Auch Pfarrer dafür

In der Schweiz ist Beihilfe zum Suizid wenig umstritten
Für manche Deutsche endet die Reise in die Schweiz nicht nur bahntechnisch in Zürich. Foto: dpa/Below Claudia
Für manche Deutsche endet die Reise in die Schweiz nicht nur bahntechnisch in Zürich. Foto: dpa/Below Claudia
In der Schweiz gibt es zwei Organisationen, die Beihilfe zum Suizid leisten. Zu den Schirmherren der einen gehört sogar ein katholischer Priester. Der St. Galler Theologe und Redakteur Daniel Klingenberg zeigt, wie die Beihilfe zum Suizid praktiziert wird und welche Haltung die Kirchen einnehmen.

"Dreißig Jahre Einsatz für die Selbstbestimmung", lautet der Titel der Broschüre, die die Schweizer Sterbehilfeorganisation Exit zu ihrem dreißigjährigen Bestehen herausgebracht hat. Das Jubiläum wurde mit geschwellter Brust begangen, mit einer Schweizer Bundesministerin als Ehrengast und eingebettet in einen Sterbehilfe-Weltkongresses. Exit hat in der Deutschschweiz über 60.000 Mitglieder und registriert aktuell so viele Neumitglieder wie noch nie.

560 Menschen sind im vergangenen Jahr durch begleiteten Suizid mit Hilfe einer der beiden Schweizer Sterbehilfeorganisationen aus dem Leben geschieden, 416 durch Exit und 144 mit Dignitas. Bei Exit wurden gemäß der Statuten ausschließlich Schweizer, bei Dignitas dagegen fast nur Ausländer in den Tod begleitet. Diese waren eigens dafür in die Schweiz gereist, Teil des "Sterbetourismus", ein Wort, das eine Journalisten-Jury vor fünf Jahren zum "Wort des Jahres" erklärte.

Die Zahl der begleiteten Suizide steigt: Waren es im Jahr 2003 laut einem Bericht der Schweizer Regierung, des "Bundesrates", noch rund 360 Personen, waren es 2007 schon 530 - fast so viele wie heute. Und die Zahlen dürften weiter steigen. Denn einerseits werden die Menschen immer älter, und andererseits kommt eine Generation in die letzte Lebensphase, die Selbstbestimmung gewöhnt ist. Trotzdem: Von einem "Dammbruch", einer rasant-unkontrollierten Zunahme, will in der Schweiz niemand reden, weder die Leute von Exit noch ihre Kritiker. Innerhalb von zehn Jahren ist die Zahl der begleiteten Suizide von 0,6 auf 0,9 Prozent der insgesamt rund 63.000 Todesfälle pro Jahr angestiegen. Der Bundesrat redet in einem Bericht von 2009 denn auch von "einer zunächst konstanten, in letzter Zeit aber etwas nachlassenden Zunahme". Trotzdem ist die Akzeptanz des assistierten Suizides erstaunlich, wie auch die 84,5-Prozent Neinstimmen zur Parole "Stopp der Suizidhilfe!" zeigen, die vor einem Jahr bei einer Volksabstimmung im Sterbehilfe-Vorreiterkanton Zürich abgegeben wurden.

Mehrstufiger Prozess

Was geschieht bei einem begleiteten Suizid, und auf welcher rechtlichen Basis ruht er in der Schweiz? Die Sterbehilfe bei Exit basiert rechtlich auf Artikel 115 des Strafgesetzbuches. Danach ist die Beihilfe zum Suizid nur strafbar, wenn sie aus "selbstsüchtigen Motiven" geschieht. Eine sterbewillige Person muss das "Natrium-Pentobarbital" selber zu sich nehmen. Aber das Sterben beginnt bei Exit lange vor der Einnahme des tödlichen Getränks. Die sterbewillige Person, die Mitglied der Organisation sein muss, wendet sich an deren Geschäftsstelle. Dann folgt ein mehrstufiger Prozess: Voraussetzung für die Sterbehilfe sind unter anderem Urteilsfähigkeit, konstanter Sterbewunsch und schweres, krankheitsbedingtes Leiden. Wobei dieses auch von einem Unfall oder einer Behinderung herrühren kann. Bei über 40 Prozent der Personen, die mit Exit sterben, ist das aber Krebs. Nach Gesprächen mit einem Suizidbegleiter - diese werden von Exit ausgebildet - sowie weiteren Abklärungen entscheidet Exit, ob Suizidhilfe gewährt wird. Und ist dies der Fall, muss ein Arzt das Rezept für das Sterbemittel ausstellen. In rund 50 Prozent der Fälle ist dies der Hausarzt.

Exit kauft mit dem Rezept das Mittel und lagert es. Wenn der Sterbetermin feststeht, wird es der Suizidbegleitung zugestellt. "Dann gehe ich zum ausgemachten Zeitpunkt zu der sterbewilligen Person», berichtet eine Suizidbegleiterin aus der Ostschweiz. Oft gebe es vorher ein Ritual mit Kerzen, Gebet oder Musik. Danach muss die sterbewillige Person die Suiziderklärung unterschreiben. Und bei der Einnahme des Getränks muss eine zweite erwachsene Person als Zeuge dabei sein. Oft ist es ein Angehöriger. Der Tod tritt nach einer Viertel- bis halben Stunde ein. Und weil Suizid als außergewöhnlicher Todesfall gilt, muss die Polizei gerufen werden. Ihr übergibt die Suizidbegleiterin ein Exit-Dossier mit allen Dokumenten, und der Staatsanwalt gibt die Leiche schließlich zur Bestattung frei.

Auch in Deutschland ist Beihilfe zum Suizid straffrei. Im Unterschied zur Schweiz ist es aber in Deutschland der politische Wille, bei einem begleiteten Suizid Artikel 323c des Strafgesetzbuches über "Unterlassene Hilfestellung" anzuwenden. Das bedeutet: Eine Person, die wie bei Exit einer sterbewilligen Person den Todestrank bereitstellen würde, müsste sofort den Raum verlassen. Ansonsten könnte sie wegen unterlassener Hilfestellung angeklagt werden.

Wendepunkt vor 35 Jahren

Überblickt man die Entwicklung in der Schweiz, sind hier vier Themen von Interesse. Erstens hat die Öffentlichkeit ein Bedürfnis nach Suizidbeihilfe und Rechtssicherheit. Dies und der Zulauf zu Exit können nicht allein auf Werbung zurückzuführen sein, auch wenn in den Achtzigerjahren die Fälle der Schriftsteller Wolfgang Hildesheimer und Patricia Highsmith Aufmerksamkeit für das Thema schufen. Zweitens hat Exit Lernprozesse durchgemacht: Es gab und gibt harte Auseinandersetzungen auf rechtlicher und sachlicher Ebene und über das Image. Drittens unterscheiden sich die Organisationen Exit und Dignitas sowohl im Vorgehen wie auch im Stil.

Als erstes öffentliches Statement des Volkes, bei dem sowohl das Bedürfnis nach Sterbehilfe wie seiner rechtlichen Regelung klar wird, kann das Jahr 1977 gelten. Damals haben die Abstimmenden im Kanton Zürich eine Vorlage angenommen, die forderte, dass "ein Arzt einem todgeweihten, schwer leidenden Menschen auf eigenes Verlangen das Leben beenden darf, ohne deswegen bestraft zu werden". Das ist nichts anderes als aktive Sterbehilfe unter strengen Auflagen. Die Zürcher Regierung musste dieses Begehren gegen ihren Willen dem Kantonalparlament vorlegen, das den Vorstoß aber ablehnte.

Fünf Jahre später wird - nach einem Aufruf über ein Inserat - "Exit Deutsche Schweiz, Vereinigung für humanes Sterben" gegründet. Nach einem halben Jahr hat die Organisation 1000 und innerhalb von zwei Jahren 2500 Mitglieder. Eines der Gründungsmitglieder ist der evangelische Pfarrer Rolf Sigg, der im Zürcher Tages-Anzeiger mit einem "Selbstbestimmungs-Credo" zitiert wird: "Die Religion sagt, Gott hat das Leben gegeben und nimmt es auch wieder. Aber heute verfügen doch Apparate über uns. Deshalb ist es sehr viel besser, ich werfe mich in die Gnade Gottes, statt dass ich mich in das Leiden schicke."

Kultur der Selbstbestimmung

Grundlage der Aktivitäten ist die Patientenverfügung, die nach Exit-Angaben bis heute das wichtigste Kriterium für die Mitgliedschaft ist. 1984 begann Exit mit Suizidbegleitungen. Und seit 2000 wurde die Forderung nach einer rechtlichen Regelung auf Bundesebene vermehrt diskutiert. Nachdem der Bundesrat 2006 zum Schluss kam, es bestehe kein Gesetzgebungsbedarf, machte er zwei Jahre später eine Kehrtwendung. Dies geschah vor allem unter dem Eindruck des deutlich angestiegenen "Sterbetourismus". Gestützt auf einen 2009 vorgelegten Bericht schlug der Bundesrat dann eine Revision des Strafgesetzbuches vor. Sie sah in der ersten Variante das Verbot organisierter Suizidbeihilfe vor und in einer weiteren eine Reihe enger Voraussetzungen. Nachdem in der "Vernehmlassung", der Anhörung, aber beide Varianten mehrheitlich abgelehnt worden waren, wurde auf eine Regelung der organisierten Suizidbeihilfe ausdrücklich verzichtet.

Exit wertet dies als einen Erfolg, auf den man mit "beharrlichem Lobbying auf allen Stufen" hingearbeitet habe. Der Entscheid sei ein "großer Erfolg der Vernunft". Der Entscheid des Bundesrates, der einer Zustimmung zur bisherigen Praxis gleichkommt, spiegelt die Akzeptanz in der Öffentlichkeit. Nach einer Umfrage, publiziert in dem eben erschienenen Buch "Der organisierte Tod", ziehen die Autoren den Schluss: "Insgesamt belegen unsere Befragungsresultate ein sterbehilfefreundliches Bild der Schweizer Bevölkerung."

Über die Gründe gibt es nur Vermutungen. Bernhard Sutter, Exit-Vizepräsident, meint, die Schweizer hätten eben "eine Jahrhunderte lange Kultur der Selbstbestimmung." Wie sie gegenüber Bevormundung im politischen Bereich allergisch seien, seien sie dies auch in der Lebensführung. "Das gilt in Zeiten der vermehrten Selbstbestimmung auch für das Lebensende."

Klare Regelungen

Exit hat erkannt, dass sorgfältige und klare Regelungen über Vorgehensweise und Kriterien bei der Suizidhilfe Kritikern den Wind aus den Segeln nehmen. Dabei lassen sich idealtypisch zwei Beispiele nennen. 1998 will eine 30-jährige Baslerin, die an Depressionen leidet, Sterbehilfe in Anspruch nehmen. Kurz vor der Suizidbegleitung verfügt der Kantonsarzt aber auf Anzeige eines Verwandten einen "Fürsorglichen Freiheitsentzug". Und Exit wurde daraufhin heftig kritisiert, Sterbehilfe auch bei Menschen zu leisten, die keine unheilbare Krankheit haben. Der Spiegel schrieb von der "unbekümmerten Arbeit" der Sterbehilfeorganisation, die bei einem Sterbewunsch nicht lange "fackle".

Exit reagierte: Die Suizidbegleitung und die Abklärung der Situation der Sterbewilligen wurden professionalisiert. Interne Richtlinien wurden ausgearbeitet, Abläufe und Zuständigkeiten definiert. Rückblickend schreibt Vizepräsident Sutter in der Jubiläumsbroschüre von einem Übergang von der Pionier- in die Konsolidierungsphase.

Das führt zum zweiten Beispiel: Die jahrelange Praxis der internen Exit-Richtlinien will man 2009 zusammen mit der Regierung des Kantons Zürich in Standesregeln überführen. Ziel ist, damit "die organisierte Suizidhilfe zwecks Qualitätssicherung gewissen Rahmenbedingungen zu unterstellen". Zwar wird die Vereinbarung unterzeichnet, deren Gültigkeit hat das Schweizer Bundesgericht aber wieder aufgehoben. Trotzdem dürften Transparenz und Lernfähigkeit von Exit Vertrauen geschaffen haben. So ist festzustellen, dass immer mehr Alters- und Pflegeheime Exit Zutritt gewähren, anders als die Krankenhäuser.

Suizidbeihilfe im Hotel

Kritisiert wird die Beihilfe zum Suizid vor allem von Vertretern der Palliativ-Care-Institutionen. Sie stellen sich auf den Standpunkt, Palliativpflege sei die sinnvolle Begleitung am Lebensende. Die Leiterin der Psycho-Onkologie am St. Galler Kantonsspital, Monika Renz, wirft Exit beispielsweise vor, das Sterben zu einer "Softsache" zu machen. Und befürchtet wird auch, dass der Druck auf teure todkranke Patienten wächst, mit Hilfe von Exit aus dem Leben zu scheiden.

Ein Wort ist drittens nötig zu Dignitas. Der umstrittene Ludwig A. Minelli verließ Exit 1998 nach dem Beschluss, dass nur Schweizer die Hilfe der Organisation in Anspruch nehmen können. Unmittelbar danach gründete er "Dignitas - Menschenwürdig leben - Menschenwürdig sterben". Sie bietet auch Nichtschweizern in der Schweiz Suizidbeihilfe an.

In der Folge kam es zu verschiedenen Rechtsverfahren und medialen Auseinandersetzungen. Dabei ging es um die Missachtung des letzten Willens einer mit Hilfe von Dignitas verstorbenen Person, um finanzielle Zuwendungen in außerordentlicher Höhe, aber auch um die Einrichtung eines Sterbezimmers und Suizidbeihilfen in Hotels. Minelli pflegte immer wieder einen provokativen Stil, auch als er die so genannte Helium-Methode anwendete, um das nur mit ärztlicher Rezeptur erhältliche Natrium-Pentobarbital zu umgehen. Das Beispiel Minelli zeigt, wie heikel und teilweise unappetitlich die Auseinandersetzung um die Suizidbeihilfe sein kann. Dass Exit die "Qualitätssicherung" so wichtig ist, kann als Distanznahme zu Minelli gelesen werden.

Kirchen kritisch

Die Haltung der Kirchen ist am einfachsten an den Positionspapieren abzulesen, die sie zu den Vorschlägen des Bundesrates zur Revision des Strafgesetzbuches verfasst haben. Nur ein Verbot der Sterbehilfeorganisationen sei eine "angemessene Lösung", ließen die römisch-katholischen Bischöfe vor drei Jahren verlauten. Die Protestanten tendierten dagegen zum Vorschlag, im Strafgesetzbuch für Suizidhilfe strenge Sorgfaltskriterien zu definieren.

Auch wenn die römisch-katholische Kirche Suizidbeihilfe kategorisch ablehnt, kann sie Pfarrern nicht die seelsorgerliche Begleitung von Exit-Sterbewilligen verbieten. Ein Priester habe den Auftrag zur Seelsorge, sagt der St. Galler Kirchenrechtler Claudius Luterbacher. Und wenn der Geistliche dabei in ein Spannungsfeld mit der Lehrmeinung der Kirche gerate, müsse er "kontextuell handeln" und damit selber entscheiden. Allerdings: Würde ein Priester bei einem Suizid mit Exit Beihilfe leisten, müsse er wohl mit Rückfragen seines Bischofs rechnen. Im Kirchenrecht gibt es aber laut Luterbacher keinen Paragraphen, der dies unter Strafe stellt. Und die Zeiten, als Suizidale nicht beerdigt wurden, seien längst vorbei.

Die evangelischen Pfarrer Rolf Sigg, Werner Kriesi und Walter Fesenbeckh spielten und spielen bei Exit namhafte Rollen. Und im Patronatskomitee sitzt ein römisch-katholischer Priester - zwar nicht zur Freude des zuständigen Bischofs, aber der hat keine Handhabe für ein Verbot. Pfarrer Fesenbeckh erklärt die starke Vertretung seiner Berufsgruppe einerseits aus der Seelsorge, in der man Menschen unter qualvollen Umständen sterben sehe. Anderseits sieht er die "Freiheit eines Christenmenschen" zur Selbstbestimmung bereits bei Luther und Erasmus von Rotterdam angelegt. Und nach der Aufklärung habe die evangelische Theologie in ihrer Anthropologie sehr stark auf diese "Fähigkeit zur Selbstverantwortlichkeit" gepocht. Und die gelte eben auch im Zusammenhang mit dem eigenen Tod.

Daniel Klingenberg

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