Gegen den Reflex, auf die Erfahrung von Fremdheit mit einem Gefährlichkeitsverdacht zu reagieren, stellt Kant das Gebot des Wohlwollens. Eine solche Hermeneutik des Fremden ist für Kant Basis der Weltgesellschaft und sollte daher auch das Handeln bei der zweifelsfrei notwendigen Sicherung der Grenzen leiten. Eine gleiche Verpflichtung gilt auch für die Art der Abweisung und Rückführung von Migranten.

Der Schutz des Fremden gehört zu den Grundeinsichten der Ethik des Alten Testaments. Migration war im Orient alltäglich und die Fürsorge dem Fremden gegenüber ein Teil der sittlichen Substanz. Bekannt ist die göttliche Weisung im frühen Bundesbuch: „Die Fremdlinge sollst Du nicht bedrängen und bedrücken“, und diese Fremdlinge werden den Witwen und Waisen gleichgestellt (2. Mose 20,21).

Entscheidend sind die Begründungen für diese Sozialgesetze: Es ist einmal die Erinnerung an die Sklaverei, der die Juden in Ägypten unterworfen waren. Aus ihr wird eine Situationsanalogie konstruiert. Legt man die klassische Gegenseitigkeitsregel zu Grunde, soll Israel dem Fremden nicht das zufügen, was es selbst erlitten hat.

Die andere Begründung geht tiefer. Der Fremde wird unter den Schutz Gottes gestellt. Der Gottesgedanke überschreitet das gentile Ethos und führt über die Binnenlogik einer Gesellschaft hinaus. Das eigene Wohlgefühl steht hinter dem Gebot, den Fremden aufzunehmen, zurück.

Es ist aufregend zu sehen, wie im Neuen Testament, im Ersten Petrusbrief die Ablehnung, auf die die frühen Christen gestoßen waren, in der Anrede „Fremdlinge“ zur Selbstbezeichnung der Christen wird. Die eschatologische Verankerung der christlichen Existenz vermag es zugleich, ein positives ethisches Verhältnis zu dieser Welt aufzubauen. Es ist ihre Berufung zum Leben in dieser Welt und zu einem verantwortungsvollen Umgang mit ihrer Wirklichkeit. „Die Fremden“ sind nicht die Anderen, sondern ein wesentlicher Teil der eigenen Existenz. Dementsprechend gibt es im Neuen Testament auch keine besonderen Regeln für den Umgang mit Fremden, Witwen und Waisen. Es gilt vielmehr das Gebot der Gottes- und Nächstenliebe. Und in dieser Perspektive erscheint das Gebot nicht als von außen verordnet, sondern als Teil des Eigenen, das den Christen eingestiftet ist. Zugleich wird in den biblischen Texten selbstkritisch reflektiert, dass wir an diesem hohen Anspruch immer wieder scheitern und dass Gott dennoch an uns festhält.

Entfremdete Fremde

Im staatlichen und bürgerlichen Engagement, das bei der Aufnahme der Flüchtlinge in Deutschland zu beobachten ist, wird Hospitalität verwirklicht. Die Flüchtlinge werden entfremdet, weil Fremdheit als Teil des Eigenen erkannt und Schutz gewährt wird. Zwar ist die Wirkung des Grundrechts auf Asyl durch die Drittstaatenregelung und prozedurale Verkomplizierungen so gut wie verpufft, aber diese Einschränkungen gelten nicht für die Personen, die in Massenfluchtbewegungen ihr Land verlassen, um der ungezielten Kriegsgewalt zu entgehen. Mit Blick auf diese besonderen Notlagen hat sich unser Gemeinwesen in der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 zur Gewährung von Schutz verpflichtet. Und inzwischen gehört sie zum primären Gemeinschaftsrecht der EU. Damit ist für die Dauer der Verfolgung ein Rückschiebeverbot begründet.

In der Perspektive der christlichen Ethik verkörpert das humanitäre Völkerrecht eine wesentliche sittliche Substanz, deren Ursprung in der biblischen Tradition vergegenwärtig ist. Diese Rechtsbestimmungen binden uns ethisch.

Die Aufnahme derer, die vor Kriegsschrecken fliehen, ist als quotenfreies Sollen an uns adressiert. Daher hat eine Quotenregelung auch keinen Sinn. Denn Not ist nicht quotierbar, und die ethische Pflicht kann nicht nur deshalb ermäßigt werden, weil sie mit schweren Lasten verbunden ist. Wenn auch zu hoffen ist, dass sich die Flüchtlingsströme verringern, würde jeder unvorhersehbare Notfall uns wieder neu in die Situation bringen, Flüchtlingen Schutz zu gewähren. Und jede Quote würde zur Makulatur.

Die Alternative hierzu bestünde darin, die humanitäre Verpflichtung zu ermäßigen. Aber diese Option ist aus zwei Gründen zu verneinen. Erstens war Deutschland im 20. Jahrhundert wesentliche Ursache für Krieg, Leid, Vertreibung und Not. Auch viele Deutsche waren auf der Flucht, migrierten und fanden eine neue Heimat, so dass wir es gegenwärtig mit einer Situationsanalogie zu tun haben, die uns verpflichtet. Zweitens ist die Misere in und zwischen den Staaten des Nahen und Mittleren Ostens auch das Ergebnis des unentschlossenen und inkonsequenten Handelns der westlichen Staaten. Die demokratische Legimitation dieser Politik macht unsere Gesellschaften zu Mitverursachern der Flüchtlingskrise. Diese Selbstkritik begründet den Willen, Verantwortung für die Folgen dieser offensichtlichen Schwäche der politischen Vernunft zu übernehmen.

Es handelt sich also nicht um eine gesinnungsethische Überspannung, wenn die Bundesregierung, Kirchen und weite Teile der Bevölkerung sich der Flüchtlingsnot stellen und viele Flüchtlinge aufnehmen. Mit dieser Entscheidung wird vielmehr konkret Verantwortung für die Not von Menschen übernommen, an der wir nicht unschuldig sind. Dass man damit die eigene Bevölkerung gesinnungsterroristisch überfordert und über die innenpolitischen Folgen verantwortungslos hinwegsieht, wird man angesichts der Offenheit breiter Teile der Bevölkerung gegenüber den Flüchtlingen und angesichts eines Zwölf-Milliarden-Haushaltsüberschusses des Bundes nicht behaupten können.

Zweifellos sind derzeit größte Anstrengungen erforderlich, auch für die Städte und Gemeinden. Zweifellos ist es notwendig, dass diplomatisch über die Kanalisierung der Flüchtlingsströme nachgedacht und entschieden wird, über die gerechte Aufteilung der Flüchtlinge auf alle EU-Staaten und über die Abstellung der Fluchtursachen. Aber am Ende ist an das Alte Testament zu erinnern: Mit den ethischen Verpflichtungen ist bisweilen verbunden, das eigene Wohlbefinden und eigene politische Ansprüche an den Staat zurückzustellen.

Gastfreundschaft ist übrigens eine Tugend, die die Gesinnung der Hospitalität individuell verstetigt und das Laster des Fremdenhasses überwindet. Diese Tugend bewährt sich in dem großen bürgerlichen Engagement bei der Aufnahme und Versorgung der Flüchtlinge, die in Deutschland zu beobachten ist. Zu ihr gehört auch, dass man sich im politischen Diskurs für sachliche Lösungen einsetzt, Polemik und Diskriminierung vermeidet, Klientelpolitik überwindet und sich ernsthaft an der Lösungssuche für die nicht bestreitbaren Probleme beteiligt. Neben der Hospitalität steht die religiöse Tugend der Dankbarkeit. Sie nimmt Kants Einsicht auf, dass der eigene Ort in der Geschichte sich nicht von selbst versteht, sondern sich komplexen Prozessen verdankt. Dankbarkeit reflektiert, dass wir als Gottes auserwählte Fremdlinge in Europa einen privilegierten Ort in der Welt haben.

Information

Der Originaltext der Antrittsvorlesung des Autors vom 13. November 2015, „Ethische Erwägungen zu Migration in religiöser Reflexion“, ist in der Zeitschrift für Theologie und Kirche (Ausgabe 01/16) erschienen.

zur Website der "Zeitschrift für Theologie und Kirche"

Arnulf von Scheliha

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Arnulf von Scheliha

Arnulf von Scheliha ist Professor für Theologische Ethik an der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster, Direktor des Instituts für Ethik und angrenzende Sozialwissenschaften (IfES) und Principal Investigator am Exzellenzcluster "Religion und Politik in den Kulturen der Vormoderne und Moderne".  Er ist Vorsitzender des Kuratoriums der Evangelischen Zentrale für Weltanschauungsfragen (EZW).


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