Einfach ist nicht gleich klug
Um die Zukunft der Religionsfreiheit wird noch gestritten werden müssen
Die religiöse Pluralisierung in Deutschland, vor allem das Bestreben, den Islam mit den christlichen Konfessionen gleichzustellen, wirft viele Fragen auf. Der 68. Deutsche Juristentag (21. bis 24. September, Berlin) wird sich ihnen unter der Überschrift "Neue Religionskonflikte und staatliche Neutralität - Erfordern weltanschauliche und religiöse Entwicklungen Antworten des Staates?" stellen.
Eine Epoche ist zu Ende. Jahrzehntelang hatte keine Wolke die Beziehungen zwischen Staat und Religion in Deutschland getrübt. Politiker, Juristen und Theologen sangen unisono das Hohelied des "bewährten" Staatskirchenrechts. Zwar gibt es bis zur Stunde keine parlamentarisch mehrheitsfähige Infragestellung des staatskirchenrechtlichen Grundmusters, aber es stauen sich die Probleme und Anfragen. Es blitzt und donnert in dem von Natur aus sensiblen Raum. Die verschärfte Pluralisierung der Lebensstile und Wertorientierungen, ein Diversifizierungsprozess, dessen wahres Ausmaß noch nicht abzusehen ist, setzt das System unter Veränderungsdruck. Begriffe wie Religionsfreiheit und Neutralität werden neu diskutiert und neu durchbuchstabiert, und das geht nicht nur auf die öffentliche Präsenz der Muslime und deren Anspruch auf rechtliche Gleichstellung mit den Kirchen zurück. Juristen erwarten generell mehr Streitfragen mit religiösem Hintergrund.
Gleichheit garantieren
"Die Pluralisierung bringt immer mehr Konflikte innerhalb religiöser Gruppierungen mit sich sowie Fragen nach deren Rechtsstatus", sagt Professor Christian Walter vom Exzellenzcluster "Religion und Politik“ der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. "Wir müssen die juristischen Instrumente großzügiger interpretieren, wenn wir Gleichheit garantieren wollen." Was Walter sagen will: Das bestehende Modell orientiert sich an den herkömmlichen Strukturen, hat eine christlich-großkirchliche Schlagseite, das passt zum Beispiel nicht zum Selbstverständnis des Islam, der nicht "mitgliedschaftlich" ausgerichtet ist.
Bundesverfassungsrichter Udo Di Fabio, der sich für den Deutschen Juristentag federführend mit dem Thema "Neue Religionskonflikte und staatliche Neutralität" befasst, verweist auf eine weitere Schwierigkeit: "Der Islam hat aus Sicht des Grundgesetzes ein prinzipielles Problem. Es gibt eine Tendenz zum 'Staatsislam', die zu unserem weltanschaulich neutralen Staat nicht passt. Die Trennung zwischen Staat und Religion ist für unsere Werteordnung bei aller Kooperation (aber) unverzichtbar."
Verkirchlichter Islam?
Der Freiburger Jurist Gernot Sydow lenkt die Aufmerksamkeit auf einen anderen Aspekt: Es könne durchaus zu einer "Verkirchlichung" des Islam kommen. Der Status der Körperschaft öffentlichen Rechts sei für muslimische Organisationen so attraktiv, dass sie sich womöglich an das mitgliedschaftliche Modell der Kirchen anpassten. Bislang fehlt es allerdings an einem einheitlichen Ansprechpartner für den Staat, und deshalb gibt es kaum Fortschritte auf dem Weg zu einem islamischen Religionsunterricht. Die großen Islamverbände sollten als Religionsgemeinschaften angesehen werden, empfiehlt Professor Walter. Nur so lasse sich Pluralität "abbilden und einbinden". Dieser Vorschlag ist freilich noch nicht konsensfähig.
Grundsätzlich bestreitet aber kein Rechtsexperte den muslimischen Anspruch auf Gleichstellung, denn der deutsche, weltanschaulich neutrale, Verfassungsstaat weiß, "dass seine kulturellen Grundlagen gestärkt werden, durch aktive Glaubensgemeinschaften, die auf dem Fundament der Achtung der persönlichen Freiheit stehen" (Di Fabio).
Es sind oft spektakuläre Einzelfälle, an denen sich die Debatte über Religionsfreiheit entzündet. Zum Beispiel Berlin. Das Oberverwaltungsgericht entschied: Der 16-jährige muslimische Schüler Yunus M. habe kein Recht auf ritualisiertes Beten in der Unterrichtspause - des "Schulfriedens" wegen. Eine Einschränkung der Religionsfreiheit sei hier gerechtfertigt, um andere Verfassungsgüter zu schützen. Aufgehoben wurde damit ein anderslautendes Urteil der Vorinstanz. Die Schulleitung hatte Yunus M. zunächst das Beten auf dem Schulflur untersagt. Daraufhin klagte er erfolgreich auf die Feststellung, dass ihm Beten während der Pausen erlaubt sei, und die Schule richtete einen Raum für das Gebet ein.
Der Senat begrüßte die Niederlage des Schülers vor dem OVG. Kirchenvertreter und mehrere Rechtswissenschaftler reagierten skeptisch. "Hochproblematisch" nennt Professor Hans Michael Heinig (Göttingen), Leiter des Kirchenrechtlichen Instituts der EKD, die Entscheidung. Es sei fraglich, ob ein derart massiver Eingriff in die Religionsfreiheit nicht einer gesetzlichen Grundlage bedürfe. Heinig zieht eine Parallele zum Karlsruher Kopftuchurteil von 2003, das schließlich Länderparlamente zu gesetzlichen Regelungen veranlasst hatte. Wichtig sei zudem, eine verbindliche Antwort auf die Frage zu erlangen, ob Richter über die Auslegung islamischer (religiöser) Vorschriften entscheiden könnten. Dies sei so, meinte Heinig, als entscheide ein Gericht über das Zölibat in der katholischen Kirche. "Und was wäre, wenn Lehrer oder Schüler Anstoß an einem Schülerbibelkreis nähmen?" Hier liegt politischer und juristischer Zündstoff.
Gleichheit der Geschlechter?
Das gilt erst recht für die Frage, ob vom Islam verlangt werden könne, gleiche Rechte für Männer und Frauen anzuerkennen. "Das wäre verboten", sagt der Islamforscher Oliver Roy, Autor des Buches Heilige Einfalt. Über die politischen Gefahren entwurzelter Religionen (Siedler 2010). "Erstens wegen der Trennung von Kirche und Staat und zweitens wegen der Meinungsfreiheit. Wenn eine Glaubensgemeinschaft entscheidet, dass Männer und Frauen nicht gleich sind, hat der Staat sich nicht einzumischen." Der Staat könne zum Beispiel die katholische Kirche nicht dazu zwingen, Frauen zum Priesteramt zuzulassen. "Solange jemand einen Glauben praktiziert, ohne das Gesetz zu verletzen, nicht unter Druck, muss er frei sein."
Für Roy gibt es deshalb ein neues Paradigma: das der individuellen religiösen Freiheit. Er bleibt jedoch gegenüber dem Schlagwort von der "Renaissance der Religion" skeptisch; er spricht lieber von einem "Interesse an Religion, weil es eine Angst vor Religion gibt" - ausgelöst von der Präsenz des Islam. Und dieses Thema hat viele Facetten, die Reaktionen auf diese Herausforderung fallen ebenso unterschiedlich aus.
Gerade kritische Muslime in Deutschland fördern nach Ansicht des früheren EKD-Ratsvorsitzenden Wolfgang Huber eine laizistische Mentalität. Dem müsse man entgegenhalten, dass auch ein weiter entwickeltes "Religionsverfassungsrecht" nach der in Deutschland gewachsenen Auffassung nicht von der Vorstellung von Religion als Privatsache ausgehen, sondern an die öffentliche Bedeutung der Religion und die "fördernde Neutralität" des Staates anknüpfen müsse. Der Respekt vor der gleichen Religionsfreiheit von Muslimen könne auf korporativer Ebene nicht dazu führen, dass die christlichen Kirchen auf den mit ihrem Kirchesein verbundenen öffentlichen Status verzichteten.
Huber widerspricht damit allen, die unter Hinweis auf die religiöse Pluralisierung einer Abkehr vom deutschen Staatskirchenrecht das Wort reden. "Umgekehrt aber verlangt der Respekt vor der Religionsfreiheit auch, dass religionsbestimmte Handlungen - wie das Tragen des Kopftuchs - in der Öffentlichkeit hingenommen werden (solche Hinnahme gehört zur Toleranz)." Davon sei allerdings die Frage des besonderen Zurückhaltungsgebots für Staatsbeamte - also das Kopftuch der Lehrerin - deutlich zu unterscheiden. "Auch mag man sich Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausmalen, wozu freilich die bisherige Zahl der Burkaträgerinnen in Deutschland Gott sei Dank kaum einen Anlass bietet."
Verbannung der Symbole
Bei den großen Debatten der nächsten Zeit wird das Verhältnis zwischen negativer und positiver Religionsfreiheit im Fokus stehen. Das umstrittene und deshalb angefochtene Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 3. November 2009 über das Kruzifix in italienischen Schulen ist ein Indiz dafür. Es behauptet generell, dass Kreuze in öffentlichen Schulen gegen das Gebot der Religions- und Bildungsfreiheit verstoßen würden. Und es kollidiert mit der aufsehenerregenden Kruzifix-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1995. Die Karlsruher Richter hatten - Ausgangspunkt war ein bayerischer Fall - nicht moniert, dass Kreuze in Klassenzimmern hingen, sondern dass der Staat dies verordnete. Der Staat, so der Karlsruher Leitgedanke, sollte sich nicht mit einem religiösen Symbol identifizieren.
Eine gänzlich andere Betrachtungsweise als die des Straßburger Gerichtshofes. Setzt sich dessen Position durch, wächst die Gefahr, "die religiös-weltanschauliche Neutralität des Staates so zu verstehen, dass Religion in öffentlichen Institutionen überhaupt nicht sichtbar wird" (der neue UN-Sonderberichterstatter für Religionsfreiheit, Heiner Bielefeldt).
Wäre eine Verbannung religiöser Symbole aus dem öffentlichen Raum noch mit der Anerkennung des Öffentlichkeitsauftrags der Kirchen, aber auch mit der Gewährleistung der korporativen Religionsfreiheit wie mit dem Respekt vor der kulturprägenden Bedeutung der jüdisch-christlichen Überlieferung vereinbar? Oder kündigt sich hier ein Konflikt zwischen einer starken Betonung der negativen Religionsfreiheit auf der einen, der positiven individuellen wie korporativen Religionsfreiheit auf der anderen Seite an - oder eben, wie Wolfgang Huber meint, der Konflikt zwischen Laizismus und Religionsfreiheit achtender und fördernder - staatlicher Neutralität?
Die Neutralität des Staates im Blick auf die einzelnen Religionen dürfe nicht mit Gleichgültigkeit und unreflektierter Toleranz gegenüber dem Wirken von Religionen in der Gesellschaft verwechselt werden, warnte Kardinal Karl Lehmann (Mainz). Die tiefe kulturelle Verknüpfung des Christentums und der Rechtskultur, die bis in das frühe Mittelalter und noch weiter zurückgehe, könne nicht einfach ignoriert werden: "Die richtig verstandene Neutralität des Staates muss also gegenüber der Religion, besonders, wenn sie diese Stellung in Geschichte und Gegenwart hat, fördernd und wohlwollend sein, darf keineswegs zu einer simplen Entkoppelung führen." Es geht nach Lehmann um geistige und kulturelle Fundamente des Zusammenlebens, über die der Staat bei aller Wertgebundenheit nicht verfügen dürfe. Die Gesellschaft habe in sich mehr Kräfte als der Staat, "dies ist und bleibt seine Ohnmacht". Es gebe zwar einen säkularen Staat, aber nicht einfach eine säkulare Gesellschaft.
Ohne Furcht
Wäre es nicht einfacher, Religion aus der Schule ganz herauszuhalten, wurde Professor Di Fabio vom Spiegel gefragt: Kein Kruzifix an der Wand, kein Gebetsraum? Antwort des Verfassungsrichters: "Sicher, das wäre einfacher. Aber eine einfache Lösung muss weder klüger sein noch förderlicher für die Integration. Hinter dem Wunsch nach totaler Trennung von Religion und öffentlichen Räumen steckt häufig Furcht." Di Fabio negiert nicht das Vorhandensein von Kräften, die unter dem Deckmantel der Religion aggressiv gegen die freiheitliche Ordnung agieren. Da müsse man schon genau hinschauen, aber ein demonstrativer Laizismus behindere das eher: "Laizität ist eine Geste aus der Defensive heraus. Wir müssen die Auseinandersetzung suchen." Welchen Beitrag zu diesem Diskurs wird der Juristentag leisten? Man darf gespannt sein.
Erschienen in zeitzeichen September 09/2010.
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